Gesetz über die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates (152.500)
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Gesetz über die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates

1 Gesetz über die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates Vom 16. Dezember 1986 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 86 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1

1 Sitzungen des Rates, de s Büros, der Präsidentenkonferenz sowie der Kommissionen ein Sitzungsgeld und Spesenentschädigungen.
2 Grossratssitzung stattfindet, wird da s halbe Sitzungsgeld ausgerichtet.
3 sident, die Kommissionspräsidenten sowie Berichterstatter werden zusätzlich entschädigt.

§ 2

Der Grosse Rat setzt die Höhe de s Sitzungsgeldes und der Entschädigun- gen fest. Der Beschluss über die Höhe des Sitzungsgeldes unterliegt der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 lit. f der Kantons- verfassung.

§ 3

Nach der Annahme dieses Gesetzes durch das Volk beträgt das Sitzungs- geld gemäss § 2 Fr. 80.–. Dieser Ansa tz gilt mindestens bis zum Ende der Amtsperiode 1989/93. 1)
1) Heute gilt § 87 des Dekretes über di e Geschäftsführung de s Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO]) vom 4. Juni 1991 (SAR 152.210). Sitzungsgeld und Spesen- entschädigungen Fakultative Volks- abstimmung Ü bergangs- bestimmung

§ 4

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. April 1987.
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