Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Gesetz über den öffentlichen Verkehr (GöV) vom 28.09.1998 (Stand 01.01.2012) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 6, 31 und 69 der Kantonsverfassung; eingesehen das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, das am 24. März 1995 abgeändert wurde und dessen Ausführungsvorschriften; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz soll wirtschaftlich und sozialpolitisch ein ausrei - chendes Angebot an Leistungen des öffentlichen Verkehrs gewährleisten.
2 Es bezweckt die Wahrung und den Schutz der Umwelt und den rationellen Energieverbrauch sowie die angemessene und sinnvolle Raumordnung in Anwendung der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Weisun - gen.
3 Zu diesem Zweck ermöglicht es dem Kanton: a) Anreize zu schaffen für die Umlagerung des privaten Personen- und Güterverkehrs auf die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (nach - stehend: Transportunternehmung); b) die wirtschaftliche Erschliessung der vom Hauptverkehr abgelegenen Bergdörfer und Talschaften zu unterstützen; c) die Koordination zwischen den Transportunternehmungen einerseits und zwischen dem öffentlichen Verkehr und dem Individualverkehr andererseits zu verbessern; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) die aktive Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und den be - nachbarten Ländern zu pflegen; e) die Kompetenzen des Grossrates, des Staatsrates, des mit dem Ver - kehr betrauten Departements (nachstehend: Departement), der so - zioökonomischen Regionen, der Gemeinden und der Unternehmen in Sachen öffentlicher Verkehr zu präzisieren.
4 Es dient der Umsetzung des eidgenössischen Eisenbahngesetzes und seiner Ausführungsvorschriften.
5 Es will ebenfalls die Verwirklichung und Bewirtschaftung der Infrastruktu - ren unterstützen und fördern, die zur Erschliessung des Kantons im Be - reich des öffentlichen Verkehrs und auf dem Luftweg notwendig sind.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Transportunternehmungen erstellen das Angebot und die Kostenplan - rechnung für die gemeinsam vom Bund und Kanton bestellten Leistungen im Regionalverkehr und beteiligen sich nötigenfalls und auf Begehren des Departements an der Information der Regionen und Gemeinden.
Art. 3 Massnahmen
1 Der Kanton legt in den Richtlinien der Regierungspolitik auf kurze, mittlere und lange Sicht hin seine verkehrspolitischen Grundsätze und Zielsetzun - gen fest.
2 Er leistet den Transportunternehmungen, im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung, Abgeltungen, Beiträge und Darlehen für ihre Investitions- und Betriebskosten.
3 Er kann sich an Transportunternehmungen beteiligen.
4 Er kann sich organisatorisch und finanziell an Gründungen und am Betrieb von Tarifverbünden und weiteren Tarifmassnahmen beteiligen.
2 Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
Art. 4 Gewährleistung des Angebots
1 Der Kanton umschreibt im Einvernehmen mit dem Bund, gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Kantonen die Grundsätze, nach welchen sich das Angebot des öffentlichen Verkehrs ausrichten soll. Er legt die Angebots- und Tarifgestaltung sowie einen minimalen Auslastungs- und Kostende - ckungsgrad fest und schliesst mit den Transportunternehmungen Angebotsvereinbarungen ab.
2 Gemeinden, Private oder weitere Organisationen können mit den Trans - portunternehmungen zusätzliche Leistungen oder Tariferleichterungsmass - nahmen vereinbaren, sofern die ungedeckten Mehrkosten von den Antrag - stellern übernommen werden.
Art. 5 Betriebsbeiträge
1 Zur Sicherstellung des Leistungsangebotes nach Artikel 4 Absatz 1 leistet der Kanton den Transportunternehmungen des Regionalverkehrs nach Massgabe des Bundesrechts Abgeltungen.
2 Abgeltungen werden insbesondere geleistet für: a) ungedeckte geplante Kosten; b) vom Kanton bestellte Leistungen.
3 Er kann Finanzhilfen im Sinne der kantonalen Subventionsgesetzgebung für die Leistungen im Agglomerationsverkehr oder für weitere Leistungen gewähren, die für den Kanton oder für eine seiner Regionen eine gewisse Bedeutung haben.
Art. 6 Investitionsbeiträge
1 Gemäss Bundesrecht gewährt der Kanton Darlehen und Finanzhilfen für die Finanzierung von Investitionen der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs.
2 Als Investitionen gelten namentlich Bauten, Ersetzungen und Ergänzun - gen von Anlagen und Einrichtungen und Anschaffungen von Fahrzeugen, welche dazu bestimmt sind: a) die Wirtschaftlichkeit und die Leistungsfähigkeit zu erhöhen; b) die Sicherheit des Betriebs sicherzustellen und zu verbessern; c) den Behinderten den Zugang zu erleichtern.
3 Unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, sind die Fahrzeuge und Anlagen so zu gestalten, dass ihre Benützung auch den Behinderten offen steht.
Art. 7 Voraussetzungen
1 Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen werden Transportunternehmun - gen nur soweit gewährt, als diese Leistungen im Rahmen der Grundsätze und Massnahmen nach Artikel 2 und 3 erbringen, eine effiziente Betriebs - führung ausweisen und angemessene und anerkannte Tarife erheben.
2 Der Kanton kann diese Gewährung davon abhängig machen, dass Trans - portunternehmungen, Angebote, Kostenplanrechnungen und Buchhaltung vorlegen, gemäss den Anforderungen, die in der Bundesgesetzgebung vor - gesehen sind, insbesondere im Bereich der Anstellungsbedingungen des Personals.
Art. 8 Weitere Leistungen
1 Der Kanton kann, ausnahmsweise, an Transportunternehmungen für wei - tere Leistungen, die er bestellt oder anerkennt, Finanzhilfen im Sinne der kantonalen Subventionsgesetzgebung gewähren, namentlich für touristi - sche Transporte und/oder Gütertransporte sowie an interkantonale und in - ternationale Verbindungen, die nicht ganzjährig betrieben werden.
2 Er kann diese Hilfen von den vorgeschriebenen Buchhaltungsgrundsätzen abhängig machen.
3 Zwecks Förderung des öffentlichen Verkehrs führt, unterstützt oder koor - diniert der Kanton öffentliche Informationskampagnen, wenn sie den Aufga - benbereich der Transportunternehmungen überschreiten.
Art. 9 Bewilligungen von Personenbeförderungen
1 In Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen betreffend die Auto - mobilkonzessionen erteilt der Kanton die Bewilligungen, welche Unterneh - mungen oder Privatpersonen ermächtigen, gewerbsmässige Fahrten zu unternehmen, die nicht eidgenössischen Konzessionen unterstellt sind.
2 Der Staatsrat regelt das Vernehmlassungs- und Bewilligungsverfahren.
3 Der Kanton erhebt für die Erteilung von Bewilligungen eine Gebühr zwi - schen 250 und 1'000 Franken. Die Gebühren werden dem Landeskostenin - dex angepasst.
3 Die Finanzierung des regionalen öffentlichen Verkehrs
Art. 10 Grundsätze
1 Bund und Kanton gelten den Transportunternehmungen aufgrund der Kostenplanrechnungen die anerkannten geplanten ungedeckten Kosten im Regionalverkehr gemäss den im eidgenössischen Eisenbahngesetz und in seinen Ausführungsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen ab.
2 Die Gemeinden beteiligen sich an den Abgeltungen des Regionalverkehrs und an der Finanzhilfe für den Betrieb des Agglomerationsverkehrs.
3 Bund und Kanton können den Bahn-, Luftseilbahn-, Schiffahrt- und kon - zessionierten Automobilunternehmungen Investitionsbeiträge gewähren.
4 Die Beteiligung des Kantons am Betriebsverlust und an den Investitions - kosten der Flughäfen von kantonaler Bedeutung wird auf 50 Prozent fest - gelegt.
5 Der Grosse Rat bewilligt die jährlich benötigten Kredite für die Bezahlung der kantonalen Anteile auf dem Wege des ordentlichen Finanzhaushaltes.
Art. 11 Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Der kantonale Anteil der Finanzhilfe für den Betrieb des Regionalverkehrs der vom Bund subventionierten Linien sowie des Agglomerationsverkehrs wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden entsprechend der Trans - portart und ihrer Bedeutung gemäss der Tabelle im Anhang 1 zum vorlie - genden Gesetz aufgeteilt. Diese Ansätze erfahren periodische Anpassun - gen durch den Grossen Rat aufgrund der Entwicklung der vom Bund fest - gelegten kantonalen Beteiligungen sowie anderer gesetzlicher oder struktu - reller Änderungen des Bundes oder des Kantons. *
1bis Für die vom Bund nicht subventionierten, aber vom Kanton anerkannten Linien kann gestützt auf Artikel 8 eine grundsätzlich auf höchstens 60 Pro - zent begrenzte kantonale Beteiligung gewährt werden. *
2 Das Departement wird mit der Aufteilung der Abgeltungen und Finanzhil - fen zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die sich an der Finanzie - rung der Leistungen im Regional- und Agglomerationsverkehr beteiligen, beauftragt.
3 Unter Agglomerationsverkehr versteht man jenen Verkehr, welcher Agglo - merationen und Städte im Sinne der Definition des Bundesamtes für Statis - tik erschliesst. *
Art. 12 Interkommunale Aufteilung
1 Die Aufteilung der kommunalen Beteiligungen erfolgt nach einer jährlich vom Departement zu erstellenden Tabelle, indem folgende Faktoren zu be - rücksichtigen sind: * a) Bevölkerungszahl zu zwei Dritteln; b) ... c) Verkehrsangebot (Anzahl Haltestellen x Anzahl Fahrten) zu einem Drittel.
2 Die kommunalen Beteiligungen werden den Gemeinden durch das Depar - tement eröffnet.
Art. 13 Beschwerde
1 Die Verfügungen betreffend die kommunalen Beteiligungen können beim Departement beanstandet werden.
2 Der Beschwerdeentscheid wird vom Staatsrat gefällt und kann innert 30
4 Zuständigkeiten
Art. 14 Grosser Rat
1 Der Grosse Rat hat folgende Befugnisse: a) er bewilligt jedes Jahr auf dem Weg des ordentlichen Finanzhaushal - tes die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Kredi - te; b) er behandelt periodisch die Zielsetzungen der dargelegten Verkehrs - politik und der Investitionen im öffentlichen Verkehr; c) er legt durch Beschluss die Kantonsbeiträge für die Finanzierung der Investitionen fest.
Art. 15 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht im öffentlichen Verkehr aus.
2 Er hat namentlich folgende Befugnisse: a) er bestimmt periodisch die Zielsetzungen der kantonalen Verkehrspo - litik sowie die Investitionen im öffentlichen Verkehr;
b) er unterbreitet die finanziellen Investitionsbeiträge dem Grossen Rat zum Entscheid, wenn diese im Kompetenzbereich dieser Instanz lie - gen; c) er unterbreitet der Bundesbehörde die Stellungnahme des Kantons betreffend die Konzessionsgesuche für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen und Flugplätzen; - nehmigung des Grossen Rates mit dem Bund und den übrigen Kanto - nen Vereinbarungen betreffend den öffentlichen Verkehr und die Tarif - verbünde ab; e) er bezeichnet die Staatsdelegierten in den Verwaltungs- oder Unter - nehmungskontrollorganen; f) er bezeichnet die Mitglieder der kantonalen Fahrplankommission; g) er entscheidet über die finanziellen Beiträge im Rahmen seiner Be - fugnis.
Art. 16 Departement
1 Das Departement hat namentlich folgende Befugnisse: a) es erarbeitet die kantonale Verkehrsplanung und die diesbezügliche Information; b) es entscheidet über die finanziellen Beiträge im Rahmen seiner Be - fugnisse; c) es übt alle verkehrsbedingten Amtsbefugnisse aus, die aufgrund der Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde übertragen werden; d) es unterbreitet der Bundesbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, Dienst- und Fachstellen die Stellungnahme des Kantons betreffend:
1. die Konzessionsgesuche im Zuständigkeitsbereich der Bundes - behörde für die Automobil-, Bus- und Schiffverkehrslinien sowie für die Luftseilbahnanlagen,
2. die Bauvorhaben der Transportunternehmungen und Seilbah - nen, deren Genehmigung im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegt; e) es erteilt, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, Dienst- und Fachstellen, die Bau- und Betriebsbewilligungen für die Luftseilbah - nen und Skilifte ohne Bundeskonzession;
f) es führt in Einvernehmen mit dem Bund, den Kantonen und den betroffenen Regionen die Bestellung und die Untersuchung des Leis - tungsangebots durch und unterzeichnet die diesbezüglichen Verein - barungen; g) es konsultiert auf angemessene Art und Weise die Regionen und betroffenen Gemeinden, was die Leistungen des Regionalverkehrs angeht; h) es erteilt die Transportbewilligungen, für die es zuständig ist, nach Massgabe der eidgenössischen Bestimmungen betreffend die Auto - mobilkonzessionen; i) es erstellt jährlich in Anwendung von Artikel 12 die Aufteilung der Gemeindeanteile.
Art. 17 Regionen und Gemeinden
1 Als Verkehrsregionen gelten die drei Regionen, welche in Anwendung des kantonalen Gesetzes über Regionalpolitik gebildet wurden. *
2 Die Verkehrsregionen gewährleisten die Koordination zwischen den Gemeinden im Rahmen der Ausgestaltung, der Rationalisierung und der Harmonisierung des regionalen Angebots im öffentlichen Verkehr.
3 Für die Lösung von transportspezifischen Problemen, welche sie direkt betreffen, können sich die Gemeinden nach Orientierung der Region an das Departement wenden.
4 Jede Region bestimmt höchstens drei Vertreter(innen) für die kantonale Fahrplankommission. *
Art. 18 Kantonale Fahrplankommission
1 Die kantonale Fahrplankommission ist ein Konsultativorgan, welches vom Staatsrat eingesetzt wird und umfasst namentlich: a) zwei Vertreter(innen) des mit dem Verkehr betrauten Departements; b) zwei Vertreter(innen) des mit der Erziehung betrauten Departements; c) einen(e) Vertreter(in) der jeweiligen acht Regionen (Art. 17 Abs. 4); d) fünf Vertreter(innen) aus Wirtschafts- und Tourismuskreisen; e) zwei Vertreter(innen) der Verkehrs- und Umweltschutzverbände; f) einen(e) Vertreter(in) aus Gewerkschaftskreisen.
2 Die Transportunternehmungen werden nach Bedarf zu den Arbeiten der Fahrplankommission beigezogen.
3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) sie erarbeitet Vorschläge und nimmt Stellung zur öffentlichen Ver - kehrspolitik sowie zu den gesetzten Zielen; b) sie nimmt Stellung zur Schaffung, Abänderung oder Aufhebung von Linien des öffentlichen Verkehrs; c) sie nimmt Stellung zu den Angebots- und Fahrplanvorschlägen und prüft die Abänderungen und Anpassungen, die eine interregionale Ko - ordination und Harmonisierung erfordern.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzugsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen weite - ren Bestimmungen.
2 Er erlässt ebenfalls eine Verordnung betreffend das Verfahren und die Kompetenzen für den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessio - nierten Luftseilbahnen und Skilifte.
Art. 20 Änderung und Aufhebung von Erlassen
1 Das Strassengesetz vom 3. September 1965 wird abgeändert.
2 Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften sind nach dem Inkraft - treten dieses Gesetzes aufgehoben, namentlich: a) das Gesetz über die Förderung von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 3. Februar 1975; b) das Dekret betreffend die Anwendung des eidgenössischen Eisen - bahngesetzes vom 15. November 1995.
Art. 21 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 1 *
Art. A1-1 * Aufteilung des kantonalen Anteils der Finanzhilfe für den
Betrieb des öffentlichen Verkehrs zwischen Kanton und Gemeinden
1 Der kantonale Anteil der Finanzhilfe für den Betrieb des öffentlichen Ver - kehrs wird entsprechend der Transportart und ihrer Bedeutung wie folgtauf - geteilt: a) Eisenbahnen, öffentlicher Verkehr von interkantonaler und/oder grenzüberschreitender Bedeutung:
1. Kanton 86%
2. Gemeinden der Region 7%
3. bediente Gemeinden 7% b) öffentlicher Verkehr von regionaler Bedeutung:
1. Kanton 86%
2. Gemeinden der Region 7%
3. bediente Gemeinden 7% c) öffentlicher Verkehr von regionaler Bedeutung:
1. Kanton 15%
2. Gemeinden der Region 15%
3. bediente Gemeinden 70%
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.09.1998 01.06.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 6, 349 | d 6, 355
12.12.2008 01.01.2010 Art. 11 Abs. 3 geändert BO/Abl. 3/2009,
51/2009
12.12.2008 01.01.2010 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 3/2009,
51/2009
12.12.2008 01.01.2010 Art. 17 Abs. 4 geändert BO/Abl. 3/2009,
51/2009
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11 Abs. 1 bis eingefügt BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Titel A1 eingefügt BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. A1-1 eingefügt BO/Abl. 28/2010
15.09.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 bis geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 12 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. A1-1 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.09.1998 01.06.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 6, 349 | d 6, 355
Art. 11 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 11 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 11 Abs. 1 bis 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010
Art. 11 Abs. 1 bis 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 11 Abs. 3 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009,
51/2009
Art. 12 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 17 Abs. 1 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009,
51/2009
Art. 17 Abs. 4 12.12.2008 01.01.2010 geändert BO/Abl. 3/2009,
51/2009 Titel A1 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010
Art. A1-1 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010
Art. A1-1 15.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert BO/Abl. 38/2011
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