Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht (141.100)
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Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht

Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht vom 28.11.2007 (Stand 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über das Walliser Bürger - recht vom 12. September 2007; eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:

Art. 1 Ordentliche Einbürgerung

1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachstehend: Dienststelle) behandelt die Gesuche zur ordentlichen Einbürgerung; sie er - stellt die verschiedenen durch das Bundesgesetz verlangten Gutachten. Sie übermittelt danach dem Grossen Rat das Dossier, wenn alle Bedingun - gen erfüllt sind.
Art. 2
1 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen.
2 Die Dienststelle führt eine erste Prüfung durch und kontrolliert, ob die ge - setzlichen Bedingungen offensichtlich erfüllt sind.
3 Sie übermittelt danach das Gesuch an die zuständige Wohnsitzgemeinde um Erteilung des Bürgerrechts auf Gemeindeebene.
Art. 3
1 Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, können ein gemeinsa - mes Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen unterzeichnet ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Ge - suchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Ge - such ebenfalls zu unterzeichnen.
3 Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom In - haber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
4 Das gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingereichte Gesuch kann selbst dann angenommen werden, wenn nur einer der Ehegatten die Be - dingungen des in Artikel 3 und 4 des Gesetzes festgelegten Wohnsitzes er - füllt, die anderen Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein.
Art. 4
1 Die Wohnsitzgemeinde untersucht die Integration des Gesuchstellers in Zusammenarbeit mit der Dienststelle.
2 Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf sprachliche Kenntnisse, die Annahme und die Beachtung der öffentlichen Ordnung sowie der grundle - genden Werte der Schweizer Demokratie, das Verhalten im Allgemeinen sowie die Teilnahme am sozialen und gemeinschaftlichen Leben.
3 Auskünfte können namentlich bei der Kantonspolizei, der Gemeindepoli - zei, den Gemeindebehörden und den ehemaligen Wohnsitzgemeinden, durch schriftliche Berichte der schweizerischen Bekannten des Gesuchstel - lers oder durch jedes andere zweckdienliche Mittel beschafft werden.
4 Der Gesuchsteller kann aufgefordert werden, jede dienliche Unterlage bei - zubringen, die zur Erstellung eines allgemeinen Berichtes über ihn dient.
Art. 5
1 Die Untersuchung soll die Gewissheit vermitteln, dass der Gesuchsteller sich in die Walliser Gemeinschaft integriert hat.
Art. 6
1 Der neu aufgenommene Walliser Bürger leistet, mit Ausnahme der Schweizer, vor den Vertretern des Staatsrates folgenden Eid:
''Ich verspreche, der schweizerischen Eidgenossenschaft und insbesondere dem Kanton Wallis treu zu sein, die Bundesverfassung und die Kantonsver - fassung sowie die davon abgeleiteten Gesetze zu beachten, zur Erhaltung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer demokratischen Einrichtungen durch meine persönlichen Bemühungen beizutragen und mit meinen neuen Mitbürgern in Eintracht zu leben.''

Art. 7 Entlassung

1 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die das Dossier zu Han - den des Departements behandelt.
2 Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, können ein gemeinsa - mes Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen zu unterzeichnen ist.
3 Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Ge - suchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Ge - such ebenfalls zu unterzeichnen.
4 Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom In - haber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.

Art. 8 Nichtigerklärung

1 Nichtigerklärungen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes sind durch die Dienststelle zu Handen des Departements zu behandeln.

Art. 9 Im Ausland erfolgte Geburt

1 Jede an eine schweizerische Behörde gerichtete Mitteilung oder Anzeige im Sinne des Artikels 10 des Bundesgesetzes muss der Dienststelle zuge - stellt werden.

Art. 10 Gebühren

1 Die kantonalen und kommunalen Gebühren werden nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 festgesetzt.
Art. 11
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzei - tig mit der Änderung des Gesetzes über das Bürgerrecht in Kraft treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2008,
40/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 28.11.2007 01.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 2/2008,
40/2007
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