Verordnung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
Verordnung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vom 17.02.2016 (Stand 01.04.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krank - heiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG); eingesehen die Bundesverordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 29. April 2015 (Epidemienverordnung, EpV); eingesehen das Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuber - kulose vom 13. Juni 1928; eingesehen das kantonale Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, ins - besondere das 9. Kapitel; eingesehen die Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 1. Oktober 2014; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Kultur, verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Anwendung der Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Bekämpfung von übertrag - baren Krankheiten, insbesondere hinsichtlich der Kompetenzen des Kan - tonsarztes, der Dienststelle für Gesundheitswesen, der Bezirksärzte, der Gemeinden, der Institutionen des Gesundheitswesens und der anderen betroffenen Strukturen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Behörden
Art. 2 Behörden
1 Das Departement, zu dem das Gesundheitswesen gehört (nachfolgend: das Departement), ist zuständig für die Anwendung der Bundesgesetzge - bung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.
Art. 3 Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt wird vom Staatsrat ernannt.
2 Er erfüllt die notwendigen Aufgaben zur Bekämpfung der in der Bundes - gesetzgebung angeführten übertragbaren Krankheiten. Diese Aufgaben umfassen insbesondere: a) die Koordination zwischen dem Bund, den Kantonen und den beteilig - ten Organen auf Kantons- und Gemeindeebene; b) die Anordnung bestimmter Massnahmen, insbesondere:
1. epidemiologische Untersuchungen und medizinische Aufsicht,
2. Isolierung beziehungsweise Verlegung von kranken Personen in Krankenanstalten,
3. Quarantäne für betroffene Personen,
4. Desinfizierung öffentlicher oder privater Räumlichkeiten,
5. alle anderen, durch die Umstände gebotenen Massnahmen, ins - besondere den Beizug von Gesundheitsfachpersonen bei Epi - demien oder Pandemien; c) er überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Meldepflicht von übertragbaren Krankheiten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheits - wesens, im Sinn Artikel 12 EpG; d) er erhebt gemäss Artikel 36 EpV zweimal den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen, zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen Schulzeit.
Art. 4 Delegierung an private oder öffentliche Organisationen
1 Das Departement kann mittels Vereinbarung der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten spezifische operative von den Gesundheitsbe - hörden, insbesondere vom Kantonsarzt, delegierte Aufgaben übertragen, so wie es gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Artikel 125 der Ge - sundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG), vorsieht.
2 Die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten führt mikrobiologische Untersuchungen durch, die für die Überwachung und Betreuung in epide - miologischen Situationen bezüglich der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten notwendig sind.
3 Das Departement kann die Ausführung von Aufgaben zur Vorbeugung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und der Hygiene in den Kran - kenanhalten und Institutionen auf dem Vereinbarungsweg auf das Zentral - institut der Spitäler, auf private oder öffentliche Organe oder auf andere spezialisierte oder universitäre Institute übertragen.
4 Gegebenenfalls sind die spezifischen Bestimmungen über die vom Staat delegierten medizinischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten des Gesundheitswe - sens anwendbar.
Art. 5 Stellvertreter der Kantonsarzt
1 Das Departement kann auf Vorschlag des Kantonsarztes dessen Stellver - treter für übertragbare Krankheiten ernennen.
2 Die Aufgaben der Stellvertreter des Kantonsarztes für übertragbare Krankheiten sind auf dem Vereinbarungsweg festgesetzt.
3 Die Stellvertreter des Kantonsarztes können in Übereinstimmung mit dem Kantonsarzt Massnahmen treffen, welche in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegende Verordnung vorgesehenen sind.
Art. 6 Bezirksärzte
1 Der Kantonsarzt kann auch Bezirksärzte beiziehen, die ihm bei den Auf - gaben zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten, bei medizin-rechtli - chen Aufgaben sowie bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem öffentli - chen Gesundheitswesen unterstützen.
2 Auf Vorschlag des Kantonsarztes ernennt der Staatsrat die Bezirksärzte zu Beginn jeder Amtszeit.
3 Auf Antrag des Kantonsarztes ergreifen die Bezirksätze Notfallmassnah - men, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, oder ordnen diese an.
4 Die Bezirksärzte können vom Kantonsarzt mit der Erfüllung besonderer Aufgaben bei der Bekämpfung von Epidemien betraut werden.
5 Die Bezirksärzte treffen im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt oder auf dessen Ersuchen hin die notwendigen Massnahmen zur Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen über den Transport und die Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen.
Art. 7 Gemeinden
1 Die Gemeinden üben insbesondere die folgenden Aufgaben aus: a) sie informieren ihre Einwohner über die Anweisungen des Kantons - arztes; b) in Fällen von Epidemien und für die Organisation der Impfungen stel - len sie unentgeltlich die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung; sie stellen ferner das Personal für das Sekretariat und die Organisati - on; c) im Fall einer Epidemie sind sie verpflichtet, alle nützlichen Informatio - nen an den Kantonsarzt zu übermitteln; d) im Notfall treffen sie auf Begehren des Kantonsarztes die Massnah - men, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind, um die Aus - breitung von übertragbaren Krankheiten zu vermeiden, etwa das Ver - bot oder die Einschränkung von Versammlungen, die Schliessung von Schulen, anderen öffentlichen Anstalten sowie privaten Unternehmen; e) sie stellen über eine Vereinbarung mit den offiziellen Desinfektoren den Desinfektionsdienst sicher; f) sie sind die verantwortliche Behörde für die Beisetzung im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Transport und die Beisetzung von Lei - chen.
Art. 8 Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtszeit eine Koordinationskom - mission für die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (nachfolgend: die Kommission), die aus Vertretern der betroffenen Kreise besteht und vom Kantonsarzt präsidiert wird.
2 Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeiten der Dienste der Human - medizin, der Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle zu koordinie - ren, die sich mit der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten befassen.
2 Bekämpfung der Krankheiten
Art. 9 Überwachung
1 Die Personen, die eine übertragbare Krankheit verbreiten können, müs - sen unter ärztliche Überwachung gestellt werden, wenn diese Massnahme notwendig ist, um der Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen.
2 Der Kantonsarzt trifft letztlich den Entscheid.
Art. 10 Isolation
1 Wenn die ärztliche Überwachung nicht genügt, müssen die Personen, die eine übertragbare Krankheit verbreiten können, isoliert werden. Sie können nötigenfalls zu diesem Zweck in eine geeignete Anstalt eingewiesen wer - den.
2 Der Kantonsarzt trifft letztlich den Entscheid.
Art. 11 Ärztliche Untersuchungen
1 dazu verpflichtet werden, sich ärztlichen Untersuchungen und Entnahmen von Proben zur Analyse zu unterziehen, wenn diese Massnahmen notwen - dig sind, um der Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit vorzubeugen.
2 Der Kantonsarzt trifft letztlich den Entscheid.
3 Diverse Bestimmungen
Art. 12 Vorbeugungsmassnahmen
1 Anerkannte Schulen und Kindertagesstätte, die Kinder und Jugendliche betreuen, sorgen in Zusammenarbeit mit dem Kantonarzt dafür, dass die Vorschriften in Artikel 28 EpV eingehalten werden.
2 Gesundheitseinrichtungen, wie Spitäler, Heime und Arztpraxen, sorgen dafür, dass die Vorschriften in Artikel 29 EpV eingehalten werden.
3 Institutionen des Freiheitsentzugs sorgen dafür, dass die Vorschriften in
Artikel 30 EpV eingehalten werden.
4 Betreiber von kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende sorgen dafür, dass die Vorschriften in Artikel 31 EpV eingehalten werden.
Art. 13 Offizielle und obligatorische Impfungen
1 Das Departement kann offizielle Impfkampagnen realisieren.
2 Sie werden insbesondere im Rahmen der schulärztlichen Tätigkeit in Ab - sprache mit der Walliser Ärztegesellschaft durchgeführt.
3 Der Staatsrat kann gemäss Artikel 22 EpG und Artikel 38 EpV auf Antrag des Kantonsarztes oder der Kommission gewisse Impfungen für gefährdete - nen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, sofern ein erhebliche Gefahr nachgewiesen ist, für obligatorisch erklären.
Art. 14 Epidemiologische Überwachung
1 Das Departement kann sich finanziell an den kantonalen Massnahmen der epidemiologischen Überwachung beteiligen, insbesondere was die In - fektionen im Bereich der Spitäler, der Alters- und Pflegeheime und der Spi - talexternen Pflege betrifft.
Art. 15 Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten
1 Im Übrigen sind die spezifischen Bestimmungen über die Gesundheitsför - derung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen anwendbar.
Art. 16 Entseuchung und Desinfektion
1 Die kantonale Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen ko - ordiniert und überwacht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemein - den die Entseuchungs- und Desinfektionstätigkeiten.
Art. 17 Obligatorische Meldungen
1 Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitsinstitutionen, die der Melde - pflicht für übertragbare Krankheiten unterliegen, haben dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) fristgerecht Meldung über Fälle von in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Krankheiten zu erstatten, dies unter Androhung der im GG vorgesehenen Sanktionen.
Art. 18 Bekämpfung der Tuberkulose
1 Das Departement kann auf dem Vereinbarungsweg die Durchführung der Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung der Tuberkulose an spezialisierte Institutionen wie Gesundheitsförderung Wallis (GFW) delegie - ren.
2 Gegebenenfalls sind die spezifischen Bestimmungen über die vom Staat delegierten medizinischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten des Gesundheitswe - sens anwendbar.
Art. 19 Deckung der Kosten
1 Das Departement übernimmt die Kosten der Massnahmen zur Bekämp - fung der übertragbaren Krankheiten, insbesondere Präventionsmassnah - men bei einer Epidemie, wenn diese nicht Dritten auferlegt werden können.
2 Mikrobiologische Untersuchungen, die zu epidemiologischen Zwecken durchgeführt werden, sind für Bewohner des Kantons unentgeltlich.
3 Wird ein Infektionsherd innerhalb eines Lebensmittel herstellenden, verar - beitenden, lagernden, befördernden oder verteilenden Geschäftes oder Un - ternehmens festgestellt, so werden die Kosten für die epidemiologische Un - tersuchung des Personals sowie die Desinfektionskosten diesem Unterneh - men auferlegt.
Art. 20 Gebühren
1 Die Leistungen, die der Kanton aufgrund der vorliegenden Verordnung er - bringt, können Gegenstand einer Gebühr bilden, deren Betrag vom Staats - rat festgesetzt wird.
Art. 21 Sanktionen und Beschwerden
1 Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Artikel 133 bis 137 des Gesundheitsgesetzes Anwendung.
Art. 22 Schlussbestimmungen
1 Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zur vorliegenden Verordnung ste - hen, insbesondere die Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 4. März 2009, sind aufgehoben.
2 Die vorliegende Verordnung ist im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.02.2016 01.04.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 9/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.02.2016 01.04.2016 Erstfassung BO/Abl. 9/2016
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