Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mit... (411.731)
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Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder Vom 26. November 2003 (Stand 1. Juli 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) sowie § 4 Abs. 3 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März
2000
2 ) , beschliesst:

§ 1 Mittel für allgemeine Aufgaben

1 Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, die für die Erledigung der Aufgaben gemäss § 77 Abs. 1 und Abs. 2 des Schulgesetzes erforderlich sind, erhält der Schul- rat jedes Bezirks jährlich einen Sockel beitrag von Fr. 800.– zuzüglich einem Pau- schalbetrag von Fr. 10.– pro Volksschulabteilung im jeweiligen Bezirk.
2 Der Pauschalbetrag pro Volksschulabte ilung wird reduziert, wenn die Reserven des Schulrats den Betrag ge mäss Abs. 1 überschreiten.

§ 2 * Mittel für Beschwerden

1 Für die Bearbeitung jeder Beschwerde ge mäss § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes rich- tet der Kanton dem Sc hulrat jedes Bezirks einen Pauschalbetrag von Fr. 800.– aus.

§ 3 Allgemeine Entschädi gung für die Mitglieder

1 Für die Teilnahme an Sitzungen und die Anfertigung von Protokollen im Zusam- menhang mit den allgemeinen Aufgaben ge mäss § 77 Abs. 1 und Abs. 2 des Schul- gesetzes erhalten die Mitglieder der Schulräte vom Kanton Entschädigungen und Ersatz ihrer Auslagen gemäss Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Ent- schädigungen.
1) SAR 401.100
2) SAR 165.170

§ 4 Beschwerdeentschädigung für die Mitglieder

1 Mitglieder der Schulräte, die Beschwerde n bearbeiten, werden hiefür zusätzlich mit dem Pauschalbetrag gemäss § 2 entschädigt.
2 Teilen sich mehrere Mitglieder diese Aufgabe, wird der Pauschalbetrag nach Massgabe des Aufwands unter ihnen aufgeteilt.
1 Die Mittel für den Schulrat des Bezirks sowie die Entschädigungen für die Mit- glieder werden auf Gesuch rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ausbe- zahlt.
2 Dem Gesuch sind neben der Jahresrec hnung der Revisionsbericht sowie zuhanden des Erziehungsrats ein Tätigkeitsbericht be izulegen. Diese richten sich nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport ka nn jeder Zeit Einsicht in die Belege der Schulräte nehmen.

§ 6 Inkasso und Mahnwesen

1 Der Kanton übernimmt das Inkasso und Ma hnwesen für die vom Schulrat im Be- schwerdeverfahren erhobenen Staats- und Kanzleigebühren.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Entschädigung de r Schulräte der Bezirke vom 7. Juli
1988 1 ) wird aufgehoben.

§ 8 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 2004 in Kraft.

Aarau, 26. November 2003 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber P FIRTER
1) AGS Bd. 12 S. 651; 2001 S. 21
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.04.2008 01.07.2008 § 2 totalrevidiert AGS 2008S. 117

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 23.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert AGS 2008S. 117

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