Interkantonale Fachschulvereinbarung (400.530)
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Interkantonale Fachschulvereinbarung

Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) Vom 27. August 1998 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Die Vereinbarung regelt für den Bere ich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): Zweck, Geltungsbereich – den interkantonalen Zugang, – die Stellung der Studierenden, – die Abgeltung, welche die Wohns itzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, we lche die Mitträgerschaft oder Mitfi- nanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fach schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 2
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, L iste der Schulen und der zahlenden Kantone a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten, b) welche Beiträge für den Studi enbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind, c) von welchen Angeboten sie al s Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. Art. 3 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: W ohnsitzkanton a) der Heimatkanton für Schweizeri nnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, AGS 2002 S. 129
b) der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d) der Kanton, in dem mündige St udierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewe sen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Fa milienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge Art. 4
1 Die Abgeltungen werden als Beiträg e pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich au f Vollzeitausbildungen (mindestens
18 Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen. Festsetzung der Beiträge
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge. b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c) Die Beitragshöhe für ausserkant onale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK einge setzte Arbeitsgruppe von fünf Mit- gliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Bei- tragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehal- ten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklär ungen werden auf die Parteien auf- geteilt. Art. 5
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen. Modalitäten
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2). III. Studierende Art. 6 Die Standortkantone bzw. die von i hnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden. Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungs- kantonen Art. 7
1 Studierende sowie Studienanwärter innen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beig etreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studie ngang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus de n Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. Behandlung von Studierenden aus Nichtverein- barungskantonen
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre- ten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Ge bühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht. Art. 8
1 Die Schulen können von den Studiere nden angemessene Studiengebühren erheben. Studiengebühren
2 Die Studiengebühren pro Studienga ng müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Verei nbarung fällt, eingeschlossen diejeni- gen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Art. 9 Der Standortkanton bezeichnet fü r jede Schule die Zahlstelle. Beitragsverfahren Art. 10
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschä ftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: G eschäftsstelle und Arbeitsgruppe – Information der Vereinbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsst elle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder ei nem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdi rektorenkonferenz (FDK). Art. 11 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Stu- dierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studie- renden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf. Ermittlung der Studierendenzahl Art. 12 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffe nen Kantone abgewälzt werden. V ollzugskosten V. Rechtspflege Art. 13
1 Für allfällige, sich aus der An wendung oder Auslegung dieser Vereinba- rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Schiedsinstanz
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch de n Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung is t dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflic hten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendi gen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Beitritt

Art. 15

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjah- res 1999/2000. Inkrafttreten
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinba- rung über Beiträge an ausseruniversitä re Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) vom 17. September 1992 1) durch Beschluss der an dieser Vereinba rung beteiligten Kantone aufgehoben. Art. 16
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden. Revision
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studien- jahres möglich, erstmals frühesten s per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, so weit sie vor Ende des dem Ände- rungstermin vorangehenden Kalenderjah res bei der Geschäftsstelle ein- treffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft. Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhalt ung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erst mals jedoch nach fünf Beitrittsjah- ren. K ündigung Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem A nhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt de s Austritts eingeschriebenen Stu- dierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten. W eiterdauer der Verpflichtungen Art. 19 Dieser Vereinbarung kann das Fürstent um Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Ve reinbarungspartner zu. Fürstentum Liechtenstein Bern, 27. August 1998 Namens der Erziehungsdirektorenkonferenz
1) AGS 1996 S. 85, 142; 1997 S. 394; 1999 S. 58 (SAR 400.530)
Präsident: S TÖCKLING Sekretär: A RNET Inkrafttreten: 1. August 2000
Anhang 1) Der Anhang zur Fachschulvereinba rung und dessen Änderungen werden durch Verweisung publiziert. Der Anhang kann beim Departement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei bezogen werden.
1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Septem ber 2002, in Kraft seit 1. August
2002 (AGS 2002 S. 308).
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