Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Syste... (850.200)
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Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung

Reglement über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung vom 22.12.2004 (Stand 01.01.2005) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der So - zialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung vom 8. April 2004; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie und des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, beschliesst

Art. 1 Verwaltungseinheit

1 Die Dienststelle für Sozialwesen wird mit der Abrechnung und der Vertei - lung der Kosten, die im Rahmen des Gesetzes berücksichtigt werden, be - auftragt. Sie schafft dafür eine Verwaltungseinheit.

Art. 2 Übermittlung der Daten durch die Ausführungsorgane

1 Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, das Amt für Sozialhilfe und das Amt für Inkasso und Be - vorschussung von Unterhaltsbeiträgen teilen der Verwaltungseinheit, die mit der Abrechnung und der Verteilung beauftragt ist, die Beträge mit, die berücksichtigt werden müssen.
2 Die Beträge des ersten Semester werden auf den 31. Juli, die Gesamtbe - träge auf den 31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt.

Art. 3 Übermittlung der Daten durch die Gemeinden

1 Die Gemeinden teilen in denselben Fristen den Nettobetrag der Sozialhil - feausgaben für Personen, die auf ihrem Gebiet wohnhaft sind oder sich dort aufhalten, mit. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Nettobetrag entspricht den Bruttoausgaben für Sozialhilfe minus die Rückzahlungen der Sozialhilfeempfänger und der Sozialversicherungen.
3 Die nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen werden auf die folgen - de Periode übertragen.

Art. 4 Verteilung des Sockelbetrags

1 Der Verteilungsschlüssel für den Sockelbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes wird auf Grund der jährlichen Ausgaben für die Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV, für die zusätzlichen kantonalen Beiträge, für die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen, die aus dem kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert werden, für die Sozialhilfe und die Unterhaltsbeiträge, die nach Gemeinde aufgeschlüsselt werden, festge - legt.

Art. 5 Kriterien für die Verteilung unter den Gemeinden

1 Die Kriterien, die für die Verteilung unter den Gemeinden gebraucht wer - den, nämlich die Bevölkerung, die Finanzkraft, die mit der Differentialsub - ventionierung der Betriebskosten gemessen wird, und die Verteilung des Sockelbetrags unter den Gemeinden werden auf Grund der neuesten ver - fügbaren Daten festgelegt.

Art. 6 Rechnungsstellung und Rückerstattung

1 Nachdem die Verteilung festgelegt wurde, übermittelt die Dienststelle für Sozialwesen den Gemeinden die Höhe des Betrags, den sie einkassieren oder rückerstatten muss. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag zu Lasten jeder Gemeinde und den Nettoausgaben, die sie für die Sozialhilfe eingegangen sind.
2 Die Dienststelle für Sozialwesen teilt den betreffenden Dienststellen und Ämtern die nötigen Elemente für die Buchhaltung mit.
3 Die jährliche Abrechnung und die jährliche Rechnungen werden den Gemeinden auf den 31. März des folgenden Jahres übermittelt.
4 Eine Akkontozahlung, die der Hälfte des budgetierten Betrags entspricht, wird im Juni in Rechnung gestellt; die Zahlungsfrist dauert bis zum 31. Juli.

Art. 7 Information

1 Auf den 31. März des folgenden Jahres richtet die Dienststelle für Sozial - wesen einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung und die Verteilung der Ausgaben an den Staatsrat, die betreffenden Dienststellen und die Gemeinden.

Art. 8 Vorschüsse

1 Die kantonale Finanzverwaltung schiesst die Mittel vor, die für den Betrieb des kantonalen Beschäftigungsfonds sowie für die Leistungen und die Ver - waltungskosten im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen zu AHV/IV und den zusätzlichen kantonalen Beiträgen der kantonalen Aus - gleichskasse notwendig sind.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Die Ausgaben für das Jahr 2004 werden nach den alten Gesetzesbestim- mungen verteilt.
2 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 53/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.12.2004 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 53/2004
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