Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen (857.1)
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Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen vom 27.06.1986 (Stand 01.05.1996) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schwanger - schaftsberatungsstelle vom 9. Oktober 1981; eingesehen die Artikel 30 Ziffer 3 Buchstabe b und 44 Ziffer 14 der Kantonsverfassung; eingesehen die Bestimmungen der Bundesverordnung über die Schwan - gerschaftsberatungsstellen vom 12. Dezember 1983; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Anerkennung

1 Der Staatsrat ist zuständig jene Organisationen, die ausreichende Garan - tien bieten, auf Vormeinung des zuständigen Departementes und auf Vor - schlag des Walliser Dachverbandes der Vereinigung und Stellen für Schwangerschaftsberatung, Familienplanung und Eheberatung (nachste - hend: Dachverband) als "Schwangerschaftsberatungsstellen" im Sinne der Bundesgesetzgebung anzuerkennen.

Art. 2 Organisation

1 Die vom Staatsrat anerkannten Vereinigungen oder Schwangerschaftsbe - ratungsstellen (nachstehend: Stellen) organisieren sich auf autonome Wei - se unter Beachtung der vom Dachverband mit der Genehmigung des zu - ständigen Departementes erlassen allgemeinen Richtlinien.
2 Beitritt zum Dachverband. Die Vertretung einer Stelle durch einen Delegier - ten im Direktionsausschuss des Dachverbandes muss gesichert sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Erfüllung der Aufgaben

1 Die Erfüllung der von der Bundesgesetzgebung über die Schwanger - schaftsberatungsstellen sowie die Familienplanung und die Eheberatung vorgesehenen Aufgaben wird von den Stellen übernommen.
2 Die Stellen erfüllen ihre Aufgaben durch Information, Ausbildung und Ertei - lung von angemessener Hilfe unter Rücksicht der religiösen und ethischen Grundsätze der Ratsuchenden.
3 Eine finanzielle Hilfe wird durch nur in Dringlichkeitsfällen oder bei ernst - haften finanziellen Schwierigkeiten gewährt.
4 Die Stellen arbeiten mit den spezialisierten Organisationen zusammen.
5 Jede medizinische oder pharmazeutische Verschreibung ist ausschliess - lich den Ärzten vorbehalten.
1 Die Konsultation bezüglich der Schwangerschaft und der Familienplanung sind unentgeltlich.
2 Für Eheberatungen kann aufgrund der vom Dachverband erlassenen und vom zuständigen Departement genehmigten Richtlinien eine finanzielle Be - teiligung gefordert werden.
3 Sofern die Stellen nicht durch die Gemeinden finanziert werden oder über keine eigenen Gelder verfügen, übernimmt der Staat das vom zuständigen Departement anerkannte Defizit.
4 Die notwendigen Kredite werden jährlich auf dem Budgetwege zugespro - chen.

Art. 4a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.

Art. 5 Aufsicht

1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Stellen. Er kann auf Vormei - nung des zuständigen Departementes und des Dachverbandes einer Stel - le, die keine ausreichende Garantien mehr bieten würde, die Anerkennung entziehen.

Art. 6 Beschwerde

1 Bei Streitigkeiten zwischen dem zuständigen Departement und dem Dachverband kann beim Staatsrat und anschliessend beim kantonalen Ver - waltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.
2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Staatsrat und dem Dachverband kann beim kantonalen Verwaltungsbericht Beschwerde eingereicht werden.

Art. 7 Schlussbestimmungen

1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement ist mit der Vollziehung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Der Staatsrat setzt dessen Inkraftset - zung fest.
2 Er bestimmt in einem Reglement die Anwendungsmodalitäten.
3 Da es sich um Vollziehungsbestimmungen zu einem Bundesgesetz han - delt, unterliegt das vorliegende Gesetz nicht der Volksabstimmung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.06.1986 01.01.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 87, 203 | d 93, 214
13.11.1995 01.05.1996 Art. 4a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55, 492
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.06.1986 01.01.1987 Erstfassung RO/AGS 1986 f 87, 203 | d 93, 214

Art. 4a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485

| d 55, 492
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