Dekret über die Möglichkeit von Steuererleichterungen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Möglichkeit von Steuererleichterungen  Vom 29. August 2000 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 15 des Steuergese  tzes (StG) vom  15. Dezember 1998  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1   Unternehmen, die ihre betriebliche Täti  gkeit im Kanton wesentlich ausbauen oder  die  im  Kanton  neu  eröffnet  werden,  können  Steuererleichterungen  für  das  Jahr  des  massgeblichen  Ereignisses  und  für  höchstens    9  folgende  Jahre  gewährt  werden,  sofern ein besonderes öffentliches oder ge  samtwirtschaftliches In  teresse an der Un-  ternehmenstätigkeit, an der Bedeutung des  Unternehmens für die Region, am Inves-  titionsvolumen oder am Entwicklungspotenzi  al des Unternehmens bezüglich Schaf-  fung von Arbeitsplätzen oder  Ausbildungsplätzen vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besteht kein Rechtsanspru  ch auf Steuererleichterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei jeder Gewährung von Steuererleichterung  en ist die Wettbewe  rbsneutralität im  Verhältnis zu anderen Unternehmen möglichst zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausweitung der Tätigkeit
                            1   Eine wesentliche Ausweitung der betriebl  ichen Tätigkeit liegt vor, wenn nebst der  bisherigen  Tätigkeit  ein  neuer  Betriebsteil    geschaffen  oder  qualitativ  neue  Dienst-  leistungen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Neueröffnung
                            1    Als  im  Kanton  neu  eröffnet  gelten  Untern  ehmen,  die  neu  in  die  Steuerpflicht  ein-  treten oder eine Betriebsstätte in ei  ner anderen Region des Kantons eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  651.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  als  neu  eröffnete  Betriebe  gelten    solche,  die  im  Rahmen  einer  Unterneh-  mensgruppe neu gegründet werden und im We  sentlichen Tätigkeiten bereits bestan-  dener Betriebe übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Art und Ausmass der Steuererleichterung
                            1    Die  Steuererleichterung  erfolgt  bei  juristischen  Personen  durch  Gewährung  einer  prozentualen Reduktion der veranlagten St  euerbeträge und bei natürlichen Personen  durch Gewährung einer prozentualen Redukti  on der auf den Geschäftsbetrieb entfal-  lenden steuerbaren Einkünfte und Vermögensant  eile. Für den Steuersatz ist bei den  natürlichen Personen da  s gesamte Einkommen und  Vermögen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gemäss  §  5  Abs.  2  verfügende  Inst  anz  legt  das  Ausmass  der  Reduktion  im  Einzelfall unter Berücksichtigun  g der gesamten Umstände fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die a  llgemeine Mindeststeuer gemä  ss § 88 des Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeit
                            1    Das  Gesuch  um  Gewährung  von  Steuererleichterungen  ist  beim  Steueramt  des  Kantons Aargau einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Finanzen  und  Ressourcen    trifft  nach  Anhörung  der  Standortge-  meinde einen Vorentscheid über das Gesuch. Positive Vorentscheide und auf Antrag  des  Unternehmens  auch  negative  Vorent  scheide  werden  dem  Regierungsrat  zum  Entscheid unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gewährung  von  Steuererleichterungen  kann  mit  Auflagen  verbunden  werden.  Bei  Nichteinhalten  dieser  Auflagen  oder  bei  Beendigung  der  Steuerpflicht  während  oder kurz nach Ablauf der Dauer der Steuererleichterung kann die Verfügung wider-  rufen  und  es  können  die  nicht  bezogenen  St  euern  ganz  oder  teilweise  rückwirkend  auf den Tag der Gewährung mit Zinsen zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Finanzdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    erstattet  dem  Regierungsrat  jährlich  Bericht  über  die  Behandlung der Steuererleichterungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  orientiert  den  Grossen  Rat  jährlich  über  den  Umfang  der  ge-  währten Steuererleichterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1     Dieses   Dekret   ist   in   der   Gesetze  ssammlung   zu   publizieren.   Es   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 in Kraft.
                            Aarau, 29. August 2000  Präsident des Grossen Rates  F  ISCHER  Staatsschreiber  i.V. M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.12.2007 01.01.2009 § 5 Abs. 2 geändert AGS2008 S. 394
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle