Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (EV BVE) Vom 24. November 2004 (Stand 31. Dezember 2006) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 3, 14 lit. b und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittl ung (BVE) vom 20. Juni 2003 1 ) , § 91 Abs. 2 bis der Kantonsverfassung sowie § 4 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, Pe rsG) vom 16. Mai 2000 2 ) ,
1) SR 312.8
2) SAR 165.100
beschliesst:
1. Behörden
§ 1
1 ) ...
§ 2
2 )
...
§ 3
3 ) ...
§ 4
4 ) ...
2. Besondere Dienstvorschriften
§ 5 1. Anwendbares Recht
1 Auf das Arbeitsverhältnis der in ei nem Anstellungsverhältnis zum Kanton stehenden verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist das kantonale Personalrecht anwendbar, vor behältlich der Bestimmungen dieses Abschnittes.
2 Die nachfolgenden Bestimm ungen gelten auch für die in einem Strafverfahren eingesetzten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler eines Polizeikorps eines anderen Kantons oder de s Auslandes, wenn dere n Geltung zwischen den zuständigen Dienststellen vereinbart worden ist.
§ 6 2. Abgeltung von Auslagen
1 Auslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Füh- rungspersonen, die durch die im Personalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.
2 Die Auslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
1) Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
2) Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
3) Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
4) Aufgehoben per 31. Dezember 2006 durch Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 335).
§ 7 3. Leistungen bei Schäden
1 Der Kanton leistet Ersatz für Schäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen in rollenadäquater Ausübung ihrer Aufgaben der verdeckten Ermittlung ohne eigenes Verschulden erleiden.
§ 8 4. Leistungen bei Unfall
1 Der Kanton übernimmt die finanziellen Folgen eines Unfalls der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung nach den Besti mmungen des Dekrets übe r die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentliche n Berufsrisikos vom 2. Juli 1968 1 ) .
2 Die vorübergehend angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler haben dieselben Ansprüche wie die Angehörigen des Polizeikorps.
§ 9 5. Verzicht auf Regress
1 Tritt der Kanton aufgrund einer erbrachten Leistung in die Rech te der angestellten Personen und ihrer Angehörigen gege nüber Dritten ein, sieht er von der Geltendmachung des Schadens ab, wenn a) die Geheimhaltung der wahren Identit ät der verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittler nicht gewährleistet werden könnte, und b) sie oder ihre Angehörigen damit eine r ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.
§ 10 6. Leistungen bei vorsorglicher Gefahrenabwehr
1 Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern und Führungspersonen sowie deren Angehörig en notwendig, erbringt der Kanton Leistungen oder übernimmt die Kosten der Schutzmassnahmen ganz oder teilweise.
2 Die Kosten werden in der Regel nur übernommen, wenn die ernennende Behörde den Schutzmassnahmen vorgä ngig zugestimmt hat. Ausnahmsweise kann die Zustimmung nachträglich erfolgen , wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 11 7. Leistungsvereinbarung
1 Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers des eigenen Polizeikorps ausserhalb des Kantonsgebiets oder eines anderen Polizeikorps innerhalb des Kantonsgebi ets schliesst die Polizei kommandantin oder der Polizeikommandant mit der zuständigen ausserkantonalen oder ausländischen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinba rung regelt namentlich: a) Dauer und Zweck des Einsatzes;
1) SAR 163.810
b) Geheimhaltung; c) Dienstrechtliche Unterstell ung und Instruktionsbefugnisse; d) Tragen und Gebrauch der Schusswaffe; e) Auslagen- und Schadenersatz; f) Leistungen bei Krankheit und Unfall; g) Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungsvereinbarung verursacht.
3 Vorbehalten bleiben internationale und interkantonale Vereinbarungen.
3. Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten, Aufhebung
1 Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
2 Die §§ 1–4 der Verordnung werden per 31. Dezember 2006 aufgehoben. Aarau, 24. November 2004 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
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