Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors Simplon-Hopschusee und Umfeld
Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors Simplon-Hopschusee und Umfeld vom 19.06.1996 (Stand 05.07.1996) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivil - gesetzbuch; auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung, entscheidet:
Art. 1 Schutzperimeter
1 Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird zum Schutzgebiet erklärt.
2 Das Schutzgebiet umfasst: a) das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung; b) die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Be - deutung.
3 Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 einge - zeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beige - legt ist.
4 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Simplonpass/Hop - schusee mit seiner speziellen Flora und Fauna; b) die Regeneration gestörter Moorbereiche; c) die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden, Feuchtbiotope, Schutt- und Felsfluren, alpinen Rasen- und Zwergstrauchgesellschaften; d) die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen Alpenregion; e) die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen; f) die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes; g) die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches; h) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Land - schaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhal - tung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
2 In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nut - zungs- und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.
Art. 4 Schutzmassnahmen
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widerspre - chen, untersagt, insbesondere: a) für das Hochmoor von nationaler Bedeutung:
1. jegliches Befahren des Schutzgebietes,
2. das Betreten der Moorflächen,
3. das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger,
4. das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Draina - gen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Stoffen,
5. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
6. die Terrainveränderungen,
7. das Aussetzen von Fischen mit Ausnahme von Bachforellen,
8. das Laufenlassen von Hunden (Vorbehalten bleiben die Bestim - mungen des Jagdgesetzes betreffend die Jagd mit Hunden); b) für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung:
1. das Betreten von Moorflächen,
2. die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
3. die Veränderung der Landschaft durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Materialablagerungen oder andere Arbeiten.
Art. 5 Landwirtschaft
1 Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutz - gebiet wird gewährleistet.
2 Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen.
3 Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.
Art. 6 Militär
1 Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu be - schränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.
Art. 7 Abweichungen
1 Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen ertei - len.
2 Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den Schutzmassnahmen ausgenommen.
3 Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilli - gung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Ver - kehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.
Art. 8 Aufsicht
1 Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind ver - pflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 9 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung auferlegt werden.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 05.07.1996 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/1996
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.1996 05.07.1996 Erstfassung BO/Abl. 27/1996
Feedback