Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen (651.110)
CH - AG

Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen Vom 29. August 2000 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 15 des Steuergese tzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsätze

1 Unternehmen, die ihre betriebliche Täti gkeit im Kanton wesentlich ausbauen oder die im Kanton neu eröffnet werden, können Steuererleichterungen für das Jahr des massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre gewährt werden, sofern ein besonderes öffentliches oder ge samtwirtschaftliches In teresse an der Un- ternehmenstätigkeit, an der Bedeutung des Unternehmens für die Region, am Inves- titionsvolumen oder am Entwicklungspotenzi al des Unternehmens bezüglich Schaf- fung von Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen vorliegt.
2 Es besteht kein Rechtsanspru ch auf Steuererleichterungen.
3 Bei jeder Gewährung von Steuererleichterung en ist die Wettbewe rbsneutralität im Verhältnis zu anderen Unternehmen möglichst zu wahren.

§ 2 Ausweitung der Tätigkeit

1 Eine wesentliche Ausweitung der betriebl ichen Tätigkeit liegt vor, wenn nebst der bisherigen Tätigkeit ein neuer Betriebsteil geschaffen oder qualitativ neue Dienst- leistungen angeboten werden.

§ 3 Neueröffnung

1 Als im Kanton neu eröffnet gelten Untern ehmen, die neu in die Steuerpflicht ein- treten oder eine Betriebsstätte in ei ner anderen Region des Kantons eröffnen.
1) SAR 651.100
2 Nicht als neu eröffnete Betriebe gelten solche, die im Rahmen einer Unterneh- mensgruppe neu gegründet werden und im We sentlichen Tätigkeiten bereits bestan- dener Betriebe übernehmen.

§ 4 Art und Ausmass der Steuererleichterung

1 Die Steuererleichterung erfolgt bei juristischen Personen durch Gewährung einer prozentualen Reduktion der veranlagten St euerbeträge und bei natürlichen Personen durch Gewährung einer prozentualen Redukti on der auf den Geschäftsbetrieb entfal- lenden steuerbaren Einkünfte und Vermögensant eile. Für den Steuersatz ist bei den natürlichen Personen da s gesamte Einkommen und Vermögen massgebend.
2 Die gemäss § 5 Abs. 2 verfügende Inst anz legt das Ausmass der Reduktion im Einzelfall unter Berücksichtigun g der gesamten Umstände fest.
3 Vorbehalten bleibt die a llgemeine Mindeststeuer gemä ss § 88 des Steuergesetzes.

§ 5 Zuständigkeit

1 Das Gesuch um Gewährung von Steuererleichterungen ist beim Steueramt des Kantons Aargau einzureichen.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen trifft nach Anhörung der Standortge- meinde einen Vorentscheid über das Gesuch. Positive Vorentscheide und auf Antrag des Unternehmens auch negative Vorent scheide werden dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet. *
3 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden. Bei Nichteinhalten dieser Auflagen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während oder kurz nach Ablauf der Dauer der Steuererleichterung kann die Verfügung wider- rufen und es können die nicht bezogenen St euern ganz oder teilweise rückwirkend auf den Tag der Gewährung mit Zinsen zurückgefordert werden.
4 Das Finanzdepartement
1 ) erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Behandlung der Steuererleichterungsgesuche.
5 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich über den Umfang der ge- währten Steuererleichterungen.
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es tritt am

1. Januar 2001 in Kraft.

Aarau, 29. August 2000 Präsident des Grossen Rates F ISCHER Staatsschreiber i.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.12.2007 01.01.2009 § 5 Abs. 2 geändert AGS2008 S. 394

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2009 geändert AGS2008 S. 394

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