Verordnung über die Trinkwasserversorgungsanlagen (817.101)
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Verordnung über die Trinkwasserversorgungsanlagen

Verordnung über die Trinkwasserversorgungsanlagen vom 21.12.2016 (Stand 01.02.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996; eingesehen das kantonale Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Die Trinkwasserversorgungsanlagen bezwecken die Versorgung der Be - völkerung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Men - ge.

Art. 2 Qualität des Trinkwassers

1 Das Trinkwasser aller öffentlichen und privaten Anlagen muss jederzeit den Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung ent - sprechen.
2 Dasselbe gilt für das Wasser der öffentlichen Brunnen.

Art. 3 Erhaltung der zu Trinkwasserzwecken nutzbaren Wasserres -

sourcen
1 Um die Erhaltung der zu Trinkwasserzwecken nutzbaren Wasserressour - cen zu gewährleisten, sind Oberflächenwasser und Grundwasser vor Ver - unreinigung oder Ertragsverminderung zu schützen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Installationen und Aktivitäten, welche das Wasser gefährden können, be - dürfen einer Bewilligung gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.
3 Die Baugesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 4 Abgabe von Trinkwasser

1 Die Gemeinden achten darauf, dass die bewohnten Siedlungen mit genü - gend Trinkwasser versorgt werden, um den öffentlichen und privaten Be - darf zu decken.
2 Die Eigentümer von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Gemeinden oder Genossenschaften) sind verpflichtet, Wasser an Dritte abzugeben. Sie sind berechtigt, bei Wassermangel gelegentlich den Wasserverbrauch ent - sprechend der verfügbaren Wassermenge einzuschränken.
3 Die Gemeinden sind berechtigt, im öffentlichen Interesse die Trinkwasser - anlagen von Genossenschaften oder Privatpersonen gegen Vergütung ih - res Wertes zu übernehmen. Im Übrigen gelten die Gesetzesbestimmungen über Enteignung.

Art. 5 Hilfeleistung unter den Gemeinden

1 Jede Gemeinde kann durch Staatsratsentscheid verpflichtet werden, ge - gen Bezahlung einer Gebühr oder einer angemessenen Entschädigung: a) entlegene Siedlungen anderer Gemeinden an ihr Trinkwasserverteil - netz anzuschliessen; b) die Wasserleitungen anderen Gemeinden durch ihr Gebiet führen zu lassen; c) anderen Gemeinden bei Wassermangel vorübergehend Trinkwasser zu liefern.

Art. 6 Finanzierung

1 Die Gemeinden oder Genossenschaften tragen die Kosten für die Wasserversorgung und die entsprechenden Anlagen.
2 Eigentümer, deren Liegenschaften weit vom Reservoir oder von der Hauptleitung der Gemeinde entfernt sind, können zur Beteiligung an den Kosten der Anschlussleitungen verpflichtet werden.

Art. 7 Wasserpreis

1 Die Gemeinden stellen durch Erhebung einer kausalen Abgabe die Selbst - finanzierung der Kosten für die Studien, den Bau, den Unterhalt, die Sanie - rung und den Ersatz der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen si - cher.
2 Die Höhe der Abgabe, die in einem Reglement festgelegt ist, welches eine Vormeinung der Dienststelle für Verbraucherschutz benötigt, wird auf der Grundlage einer langfristig angelegten Planung, welche die absehbaren Kosten berücksichtigt, festgelegt. Die Gemeinden gewährleisten die Finan - zierung über ein dazu vorgesehenes Spezialfinanzierungskonto.
3 Die Abgaben werden jährlich erhoben. Sie setzen sich zusammen aus: a) einerseits einer Grundabgabe zur Deckung der Infrastrukturkosten, die nach dem Verursacherprinzip anhand der Liegenschaftsfläche, der überbauten Fläche, der Brutto-Bauzonenfläche, dem SIA-Bauvo - lumen (Kubikmeter), der Anzahl Räume pro Wohnhaus oder der An - zahl Anschlüsse festgelegt wird; b) andererseits einem variablen Abgabenanteil, der sich nach der Menge des verbrauchten Trinkwassers richtet.
4 Im Falle eines Anschlusses an das Trinkwasserversorgungsnetz, eines Neubaus oder einer Renovation, oder wenn Änderungen zu einer Erhöhung des Trinkwasserverbrauchs führen, kann eine einmalige Sonderabgabe er - hoben werden.
5 Die Absätze 1 bis 4 sind ebenfalls auf Genossenschaften und private Trinkwasserversorgungen anwendbar.

Art. 8 Garantie für Trinkwasseranschluss durch die Gemeinde für

Neubauten
1 Jedem Baugesuch für ein neues Wohngebäude oder ein anderes Gebäu - de, das mit Trinkwasser versorgt werden muss, ist eine Zusicherung der Gemeinde, dass genügend Trinkwasser geliefert wird, beizulegen.

Art. 9 Ablehnung von Baugesuchen

1 Besteht in einer Wohnsiedlung ein ständiger Wassermangel, kann der Gemeinderat oder die kantonale Baukommission jedes Gesuch für einen Neubau ablehnen.
2 Die Beschwerdemöglichkeit an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
2 Pflichten und Befugnisse der Gemeinden

Art. 10 Verantwortung der Gemeinde

1 Die Überwachung der Trinkwasserversorgung in den Gemeinden obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinden sind verantwortlich für die Qualität des Wassers aller öffentlichen Versorgungsnetze, einschliesslich jener der Ge - nossenschaften, oder des Wassers aus privaten Netzen.

Art. 11 Bau, Installation oder Änderung einer Anlage

1 Für den Bau, die Installation oder Änderung einer Trinkwasserversor - gungsanlage einer Gemeinde, einer Genossenschaft oder einer Privatver - sorgung ist eine vorgängige Meldung bei der Dienststelle für Verbraucher - schutz erforderlich.

Art. 12 Durchführung der Arbeiten

1 Projekte von Trinkwasserfassungen und -anlagen im Allgemeinen sind ge - mäss den geltenden Weisungen der Fachbranche auszuführen.
2 Neue Anlagen dürfen erst nach Genehmigung durch die Dienststelle für Verbraucherschutz in Betrieb genommen werden.

Art. 13 Qualitätssicherung und Selbstkontrolle

1 Im Rahmen der Qualitätssicherung muss jede Trinkwasserversorgung über ein angepasstes Selbstkontrollkonzept verfügen.
2 Das Selbstkontrollkonzept ist entsprechend der Lebensmittelgesetzge - bung und den Weisungen der Fachbranche zu erstellen. Darin werden die Kontrollvorgaben, die Unterhaltsarbeiten, die Überwachung aller Aufgaben der Wasserversorgung und die Vorschriften betreffend die Grundwasserschutzzonen und Zustrombereiche oberirdischer Gewässer aufgeführt.

Art. 14 Kontrolle der Wasserqualität

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, periodisch Trinkwasserproben aus jeder Fassung analysieren zu lassen. Die Gemeinden müssen den Genossen - schaften und den Eigentümern von privaten Versorgungsnetzen entspre - chende Anweisungen geben.
2 Die minimale Beprobungsfrequenz richtet sich nach den Weisungen der Fachbranche und nach der Risikoanalyse. Die minimale Frequenz für unbe - handeltes Wasser, mit dem weniger als 4'000 Konsumenten versorgt wer - den, liegt bei zwei Proben pro Jahr.
3 Die Analyse von behandeltem Trinkwasser (z.B. UV, Chlor, Filtration, Ozo - nierung usw.) muss vor und nach der Behandlung risikobasiert sein.
4 Die Eigentümer von Privatquellen lassen ihr Wasser mindestens einmal jährlich im Frühling oder während des Sommers analysieren.

Art. 15 Vorsichtsmassnahmen bei Verunreinigung

1 Im Rahmen der Qualitätssicherung muss ein Vorgehen bei Trinkwasser - verunreinigungen festgelegt werden.
2 Wird ordnungsgemäss eine Verunreinigung des Trinkwassers festgestellt, müssen die verantwortlichen Organe der Gemeinde unverzüglich folgende Massnahmen ergreifen: a) die Dienststelle für Verbraucherschutz benachrichtigen; b) das verunreinigte Wasser wenn möglich aus dem Verteilnetz ableiten; c) die öffentlichen Brunnen abstellen oder Schilder mit der Aufschrift "kein Trinkwasser" anbringen; d) der Bevölkerung mitteilen, dass das Wasser vor Gebrauch abzuko - chen ist; e) die Anlagen desinfizieren; f) die Ursache abklären und beheben.

Art. 16 Trinkwasserkataster der Gemeinde

1 Jede Gemeinde erstellt ein Trinkwasserkataster für ihr Gebiet.
2 Dieses Kataster ist Teil der Selbstkontrolle und umfasst mindestens fol - gende Punkte: a) einen Katasterplan oder eine topografische Landeskarte im Massstab
1:5'000 oder 1:10'000, in welchen die Fassungen, die Reservoire und die Brunnstuben jeder öffentlichen und privaten Trinkwasseranlage eingezeichnet sind; b) ein hydraulisches Schema; c) ein Verzeichnis aller öffentlichen und privaten Fassungen mit Angabe der Namen der Eigentümer und der Ortsnamen der gefassten Quel - len mit den Koordinaten der Fassungen;
d) die hydrogeologischen und technischen Berichte zu den Wasserver - sorgungsanlagen; e) die Berichte über chemische und bakteriologische Wasseranalysen; f) die Berichte über die Inspektionen und Kontrollen.
3 Je ein Exemplar der aktuellen Pläne und des hydraulischen Schemas sind der Dienststelle für Verbraucherschutz zuzustellen.
4 Die Dienststelle für Verbraucherschutz kann jederzeit Informationen zum Kataster verlangen.
3 Kontrolle durch die Dienststelle für Verbraucherschutz

Art. 17 Befugnisse der Dienststelle für Verbraucherschutz

1 Der Dienststelle für Verbraucherschutz obliegen folgende Aufgaben: a) Genehmigung von Fassungsplänen und technischen Anlagen im All - gemeinen, denen ein Projekt betreffend die Ausscheidung der Schutz - zonen für unterirdische Gewässer beigelegt ist. Diese sind nach den Anforderungen der kantonalen Dienststelle, die für den Gewässer - schutz zuständig ist zu erstellen; b) Inspektion der Unterlagen der Selbstkontrolle sowie Überprüfung der Richtlinien betreffend die Anwendung der Vorschriften der Schutzzo - nen und Perimeter unterirdischer Gewässer, sowie den Schutz der Zustrombereiche oberirdischer Gewässer; c) Kontrolle des Unterhalts der Trinkwasserfassungen und der anderen diesbezüglichen Anlagen; d) Durchführung der bakteriologischen Analysen der Wasserproben ge - mäss Artikel 14 der vorliegenden Verordnung; e) offizielle periodische Trinkwasserkontrolle im Rahmen der Lebensmit - telkontrolle; f) Koordination der Aspekte, die mit dem planerischen Schutz des Wassers zusammenhängen, mit der kantonalen Dienststelle, die für den Gewässerschutz zuständig ist, um die Trinkwasserqualität im Ein - zugsgebiet zu gewährleisten.

Art. 18 Mitteilung der Ergebnisse

1 Die Analyseergebnisse sowie die gegebenenfalls zu ergreifenden Mass - nahmen werden den Interessierten, den betroffenen Dienststellen des Staates, namentlich der kantonalen Dienststelle, die für den Gewässer - schutz zuständig ist und auf jeden Fall der Gemeindebehörde mitgeteilt.

Art. 19 Trinkwasserkataster

1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz ist im Besitz des Trinkwasserkatas - ters der Gemeinden.
2 Dieses Kataster enthält: a) die Berichte über die chemischen und bakteriologischen Wasserana - lysen; b) die Berichte über die Inspektionen und Kontrollen der Anlagen; c) ein Exemplar der aktuellen Pläne; d) ein hydraulisches Schema.
4 Kosten der Kontrollen

Art. 20 Tarif

1 Die Kosten der Kontrollen werden nach dem Tarif der offiziellen Labors für Lebensmittelkontrollen verrechnet.

Art. 21 Kosten zu Lasten des Staates

1 Die Kosten der amtlichen Kontrollen gemäss Artikel 17 Buchstaben b, c und e der vorliegenden Verordnung gehen zu Lasten des Staates, wenn diese Kontrollen zu keinen Beanstandungen führen.
1 Die Kosten der folgenden Kontrollen gehen zu Lasten der Interessierten: a) Prüfung neuer Fassungsprojekte, einschliesslich der Analysekosten; b) periodische bakteriologische Analysen (Selbstkontrolle) gemäss Arti - kel 14 der vorliegenden Verordnung;
c) offizielle Kontrollen, welche von der Dienststelle für Verbraucher - schutz durchgeführt werden, wenn die Kontrollen zur Beanstandung einer Anlage oder des Wassers führen.
5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Sanktionen

1 Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung werden gemäss dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer geahndet.
Art. 24
1 Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2016 01.02.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 53/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2016 01.02.2017 Erstfassung BO/Abl. 53/2016
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