Gebührendekret zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer
1 Gebührendekret zum Gesetz über die Nutzung der öffentlichen Gewässer Vom 15. Mai 1990 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 42 des Gesetzes übe r die Nutzung der öffentlichen Gewäs- ser vom 22. März 1954 1) , beschliesst: A. Nutzungsgebühren
§ 1
1 Für die bewilligungspflichtige Nu tzung der öffentlichen Gewässer und ihres Gebietes ist eine nach der gewährten Leistung abgestufte Nut- zungsgebühr zu entrichten.
2 Zweckverbände, Gemeinden, Kor porationen sowie gemeinnützige und staatliche Anstalten bezahlen die Hälfte der Nutzungsgebühr. Ausge- nommen sind Kühlwasserent nahmen und Gemeinscha ftssteganlagen, für welche die tarifgemässen Gebühren zu bezahlen sind.
§ 2
1 Bei Wasserentnahmen aus ober- und unt erirdischen Gewässern wird die Nutzungsgebühr auf Grund der installie rten Pumpenleistung berechnet. Sind in der gleichen Anlage mehrer e Pumpen vorhanden, die wegen der elektrischen Einrichtung oder aus hy drologischen Gründen nicht gleich- zeitig betrieben werden können, so wi rd die Gebühr nur für die Leistung derjenigen Pumpen geschuldet, die zusammen in Betrieb gehalten werden können.
2 Wird für die Wasserentnahme keine Pumpe verwendet, so ist die Zahl der Minutenliter auf andere Weise festzustellen.
1) SAR 763.200
1. Grundsatz
2. Wasse r -
entnahmen a) Berechnung
§ 3
1)
1 Für Wasserentnahmen aus oberirdis chen Gewässern werden folgende jährliche Nutzungsgebühren erhoben: a) für industrielle Zwecke: pro l/min Fr. 2.40 b) für andere Zwecke: pro l/min Fr. 1.60 c) für Entnahmen mit einem Druckfass: pro m 3 /Jahr Fr. 1.–– d) für die Speisung von Weiheranlagen oder Zuchtbecken von Fischzuchtanlagen: pro m 2 Weiher- oder Beckenfläche Fr. 1.20 e) für die Speisung anderer Weiher: pro m 2 Weiherfläche Fr. ––.40
2 Gemeinden und Naturschutzorganis ationen bezahlen für die Speisung von Naturschutzweihern (ohne fisc hereiliche Nutzung) keine Gebühren.
§ 4
1 Für Wasserentnahmen aus dem Gr undwasser beträgt die jährliche Nutzungsgebühr pro l/min Fr. 12.— Minimalgebühr Fr. 480.— 2)
2 Bei bewilligungspflichtigen Grundwa sserentnahmen sind die ersten
80 l/min gebührenfrei. Für denselben Betrieb steht der Anspruch dem Eigentümer nur einmal zu.
§ 5
3) Wird Wasser aus oberirdischen Gewässern ausschliesslich zu Kühl- zwecken verwendet, so beträgt die jährliche Nutzungsgebühr a) für Durchlaufkühlung mit Rückgabe des Wassers pro l/min Fr. 1.60 b) für Verdunstungskühlung pro l/min Fr. 100.––
§ 6
Für den Entzug von Wärme aus einem öffentlichen Gewässer wird keine Gebühr erhoben.
1) Fassung gemäss Dekret vom 15. Januar 2002, in Kraft seit 1. März 2002 (AGS
2002 S. 39).
2) Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AGS Bd. 14 S. 708).
3) Fassung gemäss Dekret vom 15. Januar 2002, in Kraft seit 1. März 2002 (AGS
2002 S. 39). ) Industrie - r
3
§ 7
1 Für Wasserentnahmen aus öffen tlichen Gewässern zur Bewässerung ausschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen (inkl. Freilandgemüsebau) reduziert sich die jährliche Nutzungsgebühr auf die Hälfte.
2 Wird die Ausübung eines ehehaften Wässerungsrechtes durch staatliche Eingriffe am Gewässer verunmöglicht , so kann dem Berechtigten mit dem grundbuchlichen Verzicht auf das Wä sserungsrecht in einem nach Zeit und Menge begrenzten Umfang eine gebührenfreie Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer bewilligt werden.
3 In Zeiten ausserordentlicher Trocke nheit kann der Regierungsrat auf die Erhebung von Gebühren für kurzfristige bewilligte Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern für landwir tschaftliche Zwecke verzichten.
§ 8
Für Wasserentnahmen und für Anlagen an oberirdischen Gewässern, die ausschliesslich der Brandbekämpfung dienen, werden keine Nutzungs- gebühren erhoben.
§ 9
1 Die Einleitung von unverschmutztem Abwasser (wie Dach- und Sicker- wasser) in oberirdische Gewässer ist gebührenfrei; vorbehalten bleibt die einmalige Nutzungsgebühr gemäss § 12 für die Inanspruchnahme des Gewässergebietes durch die einm ündende Leitung. Die jährliche Nutzungsgebühr für Abwassereinleitungen beträgt a) 1) Abwasser aus Einfamilienhaus: Abwasser ungereinigt Fr. 1'000.– Abwasser in Klärgrube gereinigt Fr. 700.– Abwasser in Abwasserfaulra um gereinigt Fr. 600.– Abwasser in mechanisch-biologischer Anlage gereinigt Fr. 400.– b) Abwassereinleitung aus Mehrfamilienhaus: Die Grundgebühr beträgt 100 % der entsprechenden Gebühren gemäss litera a. Für die zweite und für jede we itere Wohnung erhöht sich die Gebühr um je 50 % der Grundgebühr. c) Abwassereinleitungen aus Ge werbe und Industrie bis 5 m /Tag: Abwasser ungereinigt Fr. 1'000.– bis Fr. 1'800.– Abwasser vorbehandelt Fr. 300.– bis Fr. 500.–
1) Fassung gemäss Dekret vom 18. August 1992, in Kraft seit 1. Januar 1992 (AGS Bd. 14 S. 109). f) Landwirtschaft g) Brand- bekämpfung
3. Abwasse r -
einleitungen a) In oberirdische Gewässer
Abwasser entgiftet oder biologisch oder chemisch gereinigt Fr. 100.– bis Fr. 300.– Für je weitere 5 m 3 erhöht sich die Gebühr um 100 %.
2 Bei gemeindeeigenen Einleitunge n wird auf die Einforderung der Gebühr verzichtet, sofern der entspr echende Betrag in den Kläranlage- fonds eingelegt wird. Die Einle itung des Abflusses von kommunalen Sammelreinigungsanlagen ist gebührenfrei.
§ 10
1 Für die Versickerung von Abwasse r beträgt die Nutzungsgebühr 150 % der Ansätze gemäss § 9 Abs. 1. 1)
2 Versickerungen von unverschmutztem Abwasser (wie Dach- und Sicker- wasser) sind gebührenfrei; vorbehalten bl eibt eine einmalige Verwal- tungsgebühr gemäss § 15 für die Bew illigung allfälliger unterirdischer Anlagen.
§ 11
2) Für die Inanspruchnahme des Gebietes öffentlicher Gewässer des Staates werden folgende jährliche Nutzungsgebühren erhoben: a) Seilbahnen und Materialtransportanlagen: pro m 2 beanspruchte Fläche Fr. 4.80 b) Schiffs-, Fischer- und Wochenendbauten:
1. Fischerstege, zweckgebundene Bauten von
Berufsfischern, Sportfischervereinigungen sowie Pontonierfahrverein en und Wassersportvereini- gungen, welche militärische Vorschulung vermitteln (ohne Zuschlag für zugehörige Schiffe): pro m 2 beanspruchte Fläche Fr. 4.80 bis Fr. 10.80
2. Fischerhütten bis 5 m
2 Grundfläche, Schiffshütten ohne An- oder Aufbauten von Aufenthaltsräumen: pro m 2 beanspruchte Fläche Fr. 21.60 bis Fr. 26.40 Minimalgebühr Fr. 200.—
3. Alle übrigen Schiffs- und Wochenendhäuschen:
pro m 2 beanspruchte Fläche Fr. 36.— bis Fr. 54.— Minimalgebühr Fr. 200.—
1) Fassung gemäss Dekret vom 18. August 1992, in Kraft seit 1. Januar 1992 (AGS Bd. 14 S. 109).
2) Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AGS Bd. 14 S. 708). ) Versicke-
5 c) Schiffstege und Sc hiffsverankerungen:
1. Gemeinschaftsanlagen (über 30 Schiffe auf dem
Hallwilersee und 5 Schiffe auf Flüssen): pro m 2 Stegfläche Fr. 7.20 zusätzlich pro Schiff: bis max. 6 m Länge oder 2 m Breite Fr. 48.— über 6 m Länge oder 2 m Breite Fr. 96.—
2. Schiffe an kleineren Anlagen:
Grundgebühr für die Verankerungseinrichtungen, pro stationiertes Schiff Fr. 84.— zusätzlich pro Schiff: bis max. 6 m Länge oder 2 m Breite Fr. 264.— über 6 m Länge oder 2 m Breite Fr. 432.— d) Surfplätze mit Einsatzstellen auf das Gewässer: Fr. 600.— bis Fr. 1 ' 200.— e) Übrige Überbauungen von Gewässergebiet: Die Gebühr berechnet sich nach der Formel Genutzte Fläche in m 2 ×
60 % des Verkehrswertes der angrenzenden × Zinssatz für Aarg. Kantonalbank abzüglich 1 %
100 Für bestehende Nutzungsbewilligungen is t der Verkehrswert alle 5 Jahre dem aktuellen Stand entsprechend ne u zu bestimmen (erstmals 1995 mit Anwendung ab 1.1.1996). Als Zinssatz für Althypotheken der Aargaui- schen Kantonalbank gilt der Stand vom jahres. f) Campingplätze und ähnliche An lagen auf Gewässerparzellen: pro Are beanspruchte Fläche Fr. 72.— bis Fr. 120.— g) Ausschliesslich landwirtschaf tlich genutztes Gewässergebiet: je nach Ertragswert pro Are Fr. 1.20 bis Fr. 7.20
§ 12 1)
Für folgende Gebietsnutzungen we rden einmalige Nutzungsgebühren erhoben:
1) Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AGS Bd. 14 S. 708). b ) Einmalige Gebühren
a) Rohr- und Kabelleitungen (Querungen und Zuleitungen zu Gewässern) bis 40 cm Aussendurchmesser pro m Fr. 8.40 Zuschlag für je weitere 10 cm Durchmesser: pro m Fr. 2.40 b) Rechteckkanäle und übrige unterirdische Bauten: pro m 2 beanspruchte Fläche Fr. 2.80 c) Freileitungen und Masten: Leitungen bis 60 kV, pro m Leitung Fr. 2.40 Leitungen bis 250 kV, pro m Fr. 7.20 Leitungen über 250 kV, pro m Fr. 9.60 zusätzlich pro Masten, je nach Grösse und Beeinträchtigung innerhalb der Gewässerparzelle Fr. 240.— bis Fr. 2'160.— d) Eindolungen und kleinere ¾ des Verkehrswertes, geme ssen an den angrenzenden Parzellen pro m 2 Grundfläche mindestens Fr. 24.—
§ 13
1 Sofern in den einzelnen Tarifpos itionen keine Minimalgebühr aufgeführt ist, beträgt diese Fr. 100.–.
2 Unterschreitet die jährliche Nutz ungsgebühr die Minimalgebühr, so kann sie in eine einmalige Nutzungs gebühr umgewandelt werden. Die Ablösung richtet sich nach der vor aussichtlichen Dauer der Bewilligung.
§ 14
1 Bei besonderen Verhältnissen ist unter Berücksichtigung der tatsächli- chen Inanspruchnahme der öffen tlichen Gewässer die Nutzungsgebühr angemessen zu ermässigen.
2 Für die in diesem Dekret nicht aufgeführten Nutzungsarten wird die Nutzungsgebühr von der zuständigen Behörde in sinngemässer Anwen- dung des vorliegenden Tarifs festgelegt. B. Verwaltungsgebühren
§ 15
1 Für die Prüfung jedes Gesuches um Erteilung, Änderung oder Übertra- gung einer Nutzungsbewilligung (Erla r
7 einmalige Verwaltungsgebühr von Fr. 180. – bis Fr. 6'000.– zu entrichten. Sie wird entsprechend de m Aufwand festgesetzt. 1)
2 Bei ausserordentlichen Verhältnisse n oder bei Rückzug des Gesuches kann die Verwaltungsgebühr ermässigt werden. C. Bezug
§ 16
1 Einmalige Gebühren sind innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festset- zung zu bezahlen.
2 Die jährlichen Nutzungsgebühren we rden auf Jahresbeginn in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen zu entrichten. Erstreckt sich die bewilligte Nutzung nicht über ein ganzes Jahr, so ist die Nutzungsgebühr anteilmässig zu bezahlen. Diese Reduktion entfällt für Nutzungen, die ihrer Natur nach oder aus technisc hen Gründen regelmässig nur während eines Teils des Jahres ausgeübt werd en. Wird mit der Nutzung erst nach dem 30. September begonnen, so ist für das laufende Jahr keine Nut- zungsgebühr mehr zu entrichten.
§ 17
1 Für nicht bewilligte Nutzungen si nd die dekretsgemässen Nutzungs- gebühren auf 10 Jahre zurück zu leisten.
2 Im Übrigen gelten für das Erlö schen von Gebührenforderungen die §§ 7 und 8 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 2) . D. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18
Dieses Dekret gilt auch für besteh ende Nutzungen, soweit sie gebühren- pflichtig sind.
1) Fassung gemäss Ziff. 4 des Dekretes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Finanzhausha lts vom 29. November 1994, in Kraft seit 1. Januar
1996 (AGS Bd. 14 S. 708).
2) AGS Bd. 8 S. 125; der genannten Bes timmung entsprechen heute die §§ 78a und 78b des Gesetzes über Verwaltungsrech tspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (SAR 271.100).
1. Fälligkeit
2. Erlöschen von
Forderungen
1. Bestehende
Nutzungen
§ 19
1 Dieses Dekret ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Es tritt am
1. Januar 1991 in Kraft.
2 Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses De Gesetz über die Nutzung der öffen tlichen Gewässer vom 16. März 1982 1) aufgehoben.
1) AGS Bd. 10 S. 611
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