Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (421.355)
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Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule

Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung) Vom 17. November 2004 (Stand 1. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Schülerinnen und Schüler können von der Primar- in die Sekundar- oder Bezirks - schule, von der Real- in die Sekundarschule und von der Sekun dar- in die Bezirks - schule übertreten, wenn sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehr - personen erhalten oder eine Über trittsprüfung nach dieser Verordnung bestanden ha - ben.
2 Übertritte auf Empfehlung können jeweils auf Schuljahresbeginn erfol gen. Liegen besondere Umstände vor, kann ein Übertritt ausnahmsweise auch während des Schuljahrs erfolgen.
1) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Übertrittsprüfungen

2.1. Übertrittsprüfung in die 1. Klasse

§ 2 Zulassung *

1 Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule, die keine Empfehlung für den Übertritt in die Sekundar- oder Bezirksschule erhal ten haben, können eine Übertrittsprüfung ablegen. *
2 Schülerinnen und Schüler der 1. Real- und Sekundarschule können die Prüfung nach Absatz 1 ebenfalls ablegen, auch wenn sie diese bereits in der 6. Klasse abge - legt haben. Nicht zugelassen sind Schülerinnen und Schü ler, welche die 1. Klasse re - petieren. *

§ 3 Prüfungsfächer und Anzahl Prüfungen

1 Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
2 Im Fach Deutsch finden drei, im Fach Mathematik zwei Prüfungen statt.

§ 4 Anlage, Dauer und Form der Prüfungen

1 Die Prüfungsaufgaben orientieren sich an den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die 6. Klasse der Primarschule. *
2 Im Fach Deutsch werden folgende Bereiche geprüft: a) Texte verfassen 90 Minuten b) Textverständnis und Wortschatz 45 Minuten c) Grammatik und Rechtschreibung 45 Minuten
3 Im Fach Mathematik werden folgende Bereiche geprüft: a) Fertigkeiten 30 Minuten b) Problemlösungen 50 Minuten
4 Sämtliche Prüfungen sind schriftlich.
5 Die Prüfungen finden je halbtags an zwei Tagen statt. Dabei sind an beiden Tagen Bereiche beider Fächer zu prüfen.

§ 5 Übertrittsbedingungen

1 Für den Übertritt in die Bezirksschule ist eine Gesamtnote (Mittelwert aller Prü - mindestens 4.5 erforderlich. Die Gesamtnote wird auf einen Zehntel gerundet.

2.2. ... *

§ 6 * ...

§ 7 * ...

§ 8 * ...

§ 9 * ...

2.3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 Korrektur und Bewertung

1 Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Lehrpersonen nach den Vorgaben der kantonalen Prüfungskommission korrigiert und bewertet. Die Bewer tung erfolgt in ganzen, halben und Viertelnoten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.

§ 11 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

1 Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die Übertrittsprüfung gesamt - haft für ungültig und nicht bestanden erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung des Prüfungsorts darauf aufmerk - sam zu machen.

§ 12 Wiederholung

1 Die Übertrittsprüfungen können nicht wiederholt werden. Vorbehalten ist § 2 Abs. 2.

3. Organisation und Zuständigkeiten

§ 13 Schulpflege

1 Die Schulpflege der aufnehmenden Schule entscheidet über das Bestehen der Übertrittsprüfung sowie über die Ungültigerklärung gemäss § 11.

§ 14 Schulrat des Bezirks

1 Der Schulrat des Bezirks ist für die Organisation und Durchführung der Übertritts - prüfungen zuständig.
2 Er legt jeweils die Prüfungsorte fest und bestimmt die Schulen, welche Lehrperso - nen für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen zur Verfügung zu stellen haben.
3 Die Schulräte des Bezirks können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Schulrä - ten organisieren und durchführen.

§ 15 Kantonale Prüfungskommission

1 Die kantonale Prüfungskommission setzt sich aus je einer Lehrperson pro Bezirk, einem Mitglied des Erziehungsrats und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Departements Bildung, Kultur und Sport zusammen. Das Mitglied des Erziehungs - rats führt den Vorsitz.
2 Die Lehrpersonen und das Mitglied des Erziehungsrats werden von den jeweiligen Schulräten beziehungsweise vom Erziehungsrat jeweils für die Dauer von vier Jahren in die Kommission gewählt. Die Amtszeit ist auf acht Jahre beschränkt.
3 Die Kommission ist für das Erstellen sämtlicher Prüfungsaufgaben, Korrekturricht - linien und Notenskalen verantwortlich. Sie zieht dafür weitere Fachpersonen bei. Weiter legt sie jeweils die Daten und das Pro gramm der Prüfungen fest und sorgt für die rechtzeitige Zustellung der Prüfungsaufgaben an die Schulräte.
4 Die Entschädigung der Lehrpersonen und beigezogenen Fachpersonen richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom

14. März 2000 1 )

4. Schlussbestimmungen

§ 15a * Übergangsregelung

1 Für Schülerinnen und Schüler, die noch die vierjährige Oberstufe durchlaufen, gilt das bisherige Recht.

§ 16 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 2 ) wird wie folgt geän - dert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 17 Aufhebung von erziehungsrätlichen Weisungen

1 Die Weisung des Erziehungsrats vom 13. November 1974 zum Übertritt von der Sekundarschule in die Bezirksschule und umgekehrt ist aufgeho ben.
2 Die Bestimmungen über die Übertritts- beziehungsweise Aufnahmeprü fungen in den Weisungen des Erziehungsrats betreffend die Promotions ordnung vom 4. Febru - ar 1959 (Stand 30. Mai 1985) sowie über den Übertritt an die Sekundar- und Be - zirksschule vom 1. Oktober 1973 sind aufgehoben.
1) SAR 165.170
2) AGS Bd. 11 S. 489, 577; Bd. 12 S. 101; Bd. 13 S. 9, 135, 529; Bd. 14 S. 101; 1996 S. 119;
1998 S. 181; 2000 S. 81; 2002 S. 188, 422; 2003 S. 251; 2004 S. 68 (SAR 421.311 )

§ 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu - ar 2005 in Kraft. Aarau, 17. November 2004 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

27.06.2012 01.08.2014 § 2 Titel geändert AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 Titel 2.2. aufgehoben AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 6 aufgehoben AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 7 aufgehoben AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 8 aufgehoben AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 9 aufgehoben AGS 2014/3-1

27.06.2012 01.08.2014 § 15a eingefügt AGS 2014/3-1

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 27.06.2012 01.08.2014 Titel geändert AGS 2014/3-1

§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2014 geändert AGS 2014/3-1

§ 2 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2014 geändert AGS 2014/3-1

§ 4 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2014 geändert AGS 2014/3-1

Titel 2.2. 27.06.2012 01.08.2014 aufgehoben AGS 2014/3-1

§ 6 27.06.2012 01.08.2014 aufgehoben AGS 2014/3-1

§ 7 27.06.2012 01.08.2014 aufgehoben AGS 2014/3-1

§ 8 27.06.2012 01.08.2014 aufgehoben AGS 2014/3-1

§ 9 27.06.2012 01.08.2014 aufgehoben AGS 2014/3-1

§ 15a 27.06.2012 01.08.2014 eingefügt AGS 2014/3-1

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