Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (713.112)
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Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) Vom 23. Februar 1994 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 146 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau- gesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) , * beschliesst:

1. Landumlegung und Grenzbereinigung

1.1. Vorbereitung der Landumlegung

§ 1 Vorbereitung (§ 73 BauG)

1 Vor Erlass des Einleitungsbesc hlusses sind zu erstellen: a) ein Plan über die Abgrenzung des Umlegungsgebietes (Per imeterplan) und ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Flächen gemäss Grundbuch; b) ein Bericht über die vorgesehene Landum legung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung; c) ein Voranschlag über die mutma sslichen Aufwendungen und über die unge- fähre Belastung der Grundeigentümer.
2 Die Landumlegung setzt einen rechtskräftigen allgemeinen Nutzungsplan (Zonen- plan) voraus. Landumlegung und Sondernut zungsplanung sind soweit möglich zu koordinieren. Sofern ein Sondernutzungsplan erforderlich ist, muss er vor der Rechtskraft der Neuzuteilung rechtskräftig werden.
1) SAR 713.100

1.2. Einleitung des Verfahrens

§ 2 * Einleitung durch die Behörden (§§ 73, 78 BauG)

1 Der Entscheid des Gemeinderates oder des Departements Bau, Verkehr und Um- welt über die Einleitung des Verfahrens ist mit den vorbereitende n Unterlagen öf- fentlich aufzulegen.

§ 3 Einleitung durch die Grundeigentümer

(§§ 73, 78 BauG)
1 Die von den interessierten Grundeigentümern erstellten vorbereitenden Unterlagen sind dem Gemeinderat einzureichen, der si e auf Vollständigkeit, Rechtmässigkeit und auf Vereinbarkeit mit der Nutzungsplanung prüft.
2 Zur beschlussfassenden Ve rsammlung lädt der Gemei nderat die Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief und unter A ngabe der Verhandlungsgegenstände min- destens 20 Tage im Voraus ein. Von de r Einladung bis zur Versammlung sind die vorbereitenden Unterlagen für die Betei ligten auf der Gemeindeverwaltung zur Ein- sichtnahme aufzulegen.
3 Die Einladung gibt die Auflage der vorbe reitenden Unterlagen bekannt und weist darauf hin (Art. 703 des Schweizerische n Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 1 ) ), dass a) die Stimmen der an der Grundeigent ümerversammlung nicht erscheinenden, sich der Stimme enthaltenden oder nicht vorschriftsgemäss vertretenen Grundeigentümer als zus timmend gezählt werden; b) für jedes gemeinschaftliche Eigentum nur eine Stimme abgegeben werden kann; Gesamteigentümer haben sich auf eine gemeinsame Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen; c) alle Beteiligten sich mit schriftlich er Vollmacht vertreten lassen können, wo- bei die Abgabe von mehr als drei Sti mmen durch dieselbe Stimmberechtigte oder denselben Stimmberechtig ten nicht zulässig ist.

§ 4 Grundeigentümerversammlung (§§ 73, 78 BauG)

1 Der Einleitungsbeschluss der Grundeigentü mer wird unter dem Vorsitz eines Mit- glieds des Gemeinderates gefasst. Er ist von einer Gemeindeschreiberin oder einem Gemeindeschreiber bzw. von einer Urkundsperson zu protokollieren und mit den vorbereitenden Unterlagen öffentlich aufzulegen.

§ 5 Durchführendes Organ (§ 74 BauG)

1 Die Ausführungskommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, von denen die Mehrheit, mit Einschluss der Präsidentin od er des Präsidenten, kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben darf.
1) SR 210
2 Ordnen die Grundeigentümer die Landumle gung nicht mit privatrechtlichem Ver- trag, übertragen sie die Durchführung des Verfahrens einer Ausführungskommissi- on. Die Grundeigentümerversammlung wählt diese mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Sieht die Grundeigentüme rversammlung von der Bestellung einer Ausführungskommission ab, so obliegt di e Durchführung dem Ge meinderat. Er kann seinerseits eine Ausführungskommission einsetzen.
3 Das durchführende Organ zieht für die t türliche Person und, wo notwendig, weitere F achleute bei. Es ste llt die Finanzierung sicher.
4 Das durchführende Organ meldet den Einleitungsbeschl uss dem Grundbuchamt zur Anmerkung an.

§ 6 Änderungen des Perimeterplanes

1 Nach Rechtskraft des Einleitungsbesch lusses kann das Spezialverwaltungsgericht nach Anhören der Beteiligten Änderungen des Perimeterplanes ve rfügen, soweit der Zweck des Unternehmens es erfordert. *

1.3. Verfahrensgrundlagen

§ 7 Verfahrensgrundlagen (§ 78 BauG)

1 Die Verfahrensgrundlagen umfassen: a) das Verzeichnis aller vom Landum legungsverfahren erfassten Grundstücke mit Grundbuch- und Parzellennummern sowi e die Liegenschaftsbeschreibung (Lage, Grösse, Nutzung, Bauten und Abbruchbauten); b) das Verzeichnis der Grundeigentümer; c) das Verzeichnis der eingetragenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grund- pfandrechte sowie der Vormerkungen und Anmerkungen; d) die Bestimmung der Grundsätze für die Verteilung der übrig bleibenden Flä- che; e) die Bewertung des alten Besitzstandes (soweit nötig ) bzw. die Festsetzung der für Geldausgleiche und Entschäd igungen massgebenden Landpreise.
2 Die für die Umlegung wesentlichen öffentlichrechtlichen Eigentums- beschränkungen (Nutzungsplanu ng, Grundwasserschutzzonen u.a.) sind zu belegen.

1.4. Neuzuteilung

§ 8 Neuzuteilung (§§ 76, 77, 78 BauG)

1 Das durchführende Organ erstellt de n Umlegungsplan. Er besteht aus: a) dem Zuteilungsplan, enthaltend die Aufzeichnung der alten und neuen Grundstücke mit Bauten und Abbruchbauten sowie die bestehenden Bau- und Strassenlinien; b) dem Umlegungsverzeichnis, enthaltend die in § 7 lit. a–c vorgeschriebenen Angaben über den alten und den neuen Zustand, sowie die Regelung der Ei- gentumsverhältnisse; c) dem Dienstbarkeitenplan, enthaltend die zeichnerisch darstellbaren verblei- benden und neuen Dienstbarkeiten; d) der Angabe der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessung, wobei die Ansätze nach den Verfahren sgrundlagen bei we sentlichen Preis- schwankungen anzupassen sind.
2 Zuteilungen anders nicht verwertbarer Restflächen sind gegen angemessene Vergü- tung zulässig, wenn keine überm ässige Belastung entsteht.
3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorge merkte und angemerkte Rechte sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeände rt, auf die neuen Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Für Grundpfandr echte gelten die Art. 802 – 804 des Schweizerischen Zivilgesetzb uches vom 10. Dezember 1907
1 )
.
4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach de n Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen.
5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigent ümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteig entum neu gebildet werden.

§ 9 Neuer Rechtszustand, Änderungen im Grundbuch

1 Mit der Rechtskraft des Umlegungsplanes wird der frühere durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Das Spezialverwa ltungsgericht bescheinigt auf Gesuch des durchführenden Organs die R echtskraft des Umlegungsplanes. *
2 Das Original des rechtskräftigen Umlegungsplanes dient als Ausweis für die An- ist die entsprechende Projektmutationstabelle anzufordern.
3 Nach Verteilung der Geldausgleic he und Entschädigungen nimmt das Grundbuch- amt, gestützt auf die Anmeldung und den Um legungsplan, die erforderlichen Eintra- gungen vor.
4 Die zuständige Abteilungspräsidentin ode r der zuständige Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts kann die vorzeitige Eintragung neuer Rechte bewilligen, sofern diese von hängigen Rechtsmitteln nicht berührt werden. *
1) SR 210

§ 10 Vermessung

1 Das durchführende Organ veranlasst die Vermessung des umgelegten Gebietes. Ergeben sich gegenüber dem Umlegungspl an flächenmässige Abweichungen über die amtlichen Toleranzgrenzen hinaus, so wird ein ergänzter Umlegungsplan mit definitiven Flächen, Geld ausgleichen und Entschädigungen erstellt und öffentlich aufgelegt. Der ergänzte Umlegungsplan er setzt den Umlegungsplan; er hat den glei- chen Inhalt und die gleichen Rechtswirkungen wie dieser.

1.5. Kostenverteilung

§ 11 Kostenverteilung (§ 79 BauG)

1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Um legungsplanes erstellt das durchführende Organ den Plan über die Kostenverteilung. Der rechtskräftige Plan über die Kosten- verteilung ist einem vollstreckba ren gerichtlichen Urteil gl eichgestellt (Art. 80 Abs.
2 des Bundesgesetzes über Schuldbe treibung und Konkurs vom 11. April 1889
1 ) , Art. 4 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstre- ckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971
2 ) ).
2 Die Fälligkeit der Kostenanteile wird im Plan über die Kostenverteilung bestimmt. Die Kostenanteile sind auch dann zu bezahlen, wenn gegen die Kostenverteilung Einsprache erhoben wird. Auf Beiträge, die bis zur Fälligkeit nicht bezahlt sind, wird ohne Mahnung ein Verzugszins berechne t. Dies gilt auch für Abschlagszahlun- gen.

§ 12 Zahlungsverkehr (§ 79 BauG)

1 Die Gemeinschaft der bete iligten Grundeigentümer ist Trägerin des gesamten mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Zahlungsverkehrs. Als solche ist sie namentlich Gläubigerin und Schuldnerin von Geldausgleichen und Entschädigungen sowie Gläubigerin von Ansprüchen aus formeller Enteignung.
2 Das durchführende Organ ist für eine geordnete Buchführung verantwortlich.
3 Für die Zahlung und die Verteilung von Geldausgleichen und Entschädigungen gelten sinngemäss die Vorschriften übe r die Auszahlung von Enteignungsentschädi- gungen.

§ 13 Schluss des Verfahrens

1 Das Landumlegungsverfahren ist nach Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch und nach Eintritt der Rechtskraft des Plans über die Kostenverteilung abgeschlossen.
2 Das durchführende Organ veranlasst die Löschung der Anmerkung im Grundbuch.
1) SR 281.1
2) SAR 230.100
3 Die Akten des Landumlegungsverfahrens we rden bei der Gemeinde archiviert.

§ 14 Auflagen, Beschleunigung (§ 78 BauG)

1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, könne n mehrere öffentliche Auflagen einer Landumlegung gleichzeitig durchgeführt werden.
2 Die Auflagen sind unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen und den Beteiligten im Voraus durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
3 In Verfahren, die nur wenige Grundeigentümer betreffen, kann mit Bewilligung der zuständigen Abteilungspräsidentin ode r dem zuständigen Abteilungspräsidenten des Spezialverwaltungsgerichts die öffentli che Auflage entweder durch eine auf die Beteiligten beschränkte Auflage oder durch Zustellung der Unterlagen ersetzt wer- den. *

1.6. Grenzbereinigung

§ 15 Grenzbereinigung (§§ 72, 73, 78 BauG)

1 Die Grenzbereinigung verbessert die nu tzungsplangemässe Nutz barkeit der betei- ligten Grundstücke.
2 Der Gemeinderat eröffnet den Grundeig entümern und weiteren Berechtigten die Anordnung einer Grenzbereinigung durch Verfügung.

§ 16 Bereinigungsplan (§ 78 BauG)

1 Der Bereinigungsplan wird vom Gemeinde rat erstellt, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten. Er enthält a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und der neuen Grenzen; b) bei Änderung von Dienstbarkei ten und Grundlasten, Vormerkungen und An- merkungen: ein Verzeichnis derselbe n nach altem und neuem Zustand; c) die erforderlichen Bewertungen.
2 Das Spezialverwaltungsgericht bescheinig t auf Ersuchen des Gemeinderats die Rechtskraft des Bereinigungsplanes. *
3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Landumlegung.

2. Enteignung

§ 17 Enteignungsbann (§ 156 BauG)

1 Jede rechtliche oder ta tsächliche Verfügung über die zu enteignenden Rechte ist dem enteignenden Organ anzuzeigen. Es kann die Zustimmung verweigern, wenn die Enteignung erschwert wird.

§ 18 Enteigungsvertrag (§ 153 BauG)

1 Dem Enteignungsvertrag, der nach Rech tskraft des Enteignungstitels abgeschlos- sen und von der zuständigen Abteilungspräsidentin oder dem zuständigen Abtei- lungspräsidenten des Spezialverwaltungsgeri chts genehmigt wurde, kommt die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheides zu. *
2 Für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch ist bei der Nachfüh- rungsgeometerstelle die entsprechende Projektmutationstabe lle anzufordern.

§ 19 Verzinsung (§ 146 BauG)

1 Es gilt jeweils der vom B undesgericht zu Art. 63 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 1 ) festgesetzte Zinssatz.

§ 20 Leistung der Entschädigung (§ 146 BauG)

1 Die Entschädigung setzt die Vorlage der Auszahlungsermächtigung des Grund- buchamtes voraus und wird durch das enteigne nde Organ an die Berechtigten geleis- tet. Dies gilt auch für Absc hlagszahlungen (§ 157 BauG).
2 Ist eine endgültige Vermessung der enteigneten Grundfläche nicht vor Abschluss der Bauarbeiten möglich, so sind vorläufig 80 % der voraussichtlichen Entschädi- gungssumme zu bezahlen.

§ 21 Verteilung der Enschädigung (§ 146 BauG)

1 Mit Zustimmung der betroffenen Berechtig ten aus beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechten ist die Entschädigung für das enteignete Recht und für den Minderwert des verbleibende n Teils den Eigentümern zu leisten.
2 Entschädigungen für sonstige den Eigent ümern verursachten N achteile sowie Ent- schädigungen an Mieter und Pächter sind ohne weiteres an die Berechtigten auszu- zahlen.
3 Zur Auszahlung von Entschädigungen für en teignete Dienstbarkeiten an die Be- rechtigten ist die Zustimmung der Grundpf and- und Grundlastberechtigten erforder- lich.

§ 22 Verteilungsplan (§ 146 BauG)

1 Können sich die Beteiligten über die Au szahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft das Grundbuchamt einen Verteil ungsplan. Es beachtet die Eintragungen im Grundbuch, die Urkunden des Entschädigungs verfahrens und wendet die Vorschrif- ten über den Verteilungsplan bei der Zwangsverwertung von Grundstücken sinnge- mäss an.
1) SR 711
2 Das Grundbuchamt legt den Verteilungsplan unter Anzeige an die Beteiligten wäh- rend 30 Tagen zur Einsicht auf. Diese könne n während der Auflagefrist Einsprache erheben. Das Grundbuchamt versucht, die Eins prachen zu bereinigen. Es veranlasst die Auszahlung, soweit der Verteilungspl an in Rechtskraft erwachsen ist.
3 Bleiben Einsprachen unerledigt, so setzt das Grundbuchamt eine Frist von
30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage der Ve rteilungsplan rechtskräftig wird.
4 Die Klage auf Abänderung des Verteilungs planes ist im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht am Ort des gelegenen Grundstücks anzuheben. Sie ist, wenn sie gegen die Zulassung oder die Anweisung anderer Beteiligter gerichtet ist, gegen diese anzustellen. Hat die Klage die eigene Anweisung der Klägerschaft zum Ge- genstand, so richtet sie sich gegen diejenigen Beteiligten, deren Anweisung bei Gut- heissung des Begehrens eine Änderung erleid et, und wenn eine solche nicht eintritt, gegen die Enteigneten.

§ 23 Auszahlung an Gläubiger (§ 146 BauG)

1 Die Auszahlung an Grundpfand-, Grundlas t- und Nutzniessungsberechtigte setzt voraus, dass sie die Forderungsurkunden dem Grundbuchamt eingereicht haben. Auf nicht eingereichte Titel entfallende Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtig- ten, bei der Aargauischen Kantonalbank hinterlegt.
2 Werden Grundpfandverschreibungen und Schul dbriefe vollständig gelöscht, stellt das Grundbuchamt bei der Vert eilung allen Pfandgläubigern für den ungedeckt blei- benden Betrag ihrer Forderungen einen Pfandausfallschein aus.

§ 24 Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 147 BauG)

1 Nach der Verteilung nimmt das Grundbuc hamt die notwendigen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtig ung oder Entkräftung der Pfandtitel vor.
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Löschun- gen oder Abänderungen im Grundbuch trot zdem vorgenommen. Diese sind durch einmalige Publikation im kantonalen Am tsblatt zu veröffentlichen und den Gläubi- gern, sofern Name und Wohnort bekannt sind, durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu bringen, mit der Anzeige, da ss die Veräusserung oder Verpfändung des Pfandtitels ohne Berücksichtigung der erfolgten Löschung oder Abänderung strafbar wäre.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. April
1994 in Kraft.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Aarau, den 23. Februar 1994 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber G UT
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 2 totalrevidiert AGS 2005 S. 426

25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert AGS 2011/4-2

27.06.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 4 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-9

27.06.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 25.05.2011 01.09.2011 geändert AGS 2011/4-2

§ 2 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 426

§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 9 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 9 Abs. 4 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 14 Abs. 3 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 16 Abs. 2 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

§ 18 Abs. 1 27.06.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/5-9

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