Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (220.300)
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Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Vom 27. März 1969 Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfa hren vor einem Schiedsgericht anwendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat. Anwendungs- bereich
2 Vorbehalten bleibt die Anwe ndung abweichender Schiedsordnungen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vor- schriften des Konkor dates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze
2 und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21, 22 Absatz 2, 25–29, 31 Absatz 1,
33 Absatz 1 Buchstaben a–f, Absätze 2 und 3, 36–46. Art. 2
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befi ndet sich an dem Ort, der durch Ver- einbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeichnet worden ist. Sitz des Schiedsgerichtes
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird. AGS Bd. 12 S. 405
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 3 Das obere ordentliche Zivilgericht de s Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schieds- gerichtes a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent- scheidet und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismassnahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hint erlegung entgegennimmt und ihn den Parteien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Sc hiedsspruches bescheinigt. Zweiter Abschnitt: Schiedsabrede Art. 4
1 Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abgeschlossen. Schiedsvertrag und Schiedsklausel
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Art. 5 Gegenstand eines Schiedsv erfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gese tzesbestimmung in der Sache aus- schliesslich zuständig ist. G egenstand des Schieds- verfahrens Art. 6
1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform. For m
2 Sie kann sich aus der schriftliche n Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich dara uf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt.
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 7 Jede Bestimmung einer Schiedsklaus el, welche die Beiziehung von Juris- ten im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig. Zulassung von Juristen Art. 8
1 Werden die Gültigkeit oder der I nhalt und die Tragweite der Schieds- abrede vor dem Schiedsgericht bestr itten, so befindet dieses über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid. Z uständigkeit des Schiedsgerichtes
2 Die Einrede der Unzuständigkeit de s Schiedsgerichtes muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden. Art. 9 Der Zwis chenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von

Artikel 36 Buchstabe b.

W eiterziehung Dritter Abschnitt: Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit Art. 10
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade An zahl, insbesondere auf einen Ein- zelschiedsrichter, geeinigt haben. Anzahl der Schiedsrichter
2 Die Parteien können jedoch ein au s einer geraden Anzahl von Mitglie- dern bestehendes Schiedsgericht vorse hen, das auch ohne Bestellung eines Obmanns entscheidet. Art. 11
1 Die Parteien können den oder die Schi edsrichter in gegenseitigem Ein- vernehmen, sei es in der Schiedsabr ede oder in einer späteren Vereinba- rung, bestellen. Sie können den oder di e Schiedsrichter auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen. Bestellung durch die Parteien
2 Wird ein Schiedsrichter nicht name ntlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbar ung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit so bestellten Schiedsrichter wählen einstim mig einen weiteren Schieds- richter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gera de Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbare n, dass entweder die Stimme des Obmanns bei Stimmengleichheit de n Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht einstimmig oder mit qua lifizierter Mehrheit entscheidet. Art. 12 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Part ei den oder die von ihr zu bezeich- nenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in

Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern

nicht die Schiedsabrede eine a ndere Stelle hierfür vorsieht. Ernennung durch die richterliche Behörde Art. 13
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: A nhängigkeit a) von dem Zeitpunkt an, da eine Pa rtei den oder die in der Schieds- klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei da s in der Schiedsklausel vorgese- hene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichtes einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehene richter liche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsk lausel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerkannte Schiedsordnung oder die Schiedsabrede ein Sühneverfahren vor sehen, so gilt die Einleitung des- selben als Eröffnung des Schiedsverfahrens. Art. 14
1 Die Schiedsrichter haben die A nnahme des Amtes zu bestätigen. A nnahme des Amtes durch die Schiedsrichter
2 Das Schiedsgericht ist erst dann ge bildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vor gelegte Streitsache erklärt haben. Art. 15
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen. Sekretariat
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 16
1 Die Parteien können in der Schiedsa brede oder in einer späteren Ver- einbarung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen. Amtsdaue r
2 In diesem Falle kann die Amtsdaue r, sei es durch Vereinbarung der Parteien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehe nen richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören. Art. 17 Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richter- lichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Rechts- verzögerung Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter Art. 18
1 Die Parteien können die Schiedsricht er aus den im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 1) über die Organisation der B undesrechtspflege genannten Gründen für die Ausschliessung und Ab lehnung der Bundesrichter sowie aus den in einer von ihnen anerka nnten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen. A blehnung der Schiedsrichter
2 Ausserdem kann jeder Schiedsric hter abgelehnt werden, der hand- lungsunfähig ist oder der wegen ei nes entehrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheit sstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr best ellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Gr und ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte. Art. 19
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte. A blehnung des Schieds- gerichtes
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Ver- fahren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglie der des abgelehnten Schiedsgerichtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
1) SR 173.110
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 20 Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald der Antrag- steller vom Ablehnungsgrund Kenntni s hat, verlangt werden. Frist Art. 21
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand. Bestreitung
2 Die Parteien sind dabei zu r Beweisführung zuzulassen. Art. 22
1 Jeder Schiedsrichter kann durch sc hriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden. A bberufung
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wi chtigen Gründen das Amt entziehen. Art. 23
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er de n Ausstand zu nehmen; wird er abbe- rufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde. E rsetzung
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabr ede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber ni cht einigen, so entscheidet die in

Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schieds-

gerichtes, inwieweit die Prozessh andlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht Art. 24
1 Das Verfahren vor dem Schiedsger icht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung eine r solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt. Bestim mung des Verfahrens
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
2 Wird das Verfahren weder durch Ve reinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgeric htes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 1) über den Bundeszivilpro zess sinngemäss anwendbar. Art. 25 Das gewählte Verfahren hat auf je den Fall die Gleichberechtigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: Rechtliches Gehör a) das rechtliche Gehör zu erlange n und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäft sganges in die Akten Einsicht zu nehmen; c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbei- ständen zu lassen. Art. 26
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnah men sind allein die staatlichen Gerichte zuständig. V orsorgliche Massnahmen
2 Die Parteien können sich jedoch fre iwillig den vom Schiedsgericht vor- geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen. Art. 27
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. Mitw irkung der richterlichen Behörde
2 Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgeric ht die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um ihre M itwirkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht. Art. 28
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus. Intervention und Streitverkündung
2 Sie bedürfen ausserdem der Zu stimmung des Schiedsgerichtes. Art. 29
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungsei nrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der V errechnung
1) SR 273
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Parteien beurteilen kann, so wird da s Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Ver- fahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgeric htes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist. Art. 30
1 Das Schiedsgericht kann einen Vo rschuss für die mutmasslichen Ver- fahrenskosten verlangen und die Du rchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei. Kostenvorschuss
2 Leistet eine Partei den von ihr verl angten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzic htet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. Sechster Abschnitt: Schiedsspruch Art. 31
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken. Beratung und Schiedsspruch
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass beson- dere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Art. 32 S ofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schieds- gericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden. T eil- schiedssprüche
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 33
1 Der Schiedsspruch enthält: Inhalt des Schieds- spruches a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e) sofern die Parteien nicht ausdrü cklich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f) die Spruchformel über die Sache selbst; g) die Spruchformel über die H öhe und die Verlegung der Verfahrens- kosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schi edsspruch vermerkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schied srichter zu ernennen, so ist Absatz
1 Buchstabe e nicht anwendbar. Art. 34 Das Vorliegen einer den Streit bee ndigenden Einigung der Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form ei nes Schiedsspruches festgestellt. E inigung der Parteien Art. 35
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. H interlegung und Zustellung
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Pa rteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hin- terlegt wird, eine beglaubi gte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspru ch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinter legung des Schiedsspruches verzich- ten. Sie können ausserdem darauf verz ichten, dass ihnen der Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugeste llt wird; in diesem Falle erfolgt die Zustellung durch das Schiedsgericht.
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision I. Nichtigkeitsbeschwerde Art. 36 Gegen den Schiedsspruch kann bei de r in Artikel 3 vorgesehenen rich- terlichen Behörde Nichtigkeitsbeschw erde erhoben werden, um geltend zu machen, Gründe a) das Schiedsgericht sei ni cht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt; c) es habe über Streitpunkte entsch ieden, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehalten); d) eine zwingende Verfahrensvorsc hrift im Sinne von Artikel 25 sei verletzt worden; e) das Schiedsgericht habe einer Pa rtei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat; f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich akten- widrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rech tes oder der Billigkeit enthält; g) das Schiedsgericht habe nach Ab lauf seiner Amtsdauer entschieden; h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruchformel sei unverständ lich oder widersprüchlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schieds- richter seien offensichtlich übersetzt. Art. 37
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binne n 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen. Frist
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig. Art. 38 Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die in

Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch

einer Partei diese Wirkung gewähren. A ufschiebende Wirkung
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 39 Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde be fasste richterliche Behörde kann, nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen. Rückweisung an das Schiedsgericht Art. 40
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtig t oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Nichti gkeitsbeschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf. E ntscheidung
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Ent- schädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden. II. Revision Art. 41 Die Revision kann verlangt werden: G ründe a) wenn durch Handlungen, die das sc hweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Hand- lungen müssen durch ein Strafurteil fe stgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus andere n Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkennt nis erheblicher, vor der Beurtei- lung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur dem Revisionskläger nicht mög lich war, diese Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren beizubringen. Art. 42 Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisi- onsgrundes, spätestens jedoch binnen f ünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzureichen. Frist
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Art. 43
1 Wird das Revisionsgesuch gutgehei ssen, so weist die richterliche Behörde die Streitsache zur Neubeurteil ung an das Schiedsgericht zurück. Rückweisung an das Schiedsgericht
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel
3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht ge bildet werden, so werden die Schiedsrichter gemäss den Vorschri ften der Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Sc hiedsgericht ist Artikel 16 sinnge- mäss anwendbar. Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche Art. 44
1 Auf Gesuch einer Partei bescheinig t die in Artikel 3 vorgesehene rich- terliche Behörde, dass ein Schiedsspruch , der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern: V ollstrec k - barkeits- bescheinigung a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Fris t des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereic hten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; d) oder eine erhobene Nichtigke itsbeschwerde dahingefallen oder abgewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheini gung wird am Schluss des Schieds- spruches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Sc hiedsspruches ist ausgeschlossen. Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 45
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Der Entsch eid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern erge ht im summarischen Verfahren. Verfahren
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g um- schriebenen Befugnisse ga nz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen orden tlichen kantonalen Zivilgericht einreichen. Art. 46 Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Geset zesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben. Inkrafttreten Der Regierungsrat des Kantons Aarg au hat am 23. November 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1988 den Beitritt des Kantons Aargau zu diesem Konkordat erklärt. 1)
1) AGS Bd. 12 S. 418
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