Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (641.52)
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Gesetz über die Besteuerung der Schiffe

Gesetz über die Besteuerung der Schiffe vom 18.11.1994 (Stand 01.01.1996) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 24 und 30 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom
3. Oktober 1975 (BSG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Auf die Schiffe, die gemäss Bundesgesetzgebung mit Walliser Kontroll - schildern versehen werden müssen, wird eine Steuer erhoben.

Art. 2 Steuerpflichtiger

1 Steuerpflichtig ist der Besitzer des Schiffes.

Art. 3 Steuerperiode

1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schiffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrichten.
2 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. Juli erfolgt.

Art. 4 Zuständige Behörde

1 Die Steuer wird durch die kantonale Automobil- und Schiffahrtskontrolle (nachfolgend: Schiffahrtskontrolle) erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 5 Ausnahmen

1 Von der Steuer ausgenommen sind Schiffe, die im Besitze des Bundes, Kantons oder einer Gemeinde oder gemeinnütziger Institutionen und Unter - nehmungen sind.

Art. 6 Bemessungsgrundlagen

1 Der Steueransatz bemisst sich aufgrund der Länge des Schiffes sowie der Motorenleistung in kW.
2 Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren angegeben, so erfolgt die Be - rechnung durch Addition der jeweiligen Leistungen.

Art. 7 Steuerberechnung

1 Für die Feststellung der Länge und der Schubkraft der Motoren sind die Eintragungen im Schiffahrtsausweis massgebend.
2 Bruchteile von kW werden in höhere kW aufgerundet.

Art. 8 Steuersatz

1 Der jährliche Steuersatz ist folgender: a) für Motor- Segel- und Ruderschiffe:
1. Grundtarif bis 5 Meter Länge Fr. 40
2. Grundtarif bis 7 Meter Länge Fr. 60
3. Grundtarif bis 9 Meter Länge Fr. 90
4. Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge Fr. 120
5. Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft Fr. 5 b) für Warentransportschiffe:
1. Grundtarif Fr. 200
2. Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft Fr. 2 c) für schwimmende Vorrichtungen und Schiffe spezieller Bauart:
1. Grundtarif Fr. 200
2. Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft Fr. 2
d) für Schiffe mit Kollektiv-Schiffahrtsbewilligung Fr. 200 e) für Schiffe von Berufsfischern:
1. Grundtarif bis 5 Meter Länge Fr. 40
2. Grundtarif bis 7 Meter Länge Fr. 60
3. Grundtarif bis 9 Meter Länge Fr. 90
4. Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge Fr. 120
5. Zuschlag pro kW Motorenschubkraft Fr. 2
2 Bei jeder Erhöhung des Konsumentenpreisindexes von 10 Prozent kann der Staatsrat, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, den Steuerbetrag in diesem Verhältnis anpassen. Die bei der vorangehenden Indexierung nicht einbezogenen Bruchteile werden bei der folgenden be - rücksichtigt.
3 Die Anpassung wird zum ersten Mal am 1. Januar 1997 überprüft, inso - fern der Konsumentenpreisindex ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 10 Prozent gestiegen ist. Bruchteile von weniger als einem Franken werden nicht berücksichtigt.

Art. 9 Meldepflicht

1 Der Bootsbesitzer ist verpflichtet, der Schiffahrtskontrolle alle Umstände zu melden, welche die Besteuerung gemäss dem vorliegenden Gesetz be - einflussen kann.
1 Die Einschätzung erfolgt für eine ganze Steuerperiode. Die Steuer ist fällig bei der Zulassung des Schiffes, unter Vorbehalt von Änderungen der Be - steuerungsgrundlage.
2 Ersetzt ein Halter sein Schiff durch ein anderes, so ist die Steuer des neu für die Schiffahrt zugelassenen Schiffes ab dem darauffolgenden Monat zu entrichten.
3 Die Steuer ist am 31. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 11 Rückerstattung

1 Wurde die Steuer für das ganze Jahr erhoben, obwohl sie infolge von An - nullierung oder Hinterlegung des Ausweises nur für ein halbes Jahr ge - schuldet ist, so wird dem Halter sein Steuerguthaben zurückerstattet oder gutgeschrieben.

Art. 12 Nacheinschätzung und Gesuch zur Steuerrückerstattung

1 Wurde die Steuer nicht erhoben oder zu niedrig angesetzt, stellt die Schif - fahrtskontrolle eine Nachforderung für die laufende und die fünf vorange - gangenen Steuerperioden.
2 Wurde die Steuer irrtümlicherweise erhoben, so kann der Betroffene de - ren Rückerstattung für die laufende und die fünf vorausgegangenen Steu - erperioden verlangen.

Art. 13 Verjährung

1 Unter Vorbehalt des vorangehenden Artikels 12 sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die relative und die ab - solute Verjährung des Einschätzungs- und Steuererhebungsrechts sowie die Aufhebung und die Unterbrechung dieser Fristen anwendbar.

Art. 14 Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder

1 Wird die Steuer nicht innerhalb der von der Schiffahrtskontrolle festge - setzten Frist bezahlt, so verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder des Schiffes. Nötigenfalls werden diese durch die Polizei eingezogen.

Art. 15 Anwendung des Gesetzes

1 Die Schiffahrtskontrolle ist mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreut. Diese ist befugt, die jeweilige Steuerklasse eines Schiffes zu be - stimmen.
2 Sie ist analog auch befugt, die Steuern für neue Schiffskategorien, die auf den Markt kommen könnten, festzulegen.

Art. 16 Strafbestimmungen

1 Fehlbare, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ver - stossen, können mit Bussen von 50 bis 1'000 Franken bestraft werden, die von der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen werden.
2 Das Verfahren über die administrativen Straferlasse ist anwendbar.

Art. 17 Administrative Rechtsmittel

1 Der Besitzer kann bei der Schiffahrtskontrolle 30 Tage nach Erhalt der Steuerrechnung schriftlich dagegen Einsprache erheben.
2 Der Entscheid der Schiffahrtskontrolle inbezug auf die Einsprache kann durch eine Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.
3 Zudem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege für alle Entscheide aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 18 Aufhebung des bestehenden Rechts

1 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle ihm widerspre - chenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 19 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterworfen.
2 Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
3 Er erlässt alle zu seiner Anwendung notwendigen Bestimmungen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.11.1994 01.01.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 18, 158 | d 19, 162
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.11.1994 01.01.1996 Erstfassung RO/AGS 1995 f 18, 158 | d 19, 162
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