Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (425.050)
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) Vom 21. September 1999 Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausserr hoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen gemeinsam eine Hochschule für Heilp ädagogik (Heilpädagogische Hoch- schule HfH, nachfolgend Hochschule). Träger
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.

§ 2

1 Die Hochschule ist eine öffentlich-r echtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Rechtsnatur und Sitz
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.

§ 3

1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal. Aufgabe der Hochschule
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienst- leistungen. AGS 2005 S. 1
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den Vorschriften des Bundes, interkan tonaler Vereinbarungen und gegebe- nenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedü rfnisse behinderter Studierender Rücksicht.

§ 4

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet. Freiheit von Lehre und Forschung

§ 5

1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus: Studienrichtunge n 1. Ausbildungs- stufe und -bereiche a) Bereich Heilpädagogische Lehrberufe; b) Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannt en und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, di e den Anforderungen eines Hoch- schullehrgangs nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allge- meinen und der speziellen Heilpädagogik.

§ 6

Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studi enbereiche einführen und bestehende aufheben.

2. Veränderungen

§ 7

1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung Forschung und Entwicklung a) der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete; b) schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.

§ 8

Dienstleistungen zugunsten Dritter unt erstützen die gegenseitige Durch- dringung von Lehre, Forschung und Praxis. Dienstleistungen

§ 9

Die Hochschule arbeitet mit Univers itäten, mit anderen pädagogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zuge- ordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen. Zusammenarbeit mit andern Institutionen

§ 10

1 Die Hochschule kann mit Nichtträg erkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen. Verträge mit Nichtträger- kantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträger- kantonen in die Trägerschaft
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Geneh- migung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.

§ 11

Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. Aufsicht

§ 12

1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt eine r angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden. Zulassungsbe- schränkungen
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus de n Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus de n Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schwei z keine anderen zumutbaren und ver- gleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Ver- tragskantonen soweit als möglich n ach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehende n Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorwe g feste Ausbildungsplätze zugesi- chert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zu lassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung.
II. Organisation

§ 13

Organe der Hochschule sind: Organe a) der Hochschulrat; b) die Schulleitung; c) die Rekurskommission.

§ 14

1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch andere Bereiche vertreten sein. Hochschulrat

1. Zusammen-

setzung
2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerka nton Anspruch auf eine Vertreterin oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsi- denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Rech t, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: a) die Leitung der Hochschule; b) eine Vertretung der Mitarb eiterinnen und Mitarbeiter.

§ 15

1 Die Regierungen bezeichnen die Ve rtreterinnen und Vertreter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtspe riode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.

2. Wahl und

Abberufung
2 Die Regierungen können die Vertrete rinnen und Vertreter ihres Kantons

§ 16

Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.

3. Konstituierung

§ 17

1 Dem Hochschulrat obliegt die F ührung der Hochschule in allen grund- sätzlichen Fragen. Er erlässt ein Le itbild und umschreibt periodisch den Leistungsauftrag.

4. Aufgaben

a) Grundsätzliche
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.

§ 18

Dem Hochschulrat obliegen im Einzel nen insbesondere folgende Aufga- ben: b ) Im Einzelnen a) Er erlässt für sich ein Geschäft sreglement und regelt den Ausstand.
b) Er bestimmt den Schulort, insb esondere bei dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. c) Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. d) Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte. e) Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung. f) Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen. g) Er schliesst Verträge mit Nich tträgerkantonen ab und nimmt diese in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 2. h) Er schliesst Kooperationsverträge ab. i) Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befug- nisse fest. j) Er ordnet das Anstellungsverhältn is, die Besoldung, das Disziplinar- wesen, soweit es nicht durch di ese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mita rbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache. k) Er entscheidet über die Anste llung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsat z vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers. l) Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinari- scher Massnahmen. m) Er beschliesst zuhanden der Tr ägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rec hnung fest und verabschiedet den Jah- resbericht. Er erlässt Richtlinien fü r die Aufstellung des Voranschlags. n) Er beschliesst vorbehältlich de r Genehmigung durch die Trägerkan- tone allfällige Nachtragskredite. o) Er entscheidet über den Ab schluss und die Kündigung von Mietver- trägen von grösserer Tragweite. p) Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Ab schlusszeugnisse und - diplome. q) Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen. r) Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden und über die Disziplin. s) Er entscheidet über die Wegw eisung von Studierenden aus diszipli- narischen Gründen. t) Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
u) Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule. v) Er wählt die Rekurskommission. w) Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte. x) Er erhebt Schadenersatz- und Rü ckgriffsansprüche namens der Hoch- schule. y) Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

§ 19

Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befri- stete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.

5. Delegation

von Aufgaben

§ 20

1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung de m Hochschulrat vorbehalten ist. Die Schulleitung ist für diese Aufgabe de m Hochschulrat verantwortlich. Leitung der Hochschule

1. Auftrag

2 Die Schulleitung hat für die Erfüll ung des Leistungsauftrags und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.

§ 21

Der Schulleitung und den ihr nachgeor dneten Instanzen stehen alle Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.

2. Befugnisse

§ 22

1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden. Rekurs- kommission

1. Zusammen-

setzung und Konstituierung
2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

§ 23

Die Rekurskommission behandelt Be schwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates.

2. Zuständigkeit

§ 24

Beschwerdebefugnis und Verfahren rich ten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Sitzkantons.

3. Verfahren

III. Angehörige der Hochschule

§ 25

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlich- rechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstel- lung möglich. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Anstellung

§ 26

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine ange- messene Mitsprache zugesichert, insb esondere durch eine Vertretung im Hochschulrat.

2. Mitsprache

§ 27

1 Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den ein- schlägigen Reglementen. Studierende
2 Den Studierenden wird eine a ngemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen

§ 28

Der Voranschlag ist zusammen mit de m Kostenverteiler rechtzeitig den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten. Voranschlag

§ 29

1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittli- chen Voranschlags der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung über- tragen werden. Ü bertragung von Budgetmitteln und Defiziten
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurd e oder das Defizit entstand.

§ 30

1 Nachtragskredite dienen der D eckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten wer- den können. Nachtragskredite
2 Die Genehmigung durch die Trägerka ntone ist so rasch als möglich einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet.

§ 31

Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzurei- chen. Rechnungsablage

§ 32

1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vo rschriften des Sitzkantons tätig. Finanzkontrolle
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.

§ 33

Die Aufwendungen der Hochschule werd en insbesondere bestritten: Deckung der Aufwendungen a) durch die jährlichen Beiträge de r Trägerkantone, die leistungsbezo- gen, auf Grund des Voranschlags, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge erbracht werden; b) durch einen angemessenen Standor tbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton; c) durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen decken müssen; d) durch Studiengelder und Gebühren; e) durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen.

§ 34

1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen. Leistungen der Studierenden
2 Für spezielle Kurse, Veransta ltungen und Leistungen können besondere
3 Studierende, die nicht einem Träg erkanton angehören oder ihm zuge- rechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht auf Gr und einer Vereinbarung mit der Hoch- schule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende Studiengelder zu erheben.

§ 35

Dienstleistungen zugunsten Dritter si nd in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen. Dienstleistungen

§ 36

1 Die Leistungen der einzelnen Träger kantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet: Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone a) Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden; b) Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen; c) Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt: a) zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden; b) zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massge- bend sind die Zahlen der fünf unmitte lbar vorangehenden Studienjahre.

§ 37

Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwen- dungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen vorbehalten. Bauten

§ 38

Die Trägerkantone überweisen ihre Be iträge gemäss Voranschlag in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. Ü berweisung der Betriebsbeiträge V. Haftung und Verantwortlichkeit

§ 39

1 Die Hochschule haftet für den Schade n, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, wider- rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. Haftung

1. Der Hoch-

schule
2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unmittelbar belangen.

§ 40

1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, st eht der Rückgriff auf die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter zu, die den Sc haden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2. Der Mita r -

beiterin oder des Mitarbeiters
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.

§ 41

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern de s Hochschulrats geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantone n vorbehalten. Zuständig zum Ent- scheid sind die Gerichte des Sitzkantons.

3. Ü brige

Vorschriften
2 Im übrigen gelten für die Haftung di e Vorschriften des Sitzkantons.

§ 42

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbe iter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen. Disziplina r - massnahmen

1. Grundsatz

2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

§ 43

Disziplinarmassnahmen sind

2. Die einzelnen

Disziplinar- massnahmen a) Verweis; b) Geldleistung bis Fr. 5000.–; c) Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; d) Versetzung ins provisorisc he Anstellungsverhältnis; e) Disziplinarische Entlassung.

§ 44

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimm ungen der Hochschule.

3. Verfahren,

Entscheid, Verjährung
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen Trägerkantonen und Hochschule

§ 45

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkanto- nen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nöti- genfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. Schiedsgericht
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons.
4 Im übrigen ist das Konkordat übe r die Schiedsgerichtsbarkeit vom

27. März 1969

1 ) massgebend. VII. Kündigung

§ 46

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahrs kündigen. Kündigung VIII. Schlussbestimmungen

§ 47

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherhe itsleistung gerichteten rechtskräfti- gen Verfügungen oder Entscheide der Ho chschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Vollstreckung von Beschlüssen und Entscheiden

§ 48

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweck- mässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Ve reinbarung vorübergehend abzuwei- chen. Insbesondere ist er bei der Fe stsetzung des Verte ilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden. Ü bergangs- regelung
1) SR 279

§ 49

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpäda gogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 1 ) wird aufgehoben. Aufhebung geltenden Rechts

§ 50

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht wider- sprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolg t dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. Weiterbestand geltenden Rechts
2 Studierende, die nach den Vorschri ften des Heilpäda gogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen habe n, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrats auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten Zürich, 21. September 1999 Im Namen der Seminar- kommission Der Vizepräsident: U RS S CHWAGER Der Aktuar: E RNST B AUMANN
1) AGS Bd. 12 S. 537; 1996 S. 100 (SAR 425.010)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:

1. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heil-

pädagogik Zürich (HfH) vom 21. Se ptember 1999 wird beigetreten.

2. Es wird festgestellt, dass der Be schluss unter Ziffer 1 dem fakultati-

ven Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung untersteht. Aarau, 20. Juni 2000 Präsident des Grossen Rats: F ISCHER Staatsschreiber: i.V. M EIER Ablauf der Referendumsf rist: 2. Oktober 2000 Inkrafttreten: 7. Februar 2001
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