Verordnung über die Trinkwasserversorgungsanlagen
                            Verordnung  über die Trinkwasserversorgungsanlagen  vom 21.12.2016 (Stand 01.02.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes  über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996;  eingesehen das kantonale Gewässerschutzgesetz vom 16. Mai 2013;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Trinkwasserversorgungsanlagen bezwecken die Versorgung der Be  -  völkerung mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Men  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Qualität des Trinkwassers
                            1  Das Trinkwasser aller öffentlichen und privaten Anlagen muss jederzeit  den Anforderungen der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für das Wasser der öffentlichen Brunnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erhaltung der zu Trinkwasserzwecken nutzbaren Wasserres -
                            sourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Erhaltung der zu Trinkwasserzwecken nutzbaren Wasserressour  -  cen zu gewährleisten, sind Oberflächenwasser und Grundwasser vor Ver  -  unreinigung oder Ertragsverminderung zu schützen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Installationen und Aktivitäten, welche das Wasser gefährden können, be  -  dürfen   einer   Bewilligung   gemäss   der   eidgenössischen   und   kantonalen  Gewässerschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baugesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abgabe von Trinkwasser
                            1  Die Gemeinden achten darauf, dass die bewohnten Siedlungen mit genü  -  gend Trinkwasser versorgt werden, um den öffentlichen und privaten Be  -  darf zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Gemeinden  oder Genossenschaften) sind verpflichtet, Wasser an Dritte abzugeben. Sie  sind berechtigt, bei Wassermangel gelegentlich den Wasserverbrauch ent  -  sprechend der verfügbaren Wassermenge einzuschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind berechtigt, im öffentlichen Interesse die Trinkwasser  -  anlagen von Genossenschaften oder Privatpersonen gegen Vergütung ih  -  res Wertes zu übernehmen. Im Übrigen gelten die Gesetzesbestimmungen  über Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Hilfeleistung unter den Gemeinden
                            1  Jede Gemeinde kann durch Staatsratsentscheid verpflichtet werden, ge  -  gen Bezahlung einer Gebühr oder einer angemessenen Entschädigung:  a)  entlegene Siedlungen anderer Gemeinden an ihr Trinkwasserverteil  -  netz anzuschliessen;  b)  die Wasserleitungen anderen Gemeinden durch ihr Gebiet führen zu  lassen;  c)  anderen Gemeinden bei Wassermangel vorübergehend Trinkwasser  zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            1  Die   Gemeinden   oder   Genossenschaften   tragen   die   Kosten   für   die  Wasserversorgung und die entsprechenden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer,   deren   Liegenschaften   weit   vom   Reservoir   oder   von   der  Hauptleitung der Gemeinde entfernt sind, können zur Beteiligung an den  Kosten der Anschlussleitungen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wasserpreis
                            1  Die Gemeinden stellen durch Erhebung einer kausalen Abgabe die Selbst  -  finanzierung der Kosten für die Studien, den Bau, den Unterhalt, die Sanie  -  rung und den Ersatz der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Abgabe, die in einem Reglement festgelegt ist, welches eine  Vormeinung der Dienststelle für Verbraucherschutz benötigt, wird auf der  Grundlage einer langfristig angelegten Planung, welche die absehbaren  Kosten berücksichtigt, festgelegt. Die Gemeinden gewährleisten die Finan  -  zierung über ein dazu vorgesehenes Spezialfinanzierungskonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgaben werden jährlich erhoben. Sie setzen sich zusammen aus:  a)  einerseits einer Grundabgabe zur Deckung der Infrastrukturkosten,  die nach dem Verursacherprinzip anhand der Liegenschaftsfläche,  der überbauten Fläche, der Brutto-Bauzonenfläche, dem SIA-Bauvo  -  lumen (Kubikmeter), der Anzahl Räume pro Wohnhaus oder der An  -  zahl Anschlüsse festgelegt wird;  b)  andererseits einem variablen Abgabenanteil, der sich nach der Menge  des verbrauchten Trinkwassers richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle eines Anschlusses an das Trinkwasserversorgungsnetz, eines  Neubaus oder einer Renovation, oder wenn Änderungen zu einer Erhöhung  des Trinkwasserverbrauchs führen, kann eine einmalige Sonderabgabe er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Absätze 1 bis 4 sind ebenfalls auf Genossenschaften und private  Trinkwasserversorgungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Garantie für Trinkwasseranschluss durch die Gemeinde für
                            Neubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Baugesuch für ein neues Wohngebäude oder ein anderes Gebäu  -  de, das mit Trinkwasser versorgt werden muss, ist eine Zusicherung der  Gemeinde, dass genügend Trinkwasser geliefert wird, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ablehnung von Baugesuchen
                            1  Besteht in einer Wohnsiedlung ein ständiger Wassermangel, kann der  Gemeinderat oder die kantonale Baukommission jedes Gesuch für einen  Neubau ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdemöglichkeit an den Staatsrat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pflichten und Befugnisse der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verantwortung der Gemeinde
                            1  Die Überwachung der Trinkwasserversorgung in den Gemeinden obliegt  dem Gemeinderat. Die Gemeinden sind verantwortlich für die Qualität des  Wassers aller öffentlichen Versorgungsnetze, einschliesslich jener der Ge  -  nossenschaften, oder des Wassers aus privaten Netzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bau, Installation oder Änderung einer Anlage
                            1  Für den Bau, die Installation oder Änderung einer Trinkwasserversor  -  gungsanlage einer Gemeinde, einer Genossenschaft oder einer Privatver  -  sorgung ist eine vorgängige Meldung bei der Dienststelle für Verbraucher  -  schutz erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Durchführung der Arbeiten
                            1  Projekte von Trinkwasserfassungen und -anlagen im Allgemeinen sind ge  -  mäss den geltenden Weisungen der Fachbranche auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Anlagen dürfen erst nach Genehmigung durch die Dienststelle für  Verbraucherschutz in Betrieb genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Qualitätssicherung und Selbstkontrolle
                            1  Im   Rahmen   der   Qualitätssicherung   muss   jede  Trinkwasserversorgung  über ein angepasstes Selbstkontrollkonzept verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Selbstkontrollkonzept   ist   entsprechend   der   Lebensmittelgesetzge  -  bung und den Weisungen der Fachbranche zu erstellen. Darin werden die  Kontrollvorgaben, die Unterhaltsarbeiten, die Überwachung aller Aufgaben  der   Wasserversorgung   und   die   Vorschriften   betreffend   die  Grundwasserschutzzonen   und   Zustrombereiche   oberirdischer   Gewässer  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle der Wasserqualität
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, periodisch Trinkwasserproben aus jeder  Fassung analysieren zu lassen. Die Gemeinden müssen den Genossen  -  schaften und den Eigentümern von privaten Versorgungsnetzen entspre  -  chende Anweisungen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die minimale Beprobungsfrequenz richtet sich nach den Weisungen der  Fachbranche und nach der Risikoanalyse. Die minimale Frequenz für unbe  -  handeltes Wasser, mit dem weniger als 4'000 Konsumenten versorgt wer  -  den, liegt bei zwei Proben pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Analyse von behandeltem Trinkwasser (z.B. UV, Chlor, Filtration, Ozo  -  nierung usw.) muss vor und nach der Behandlung risikobasiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eigentümer von Privatquellen lassen ihr Wasser mindestens einmal  jährlich im Frühling oder während des Sommers analysieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vorsichtsmassnahmen bei Verunreinigung
                            1  Im Rahmen der Qualitätssicherung muss ein Vorgehen bei Trinkwasser  -  verunreinigungen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ordnungsgemäss eine Verunreinigung des Trinkwassers festgestellt,  müssen die verantwortlichen Organe der Gemeinde unverzüglich folgende  Massnahmen ergreifen:  a)  die Dienststelle für Verbraucherschutz benachrichtigen;  b)  das verunreinigte Wasser wenn möglich aus dem Verteilnetz ableiten;  c)  die öffentlichen Brunnen abstellen oder Schilder mit der Aufschrift  "kein Trinkwasser" anbringen;  d)  der Bevölkerung mitteilen, dass das Wasser vor Gebrauch abzuko  -  chen ist;  e)  die Anlagen desinfizieren;  f)  die Ursache abklären und beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Trinkwasserkataster der Gemeinde
                            1  Jede Gemeinde erstellt ein Trinkwasserkataster für ihr Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Kataster ist Teil der Selbstkontrolle und umfasst mindestens fol  -  gende Punkte:  a)  einen Katasterplan oder eine topografische Landeskarte im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:5'000 oder 1:10'000, in welchen die Fassungen, die Reservoire und  die Brunnstuben jeder öffentlichen und privaten Trinkwasseranlage  eingezeichnet sind;  b)  ein hydraulisches Schema;  c)  ein Verzeichnis aller öffentlichen und privaten Fassungen mit Angabe  der Namen der Eigentümer und der Ortsnamen der gefassten Quel  -  len mit den Koordinaten der Fassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die hydrogeologischen und technischen Berichte zu den Wasserver  -  sorgungsanlagen;  e)  die Berichte über chemische und bakteriologische Wasseranalysen;  f)  die Berichte über die Inspektionen und Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je ein Exemplar der aktuellen Pläne und des hydraulischen Schemas sind  der Dienststelle für Verbraucherschutz zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle für Verbraucherschutz kann jederzeit Informationen zum  Kataster verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kontrolle durch die Dienststelle für Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Befugnisse der Dienststelle für Verbraucherschutz
                            1  Der Dienststelle für Verbraucherschutz obliegen folgende Aufgaben:  a)  Genehmigung von Fassungsplänen und technischen Anlagen im All  -  gemeinen, denen ein Projekt betreffend die Ausscheidung der Schutz  -  zonen für unterirdische Gewässer beigelegt ist. Diese sind nach den  Anforderungen der kantonalen Dienststelle, die für den Gewässer  -  schutz zuständig ist zu erstellen;  b)  Inspektion der Unterlagen der Selbstkontrolle sowie Überprüfung der  Richtlinien betreffend die Anwendung der Vorschriften der Schutzzo  -  nen und Perimeter unterirdischer Gewässer, sowie den Schutz der  Zustrombereiche oberirdischer Gewässer;  c)  Kontrolle des Unterhalts der Trinkwasserfassungen und der anderen  diesbezüglichen Anlagen;  d)  Durchführung der bakteriologischen Analysen der Wasserproben ge  -  mäss Artikel 14 der vorliegenden Verordnung;  e)  offizielle periodische Trinkwasserkontrolle im Rahmen der Lebensmit  -  telkontrolle;  f)  Koordination   der  Aspekte,   die   mit   dem   planerischen   Schutz   des  Wassers zusammenhängen, mit der kantonalen Dienststelle, die für  den Gewässerschutz zuständig ist, um die Trinkwasserqualität im Ein  -  zugsgebiet zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitteilung der Ergebnisse
                            1  Die Analyseergebnisse sowie die gegebenenfalls zu ergreifenden Mass  -  nahmen   werden   den   Interessierten,   den   betroffenen   Dienststellen   des  Staates, namentlich der kantonalen Dienststelle, die für den Gewässer  -  schutz zuständig ist und auf jeden Fall der Gemeindebehörde mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Trinkwasserkataster
                            1  Die Dienststelle für Verbraucherschutz ist im Besitz des Trinkwasserkatas  -  ters der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Kataster enthält:  a)  die Berichte über die chemischen und bakteriologischen Wasserana  -  lysen;  b)  die Berichte über die Inspektionen und Kontrollen der Anlagen;  c)  ein Exemplar der aktuellen Pläne;  d)  ein hydraulisches Schema.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten der Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Tarif
                            1  Die Kosten der Kontrollen werden nach dem Tarif der offiziellen Labors für  Lebensmittelkontrollen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kosten zu Lasten des Staates
                            1  Die Kosten der amtlichen Kontrollen gemäss Artikel 17 Buchstaben b, c  und e der vorliegenden Verordnung gehen zu Lasten des Staates, wenn  diese Kontrollen zu keinen Beanstandungen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der folgenden Kontrollen gehen zu Lasten der Interessierten:  a)  Prüfung neuer Fassungsprojekte, einschliesslich der Analysekosten;  b)  periodische bakteriologische Analysen (Selbstkontrolle) gemäss Arti  -  kel 14 der vorliegenden Verordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  offizielle   Kontrollen,   welche   von   der   Dienststelle   für   Verbraucher  -  schutz durchgeführt werden, wenn die Kontrollen zur Beanstandung  einer Anlage oder des Wassers führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Sanktionen
                            1  Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung werden gemäss dem  Bundesgesetz   über   Lebensmittel   und   Gebrauchsgegenstände   und   dem  Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement   für   Gesundheit,   Soziales   und   Kultur   wird   mit   dem  Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2016  01.02.2017  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 53/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.12.2016  01.02.2017  Erstfassung  BO/Abl. 53/2016