Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr  Vom 18. Oktober 1977 (Stand 1. Januar 1990)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 33 Abs.  1 lit. e der Staatsverfassung  1 )   und § 8 des Strassenbauge-  setzes vom 17. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Berechnungsgrundlagen
§ 1 Steuer- und Gebührenpflicht
                            1    Die  Halter  von  Motorfahrzeugen  und  Anhängern  sowie  von  Motorfahrrädern,  die  mit  aargauischen  Kontrollschildern  verkehrs  berechtigt  sind,  haben  eine  Verkehrs-  steuer bzw. Verkehrsgebühr zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Fahrzeuge,  deren  Standort  von  einem  a  nderen  Kanton  in  den  Kanton  Aargau  verlegt wird, und für Fahrzeuge aus dem Au  sland, wird die Verkehrssteuer von dem  Tage an erhoben, an welchem sie nach de  n bundesrechtlichen Vorschriften mit aar-  gauischen Kontrollschildern versehen werden bzw. hätten versehen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            1   Von der Verkehrssteuer bzw. Verkehrsgebühr sind befreit:  a)  Fahrzeuge des Bundes,  b)  Fahrzeuge  der  Konsulate  und  der  hohe  n  ausländischen  Konsularbeamten  im  Rahmen der internationalen Verp  flichtungen und Gepflogenheiten,  c)  Fahrzeuge,  die  im  fahrplanmässigen  öffentlichen  Linienverkehr  eingesetzt  sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung ents  pricht heute § 82 Abs. 1 lit. f der Verfas-  sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR  110.000  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  751.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Feuerwehr-, Katastrophen- und Zivilschutzfahrzeuge,  e)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  die  im  öffentlichen  Linienverk  ehr  und  für  die  Feuerwehr,  Katastrophen  oder  den  Zivilschutz  eingesetz  ten  Fahrzeuge  noch  zu  anderen  Zwecken  verwendet,  so wird die Verkehrssteu  er anteilmässig erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnung nach PS und Nutzlast
                            1    Die  nach  den  Steuer-PS  festgesetzte  Verkehrssteuer  wird  nach  folgender  Formel  berechnet:  Hubvolumen des Motors in cm³ x 5,093 / 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Fahrzeuge  mit  Rotationskolbenmoto  ren  gelten  2/3  des  Kammervolumens  als  Hubraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Elektromobile wird der Berechnung di  e durch den Hersteller garantierte Dau-  erleistung an der Motorwelle zu Grunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bruchteile bis 0,49 PS werden ab-,   solche von 0,5 PS an aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  den  Begriff  der  Nutzlast  gilt  di  e  Umschreibung  in  der  Verordnung  über  Bau  und  Ausrüstung  der  Strassenfahr  zeuge  (BAV)  vom  27.  August  1969  1 )  .  Für  Fahr-  zeuge mit auswechselbarem Aufbau ist die Verkehrssteuer nach dem höchsten Steu-  ertarif zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pauschalsteuer
                            1    Verkehrssteueransätze  mit  dem  Zusatz  «pauschal»  sind  feste  Steuerbeträge,  die  auch bei einer Inverkehrsetzung von weni  ger als einem Jahr   geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ergänzende Verkehrssteuertarife
§ 5 Besondere Arten von Motorwagen
                            1   Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Motorwagen beträgt:  a)       Gewerbliche       Traktoren  Fr.       150.–  b)  Traktoren für gemischte Verwendung  Fr. 90.–  c)  Gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger  Fr. 90.–  d)  Gewerbliche Motorkarren bis 3,5 t  Fr. 72.–  e)  Gewerbliche Motorkarren über 3,5 t  Fr. 96.–  f)  Leichte Arbeitsmaschinen  Fr. 120.–  g)  Schwere Arbeitsmaschinen  Fr. 240.–  h)       Arbeitskarren  Fr.       72.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wohnmotorwagen
                            1   Für Wohnmotorwagen wird die Verkehrsst  euer nach dem PS-Steuertarif erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kleinbusse und Gesellschaftswagen
                            1    Für  Kleinbusse  und  Gesellschaftswagen  wi  rd  die  Verkehrssteuer  nach  dem  PS-  Steuertarif und ein Zuschlag von Fr. 6.– für jeden bewilligten Sitzplatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Besondere Arten von Motorrädern
                            1   Die Verkehrssteuer für Kleinmoto  rräder beträgt pauschal Fr. 30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Motorräder  mit  Seitenwagen  und  dreirädrige  Motorräder  ist  ein  Zuschlag  von  Fr. 60.– zum gesetzlichen Steuertarif zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
                            1   Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ist  folgende Verkehrssteuer zu entrichten:  a)  Traktoren  pauschal Fr. 60.–  b)  Motorkarren  pauschal Fr. 60.–  c)  Arbeitskarren  pauschal Fr. 60.–  d)  Motoreinachser  pauschal Fr. 24.–  e)  Kombinationsfahrzeuge  pauschal Fr. 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besondere Arten von Anhängern
                            1   Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Anhängern beträgt:  a)  Einrad-Anhänger an Persone  nwagen  pauschal Fr. 60.–  b)  Wohn- und Sportgeräteanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 90.–
2. über 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 120.–
                            c)       Arbeitsanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 40.–
2. über 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 60.–
                            d)  Schaustelleranhänger  pauschal Fr. 60.–  e)  Transportanhänger an Motorrädern  pauschal Fr. 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   Anhänger,   die   ausschliesslich   an  Zugfahrzeugen   mit   einer   gesetzlichen  Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h verwende  t werden, für Sattelanhänger, für Con-  tainer,  die  für  den  Bahnverlad  bestimmt    sind,  und  für  Segelfluganhänger  ist  die  Hälfte der ordentlichen Verkehrssteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kollektivfahrzeugausweise
                            1   Für Kollektivfahrzeugausweise wird folgende Verkehrssteuer erhoben:  a)  Motorwagen und Ausnahme-Motorfahrzeuge  Fr. 960.–  b)  Anhänger und Ausnahme-Anhänger  Fr. 240.–  c)  Arbeitsmaschinen und Ar  beitsanhänger                                                Fr.  150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr. 100.–  e)       Motorräder  Fr.       180.–  f)       Kleinmotorräder  Fr.       40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wechselschilder
                            1   Für Wechselschilder ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  zweite  Fahrzeug  oder  weitere,  je  doch  höchstens  5  Arbeitskarren  oder  Ar-  beitsanhänger, beträgt die zusätzliche Jahrespauschale:  a)  Motorwagen, ausgenommen Arbeitsmaschinen  Fr. 60.–  b)  Leichte  und  schwere  Arbe  itsmaschinen,  Anhänger  an  Motorwagen,  Motorräder,  Kleinmotorräder,  Arbeitskar-  ren,   Arbeitsanhänger   und   la  ndwirtschaftliche   Motor-  fahrzeuge                                                                                                  Fr.  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausnahmefahrzeuge
                            1   Die Verkehrssteuer für Ausnahmefahrzeuge wird nach den Ansätzen für die betref-  fende Fahrzeugart erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  notwendige  Sonderbewilligung  ist  zu  sätzlich  eine  Gebühr  nach  §  22  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Motorfahrräder
                            1   Die Verkehrsgebühr für Motorfahrrä  der beträgt pauschal Fr. 20.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bezug der Verkehrssteuern und Gebühren
§ 15 Steuerperiode
                            1   Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt, ob die Verkeh  rssteuer für Fahrzeuge, die weniger als  ein  Jahr  im  Verkehr  stehen,  nach  der  Za  hl  der  Kalendermonate  oder  der  Tage  der  Verkehrszulassung zu entrichten ist. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern  mit dem Zusatz «pauschal».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Fahrzeuge,  die  nur  tageweise  mit  Tage  sausweis  verkehren,  wird  eine  Tages-  pauschale erhoben, die der Regierungsrat festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fälligkeit
                            1   Die Verkehrssteuern sind für das ganze Kale  nderjahr im Voraus zu entrichten, bei  provisorischer Immatrikulation  für die volle Gültigkeitsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Jahressteuer für das folgende Jahr wird am 30. November fällig. Die Zahlungs-  frist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verkehrsgebühren für Motorfahrräder werden am 31. Mai fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verrechnung, Rückerstattung
                            1    Der  Regierungsrat  regelt  die  Verrec  hnung  bei  Fahrzeug-  und  Halterwechsel  und  die  Rückerstattung  von  bezahlten  und  nicht  verfallenen  Verkehrssteuern  bei  der  Rückgabe der Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verwirkung
                            1    Forderungen  auf  Nachzahlung  oder  Rückerstattung  von  Verkehrssteuern  sind  ver-  wirkt,  wenn  sie  nicht  innert  5  Jahren  nach  Eintritt  der  Fälligkeit  geltend  gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erlass und Ermässigung von Verkehrssteuern
§ 19 Fahrzeuge von Gebrechlichen
                            1    Gebrechlichen,  die  zur  Fortbewegung  au  f  ein  Motorfahrzeug  angewiesen  sind,  wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Ver-  hältnissen leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  Familienangehörige  ein  Fahrzeug  fü  r  den  regelmässigen  Transport  eines  Gebrechlichen halten, so kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständigkeit
                            1    Das  Strassenverkehrsamt  entscheidet  über  Erlass  und  Ermässigung  der  Verkehrs-  steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gebühren
§ 21 * ...
§ 22 * ...
§ 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht
                            1   Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1978 in   Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu  publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Dekret  über  die  Steuern  und  Gebühren  für  den  Motorfahrzeug-  und  Fahrrad-  verkehr vom 25. November 1969  1 )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Jahressteuern für das Jahr 1978 werd  en nach den Bestimmungen dieses Dekre-  tes erhoben.  Aarau, den 18. Oktober 1977  De  r Präsident des Grossen Rates  H  UMBEL  Der Staatsschreiber  S  UTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 7 S. 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.1984 01.01.1985 § 21 aufgehoben AGS Bd. 11 S. 404
06.03.1984 01.01.1985 § 22 aufgehoben AGS Bd. 11 S. 404
17.10.1989 01.01.1990 § 1 Abs. 1 geändert AGS Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben AGS Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 14 Abs. 1 geändert AGS Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 16 Abs. 3 geändert AGS Bd. 13 S. 109
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle