Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates (153.550)
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Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates Vom 27. Mai 1975 (Stand 1. Januar 2007) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. m der Staatsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Die Mitglieder des Regierungsrates habe n Anspruch auf ein staatliches Ruhege- halt.

§ 2 Ausscheiden nach 12 Amtsjahren oder nach dem 60. Altersjahr

1 Für Mitglieder des Regierungsrates, die nach mindestens 12 Amtsjahren oder nach Erreichung des 60. Alte rsjahres aus der Behörde ausscheiden, beträgt das Ruhege- halt 50 % der beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahresgrundbesoldung zuzüglich Teuerungszulage, sofern der Ei ntritt in den Regierungsrat vor dem Errei- chen des 55. Altersjahres erfolgt ist.
2 Ist der Eintritt in den Re gierungsrat nach Erreichen de s 55. Altersjahres erfolgt, wird das Ruhegehalt gemäss § 3 bzw. § 4 gekürzt.

§ 3 Vorzeitiges Ausscheiden

a) Infolge Invalidität oder Krankheit
1 Hat die Amtstätigkeit als Regierungsrats mitglied weniger als 12 Amtsjahre gedau- ert, werden bei Rücktritt wegen Invalidität oder Krankheit die 50 % für jedes nicht geleistete volle Amts jahr um 1 % gekürzt.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung en tspricht heute § 82 Abs. 1 lit. e der Verfas- sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).

§ 4 b) Freiwillig, Nichtwiederwahl

1 Bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Regierungsrat oder bei Nichtwiederwahl vor dem 60. Altersjahr werden die 50 % für jedes nicht geleistete volle Amtsjahr um
3 % gekürzt.

§ 5 Kürzung wegen Jahreseinkommen

1 Solange ein ehemaliges Mitglied des Regierungsrates ein Jahreseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Ja hresbesoldung eines amtierenden Mitglie- des des Regierungsrates übers teigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag ge- kürzt.

§ 6 Witwen-,Witwer- und Waisenrenten *

1 Die Witwe eines aktiven oder eines ehemaligen Mitgliedes des Regierungsrates hat für die Dauer des Witwenstandes Anspruch auf eine Witwenrente, sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Amt geschlo ssen wurde. Die Waisen haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr, im Falle der Ausbildung bis zum Abschluss derselben, längstens bis zum 25. Altersjahr , Anspruch auf Waisenrente.
2 Die Witwenrente beträgt 30 %, die Wais enrente 7,5 % der im Zeitpunkt des Able- bens bzw. beim Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Jahresgrundbesoldung zuzüg- lich Teuerungszulage. Für Vollwaisen erhöht sich der Anspruch auf 15 %.
3 Die Leistungen an Hinterbliebene dü rfen zusammen 50 % der anrechenbaren Be- soldung nicht übersteigen.
4 Die gleiche Regelung gilt bei Ehegatten von Regierungsrätinnen sowie bei einge- tragenen Partnerschaften. *

§ 7 Teuerungszulagen, nichtteuerungsbedingte Zulagen

1 Die ehemaligen Mitglieder des Regier ungsrates und ihre Hint erlassenen erhalten die gleichen Teuerungszulagen und nichtteuerungsbedingten Zulagen wie die staat- lichen Rentenbezüger de r Beamtenpensionskasse.

§ 8 Leistungen der Mitglieder des Regierungsrates

1 Die Mitglieder des Regierungsrates leis ten an die Ruhegehaltsordnung einen jähr- lichen Beitrag von 6 % der Besoldung.

§ 9 Besitzstandsgarantie

1 Sollten sich beim Ausscheiden eines jetz t im Amte stehenden Mitgliedes des Re- gierungsrates nach den Bestimmungen des Dekretes über die Ruhegehälter der Mit- glieder des Regierungsrates vom 13. Juni 1967 1 ) höhere Ansprüche ergeben als nach den neuen Vorschriften, so ist die Berechnung der Ansprüche im konkreten Falle nach dem alten Dekret vorzunehmen.

§ 10 Teuerungsausgleich und Realrentenzu lage für die ehem aligen Mitglieder

des Regierungsrates
1 Alle vor dem 1. April 1972 vom Amte zurückgetretenen Mitglieder des Regie- rungsrates und ihre Hinterla ssenen erhalten den Teuerungsausgleich gemäss Gesetz über Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Beamtenpensionskasse vom 10. Juli
1961 2 ) und, sofern der Rücktritt vor dem 1. Januar 1967 erfolgte, die Realrentenzu- lage gemäss Dekret über die Gewährung nich tteuerungsbedingter Zulagen an staatli- che Rentenbezüger vom 20. Oktober 1971 3 ) .

§ 11 Übergangsregelung

1 Mitglieder des Regierungsrates, die unmittelbar vor der Wahl in den Regierungsrat einer Pensionsversicherung (Beamtenpensionskasse, private Pensionskasse, etc.) angehört hatten, können auf eigene Kosten in derselben verbleiben, bis die ihnen zustehenden Leistungen aus dieser Ruhe gehaltsordnung ihrem bisherigen Versiche- rungsschutz entsprechen.

§ 12 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt am 1. Juli 1975 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Aarau, den 27. Mai 1975 Präsident des Grossen Rates B ÜRGI Staatsschreiber i.V. S ALM
1) AGS Bd. 6 S. 657
2) AGS Bd. 5 S. 216; aufgehoben (AGS 2000 S. 242)
3) SAR 163.310
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.11.2006 01.01.2007 § 6 Titel geändert AGS 2006 S. 246

14.11.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 4 geändert AGS 2006 S. 246

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 6 14.11.2006 01.01.2007 Titel geändert AGS 2006 S. 246

§ 6 Abs. 4 14.11.2006 01.01.2007 geändert AGS 2006 S. 246

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