Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates
1 Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates Vom 20. November 1990 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1
1. Die Jahresgrundbesol dung eines Mitgliedes des
Regierungsrates beträgt Fr. 186'000.– Dazu bezieht jedes Mitglied des Regierungsrates eine pauschale Spesenentschädigung von jährlich Fr. 15'000.–
2. Die Zulagen betragen:
für den Landammann Fr. 5'000.– für den Landstatthalter Fr. 2'000.–
3. Die Mitglieder des Regierungsrates beziehen auf
die Jahresgrundbesoldung die gleichen Teuerungszulagen wie das Staatspersonal.
§ 2
Die festen Entschädigungen aus der Ausübung von Mandaten in wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen der Kanton beteiligt ist, fallen in die Staatskasse.
§ 3
1 zessammlung zu publizieren. Es tritt am
1. Januar 1991 in Kraft.
2 Mitglieder des Regierungsrates vom
24. November 1971
1) ist aufgehoben.
1) AGS Bd. 7 S. 763; Bd. 9 S. 645; Bd. 10 S. 528; Bd. 12 S. 122
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