Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung
                            Verordnung  über die Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte  Ermittlung  (EV BVE)  Vom 24. November 2004 (Stand 31. Dezember 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b, 9 Abs.  3, 14 lit. b und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes  über  die  verdeckte  Ermittl  ung  (BVE)  vom  20.  Juni  2003  1 )  ,  §  91  Abs.  2  bis    der  Kantonsverfassung  sowie  §  4  des  Gesetzes    über  die  Grundzüge  des  Personalrechts  (Personalgesetz, Pe  rsG) vom 16. Mai 2000  2 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  312.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behörden
§ 1
                            1 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            3 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            4 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Besondere Dienstvorschriften
§ 5 1. Anwendbares Recht
                            1     Auf   das   Arbeitsverhältnis   der   in   ei  nem   Anstellungsverhältnis   zum   Kanton  stehenden  verdeckten  Ermittlerinnen  und  Ermittler  und  Führungspersonen  ist  das  kantonale   Personalrecht   anwendbar,   vor  behältlich   der   Bestimmungen   dieses  Abschnittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  nachfolgenden  Bestimm  ungen  gelten  auch  für  die  in  einem  Strafverfahren  eingesetzten   verdeckten   Ermittlerinnen   und   Ermittler   eines   Polizeikorps   eines  anderen   Kantons   oder   de  s   Auslandes,   wenn   dere  n   Geltung   zwischen   den  zuständigen Dienststellen  vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Abgeltung von Auslagen
                            1      Auslagen    der    verdeckten    Ermittlerinnen    und    Ermittler    sowie    der    Füh-  rungspersonen,  die  durch  die  im  Personalrecht  vorgesehenen  Vergütungen  nicht  gedeckt   sind,   werden   entschädigt,   wenn   sie   für   das   rollenadäquate   Verhalten  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auslagen sind zu begründen  und nach Möglichkeit zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft  seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft  seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft  seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft  seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Leistungen bei Schäden
                            1    Der  Kanton  leistet  Ersatz  für  Schäden,  die  verdeckte  Ermittlerinnen  und  Ermittler  sowie   Führungspersonen   in   rollenadäquater   Ausübung   ihrer   Aufgaben   der  verdeckten Ermittlung ohne eigenes Verschulden erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Leistungen bei Unfall
                            1    Der  Kanton  übernimmt  die  finanziellen    Folgen  eines  Unfalls  der  verdeckten  Ermittlerinnen  und  Ermittler  sowie  der  Führungspersonen  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Aufgabenerfüllung  nach  den  Besti  mmungen  des  Dekrets  übe  r  die  finanzielle  Sicherung  von  Beamten,  Angestellten  und  Arbeitern  des  Kantons  bei  Tod  oder  Invalidität infolge ausserordentliche  n Berufsrisikos vom 2. Juli 1968  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorübergehend  angestellten  verdeckten  Ermittlerinnen  und  Ermittler  haben  dieselben Ansprüche wie die Angehörigen des Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Verzicht auf Regress
                            1   Tritt der Kanton aufgrund einer erbrachten   Leistung in die Rech  te der angestellten  Personen   und   ihrer   Angehörigen   gege  nüber   Dritten   ein,   sieht   er   von   der  Geltendmachung des Schadens ab, wenn  a)  die  Geheimhaltung  der  wahren  Identit  ät  der  verdeckten  Ermittlerinnen  oder  Ermittler nicht gewährleistet werden könnte, und  b)  sie oder ihre Angehörigen damit eine  r ernsthaften Gefahr für Leib und Leben  ausgesetzt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6. Leistungen bei vorsorglicher Gefahrenabwehr
                            1    Sind  während  oder  nach  Beendigung  des  Einsatzes  Massnahmen  zum  Schutz  von  Leib     und     Leben     der     verdeckten     Ermittlerinnen     und     Ermittlern     und  Führungspersonen   sowie   deren   Angehörig  en   notwendig,   erbringt   der   Kanton  Leistungen oder übernimmt die Kosten der  Schutzmassnahmen ganz   oder teilweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  werden  in  der  Regel  nur  übernommen,  wenn  die  ernennende  Behörde  den   Schutzmassnahmen   vorgä  ngig   zugestimmt   hat.  Ausnahmsweise   kann   die  Zustimmung nachträglich erfolgen  , wenn Gefahr im Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 7. Leistungsvereinbarung
                            1    Für  den  Einsatz  einer  verdeckten  Ermittlerin  oder  eines  verdeckten  Ermittlers  des  eigenen Polizeikorps ausserhalb des Kantonsgebiets oder eines anderen Polizeikorps  innerhalb    des    Kantonsgebi  ets    schliesst    die    Polizei  kommandantin    oder    der  Polizeikommandant   mit   der   zuständigen  ausserkantonalen   oder   ausländischen  Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungsvereinba  rung regelt namentlich:  a)  Dauer und Zweck des Einsatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  163.810
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)       Geheimhaltung;  c)       Dienstrechtliche       Unterstell  ung und Instruktionsbefugnisse;  d)  Tragen und Gebrauch der Schusswaffe;  e)  Auslagen- und Schadenersatz;  f)  Leistungen bei Krankheit und Unfall;  g)  Haftung  für  Personen-  und  Sachschäden,  welche  die  eingesetzte  Person  im  Zusammenhang mit der Durchführung der  Leistungsvereinbarung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben internationale   und interkantonale Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Aufhebung
                            1   Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung  zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 1–4 der Verordnung werden per 31. Dezember 2006 aufgehoben.  Aarau, 24. November  2004                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER