Verordnung über die Verwaltung und Benützung der Klosterkirche Königsfelden (495.331)
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Verordnung über die Verwaltung und Benützung der Klosterkirche Königsfelden

1 Verordnung über die Verwaltung und Benützung der Klosterkirche Königsfelden Vom 6. Juli 1987 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 5 des Organisa tionsgesetzes vom 26. März 1985 1) , § 1 Abs.
1 und § 3 des Gesetzes über die Fö rderung des kulturellen Lebens vom

16. Oktober 1968

2) sowie § 1 Abs. 2 lit. a des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 3) , beschliesst:

§ 1

1 t habsburgische Gedächtnisstätte und hochrangiges Kulturdenkmal des Kantons Aargau.
2 r kulturelle und kirchliche Veran- staltungen darf die Anliegen des Denkm alschutzes nicht beeinträchtigen.

§ 2

1 teilung Kultur (Kantonsarchäologie). Sie entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb. 5)
2 ne Aufgabenbereiche an Dritte delegieren oder für solche Dritte beiziehen.
1) SAR 153.100
2) SAR 495.100
3) SAR 661.110
4) Fassung gemäss § 15 der Verordnung über die Liegenschaften des Kantons (Liegenschaftsverordnung) vom 17. A ugust 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 635).
5) Fassung gemäss § 15 der Verordnung über die Liegenschaften des Kantons (Liegenschaftsverordnung) vom 17. A ugust 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 635). Zwec k Benutzung und Betrieb 4)

§ 3

1 In allen Angelegenheiten der Benüt zung der Klosterkirche steht der Kantonsarchäologie eine Arbeitsgr uppe, bestehend aus dem Kantons- archäologen, dem Chef der historis chen Bauten der Abteilung Hochbau und dem Verwalter der Psyc gung. Der Kantonsarchäologe führt den Vorsitz.
2 Die Beschlüsse sind zu protokollie ren und nötigenfalls schriftlich zu eröffnen.

§ 4

1 Jeder Benützer hat sich bei de r Ausübung des ihm erteilten Benüt- zungsrechts so zu verhalten, dass a ndere Benützer durch ihn nicht gestört werden und die Klosterkirche nicht beeinträchtigt wird.
2 In der Klosterkirche darf weder geraucht noch ge gessen noch dürfen Getränke ausgeschenkt werden (Ausnahme: Kommunion bzw. Abend- mahl).
3 Es ist verboten, auf den Kenotaph und die Grabtische zu sitzen oder zu stehen oder Gegenstände irgendwelcher Art darauf zu legen. Es ist unter- sagt, den Lettner zu begehen.

§ 5

1 Für Veranstaltungen stehen maxima von 89 m 2 zur Verfügung.
2 Die Erhöhung der Zahl der Sitz plätze oder der Einbau weiterer Podienelemente kann nur in Ausnahmefällen bewilligt werden.
3 Änderungen am Podium und an de r Bestuhlung dürfen vom Veranstalter ohne Zustimmung der Kantonsarchäo logie oder des Abwartes nicht vorgenommen werden.

§ 6

1 Für Veranstaltungen steht ei ne Grundbeleuchtung zur Verfügung. Änderungen an der Beleuchtung und an den elektrischen Installationen dürfen vom Veranstalter nicht vorge nommen werden. Nach Vereinbarung mit der Kantonsarchäologie und gegen entsprechende Verrechnung nach effektivem Aufwand können zusätzliche elektrische Installationen wie Beleuchtung, Lichteffekte, Ton- und Bildübertragungsanlagen eingerich- tet werden.
2 Die Klosterkirche wird nicht gehe izt, sondern lediglich temperiert (10 °C). Eine Erhöhung der Temperatur ist nicht möglich. Zusatzheizun- gen jeglicher Art sind nicht gestattet.
3
3 geräte in Betrieb gesetzt.

§ 7

1 t mit einem Fahr- und Parkverbot belegt.
2 chen auf dem Areal der Psychiatri schen Klinik Königsfelden dürfen weder bei Proben noch bei Veransta ltungen mit irgendwelchen Fahrzeu- gen belegt werden. Dem Veranstalter wird empfohlen, sich rechtzeitig mit der Direktion der Höheren Techni schen Lehranstalt Brugg-Windisch (HTL) zwecks Benützung ihrer Parkplätze abzusprechen.

§ 8

Während der Proben und der Konzerte bzw. Veranstalt ungen müssen eine Aufsichtsperson (Abwart der Klosterk irche) und ein Elektriker (wird vom Vermieter gestellt) anwesend sein. Den Weisungen des Auf- sichtspersonals ist stri kte Folge zu leisten.

§ 9

1 Einhaltung der vorgenannten Benüt- zungsordnung.
2 Veranstalters fallen des Weiteren: – Platznummerierung – Kassaführung und Billettkontrolle – Besucherplatzierung – Parkierung und polizeilicher Ei nweisungs- und Absperrdienst (Gemeindepolizei Windisch) – Feuerwehr-Pikettdienst (Feuer wehrkommando der Gemeinde Win- disch) – und weitere, direkt mit dem An lass zusammenhängende Einrichtun- gen und Vorkehrungen, wie z.B. No tenständer, Tische, Garderoben, evtl. Toilettenwagen usw.)

§ 10

Für Unfälle und Schäden haftet der Veranstalter. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

§ 11

1 beträgt für einen Halbtag oder einen ganzen Abend Fr. 200.–. Parkierung Aufsicht Pflichten des Veranstalters Haftung Kosten
2 In ausserordentlichen Fällen kann werden oder bei kommerziellen Vera nstaltungen um bis zu 50 % erhöht werden.
3 Für das Aufstellen von Podium und Bestuhlung, die Präsenzzeit der Aufsicht sowie die Reinigung wird zu sätzlich nach effektivem Aufwand Rechnung gestellt. Vorbehalten bl eibt ferner § 6 Abs. 1.

§ 12

Diese Verordnung ist in der Sammlung der Amtsblattbeilagen zu publi- zieren. 1) Sie tritt am 1. August 1987 in Kraft.
1) Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.
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