Gesetz über die Schaffung einer Schweizerischen Tourismusfachschule
- 1 - Gesetz über die Schaffung einer Schweizerischen To u rismusfachschule vom 10. November 1982 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1982 über das öffentliche U n- terrichtswesen; eingesehen Artikel 27, Absatz 5, der Kantonsverfassung; eingesehen die Botschaft des Staatsrates; auf Antrag dieser Behörde, verordnet:
Art. 1 Definition, Standort und Zweck
Der Staat Wallis errichtet in Siders unter dem Name Schweizerische Touri s- musfachschule (STF) eine zweisprachige Schu le, die zum Zweck hat, auf dem Gebiet des Tourismus angestellte oder anstellungssuchende Personen aus - und weiterzubilden. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung bleiben vo r- behalten.
2. Organisation
Art. 2
1 Ar t und Zuordnung, Ausbildungsart, Fortbildungskurse
1 Die STF ist eine kantonale eidgenössisch anerkannte Schule zur Ausbildung der Kader des Tourismus. Sie ist dem Erziehungsdepartement zugeordnet (nachfolgend Departement).
2 Die STF erteilt einen vollzeit lichen Unterricht mit Praktika in Unternehmu n- gen; die Praktika sind integrierender Bestandteil der Ausbildung.
3 Die STF führt nach Bedarf Fortbildungskurse auf touristischem Gebiete durch, wenn notwendig auch dezentralisiert.
Art. 2 bis
1 Zentrum für touristische Forschung
1 Die STF verfügt für die pädagogische Forschung und Dokumentation je nach Bedarf über ein Zentrum für touristische Fo r schung (ZTF).
2 Das ZTF kann ausserdem Mandate für angewandte Forschung annehmen, soweit es den Privatunternehmen im Kanton keine schädliche Konkurrenz schafft und in dem Ausmass, da diese Mandate für die Schweizer Tourismu s- fachschule ein pädagog i sches Interesse darstellen.
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3 Die Bedingungen und Modalitäten betreffend die in Absatz 2 vorgesehene n Mandate werden durch den Staatsrat definiert.
4 Die aus Mandaten stammenden Einkünfte werden der Schule zugeteilt.
Art. 2 ter
1 Ausbildungsdauer, Vorbereitungskurs
1 Die Ausbildungsdauer wird in einem Reglement des Staatsrates i n Überei n- stimmung mit den eidgenössischen Vorschriften geregelt.
2 Das Departement kann Vorbereitungskurse auf die STF organisieren.
Art. 3 Schulrat
Der Staatsrat ernennt einen Schulrat, der sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammensetzt. Zwei Mitglieder werden von der Standortgemeinde vorg e- schlagen. Die Behörden und die Wirtschafts - und Berufskreise auf tourist i- schem Gebiete sind dabei nach der geographischen Aufteilung gebührend zu berücksichtigen. Der Schulrat stellt das Studienprogramm und das Schulre glement auf und unterbreitet sie dem Staatsrat. Er gibt seine Vormeinung für die Ernennung des Direktors ab. Die übrigen Befugnisse des Schulrates sind im Reglement festgelegt.
Art. 4 Direktion und Lehrpersonal
Die Direktion und das Lehrpersonal werden na ch Anhören des Schulrates durch den Staatsrat e r nannt.
3. Finanzen
Art. 5
1 Finanzierung, Bundesbeiträge
1 Die mit der Führung dieser Schule verbundenen Kosten werden vom Staat übernommen. Die Bestimmungen der nachfolgenden Artike l 6 bis 9 bleiben vorbehalten.
2 Die Bundesbeiträge fallen dem Staate zu.
Art. 6
2 Beteiligung der Standortgemeinde Aufgehoben.
Art. 7 Dezentralisierte Kurse
Die Gemeinden, die der Organisation dezentralisierter Kurse zustimmen, ste l- len die notwendigen Lokale und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.
Art. 8 Berufsverbände
Die Berufsverbände tragen zur Finanzierung der von ihnen verlangten For t- bildungskurse bei.
Art. 9
1 Bedingungen zum Kursbesuch und Taxen
1 Der Besuch der Kurse der STF ist für Schüler kostenlos, die mindestens seit zwei Jahren vor Schulbeginn im Kanton wohnansässig sind. Vorbehalten ble i- ben Sonderfälle.
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2 Alle anderen Studenten zahlen ein Schulgeld, dessen Höhe vom Staatsrat festgele gt wird. Es ist für Studenten mit Walliser Bürgerrecht niedriger.
3 Zusätzliche Verwaltungskosten können erhoben werden. Die Beiträge we r- den durch den Staatsrat festgesetzt.
4. Schlussbestimmungen
Art. 10 Reglement
Ein Reglement des Staatsrates: a) umschre ibt die Kompetenzen und die Aufgaben des Schulrates, soweit sie in diesem Gesetz nicht enthalten sind; b) legt das Pflichtenheft der Schulleitung und des Lehrpersonals fest; c) regelt die Einzelheiten der Organisation, die Lehrprogramme, die Aufna h- mebeding
Art. 11 Streitfälle
Die Unklarheiten, die bei der Auslegung oder der Ausführung dieser Besti m- mungen auftreten können, werden vom Erziehungsdepartement unter Vorb e- halt der geltenden kantonalen Gesetzgebung entschieden.
Art. 12 Inkrafttreten
Weil dieses Gesetz nicht von allgemeiner Tragweite ist, wird es nicht der Volksabstimmung unterbreitet und tritt sofort in Kraft. Der Staatsrat wird mit seiner Ausführung beauftragt. So angenommen in zweiter Lesung im Gr ossen Rate zu Sitten, den 10. N o- vember 1982. Der Präsident des Grossen Rates: A. Arlettaz Die Schriftführer: A. Burrin, P. Amherd Titel und Änderungen Publikation In Kraft G über die Schaffung einer Schweizerischen To u- rismusfachschule vom 10. November 19 82 GS/VS 1982, 51 10.11.1982
1 Änderung vom 15. November 1991: neuer Titel: n. :
Art. 2 bis , 2 ter , n.W. : Art. 2, 5, 6, 9 GS/VS 1991, 88 27.12.1991
2 G zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999: a. : Art. 6 Abl Nr. 52/1999 1.4.2000 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wor t laut
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