Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (837.111)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 20. März 1996 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom

18. März 1994

1) und die §§ 6, 8, 15 Abs. 3, 21 Abs. 3, 29c, 29e und 29f des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom

5. September 1995

2) , * beschliesst:

1. Versicherungspflicht

§ 1 Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene

1 Der Kantonale Sozialdienst sorgt für die Einhaltung der Versicherungs pflicht bei voll - und teilunterstützten Asylsuchenden und vorläufig Auf genommenen, soweit sie durch ihn betreut werden.
2 Für sie wird die Wahl des Versicherers eingeschränkt. Der Kanto nale Sozialdienst schliesst für diese Personen einen Vertrag mit einem Kran kenversicherer ab.

2. ... *

§ 2 * ...

§ 3 * ...

1) SR 832.10
2) SAR 837.100

§ 4 * ...

3. Ausserkantonale Hospitalisation

§ 5 Umfang des Anspruchs

1 Die Kostenübernahme beschränkt sich auf die Pflichtleistungen ge mäss KVG.
2 Davon sind ausgenommen: a) die Kosten für Behandlungen im Ausland; b) die Kosten für Aufenthalt, Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemas s- nahmen, die ambulant oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden.
3 Die Kostenübernahme erfolgt bis zum Zeitpunkt, ab dem die Hospita lisierung im eigenen Kanton aus medizinischen Gründen wieder möglich ist.
4 Die Leistungspflicht Dritter bleibt vorbehalten.

§ 6 Verfahren; Gesuch

1 Der Anspruch ist durch ein Gesuch der Patientin bzw. des Patienten oder in ihrer Vertretung durch das ausserkantonale Spital oder die einweisende Ärztin bzw. den einweisenden Arzt, unter Verwendung des amtlichen Formulars, bei der Abteilung Gesundheitsdienste geltend zu machen. *
2 Das Gesuch hat alle zur Beurteilung des Anspruch s erforderlichen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere a) Angaben zu den medizinischen Gründen der ausserkantonalen Hospitalisi e- rung; b) Angaben über die mögliche Leistungspflicht Dritter; c) das ärztliche Zeugnis oder eine Kopie des Überweisungs berichts.
3 Die Abteilung Gesundheitsdienste setzt für unvollständige Gesuche eine angemes- sene Nachfrist mit dem Hinweis, dass bei Versäumnis auf das Gesuch nicht eing e- treten wird. *
4 Der oder die Anspruchsberechtigte trägt die Kosten für den Nachweis des An- spruchs.

§ 7 Fristen

1 Das Gesuch ist vor der Hospitalisierung, in Notfällen sofort nach Spi taleintritt einzureichen.
2 Der Abteilung Gesundheitsdienste sind durch den Leistungserbringer innerhalb eines Jahres seit Ende der ausserkantonalen Hospitalis ierung die vollständigen A b- rechnungsunterlagen einzureichen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlän- gert werden. *

§ 8 *

1 Die Abteilung Gesundheitsdienste entscheidet über das Vorliegen medi zinischer Gründe. Der gutheissende Entscheid gilt als Kostengutsprache. Die Kostengutspr a- che kann befristet werden.
2 Über die definitive Höhe der Kostenübernahme entscheidet die Abtei lung Gesun d- heitsdienste nach Eingang der vollständigen Abrechnungs unterlagen.

§ 8a * Rückgriffsrecht des Kantons

1 Das Depart ement Gesundheit und Soziales macht im Rahmen der gemäss Art. 41 und 49a KVG geleisteten Vergütungen das Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber haftpflichtigen Dritten gemäss Art. 79a KVG geltend.

§ 8b * Übertragung der Geltendmachung und Bewirtschaftung der Regressford e-

rungen
1 Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Geltendmachung und Bewir t- schaftung der gemäss Art. 79a KVG dem Kanton zustehenden Regressforderungen durch vom Regierungsrat zu genehmigende Leistungsvereinbarung an Dritte übe r- tragen .
2 Personendaten sind nur soweit zu bearbeiten, als dies zur Erfüllung der übertrag e- nen Aufgaben erforderlich ist. Die oder der mit der Ausübung dieser Funktion be- traute Dritte ist zu verpflichten, den Schutz und die Sicherheit der anvertrauten Per- sonendaten zu gewährleisten. Sie oder er ist zudem zur Vermeidung von Interessen- kollisionen mit anderen Dritten zu verpflichten.
3 Die oder der beauftragte Dritte hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Ermittlung des haftpflichtrechtlichen Sachverha lts, b) Einholung von Auskünften und Akten bei Dritten, wenn dies zur Aufgabene r- füllung erforderlich ist, c) Bewirtschaftung von Regressforderungen im Hinblick auf deren Verjährung, d) Führung von Vergleichsverhandlungen und Abschluss von Vergleichsverei n- barungen mit den Schuldnerinnen und Schuldnern, e) Führung von haftpflichtrechtlichen Prozessen mit Zustimmung des Depart e- ments Gesundheit und Soziales, f) Inkasso, Mahnung und Vollstreckung der Regressforderungen, g) Abschreibung von nicht realisierbaren R egressforderungen, h) Übermittlung der Nettoregresseinnahmen an das Departement Gesundheit und Soziales, i) regelmässige Berichterstattung an das Departement Gesundheit und Soziales.

4. Prämienverbilligung

§ 9 Massgebende Prämie

1 Der Regierungsrat setzt die Richtprämien alljährlich auf Grund des gewogenen Mittels der am 1. Januar geltenden Prämien der Versicherer von mindestens
90 Prozent der am 31. Dezember des Vorjahres versi cherten Personen fest.
2 Er kann vom gewogenen Mittel abweichen, wenn dies zur Erreichung der Zielse t- zung der Prämienverbilligung des Bundes oder der kantonalen Prämienverbill i- gungspolitik erforderlich ist. *

§ 10 Anspruchsberechtigung

1

§ 14 EG KVG gilt sinngemäss auch für Ausländerinnen und Ausländer gemäss

Art. 1 Abs. 2 lit. a d er Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom

27. Juni 1995

1) , die im Jahr der Prämienverbilligung wäh rend der Dauer ihres be- willigten Aufenthaltes im Kanton Aargau wohn haft sind.
2 Für die Fristen zur Geltendmachung der Prämienverbilligung gelte n § 17 Abs. 1 und 2 EG KVG respektive § 15 dieser Verordnung sinn gemäss.

§ 10a * Prämienverbilligung für Versicherte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen; B e- zugsberechtigung
1 Zum Bezug einer Prämi enverbilligung berechtigt sind Personen, die a) Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen haben, b) nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e KVV in der Schweiz obligatorisch für Kra n- kenpflege versichert sind, und c) deren in - und ausländisches Gesamteinkommen und -vermögen die nach § 14 Abs. 1 EG KVG festgesetzten Grenzbeträge nicht überschreiten.

§ 10b * Bemessungsgrundlage

1 Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern und ihren nicht erwerbstätigen Familie n- angehörigen mit Bezugsberechtigung gemäss § 10a dieser Ver ordnung ist für die Bemessung der Prämienverbilligung das quellensteu erpflichtige Einkommen mas s- gebend. Dieses wird auf ein steuerbares Gesamteinkommen, wie es sich im ordentl i- chen Einschätzungsverfahren ergeben würde, sowie in die Kaufkraft des Wohnsit z- staates umgerechnet.
1) SR 832.102
2 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosen- versicherung und ihren nicht erwerbstätigen Familienange hörigen ist für die Beme s- sung der Prämienverbilligung di e Höhe der bezogenen Leistung massgebend. Bei zusätzlich quellensteuerpflichtigen Einkommen ist dieses im Sinne von Absatz 1 hinzu zu rechnen.
3 Bei bezugsberechtigten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sind die Steu erdaten oder das que l- lensteuerpflichtige Einkommen des oder der sich in der Schweiz aufhaltenden Fam i- lienangehörigen massgebend.

§ 10c * Höhe der Prämienverbilligung

1 Die Prämien werden gemäss den allgemeinen Bestimmungen zur Prä mien ver bil li- gung verbilligt.

§ 10d * Geltendmachung des Anspruchs

1 Der Antrag auf Prämienverbilligung ist mit den erforderlichen Unterlagen der SVA Aargau einzureichen. Er ist nur für das Antragsjahr gültig.

§ 10e * Durchführung

1 Die Durchführung der Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wir t- schaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem EU -Mitgliedstaat, in Island oder in Norwegen gemäss Art. 65a KVG obliegt der SVA Aar gau.

§ 11 Mindestbetrag

1 Der Mindestbetrag im Sinne von § 15 Abs . 1 EG KVG beträgt Fr. 120. – pro Jahr.

§ 12 * Gemeinsam besteuerte Personen

1 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Pr ä- mienverbilligung, der im Verhältnis der effektiven Prämien aufge teilt wird.

§ 13 Selbstständig besteuerte Personen in Ausbildung

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung steht der selbstständig besteuer ten Person in Ausbildung nur zu, wenn sie zur Hauptsache selber für ihren Unterhalt aufkommt.
2 Kommt hingegen eine Drittperson zur Hauptsache für den Unt erhalt der selbs t- ständig besteuerten Person in Ausbildung auf, so kann sie sich deren Prämien a n- rechnen lassen und gegebenenfalls die Prämienverbilligung beanspruchen.
3 Für die Beurteilung, wer zur Hauptsache für den Unterhalt aufkommt, ist insbe- sondere die Gewährung respektive Geltendmachung des steuer rechtlichen Kinderab- zuges sowie die Steuererklärung der gesuchstellen den Person massgebend.
4 Im Gesuch ist unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss § 33 EG KVG eige n- händig zu bescheinigen, dass die ges uchstellende Person zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommt.

§ 14 Nachvergütung

1 Wesentlich im Sinne von § 16 Abs. 4 EG KVG ist, wenn das auf den definitiven Steuerfaktoren beruhende massgebende Einkommen um mindestens 20 % von dem auf den provisori schen Steuerfaktoren beruhenden abweicht.
2 Der Anspruch auf Nachvergütung ist innert 90 Tagen seit Rechtskraft der massg e- benden Steuerveranlagung geltend zu machen.

§ 15 Zuzügerinnen und Zuzüger

1

§ 21 Abs. 3 EG KVG gilt für Personen, die nach dem 31. Mä rz und bis spätestens

am 31. Dezember im Vorjahr der Auszahlung im Kanton Aar gau Wohnsitz begrü n- det haben.
2 Sie haben den Anspruch auf Prämienverbilligung bis spätestens 31. März des Au s- zahlungsjahres geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch.

§ 16 Vergütung

1 Sofern die Prämienverbilligung ausbezahlt wird, erfolgt dies in der Regel späte s- tens im 3. Quartal.
4 bis Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen *

§ 16a * ...

§ 16b * Revisionsstelle

1 Als vom Kanton zu bestimmende R evisionsstelle gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG wird die Revisionsstelle des jeweiligen Versicherers nach Art. 86 KVV bezeichnet.

§ 16c * Betreibungsmeldung

1 Die Durchführungsstelle informiert die Schuldnerinnen und Schuldner sowie die volljährigen von der Bet reibung betroffenen versicherten Personen schriftlich über den Eingang einer Betreibungsmeldung und weist sie darauf hin, dass bei Nichtbe- gleichung der ausstehenden Forderung innert 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine Aufnahme auf die Liste der säumig en Versicherten erfolgt.
2 Bei Glaubhaftmachung, dass eine Betreibung zu Unrecht erfolgt ist, kann die Durchführungsstelle die Aufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten für m a- ximal drei Monate aufschieben.
3 Die Gemeinden unterstützen die betriebene n Personen gemäss der Sozialhilfeg e- setzgebung

§ 16d * Liste der säumigen Versicherten

1 Die Liste der säumigen Versicherten wird von der Durchführungsstelle elektr o- nisch geführt. Sie kann die Listenführung Dritten übertragen.

§ 16e * Elektronischer Zug riff auf die Liste

1 Der Zugriff auf die Liste erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benu t- zernamen und einem Passwort.
2 Der elektronische Zugriff wird den Berechtigten gemäss § 29c Abs. 2 EG KVG erteilt, sobald die für die Benutzung der Liste hauptverantwortliche Person unte r- schriftlich erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die d a- tenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
3 Die Zugriffsberechtigten müssen die Einsichtnahme auf den Einzelfall und auf diejenigen Informati onen beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Leistungserbringer dürfen von vornherein nur Personen abfragen, die Leistun- gen nach KVG bei ihnen in Anspruch nehmen wollen.
4 Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der ver sicherten Person oder deren AHV -Versichertennummer beziehungsweise deren Versicherten- kartennummer anzugeben.
5 Sämtliche Einsichtnahmen werden automatisch protokolliert, während 10 Jahren gespeichert und periodisch kontrolliert.
6 Der Zugriff auf die Liste der säumigen Versicherten ist kostenlos.

§ 16f * Löschung des Listeneintrags

1 Meldet der Versicherer die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen beziehungsweise die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die Durchführung s- stelle die versich erte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer.
2 Der Meldung des Versicherers über die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen gleichgestellt ist die Vorlage eines amtlichen Dokuments, welches belegt, dass die Betreibung eingestellt oder abgeschlossen wurde.
3 Mit der Löschung des Eintrags infolge Genehmigung eines Gesuchs um Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen findet keine automatische Übernahme der ausstehen- den Forderungen statt. Der zuständigen Gemeinde steht es frei, die Ausstände zu begleichen.

§ 16g * Datenaustausch zwischen der Durchführungsstelle und den Gemeinden

1 Die Daten gemäss 29f Abs. 1 EG KVG sind der Durchführungsstelle von den G e- meinden durch die Anwendung eines Webpor tals zu übermitteln.
2 Der Zugriff auf das Webportal erfolgt durch ein mehrstufiges Login gemäss den Vorgaben der Durchführungsstelle.
3 Für die Meldung der Sozialhilfebeziehenden gemäss § 29f Abs. 1 lit. b EG KVG gilt: a) Für die Durchführungsstelle ist e rst erkennbar, dass eine betriebene Person Sozialhilfe bezieht, wenn beim Abgleich gemäss § 29d Abs. 2 EG KVG eine Übereinstimmung resultiert, b) für die Gemeinden ist erst ersichtlich, dass ein Sozialhilfebeziehender betri e- ben wurde, wenn beim Abgleich ge mäss § 29d Abs. 2 EG KVG eine Überei n- stimmung resultiert.

5. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 17 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) vom 18. April
1983 1) wird wie folgt geändert: Text im betreffen den Erlass eingefügt.
2 Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankhe i- ten des Menschen vom 2. Juni 1980 2) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 17a * Besitzstand für Bezügerinnen und Bezüger von Erg änzungsleistungen

1 Personen, die wegen der Änderung vom 18. März 1994 von Art. 3 Abs. 4 Bst. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinter lassenen - und Invalidenversicherung 3) ihren Anspruch auf Ergän zungs leistungen verloren haben , erhalten für das Jahr 1996 eine Prämienverbilligung von Amtes wegen im Umfang der bezogenen Ergänzungs leistung.
1) AGS Bd. 11 S. 29; aufgehoben (AGS 2006 S. 216)
2) SAR 320.111
3) AS 1965 537; aufgehoben (AS 2007 6055); AS 1995 1364

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die kantonalen Vollzug smassnahmen zum revidierten Bundesgesetz über die Kranken - und Unfallversicherung vom 7. Dezember
1967 1) ; b) die Verordnung über den Rahmentarif für ärztliche Leistungen vom

8. September 1986

2) ; c) die Verordnung über den Rahmentarif für zahnärztliche Le istungen (Zahn- arzttarif) vom 17. Mai 1995 3) ; d) der Hebammentarif vom 4. Februar 1980 4) ; e) die Verordnung über die Beiträge an die ausserkantonale Hospitalisierung vom 29. September 1986 5) ; f) § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Drogenhilfe 6) .

§ 19 Pu blikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Sie tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Aarau, den 20. März 1996 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber G UT
1) AGS Bd. 6 S. 709; Bd. 7 S. 689; Bd. 9 S. 80; Bd. 10 S. 609; Bd. 12 S. 103; Bd. 14 S. 103
2) AGS Bd. 12 S. 85
3) AGS 1995 S. 62
4) AGS Bd. 10 S. 118
5) AGS Bd. 12 S. 87
6) AGS Bd. 14 S. 637; aufgehoben (AGS 2009 S. 419)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschl uss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.07.1996 01.08.1996 § 17a eingefügt AGS 1996 S. 140

18.02.2003 30.03.2003 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2003 S. 65

10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 445

10.08.2005 01.09.2005 § 6 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 445

10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 445

10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert AGS 2005 S. 445

11.01.2006 01.01.2006 § 10a eingefügt AGS 2006 S. 13

11.01.2006 01.01.2006 § 10b eingefügt AGS 2006 S. 13

11.01 .2006 01.01.2006 § 10c eingefügt AGS 2006 S. 13

11.01.2006 01.01.2006 § 10d eingefügt AGS 2006 S. 13

11.01.2006 01.01.2006 § 10e eingefügt AGS 2006 S. 13

11.01.2006 01.01.2006 § 12 totalrevidiert AGS 2006 S. 13

09.03.2011 01.04.2011 Titel 2. aufgehoben AGS 2011/2 - 4

09.03.2011 01.04.2011 § 2 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

09.03.2011 01.04.2011 § 3 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

09.03.2011 01.04.2011 § 4 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

09.11.2011 01.01.2012 Ingress geändert AGS 2011/6 - 24

09.11.2011 01.01.2012 Titel 4

bis e ingefügt AGS 2011/6 - 24

09.11.2011 01.01.2012 § 16a eingefügt AGS 2011/6 - 24

09.11.2011 01.01.2012 § 16b eingefügt AGS 2011/6 - 24

26.06.2013 01.11.2013 § 8a eingefügt AGS 2013/6 - 5

26.06.2013 01.11.2013 § 8b eingefügt AGS 2013/6 - 5

21.05.2014 01.07.2014 In gress geändert AGS 2014/4 - 2

21.05.2014 01.07.2014 § 16a aufgehoben AGS 2014/4 - 2

21.05.2014 01.07.2014 § 16c eingefügt AGS 2014/4 - 2

21.05.2014 01.07.2014 § 16d eingefügt AGS 2014/4 - 2

21.05.2014 01.07.2014 § 16e eingefügt AGS 2014/4 - 2

21.05.2014 01.07.2 014 § 16f eingefügt AGS 2014/4 - 2

21.05.2014 01.07.2014 § 16g eingefügt AGS 2014/4 - 2

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 09.11.2011 01.01.2012 geändert AGS 2011/6 - 24 Ingress 21.05.2014 01.07. 2014 geändert AGS 2014/4 - 2 Titel 2. 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

§ 2 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

§ 3 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

§ 4 09.03.2011 01.04.2011 aufgehoben AGS 2011/2 - 4

§ 6 Abs. 1 10.08.20 05 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 445

§ 6 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 445

§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 445

§ 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 445

§ 8a 26.06.2013 01.11.2013 eingefügt AGS 2013/6 - 5

§ 8b 26.06.2013 01.11.2013 eingefügt AGS 2013/6 - 5

§ 9 Abs. 2 18.02.2003 30.03.2003 geändert AGS 2003 S. 65

§ 10a 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13

§ 10b 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13

§ 10c 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13

§ 10d 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13

§ 10e 11.01.2006 01.01.2006 eingefügt AGS 2006 S. 13

§ 12 11.01.2006 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2006 S. 13

Titel 4 bis 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 24

§ 16a 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 24

§ 16a 21.05.2014 01.07.2014 aufgehoben AGS 2014/4 - 2

§ 16b 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt AGS 2011/6 - 24

§ 16c 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 2

§ 16d 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 2

§ 16e 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 2

§ 16f 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 2

§ 16g 21.05.2014 01.07.2014 eingefügt AGS 2014/4 - 2

§ 17a 10.07.1996 01.08.1996 eingefügt AGS 1996 S. 140

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