Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässersc... (814.104)
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Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz

Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz vom 17.01.2018 (Stand 26.01.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 2, 48 und 59 des Bundesgesetzes über den Umwelt - schutz vom 7. Oktober 1983 (USG); eingesehen die Artikel 10 und 11 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 18. November 2010 (kUSG); eingesehen die Artikel 3a und 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG); eingesehen die Artikel 15 und 16 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG); eingesehen den Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); eingesehen den Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs - behörden vom 11. Februar 2009 (GTar); auf Antrag des für den Umwelt- und Gewässerschutz zuständigen Departe - ments, beschliesst: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss regelt die Kosten, die zu erheben sind, wenn die für den Umweltschutz zuständige Behörde (nachstehend: Behörde) oder eine im Auftrag der Behörde handelnde öffentlich-rechtliche oder private Organisa - tion oder Person (nachstehend: Vollzugsorgane) beim Vollzug der kantona - len und eidgenössischen Gesetzgebung eine Leistung im Umweltschutz (nachstehend: behördliche Leistung) erbringt. Als Leistungen gelten na - mentlich: Verfügungen, Strafbefehle, Bewilligungen, Dossierprüfungen, Stellungnahmen, Gutachten, Beprobungen, Interventionen in Verschmut - zungsfällen, Analysen, technische Massnahmen und Anlagenkontrollen.
2 Unabhängig hiervon bleiben das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbe - hörden (GTar) anwendbar.
3 Die im vorliegenden Erlass verwendeten Personen-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

Art. 2 Kostenerhebung durch ein Vollzugsorgan

1 Wenn die Behörde eine Aufgabe an ein Vollzugsorgan delegiert, ist dieses dazu befugt, Kosten in Rechnung zu stellen, über Anfechtungen der in Rechnung gestellten Kosten zu entscheiden und das Inkasso zu veranlas - sen. Die Behörde kann aber bei Delegation der Vollzugsaufgabe verfügen, dass sie selber für die Inrechnungstellung der Kosten zuständig bleibt, was sie namentlich dann tut, wenn das Vollzugsorgan selber die Kosten nicht erheben kann.
2 Die Behörde und das Vollzugsorgan vereinbaren untereinander, welcher Anteil an den Kosten dem Vollzugsorgan zur Deckung seiner Ausgaben zu - steht.

Art. 3 Kostenpflichtige Personen

1 Kostenpflichtig wird, wer eine behördliche Leistung in Anspruch nimmt, eine solche verursacht oder unumgänglich macht.

Art. 4 Kostenbegriff

1 Die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen der Behörde zusam - men.
2 Als Auslagen verrechnet die Behörde die Kosten, die ihr aus Leistungen Dritter entstehen, so etwa Honorare für Experten, Dolmetscher und Über - setzer und weitere notwendige Ausgaben.
3 Als Gebühr verrechnet die Behörde den Aufwand an Personal, Gerät - schaften, Laboranalysen, Sekretariatsarbeiten und ähnlichem, der ihr bei Erbringung einer behördlichen Leistung entsteht.
2 Bestimmungen über die Auslagen

Art. 5 Berechnung der Auslagen

1 Die Honorare für Experten, Dolmetscher und Übersetzer werden gemäss ihren effektiven Kosten berechnet.
2 Zeugen erhalten eine Einvernahmeentschädigung von 50 Franken und eine Pauschale von 120 Franken pro Nacht, wenn sie wegen der Einver - nahme ihrem Wohnsitz fernbleiben müssen.
3 Der Tarif für Fahrspesen wird auf 70 Rappen pro effektiv zurückgelegten Kilometer festgesetzt.
4 Die übrigen leistungsbedingten Auslagen werden zu ihrem Nennbetrag in Rechnung gestellt. Für Auslagen unter 200 Franken kann ein Pauschalbe - trag eingesetzt werden.
3 Bestimmungen über die Gebühren

Art. 6 Berechnung der Gebühr

1 Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt.
2 Für behördliche Leistungen, die aussergewöhnlich umfangreich, mit be - sonderen Schwierigkeiten verbunden, dringlich oder ausserhalb der norma - len Bürozeiten zu erbringen sind, kann auf die nachfolgend aufgeführten Tarife ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent erfolgen.

Art. 7 Personalkosten

1 Die Kosten für das Behördenpersonal werden gemäss effektivem Zeitauf - wand und folgenden Stundentarifen berechnet: a) Dienstchef oder Adjunkt: 175 Franken pro Stunde; b) Sektionschef: 135 Franken pro Stunde; c) interner Mitarbeiter mit (natur- oder rechtswissenschaftlichem) Hoch - schulabschluss: 115 Franken pro Stunde; d) für nach öffentlichem Beschaffungsrecht extern vergebene (natur- oder rechtswissenschaftliche) Mandate: gemäss Rechnung; e) Ingenieur FH: 100 Franken pro Stunde; f) Techniker, Fachlaborant: 85 Franken pro Stunde; g) Laborant, technischer Zeichner: 75 Franken pro Stunde; h) Sekretariatsangestellter: 60 Franken pro Stunde.

Art. 8 Reisespesen

1 Der Tarif für Fahrspesen wird auf 70 Rappen pro effektiv zurückgelegten Kilometer festgesetzt.

Art. 9 Geräte- und Analysekosten

1 Die Gerätekosten werden nach den Unterhalts und Amortisierungskosten der eingesetzten Geräte berechnet.
2 Die Kosten für gängige Analyseverfahren werden nach den Gerätekosten und dem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Analyse berechnet. Sie dürfen die branchenüblichen Tarife privater Laboratorien in der Schweiz nicht über - steigen. Die Behörde gibt jedes Jahr eine Preisliste der gängigen Analyse - verfahren heraus.

Art. 10 Sekretariatsarbeiten

1 Für Sekretariatsarbeiten wird der folgende Kostentarif festgesetzt: a) Kopierkosten: 1 Franken pro Seite; b) Versandkosten: zum Selbstkostenpreis; c) Verbrauchsmaterial, Diverses: zum Selbstkostenpreis.

Art. 11 Pauschalen für einfache Fälle

1 Einfache Fälle sind solche ohne besonderen Abklärungs- und Ermittlungs - bedarf, deren Sachverhalt sowohl technisch als auch rechtlich eindeutig ist. Repetitive, standardisierte Leistungen werden als einfache Fälle behandelt, für die eine Pauschale verrechnet werden kann.
2 Für einfache Fälle gelten die folgenden Pauschalen: a) für anfechtbare Verfügungen und Strafbefehle: 120 Franken pro Sei - te; b) für Mobilfunkanlagen:
1. Vormeinung (zu Baubewilligung oder Massnahmenbericht): 300 Franken pro Anlage,
2. Kontrollen vor Ort: 300 Franken pro Anlage,
3. Qualitätskontrolle bei den Betreibern: 300 Franken pro Anlage,
4. Kontrolle des Standortdatenblatts (m. kl. Änderungen): 200 Franken pro Anlage,
5. Kontrolle des Standortdatenblatts (NIS shift): 100 Franken pro Anlage; c) Heizungen:
1. Periodische Kontrolle einer Öl - oder Gasheizung > 1 MW: 500 Franken pro Anlage,
2. Periodische Kontrolle einer Holzheizung > 1 MW : 2'000 Fran - ken pro Anlage,
3. Periodische Kontrolle einer Holzheizung (70 kW - 1 MW): 1'000 Franken pro Anlage,
4. Manuelle Eingabe eines Formulars in Papierform: 10 Franken pro Stück,
5. Importieren eines Formulars in elektronischer Form: gratis,
6. Kontrollvignette: 20 Franken pro Stück; d) Tankanlagen:
1. Vignetten nach Artikel 35 Absatz 2 kGSchG: 50 Franken pro Stück,
2. Manuelle Eingabe eines Formulars in Papierform: 10 Franken pro Stück,
3. Importieren eines Formulars in elektronischer Form: gratis; e) Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben:
1. Konformitätserklärung: 120 Franken pro Betrieb,
2. Nachkontrolle (der DUW) bei lückenhaften Angaben oder nach Erlass einer Sanierungsverfügung: 100 Franken pro Betrieb; f) Belastete Standorte, Deponien, Anlagen zur Verwertung mineralischer (Bau)abfälle oder zur Behandlung VeVA-pflichtiger Abfälle:
1. Bescheinigung über die Erfassung beziehungsweise Nicht- Erfassung im Kataster der belastete Standorte: 120 Franken pro
2. Kontrolle einer Deponie vor Ort: 500 Franken pro Fall,
3. Kontrolle einer Verwertungsanlage für mineralische (Bau)abfälle:
300 Franken pro Fall,
4. Kontrolle einer Anlage für VeVA-pflichtige Abfälle: 300 Franken pro Fall; g) Gewässer:
1. Entscheid über eine Bohrbewilligung: 400 für bis zu 5 Bohrun - gen,
2. Entscheid über eine Entnahmebewilligung: 120 Franken pro Sei - te,
3. Jährliche ARA-bilanz (Grundpauschale): 250 Franken pro ARA,
4. Kontrollen vor Ort in Grundwasserschutzzonen S1, S2 und Sh (Grundpauschale): 250 Franken pro Kontrolle,
5. Abnahme von Bohrarbeiten in der Bauzone: 250 Franken pro Kontrolle.

Art. 12 Teuerungsausgleich

1 Die in Artikel 7 bis 10 aufgeführten Kostentarife basieren auf dem Landes - index der Konsumentenpreise, Stand vom 31. Dezember 2016 (= 100 Punkte). Sie können jährlich an den Index angepasst werden, wenn sich dieser um mindestens 5 Punkte verändert. Die angepassten Tarife werden auf 5 Franken. genau gerundet.
4 Für Gebühren und Auslagen gleichermassen gültige Bestimmungen

Art. 13 Leistungswiederholung

1 Wird dieselbe Leistung ein zweites Mal, namentlich infolge Anfechtung ei - nes Entscheids, beansprucht, wird diese grundsätzlich zum selben Betrag noch einmal in Rechnung gestellt.

Art. 14 Kostenvorschuss

1 In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde vom Pflichtigen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Art. 15 Inrechnungstellung der Leistungen

1 Die Behörde kann ihre Leistungen in Rechnung stellen, sobald sie diese erfüllt hat.

Art. 16 Fälligkeit

1 Die Gebühren und Auslagen werden fällig: a) bei Entscheiden mit deren Inkrafttreten; b) bei Leistungen mit deren Inrechnungstellung; c) nach Anfechtung der Rechnungstellung mit Inkrafttreten der Kostenerkenntnis.
2 - fällen kann die Behörde die Zahlungsfrist verlängern.

Art. 17 Aufschub, teilweiser oder vollständiger Erlass der Zahlung

1 Ausnahmsweise, zum Beispiel wenn die Kosten einer verursachten Leis - tung vernachlässigbar sind, kann die Behörde ganz oder teilweise auf de - ren Bezahlung verzichten.
2 Bei Zahlungsnot des Pflichtigen oder aus anderen gewichtigen Gründen kann die Behörde den Aufschub, die Herabsetzung oder den Erlass der Zahlung gewähren.

Art. 18 Verjährung

1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
2 Die Verjährungsfrist wird durch jede Verfahrenshandlung unterbrochen, mit welcher die Forderung beim Zahlungspflichtigen geltend gemacht wird.
3 Nach jedem Unterbruch beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.
5 Schlussbestimmung

Art. 19 Vollzug

1 Die für den Umweltschutz zuständige Behörde sorgt für den Vollzug die - ses Beschlusses. T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Leistungen, die unter altem Recht vereinbart und bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, werden nach neuem Recht geregelt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.01.2018 26.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.01.2018 26.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 4/2018
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