Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr Vom 18. Oktober 1977 (Stand 1. Januar 1990) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. e der Staatsverfassung 1 ) und § 8 des Strassenbauge- setzes vom 17. März 1969
2 ) , beschliesst:
1. Berechnungsgrundlagen
§ 1 Steuer- und Gebührenpflicht
1 Die Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Motorfahrrädern, die mit aargauischen Kontrollschildern verkehrs berechtigt sind, haben eine Verkehrs- steuer bzw. Verkehrsgebühr zu entrichten. *
2 Für Fahrzeuge, deren Standort von einem a nderen Kanton in den Kanton Aargau verlegt wird, und für Fahrzeuge aus dem Au sland, wird die Verkehrssteuer von dem Tage an erhoben, an welchem sie nach de n bundesrechtlichen Vorschriften mit aar- gauischen Kontrollschildern versehen werden bzw. hätten versehen werden müssen.
§ 2 Ausnahmen
1 Von der Verkehrssteuer bzw. Verkehrsgebühr sind befreit: a) Fahrzeuge des Bundes, b) Fahrzeuge der Konsulate und der hohe n ausländischen Konsularbeamten im Rahmen der internationalen Verp flichtungen und Gepflogenheiten, c) Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind,
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bestimmung ents pricht heute § 82 Abs. 1 lit. f der Verfas- sung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000 ).
2) SAR 751.100
d) Feuerwehr-, Katastrophen- und Zivilschutzfahrzeuge, e) * ...
2 Werden die im öffentlichen Linienverk ehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder den Zivilschutz eingesetz ten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, so wird die Verkehrssteu er anteilmässig erhoben.
§ 3 Berechnung nach PS und Nutzlast
1 Die nach den Steuer-PS festgesetzte Verkehrssteuer wird nach folgender Formel berechnet: Hubvolumen des Motors in cm³ x 5,093 / 1000
2 Für Fahrzeuge mit Rotationskolbenmoto ren gelten 2/3 des Kammervolumens als Hubraum.
3 Für Elektromobile wird der Berechnung di e durch den Hersteller garantierte Dau- erleistung an der Motorwelle zu Grunde gelegt.
4 Bruchteile bis 0,49 PS werden ab-, solche von 0,5 PS an aufgerundet.
5 Für den Begriff der Nutzlast gilt di e Umschreibung in der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahr zeuge (BAV) vom 27. August 1969 1 ) . Für Fahr- zeuge mit auswechselbarem Aufbau ist die Verkehrssteuer nach dem höchsten Steu- ertarif zu entrichten.
§ 4 Pauschalsteuer
1 Verkehrssteueransätze mit dem Zusatz «pauschal» sind feste Steuerbeträge, die auch bei einer Inverkehrsetzung von weni ger als einem Jahr geschuldet sind.
2. Ergänzende Verkehrssteuertarife
§ 5 Besondere Arten von Motorwagen
1 Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Motorwagen beträgt: a) Gewerbliche Traktoren Fr. 150.– b) Traktoren für gemischte Verwendung Fr. 90.– c) Gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger Fr. 90.– d) Gewerbliche Motorkarren bis 3,5 t Fr. 72.– e) Gewerbliche Motorkarren über 3,5 t Fr. 96.– f) Leichte Arbeitsmaschinen Fr. 120.– g) Schwere Arbeitsmaschinen Fr. 240.– h) Arbeitskarren Fr. 72.–
1) SR 741.41
§ 6 Wohnmotorwagen
1 Für Wohnmotorwagen wird die Verkehrsst euer nach dem PS-Steuertarif erhoben.
§ 7 Kleinbusse und Gesellschaftswagen
1 Für Kleinbusse und Gesellschaftswagen wi rd die Verkehrssteuer nach dem PS- Steuertarif und ein Zuschlag von Fr. 6.– für jeden bewilligten Sitzplatz erhoben.
§ 8 Besondere Arten von Motorrädern
1 Die Verkehrssteuer für Kleinmoto rräder beträgt pauschal Fr. 30.–.
2 Für Motorräder mit Seitenwagen und dreirädrige Motorräder ist ein Zuschlag von Fr. 60.– zum gesetzlichen Steuertarif zu entrichten.
§ 9 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
1 Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ist folgende Verkehrssteuer zu entrichten: a) Traktoren pauschal Fr. 60.– b) Motorkarren pauschal Fr. 60.– c) Arbeitskarren pauschal Fr. 60.– d) Motoreinachser pauschal Fr. 24.– e) Kombinationsfahrzeuge pauschal Fr. 60.–
§ 10 Besondere Arten von Anhängern
1 Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Anhängern beträgt: a) Einrad-Anhänger an Persone nwagen pauschal Fr. 60.– b) Wohn- und Sportgeräteanhänger
1. bis 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 90.–
2. über 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 120.–
c) Arbeitsanhänger
1. bis 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 40.–
2. über 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 60.–
d) Schaustelleranhänger pauschal Fr. 60.– e) Transportanhänger an Motorrädern pauschal Fr. 30.–
2 Für Anhänger, die ausschliesslich an Zugfahrzeugen mit einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h verwende t werden, für Sattelanhänger, für Con- tainer, die für den Bahnverlad bestimmt sind, und für Segelfluganhänger ist die Hälfte der ordentlichen Verkehrssteuer zu entrichten.
§ 11 Kollektivfahrzeugausweise
1 Für Kollektivfahrzeugausweise wird folgende Verkehrssteuer erhoben: a) Motorwagen und Ausnahme-Motorfahrzeuge Fr. 960.– b) Anhänger und Ausnahme-Anhänger Fr. 240.– c) Arbeitsmaschinen und Ar beitsanhänger Fr. 150.–
d) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 100.– e) Motorräder Fr. 180.– f) Kleinmotorräder Fr. 40.–
§ 12 Wechselschilder
1 Für Wechselschilder ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer zu entrichten.
2 Für das zweite Fahrzeug oder weitere, je doch höchstens 5 Arbeitskarren oder Ar- beitsanhänger, beträgt die zusätzliche Jahrespauschale: a) Motorwagen, ausgenommen Arbeitsmaschinen Fr. 60.– b) Leichte und schwere Arbe itsmaschinen, Anhänger an Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder, Arbeitskar- ren, Arbeitsanhänger und la ndwirtschaftliche Motor- fahrzeuge Fr. 20.–
§ 13 Ausnahmefahrzeuge
1 Die Verkehrssteuer für Ausnahmefahrzeuge wird nach den Ansätzen für die betref- fende Fahrzeugart erhoben.
2 Für die notwendige Sonderbewilligung ist zu sätzlich eine Gebühr nach § 22 zu entrichten.
§ 14 Motorfahrräder
1 Die Verkehrsgebühr für Motorfahrrä der beträgt pauschal Fr. 20.–. *
3. Bezug der Verkehrssteuern und Gebühren
§ 15 Steuerperiode
1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 Der Regierungsrat bestimmt, ob die Verkeh rssteuer für Fahrzeuge, die weniger als ein Jahr im Verkehr stehen, nach der Za hl der Kalendermonate oder der Tage der Verkehrszulassung zu entrichten ist. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern mit dem Zusatz «pauschal».
3 Für Fahrzeuge, die nur tageweise mit Tage sausweis verkehren, wird eine Tages- pauschale erhoben, die der Regierungsrat festsetzt.
§ 16 Fälligkeit
1 Die Verkehrssteuern sind für das ganze Kale nderjahr im Voraus zu entrichten, bei provisorischer Immatrikulation für die volle Gültigkeitsdauer.
2 Die Jahressteuer für das folgende Jahr wird am 30. November fällig. Die Zahlungs- frist beträgt 30 Tage.
3 Die Verkehrsgebühren für Motorfahrräder werden am 31. Mai fällig. *
§ 17 Verrechnung, Rückerstattung
1 Der Regierungsrat regelt die Verrec hnung bei Fahrzeug- und Halterwechsel und die Rückerstattung von bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern bei der Rückgabe der Kontrollschilder.
§ 18 Verwirkung
1 Forderungen auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Verkehrssteuern sind ver- wirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht werden.
4. Erlass und Ermässigung von Verkehrssteuern
§ 19 Fahrzeuge von Gebrechlichen
1 Gebrechlichen, die zur Fortbewegung au f ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen leben.
2 Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug fü r den regelmässigen Transport eines Gebrechlichen halten, so kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
§ 20 Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Verkehrs- steuern.
5. Gebühren
§ 21 * ...
§ 22 * ...
§ 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1978 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Das Dekret über die Steuern und Gebühren für den Motorfahrzeug- und Fahrrad- verkehr vom 25. November 1969 1 ) ist aufgehoben.
3 Die Jahressteuern für das Jahr 1978 werd en nach den Bestimmungen dieses Dekre- tes erhoben. Aarau, den 18. Oktober 1977 De r Präsident des Grossen Rates H UMBEL Der Staatsschreiber S UTER
1) AGS Bd. 7 S. 359
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.03.1984 01.01.1985 § 21 aufgehoben AGS Bd. 11 S. 404
06.03.1984 01.01.1985 § 22 aufgehoben AGS Bd. 11 S. 404
17.10.1989 01.01.1990 § 1 Abs. 1 geändert AGS Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben AGS Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 14 Abs. 1 geändert AGS Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 16 Abs. 3 geändert AGS Bd. 13 S. 109
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 17.10.1989 01.01.1990 geändert AGS Bd. 13 S. 109
§ 2 Abs. 1, lit. e) 17.10.1989 01.01.1990 aufgehoben AGS Bd. 13 S. 109
§ 14 Abs. 1 17.10.1989 01.01.1990 geändert AGS Bd. 13 S. 109
§ 16 Abs. 3 17.10.1989 01.01.1990 geändert AGS Bd. 13 S. 109
§ 21 06.03.1984 01.01.1985 aufgehoben AGS Bd. 11 S. 404
§ 22 06.03.1984 01.01.1985 aufgehoben AGS Bd. 11 S. 404
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