Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik (900.1)
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Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik

Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik (GkWPol) vom 11.02.2000 (Stand 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen der Artikel 15 und 31 Absatz 1 der Kantons - verfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Förderung der Wirtschaftsentwick - lung im Kanton.
2 Die Politik für die Entwicklung der Walliser Wirtschaft (nachstehend: kantonale Wirtschaftspolitik) strebt eine Stärkung der Wirtschaftsstruktur und der Wettbewerbsfähigkeit der Walliser Wirtschaft an. Sie zielt nament - lich und ganz speziell in den Bereichen mit einer hohen Wertschöpfung auf: a) die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen; b) die Innovationsförderung; c) die Erleichterung der Strukturanpassungen in Unternehmen, nament - lich in den kleinen und mittleren Unternehmen.
3 Die kantonale Wirtschaftspolitik betrifft sämtliche Wirtschaftsbereiche. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Grundsätze

1 Der Staatsrat ist für die Erarbeitung und Umsetzung der kantonalen Wirtschaftspolitik des Kantons zuständig. Er arbeitet dabei mit den Gemein - den, den sozioökonomischen Regionen (nachstehend: Regionen) und den durch die wirtschaftspolitischen Massnahmen betroffenen Kreisen zusam - men.
2 Wenn es die wirtschaftliche, konjunkturelle oder strukturelle Lage erfor - dert, kann er besondere Massnahmen ergreifen, die eine oder mehrere Re - gionen oder Wirtschaftszweige des Kantons betreffen.
3 Bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik berücksichtigt der Staatsrat: a) das Subsidiaritätsprinzip, welches die Verantwortlichkeit der Wirtschaftskreise, namentlich der Unternehmen, in den Vordergrund rückt und die Konkurrenz nicht verfälscht; b) die soziale Gerechtigkeit; c) die allgemeinen Grundsätze und die Walliser Entwicklungschancen, die Wirtschaftswachstum fördern und eine nachhaltige sowie qualitati - ve Entwicklung erlauben; d) die Grundsätze der wirkungsorientierten Staats- und Verwaltungsfüh - rung, namentlich mittels Leistungsvereinbarungen; e) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und dem Ausland.

Art. 3 Stossrichtungen der Wirtschaftspolitik

1 Die Wirtschaftspolitik des Kantons umfasst drei hauptsächliche Stossrich - tungen: a) die Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Wettbewerbsfä - higkeit; b) die Wirtschaftsförderung; c) die Entwicklung der Konzertierung in Wirtschaftsfragen.

Art. 4 Strategie

1 Der Staatsrat legt die Strategie fest und definiert die Zielsetzungen in den einzelnen Stossrichtungen, einschliesslich einer aktiven Technologiepolitik, den nötigen Rahmenkredit und die zu erreichenden Resultate (Leistungskri - terien).
2 Die Strategie des Staatsrates wird im Rahmen der Regierungsrichtlinien präsentiert und in einem Politikkontrakt mit dem Grossen Rat konkretisiert.
2 Aufgaben

Art. 5 Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Wettbewerbs -

fähigkeit des Kantons
1 Die Rahmenbedingungen umfassen jene Massnahmen der öffentlichen Hand, die die wirtschaftliche Tätigkeit fördern, namentlich: a) Bildung; b) Kommunikationsinfrastruktur und -dienste (Verkehrserschliessung, Telekommunikation, usw.); c) Fiskalität; d) Raumplanung; e) Vereinfachung, Beschleunigung und Koordination von administrativen Verfahren.
2 Der Staatsrat schafft Rahmenbedingungen, die sich günstig auf die wirtschaftliche Attraktivität des Kantons und die Entwicklung seiner Wirtschaftstätigkeit und seiner Unternehmen auswirken.
3 Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Staatsrat namentlich dazu: a) die Interessen des Kantons und seiner Wirtschaft ausserhalb seiner Grenzen, namentlich durch die interkantonale und grenzüberschrei - tende Zusammenarbeit zu fördern; b) Projekte und prioritäre Aktionen, die zur Verbesserung der Rahmen - bedingungen beitragen, zu definieren und zu realisieren, namentlich jene, die in den Regierungsrichtlinien aufgeführt sind; c) für eine verbesserte Wirkung der Aktivitäten und Leistungen der kantonalen Verwaltung, die einen Einfluss auf die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit haben, zu sorgen; d) * durch die Schaffung einer einzigen, branchenübergreifenden und un - abhängigen Struktur für eine professionelle, kompetente, wettbe - werbs- und leistungsfähige Promotion zu sorgen; e) * den Zielsetzungen dieses Gesetzes in seiner Politik und seinen Ver - waltungstätigkeiten Rechnung zu tragen.

Art. 6 Wirtschaftsförderung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur

1 Ziel der kantonalen Wirtschaftsförderung ist die Stärkung der Wettbe - werbsfähigkeit der Walliser Wirtschaft, die Diversifizierung der Wirtschafts - sektoren und Branchen sowie die Innovationsförderung in den Unterneh - men.
2 Die Wirtschaftsförderung umfasst namentlich folgende Leistungen: a) Stärkung der Wirtschaftsstruktur in Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Berufsverbänden; b) Entwicklung der exogenen Förderung, koordiniert durch das Koordi - nations- und Unterstützungsinstrument des Staatsrates; c) Finanzielle Unterstützung von Projekten von Unternehmern oder Un - ternehmen sowie von Organisationen, die im Bereich der wirtschaftli - chen Entwicklung aktiv sind; d) Erleichterung des Zugangs zu Leistungen im Bereich des Technolo - gietransfers und der Innovationsförderung; e) Erleichterung der administrativen Abwicklung innerhalb der kantona - len Verwaltung und des Zugangs zu den Leistungen der Wirtschafts - förderung.
3 Die kantonale Wirtschaftsförderung arbeitet mit den für die Erarbeitung und Umsetzung der Politik im Bereich des Technologie- und Wissenstrans - fers zuständigen Organen zusammen.
4 In Sachen Strategie und Umsetzung der Wirtschaftsförderung arbeitet der Kanton mit den Nachbarkantonen, dem Bund und den internationalen In - stitutionen zusammen.

Art. 7 Konzertierung in Wirtschaftsfragen

1 Um die Effizienz der Wirtschaftspolitik zu gewährleisten, betreibt der Staatsrat eine Konzertierungspolitik in Wirtschaftsfragen. Diese Politik um - fasst namentlich: a) eine regelmässige Konzertierung mit dem Grossen Rat; b) eine aktive Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren, namentlich mit den hauptsächlichen Wirtschafts- und Berufsverbänden, den Gewerkschaften sowie den Regionen und den Gemeinden; c) eine allgemeine und gezielte Information der Bevölkerung sowie der Walliser, Schweizer und der ausländischen Wirtschaftsakteure.
3 Organisation, Finanzierung und Vollzugsbestimmungen

Art. 8 Organe

1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung der Mittel, die es erlau - ben, die Ziele des vorliegenden Gesetzes zu erreichen. Zu diesem Zweck stattet er sich mit einem Koordinations- und Unterstützungsinstrument aus, das als einzige Anlaufstelle innerhalb der kantonalen Verwaltung dient. Die - ses Organ ist dem Staatsrat angegliedert. Seine Befugnisse entsprechen dem in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen, um eine angemessene Präsenz der Personen, die sein Koordinations- und Unterstützungsinstrument darstellen, in den Regionen des Kantons, sicherzustellen.
2 Ein Wirtschafts- und Sozialrat wird damit beauftragt, den Staatsrat bei sei - nen strategischen Überlegungen zu unterstützen.
3 mittels Leistungsvereinbarungen mit der Erbringung der in Artikel 6 Absatz
2 definierten Leistungen betraut.
4 Der Staatsrat bezeichnet Regionalantennen mit der Aufgabe, als Verbin - dungsstelle im Bereich der Wirtschaftsförderung, des Technologie- und Wissenstransfers und der Fortbildung zu wirken. Dabei berücksichtigt er die geographischen und sprachlichen Gegebenheiten des Kantons. Die Organi - sation dieser Regionalantennen wird durch den Staatsrat in einer Verord - nung festgelegt.
5 Der Staatsrat kann die Führung durch Leistungsvereinbarungen und mehrjährige Globalbudgets auf die kantonale Wirtschaftspolitik anwenden.

Art. 9 Finanzierung

1 Der Grosse Rat legt auf dem Beschlussweg und für die Dauer von vier Jahren einen Rahmenkredit (Globalbudget) für die Wirtschaftspolitik des Kantons fest.
2 Die jährlichen Tranchen vom Globalbudget nach Zielsetzungen, vorgestellt im Budget und in der Rechnung, zeigen die aktuelle Situation der erzielten Resultate und der getätigten Ausgaben und können im Rahmen des Con - trollings des Politikkontraktes revidiert werden. Eine Anpassung des Global - budgets und/oder der Ziele verlangt einen ausdrücklichen Entscheid des Parlamentes. Die Modalitäten dieser Anpassung sind in der in Artikel 15 Ab - satz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verordnung festgehalten.

Art. 10 Evaluation

1 Die vergleichende Entwicklung der kantonalen Wirtschaftsstruktur, die Auswirkungen der vom Kanton ergriffenen wirtschaftlichen und finanziellen Massnahmen werden von dazu bestimmten Organen aufmerksam verfolgt und durch ein oder mehrere unabhängige Organe regelmässig beurteilt.
4 Finanzielle Beteiligung

Art. 11 Finanzielle Massnahmen zugunsten von Unternehmen

1 Der Staat kann Unternehmen, die Innovations-, Entwicklungs- oder Ex - pansionsprojekte realisieren, finanzielle Zuschüsse gewähren. Grundsätz - lich wird dies durch ein Kompetenzzentrum für Finanzhilfen erfolgen, wie in

Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes festgelegt. Die finanzielle Unterstüt -

zung kann sowohl für Projekte bereits bestehender Unternehmen als auch für die Schaffung und Ansiedlung neuer Unternehmen gewährt werden. Sie kann an eidgenössische oder europäische Beiträge gekoppelt werden.
2 Die Beiträge werden in erster Linie für die Projektfinanzierung von Unter - nehmen aus allen Wirtschaftsbereichen gewährt, deren Tätigkeit in Über - einstimmung mit den Zielen der kantonalen Wirtschaftspolitik, entweder auf einen sich vorwiegend ausserhalb des Kantons befindlichen Markt ausge - richtet ist oder die Schaffung oder Erhaltung von nachhaltigen Arbeitsplät - zen zur Folge hat.
3 Die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Beiträge werden subsidi - är zu jenen Hilfen gewährt, die in den besonderen Gesetzgebungen vorge - sehen sind, welche sich namentlich mit den Landwirtschafts- und Touris - musbetrieben sowie mit den in Berggebieten angesiedelten Unternehmen befassen.

Art. 12 Finanzielle Massnahmen zugunsten von Vereinigungen undOr -

ganisationen
1 Der Staat kann Beiträge an Vereine und Organisationen gewähren, wel - che die von der kantonalen Wirtschaftspolitik vorgesehenen Aufträge erfül - len.
2 Diese Beiträge sind zeitlich befristet und bilden Gegenstand einer Leis - tungsvereinbarung zwischen dem Staat und der betroffenen Organisation, in der die Art der Aufgaben, die zu erreichenden Resultate (Leistungskriteri - en) und die finanziellen Auswirkungen für den Kanton und die leistungser - bringende Vereinigung oder Organisation festgelegt werden.
3 Der Staat kann sich am Kapital dieser Vereinigungen oder Organisationen beteiligen.

Art. 13 Infrastruktur- und Ausrüstungsfinanzierung

1 Der Staat kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes fi - nanzielle Beiträge für wirtschaftliche Infrastrukturen oder Ausrüstungen gewähren.
2 Diese finanziellen Beiträge werden subsidiär zu den in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Hilfen und für prioritäre Projekte im Sinne von Arti - kel 5 und 6 des vorliegenden Gesetzes gewährt.

Art. 14 Zusammenarbeit und Delegation

1 Der Staatsrat gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Privatwirtschaft und den für die Bürgschaftsleistung und die Zinsüber - nahme zuständigen Instanzen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Verordnung geregelt.
2 Der Staatsrat kann die Kompetenzen für die Gewährung anderer finanzi - eller Beteiligungen mittels einer Leistungsvereinbarung an Organisationen delegieren.
3 Der Staatsrat gibt dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über seine Wirtschaftspolitik indem er auch über den Stand der zugesagten oder aus - bezahlten Beiträge informiert.

Art. 15 Verfahren

1 Die Modalitäten bezüglich der Funktion der in den Kapiteln 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes beschriebenen Organe der kantonalen Wirtschafts - politik, der Zusammenarbeit und der Gewährung von Finanzierungen bilden Gegenstand einer vom Staatsrat erlassenen Verordnung, die dem Grossen Rat unterbreitet wird. Diese Verordnung präzisiert die gewählte Organisati - on, die Mittel und Modalitäten für die Umsetzung, die Finanzierung, die Controlling- und Überwachungsmodalitäten, die Sanktionen und die Über - gangsbestimmungen.
2 Das vorliegende Gesetz verleiht keinerlei Anrechte auf Hilfen oder Beiträ - ge.
3 Die Entscheide über die Gewährung von Hilfen und Beiträgen können nicht mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
4a Walliser Gesellschaft zur Standortpromotion *

Art. 15a * Rechtsform, Sitz und Aufgaben

1 Unter dem Namen "Valais/Wallis Promotion" wird eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Sitten geschaffen.
2 Sie hat folgende Aufgaben: a) durch gezielte Promotion für die Anziehung von Besuchern, Investitio - nen und Unternehmen sowie für den Export von Gütern und Dienst - leistungen, welche im Wallis produziert werden, sorgen; b) für eine einheitliche Markenführung sorgen und den Besonderheiten der sektorspezifischen Promotionsprozesse Rechnung tragen; c) ihre Tätigkeit auf die Bedürfnisse des Marktes ausrichten und eng mit den verschiedenen Vertretern der betroffenen Branchen zusammen - arbeiten.
3 Alles Nähere wird in einem internen Reglement festgelegt, das vom Vor - stand von Valais/Wallis Promotion beschlossen und dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht wird.

Art. 15b * Mitglieder

1 Valais/Wallis Promotion können öffentlich-rechtliche Körperschaften, In - stitutionen des Kantons sowie im Wallis ansässige juristische und natürliche Personen und Personengesellschaften beitreten.

Art. 15c * Organe

1 Die Organe von Valais/Wallis Promotion sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Die Geschäfte werden von einer Di - rektion geführt.

Art. 15d *

1 Der Kanton Wallis gewährt Valais/Wallis Promotion basierend auf einem Leistungsvertrag jährliche Finanzhilfen von mindestens zehn Millionen Franken im Rahmen der bewilligten Kredite.
2 Der Grosse Rat berät alle vier Jahre über die Programmvereinbarung und beschliesst den entsprechenden Rahmenkredit.

Art. 15e * Aufsicht

1 Valais/Wallis Promotion untersteht der Aufsicht des Staatsrates, durch das für die Volkswirtschaft zuständige Departement.

Art. 15f * Verordnung

1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Mitglied - schaft, der Mitgliederbeiträge, der Organisation, der Finanzierung und Rechnungsführung sowie der Aufsicht fest.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung und Abänderung von Erlassen

1 Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 wird aufge - hoben.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) sowie der aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom 28. März 1984 geschaffene Infrastruktur - fonds werden bis zum Inkrafttreten des neuen kantonalen Ausführungsge -
2 Der aufgrund von Art. 16 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft vom
28. März 1984 geschaffene Wirtschaftsförderungsfonds wird bis zu seiner Auflösung durch den Staatsrat aufrechterhalten. Der Fonds wird vom Staatsrat verwaltet.
3 Die Artikel 26, 27, 28 und 29 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes zur För - derung der Wirtschaft vom 28. März 1984 finden bis zum 31. Dezember
2001 Anwendung.
4 Der Aktionsplan der Wirtschaftsförderung, erarbeitet seit 1997 unter der Leitung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates, wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Er dient als Referenz bis zum Inkraftsetzen des neuen Gesetzes, wo er durch das Aktionsprogramm der Regierung im Be - reich der Wirtschaft ersetzt wird.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes, dem Er - lass der nötigen Bestimmungen und der Festsetzung des Zeitpunktes sei - nes Inkrafttretens betraut.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2000 f 37, 306 | d 36, 304
14.06.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3, d) geändert BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 3, e) eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Titel 4a eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15a eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15b eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15c eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15d eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15e eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
14.06.2012 01.01.2013 Art. 15f eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.2000 01.01.2001 Erstfassung RO/AGS 2000 f 37, 306 | d 36, 304

Art. 5 Abs. 3, d) 14.06.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 26/2012,

51/2012

Art. 5 Abs. 3, e) 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

51/2012 Titel 4a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,
51/2012

Art. 15a 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

51/2012

Art. 15b 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

51/2012

Art. 15c 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

51/2012

Art. 15d 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

51/2012

Art. 15e 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

51/2012

Art. 15f 14.06.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2012,

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