Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellun... (713.115)
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Kantonales Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Kantonales Reglement üb er Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR) Vom 23. Februar 1994 (Stand 1. September 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 169 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau- gesetz, BauG) vom 19. Januar 1993
1 ) , * beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich (§ 169 BauG)

1 Dieses Reglement gilt in allen Gemeinden, soweit sie keine Vorschriften über Er- satzabgaben erlassen haben oder soweit de ren Vorschriften de m Baugesetz wider- sprechen.

§ 2 Ersatzabgabe (§ 58 BauG)

1 Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss § 25 Abs. 1 ABauV 2 ) beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrs flächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären.
2 Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
3 Die Leistung einer Ersatzabgabe begr ündet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.

§ 3 Zahlungspflicht (§ 58 BauG)

1 Die Ersatzabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Per- sonen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuc h als Eigentümer eingetragen sind.
1) SAR 713.100
2) Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (A BauV) vom 23. Februar 1994, in Kraft seit

1. April 1994 (SAR 713.111 ).

Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt al s definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schul dbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889 1 ) , Art. 4 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich -rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 2 ) .
2 Erfolgt der Baubeginn, bevor die Abgabe verfügung rechtskräftig ist, kann Sicher- stellung verlangt werden.

§ 4

1 Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April
1994 in Kraft. Aarau, den 23. Februar 1994 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber G UT
1) SR 281.1
2) SAR 230.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert AGS 2011/4-2

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4-2
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