Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Bet... (231.211)
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Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes Vom 28. September 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkur s (EG SchKG) vom 22. Februar 2005 1 ) , beschliesst:

1. Prüfung

§ 1 I. Zulassung zur Prüfung

1. Anmeldung

1 Mit der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung sind einzureichen: a) ein kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit; b) ein Handlungsfähigkeitszeugnis; c) ein Auszug aus dem Betreibungsregist er über die letzten fünf Jahre; d) ein Auszug aus dem eidge nössischen Strafregister; e) der Ausweis über eine hinreichende praktische Tätigkeit; f) der Ausweis über den Besuch von fachspezifischen Kursen.
2 Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse und Re gisterauszüge gemäss lit. b, c und d darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
1) SAR 231.200

§ 2 2. Hinreichende praktische Tätigkeit

1 Eine hinreichende praktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Betreibungsbeam- tin oder Betreibungsbeamter mit einem pr ovisorischen Fähigkeit sausweis oder über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertre- ter ausweist.
2 Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidate n haben sich über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf eine m Betreibungsamt auszuweisen sowie eine Empfehlung der vorgesetzten Betreibungsb eamtin oder des vorge setzten Betrei- bungsbeamten vorzulegen .

§ 3 3. Fachspezifische Kurse

1 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist zuständig für die Anerkennung der Fachkurse, die zur Absolvierung der Prüfung vorausgesetzt werden.

§ 4 4. Entscheid über die Zulassung

1 Die Prüfungskommission entscheidet übe r die Zulassung zur Prüfung. Gegen den Zulassungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

§ 5 II. Prüfungsgebühr

1 Die Prüfungsgebühr ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungs- entscheides einzuzahlen.
2 Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahl t, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
3 Bei Nichtantreten der Prüfung wird die Gebühr unter Abzug der bis dahin angefal- lenen Kosten zurückbezahlt. Im Mini mum wird eine Verwaltungskostenent- schädigung von Fr. 100.– abgezogen.

§ 6 III. Prüfungsstoff

1 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete: a) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (n amentlich SchKG, EG SchKG, Ver- ordnungen und Kreisschreiben des Bundesr ates, des Bundesgerichts und des Obergerichts) inklusive die Konkurs- und Betreibungsdelikte; b) * Grundzüge des Zivilprozessrechts und der kantonalen Behördenorganisation; c) Grundzüge des Privatrechts (namen tlich Obligationenrecht und Zivilgesetz- buch) sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

§ 7 IV. Durchführung der Prüfung

1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.

§ 8 V. Termine

1 Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführ t. Die Prüfungskommis- sion publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.

§ 9 VI. Schriftliche Prüfung

1. Durchführung

1 Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.
2 Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausge- schlossen.

§ 10 2. Bewertung

1 Für die schriftliche Arbeit gilt folge nde Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind:
1 sehr schlecht
2 schlecht
3 ungenügend
4 genügend
5 gut
6 sehr gut
2 Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.

§ 11 VII. Mündliche Prüfung

1 An der mündlichen Prüfung wird die Ka ndidatin oder der Kandidat vor der Prü- fungskommission während höchste ns einer Stunde befragt.
2

§ 12 VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Du rchschnitt der schriftlichen und der münd- lichen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zählen gleich.
2 Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündli- che Prüfung bekannt.
3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die gesamte Prüfung absolvieren.

2. Gebühren und Entschädigungen

§ 13 I. Gebühren

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt Fr. 1'000.–.
2 Die Gebühr für das Ausstellen des provi sorischen Fähigkeitsausweises beträgt Fr. 100.–.

§ 14 II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit

1 Das aus den Reihen der Betreibungsbeam tinnen und Betreibungs beamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stunde.

3. Schlussbestimmung

§ 15 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vor- behalt der Genehmigung durch den B und am 1. Januar 2006 in Kraft. Aarau, 28. September 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER Vom Bund genehmigt am 28. November 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2010/5-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 6 Abs. 1, lit. b) 23.06.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-11

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