Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung
Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15.01.1997 (Stand 01.08.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 55 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 79 Absatz 1, 86, 94 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom
28. März 1996 (GORBG); eingesehen die Verordnung über die Befugnisse des Präsidiums und der Departemente vom 24. April 1996 (nachfolgend: Verordnung über die Be - fugnisse); auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:
Art. 1 Verteilung und Aufsicht
1 Der Staatsrat verteilt die Departemente unter seinen Mitgliedern gemäss der Verordnung über die Befugnisse. Diese Verteilung kann jederzeit geän - dert werden.
2 Er stellt eine rationelle Organisation der Verwaltung auf, deren Organi - gramm er als Beilage zu diesem Reglement veröffentlicht; erfordern es die Umstände, passt er das Organigramm an.
3 Er übt die allgemeine Aufsicht aus und erlässt die Weisungen, die sich aus seiner Verantwortlichkeit als Ausführungsbehörde ergeben.
Art. 2 Organisation der Departemente
1 Jedes Departement ist zuständig für die Verteilung der Aufgaben zwi - schen den Organisationseinheiten und kann jederzeit die notwendigen An - passungen vornehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Aufsicht des Staatsrates bleibt vorbehalten; sie umfasst insbesondere die Genehmigung von Reorganisationen, die den Rahmen eines einzigen Departements überschreiten, die Anzahl Dienststellen ändern oder finanzi - elle Auswirkungen haben.
Art. 3 * Departementsführung
1 Jeder Departementsvorsteher verfügt zur Unterstützung bei der strategi - schen Führung und bei der Leitung seines Departements über einen Füh - rungsstab (Stabseinheit des Departements).
2 Die Stabseinheit des Departements ist direkt dem Departementsvorsteher unterstellt und administrativ einer Dienststelle des Departements angeglie - dert. Der Departementsvorsteher kann den Mitgliedern der Stabseinheit des Departements für gewisse Bereiche und gemäss besonderen vom ihm erlassenen Bestimmungen eine Linienfunktion zuweisen.
3 Die Stabseinheit des Departements ist insbesondere zuständig für: a) die Generalsekretariatsaufgaben des Departements gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Befugnisse, nämlich die administrative Lei - tung, die Planung, den Rechtsdienst, die Gesetzgebung, die In - formation, die Koordination, die Verwaltungsführung und das Departe - mentscontrolling; b) die departementale Koordination zwischen den Tätigkeiten der Dienststellen des Departements und der interdepartementalen Koor - dination gemäss Artikel 5 Absatz 2; c) die Vertretung des Departements bei den allgemeinen interdeparte - mentalen Aufgaben.
4 Die Stabseinheit des Departements kann für die Erfüllung dieser verschie - denen Aufgaben die Unterstützung der Dienststellen des Departements an - fordern.
5 Der Chef der Stabseinheit des Departements trägt den Titel "Generalse - kretär" und verfügt über die gleichen Befugnisse wie die Dienstchefs. Dies insbesondere im Einklang mit den Ausführungsreglementen zum Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den Ausführungsverordnungen zum Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle. Der Departementsvorsteher kann einen Ge - neralsekretär-Stellvertreter ernennen.
6 Hinsichtlich einer Harmonisierung zwischen den Departementen kann der Staatsrat Empfehlungen betreffend die Personaldotation, die allgemeine Organisation und die besonderen Aufgaben der Stabseinheiten der Depar - temente abgeben.
Art. 4 * Organisationseinheiten
1 Die einem Departement unterstellten Organisationseinheiten werden wie folgt definiert: a) Dienststelle: einem Departementsvorsteher unterstellte Organisati - onseinheit mit einem umfassenden Arbeitsbereich; b) Amt: einer Dienststelle unterstellte Organisationseinheit mit einem spezifischen Arbeitsbereich mit einer bestimmten Funktionsautono - mie; c) Sektion: einer Dienststelle unterstellte Organisationseinheit mit einem spezifischen Arbeitsbereich; d) Büro: einem Amt oder einer Sektion unterstellte Organisationseinheit; e) Anstalt: einem Departementsvorsteher unterstellte Einheit von Perso - nal und Gütern, welcher die Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffent - lichen Interesse obliegt und die über eigene Finanzkompetenzen ver - fügt.
2 Der Delegierte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Befugnisse ist direkt einem Departementsvorsteher untergeordnet, administrativ jedoch einer Dienststelle angegliedert.
3 Der Ausdruck "Direktion" kann ebenfalls für eine Dienststelle oder Sektion verwendet werden, ohne aber eine Organisationseinheit zu begründen.
4 Die durch die Bundesgesetzgebung festgelegten Bezeichnungen werden durch die Organisation der kantonalen Verwaltung nicht berührt.
Art. 5 Koordination
1 Der Staatsrat und die Departemente gewährleisten die Koordination, die ihnen das Gesetz und die Zweckmässigkeit gebieten.
2 Der Staatsrat stellt eine Liste der Koordinationsaufgaben auf sowie die Mittel, welche er zu ihrer Erfüllung aufwendet.
3 Er setzt eine Konferenz der Generalsekretäre unter dem Vorsitz des Staatskanzlers ein. Diese leitet insbesondere die Koordination innerhalb der Kantonsverwaltung und befasst sich mit den Aufgaben, die in der Zustän - digkeit der Stabseinheiten der Departemente liegen, sowie mit allen allge - meinen verwaltungstechnischen Fragen, die über den Rahmen einer Dienststelle oder eines Departements hinausgehen. Diese Konferenz kann andere Vertreter der Kantonsverwaltung beiziehen. *
Art. 6 Sprache
1 Die Verwaltung respektiert den Grundsatz der Gleichheit beider offiziellen Sprachen und eröffnet alle Mitteilungen und Antworten in der Sprache des Empfängers.
2 Die Verfahren laufen im übrigen in Berücksichtigung des Territorialprinzips und, zumindest für die Verfügung, unter Verwendung der in der betreffen - den Region gebräuchlichen Sprache. Das Recht des Einzelnen gemäss Ar - tikel 12, Absatz 1 der Kantonsverfassung, bleibt garantiert.
Art. 7 Führung der Dossiers
1 Die Verwaltungseinheiten, die mit der Führung von Dossiers beauftragt sind, bestimmen einen Verfahrensablauf, der die Anforderungen an Quali - tät, Gesetzmässigkeit und Effizienz sowie die rasche Bearbeitung erfüllt.
2 Sie bezeichnen die für die Dossiers Verantwortlichen, sorgen für die not - wendige Zusammenarbeit und überprüfen die Einhaltung der Zielsetzun - gen.
Art. 8 Delegation
1 Bestimmt das Gesetz nichts anderes, kann der Departementsvorsteher seine Kompetenzen an einen Dienstchef delegieren, der in seinem Namen handelt.
Art. 9 Kommissionen
1 Bei der Bezeichnung der Mitglieder von Kommissionen, die das Gesetz vorsieht oder von ausserparlamentarischen Kommissionen, die mit dem Bericht über eine bestimmte Sache beauftragt sind, ist der Staatsrat für die bestmögliche Vertretung der verschiedenen Interessen besorgt, insbeson - dere der Sozialpartner sowie bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann, ohne jedoch die Funktionsfähigkeit unnötig zu erschweren.
2 Eine Person kann grundsätzlich während höchstens zwölf Jahren in der gleichen Kommission tätig sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie Gefährdung der Kommissionstätigkeit mangels Ersatzmitglieder mit den er - forderlichen Fähigkeiten, kann der Staatsrat von diesem Grundsatz abwei - chen. *
3 Der Staatsrat oder die Departementsvorsteher können für die Prüfung be - sonderer Fragen Verwaltungskommissionen oder interne Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 10 Vernehmlassung
1 Für alle gesetzgeberischen Entwürfe von erheblicher politischer, kulturel - ler, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung wird ein für alle Interessier - ten offenes Vernehmlassungsverfahren mittels Veröffentlichung auf der In - ternetsite des Staates Wallis durchgeführt. Eine entsprechende Ankündi - gung wird auf der Internetsite des Staates Wallis sowie im Amtsblatt veröf - fentlicht. *
2 Das schriftliche Verfahren enthält eine genügend lange Antwortfrist, die je - doch dem Ziel der zu regelnden Materie entsprechen soll. Nötigenfalls kann die Vernehmlassung in Form einer Konferenz erfolgen.
3 Das Ergebnis der Vernehmlassung wird als Zusammenfassung der ge - äusserten Meinungen in die Botschaft des Staatsrates integriert.
4 In jedem Fall schlägt das Departement dem Staatsrat für die verlangte Vernehmlassung die Modalitäten vor.
Art. 11 Gesetzgeberische Erlasse
1 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das die Modalitäten zur Veröffentli - chung der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse regelt, sowie eine Wei - sung, welche das Verfahren und die Methode der Gesetzgebung präzi - siert. *
Art. 12 Schlussbestimmungen
1 Die Kompetenzzuteilungen, wie sie aus der Verordnung vom 24. April
1996 sowie aus dem Artikel 1 dieses Reglements hervorgehen, gehen anders lautenden Bezeichnungen früherer Gesetzgebung vor.
2 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Mai
1997 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.01.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 241 | d
252
30.09.2009 01.01.2010 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 51/2009
24.11.2010 01.03.2011 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
24.11.2010 01.03.2011 Art. 4 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
24.11.2010 01.03.2011 Art. 5 Abs. 3 geändert BO/Abl. 9/2011
24.09.2014 24.10.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2014
21.06.2017 01.08.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 25/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.01.1997 01.05.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 241 | d
252
Art. 3 24.11.2010 01.03.2011 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
Art. 4 24.11.2010 01.03.2011 totalrevidiert BO/Abl. 9/2011
Art. 5 Abs. 3 24.11.2010 01.03.2011 geändert BO/Abl. 9/2011
Art. 9 Abs. 2 30.09.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 51/2009
Art. 10 Abs. 1 24.09.2014 24.10.2014 geändert BO/Abl. 43/2014
Art. 11 Abs. 1 21.06.2017 01.08.2018 geändert BO/Abl. 25/2018
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