Reglement betreffend die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung
Reglement betreffend die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung (REPB) vom 12.05.1999 (Stand 01.06.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3 und 21 des Bundesgesetzes über die Personenbe - förderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung vom 18. Juni 1993 (Personbeförderungsgesetz, PBG); eingesehen Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Trolleybusunterneh - mungen vom 29. März 1950 und Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1975; eingesehen die Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998 (VPK); eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 28. September
1998 (GöV); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung mittels Eisen - bahnen und anderen spurgeführten Verkehrsmitteln, Trolleybussen, Auto - mobilen und Schiffen.
2 Es bestimmt die zur Vollziehung der VPK erforderlichen praktischen Mo - dalitäten, bezeichnet die zuständigen Instanzen und legt das Verfahren fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Grundsatz
1 Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an natürliche und juristische Per - sonen verliehen werden.
2 Die Konzession oder Bewilligung lautet auf eine oder mehrere Linien. Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt.
3 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung inner - halb eines bestimmten Gebietes können Gebietskonzessionen und -bewilli - gungen erteilt werden.
Art. 3 Sonderformen des Linienverkehrs
1 Als Sonderformen des Linienverkehrs gelten die regelmässige Beförde - rung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahr - gäste. Darunter fallen: a) Schülertransporte: Transporte von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden zwischen Wohnort und Lehranstalt; b) Arbeitnehmertransporte: Transporte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsort; c) Werkverkehr: Fahrten, die eine natürliche oder juristische Person als Nebentätigkeit ohne Erwerbszweck mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführt; d) Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes: Fahrten, die von einem Nichttransportbetrieb oder auf dessen Rechnung oder Veranlassung für die Kundschaft, die Belegschaft, Mitglieder oder für Besucher durchgeführt werden; e) Mitfahrerverkehr: Fahrten, bei denen der Führer oder die Führerin ei - nes Fahrzeuges oder Schiffes regelmässig und gegen Entgelt Perso - nen auf bestimmten Strecken mitführt; f) Behindertentransporte; g) die Beförderung von Angehörigen der Armee; h) Einwegfahrt: die regelmässige Beförderung einer im Voraus gebilde - ten Reisegruppe in einer Richtung auf einer bestimmten Strecke;
i) Pendelfahrten mit Unterbringung: Fahrten des touristischen Verkehrs, mit denen im Voraus gebildete Reisegruppen an einem gemeinsamen Reiseziel abgesetzt und von dort mit einer späteren Fahrt der glei - chen Unternehmung an den gemeinsamen Ausgangspunkt zurückge - führt werden, sofern für mindestens 4/5 der Fahrgäste neben der Be - förderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes die Unterbrin - gung am Zielort während mindestens zwei Nächten vorgesehen ist.
Art. 4 Konzessionspflicht
1 Eine Konzession ist erforderlich für den Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und die linienverkehrsähnlichen Fahrten, die weder be - willigungspflichtig noch vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.
2 Die Konzessionserteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
Art. 5 Bewilligungspflicht
1 Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im aus - schliesslich grenzüberschreitenden Verkehr ist eine eidgenössische Bewilli - gung erforderlich.
2 Eine kantonale Bewilligung ist im nationalen Verkehr erforderlich für: a) Fahrten, die innerhalb eines Jahres während höchstens acht aufein - ander folgenden Wochen angeboten werden; b) Bedarfsverkehr mit Strassenfahrzeugen, wenn die Fahrten keine Erschliessungsfunktion haben; c) linienverkehrsähnliche Fahrten, wenn die Fahrten keine Erschlies - sungsfunktion haben; d) Schülertransporte; e) Arbeitnehmertransporte; f) Werkverkehr; g) Fahrten im Rahmen eines Hilfsbetriebes; h) Einwegfahrten; i) Pendelfahrten mit Unterbringung.
Art. 6 Ausnahmen
1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen: a) Behindertentransporte;
b) die Beförderung von Angehörigen der Armee; c) der Mitfahrerverkehr, wenn die öffentlichen Transportunternehmungen keine oder keine genügenden Verkehrsverbindungen anbieten; d) der Gelegenheitsverkehr; e) die Personenbeförderung mit Fahrzeugen und Schiffen ohne motori - schen Antrieb.
2 Im ausschliesslich grenzüberschreitenden Verkehr sind zudem von der Personenbeförderungsregal ausgenommen: a) die Sonderformen des Linienverkehrs; b) Fahrten mit weniger als neun Fahrgästen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, welche bestehenden Fahr - ten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Be - nutzer ausgerichtet sind.
2 Kantonale Bewilligungen
Art. 7 Erteilung und Erneuerung
1 Eine Bewilligung wird erteilt oder erneuert, wenn: a) kein bestehendes Angebot des öffentlichen Verkehrs in seinem Be - stand gefährdet wird; b) kein von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträ - ge mitfinanziertes Verkehrsangebot wesentlich konkurrenziert wird; c) keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umwelt - schutzes entgegenstehen; d) die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.
2 Für Fahrten, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist die Bewilligung durch den Kanton zu erteilen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entschei - det das Bundesamt.
Art. 8 Bewilligungsinhaberin
1 Die kantonale Bewilligung wird auf den Namen der Gesuchstellerin ausge - stellt.
2 Sie wird in der Regel bei Schülertransporten, einer Gemeinde, einem Schulzentrum oder einer Transportunternehmung erteilt.
3 Die Bewilligungsinhaberin kann den Verkehrsdienst jedoch im Einver - ständnis mit dem Kanton durch eine andere Unternehmung oder einen Drit - ten durchführen lassen.
4 Der Inhaber einer kantonalen Bewilligung ist verpflichtet: a) über seinen Verkehrsdienst Auskünfte zu erteilen; b) den Betriebsvertrag zuzustellen, welcher die Ausführung der Kurse regelt, die einem Dritten übergeben werden; c) unverzüglich jeden Unfall zu melden, welcher Körperverletzungen oder Tote zur Folge hat.
Art. 9 Gültigkeitsdauer
1 Eine kantonale Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
Art. 10 Übertragung, Änderung und Verzicht
1 Eine kantonale Bewilligung kann auf Gesuch des Inhabers übertragen oder geändert werden.
2 Der Inhaber kann jederzeit auf die Bewilligung verzichten unter der Bedin - gung, dass er den Kanton darüber in Kenntnis setzt.
Art. 11 Widerruf
1 Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen weggefallen sind; b) Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden.
3 Verfahren
Art. 12 Zuständigkeit
1 Das mit dem öffentlichen Verkehr betraute Departement (nachstehend: Departement) erteilt, erneuert, überträgt, ändert und widerruft die kantona - len Bewilligungen.
2 Die Dienststelle für Verkehrsfragen führt die Anhörung durch, gewährleis - tet die Koordination innerhalb der Verwaltung und bereitet die Stellungnah - men in den Anhörungen des Bundes vor.
Art. 13 Gesuche
1 Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der kantonalen Bewilligungen sind in fünffacher Ausfertigung der Dienststelle für Verkehrsfragen spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Die Gesuche haben im Allgemeinen zu enthalten: a) Namen, Vornamen und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b) die vorgesehenen Fahrstrecken mit Bezeichnung der Haltestellen und Angabe der Entfernungen; c) Angaben, ob die Linie ganzjährig oder nur während einer bestimmten Zeitspanne des Jahres geführt wird; d) die Bezeichnung der zum Einsatz vorgesehenen Kursfahrzeuge (Mar - ke, Typ, Jahrgang, Platzzahl); e) den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme; f) die gewünschte Dauer der kantonalen Bewilligung; g) eine topographische Originalkarte im Massstab 1:25'000, auf der Strecke und Haltestellen eingezeichnet sind; h) den Fahrplan und den Tarif; i) eine Planrechnung mit der Angabe, wer allfällige Fehlbeträge deckt.
Art. 14 Vernehmlassungsverfahren
1 Vor der Erteilung einer kantonalen Bewilligung hört die Dienststelle für Verkehrsfragen die betroffenen kantonalen Dienststellen, die Regionen und Gemeindebehörden sowie die öffentlichen Transportunternehmungen an. Dasselbe Verfahren gilt bei Übertragung, Änderung, Erneuerung und Wi - derruf der kantonalen Bewilligung.
Art. 15 Öffentlichkeit des Verzeichnisses
1 Die Dienststelle für Verkehrsfragen führt ein öffentliches Verzeichnis der kantonalen Bewilligungen.
2 Das Verzeichnis enthält die Namen und Adressen der Bewilligungsinhaber und präzisiert den Wortlaut und die Dauer der jeweiligen Bewilligung.
Art. 16 Technische Vorschriften
1 Die technischen Vorschriften und die für die Kontrolle zuständigen Stellen richten sich nach der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Ge - setzgebung.
Art. 17 Instandhaltung der Fahrzeuge
1 Die Fahrzeuge sind gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Ge - setzgebung über den Strassenverkehr ständig in gutem Zustand zu halten.
2 Die benutzten Fahrzeuge werden von der kantonalen Automobilkontrolle geprüft und kontrolliert, mit Vorbehalt der Fahrzeuge, die der Kontrolle des Bundesamtes für Verkehr unterstehen.
3 Die Fahrzeuge, die mit einer kantonalen Bewilligung fahren, müssen durch eine besondere Haftpflichtversicherung für gewerbsmässige Trans - porte gedeckt sein.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Gebühren
1 Das Departement erhebt folgende Gebühren für: a) Bewilligungserteilung Fr. 750 b) Bewilligungserneuerung Fr. 500 c) Bewilligungsänderung wegen Streckenerweite - rung Fr. 750 d) Bewilligungsänderung in anderen Fällen als Buchstabe c Fr. 350 e) Bewilligungsübertragung Fr. 350 f) Bewilligungserteilung für Ersatzbetriebe, die le - diglich einen Teil des Angebotes betreffen Fr. 350
2 Für Schülertransporte, die gänzlich vom Kanton finanziert werden, werden keine Gebühren erhoben.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Automobilkonzessionen II bleiben bis zu Erneuerung in Kraft. Beantragt die Konzessionsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, so werden sie durch Konzessionen oder Bewilligungen nach neuem Recht er - setzt.
2 Bestehende Schifffahrtsbewilligungen bleiben in Kraft. Sie können von den Kantonen widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Beantragt die Bewilligungsinhaberin, sie zu ändern oder zu übertragen, so werden sie durch kantonale Bewilligungen nach neuem Recht ersetzt.
3 Die übrigen bestehenden Bewilligungen bleiben in Kraft.
Art. 20 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Dieses Reglement hebt das Reglement betreffend die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für Automobilkonzessionen vom 11. Dezember
1996 (RAKV) auf; es wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Juni 1999 in
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 210 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.1999 01.06.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 210 | d
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