Promotionsordnung für die Volksschule (421.351)
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Promotionsordnung für die Volksschule

1 Promotionsordnung für die Volksschule Vom 16. Juli 1990 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 91 Abs. 1 des Schulgeset zes vom 17. März
1981 1) , beschliesst: I. Promotionsordnung für die Primar- und Realschule A. Zeugnisse

§ 1

1 wird jedem Schüler ein Zeugnis aus- gestellt.
2 lt der Schüler bei seinem Austritt aus der Schule zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ein Entlassungs- zeugnis. Es gibt Auskunft über Leist ungen, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr.

§ 2

Für die Beurteilung eines Schüler s sollen neben den mündlichen und schriftlichen Leistungen auch Gesa mteindruck, Fleiss und, gegebenen- falls, unregelmässiger Bildungsgang in Betracht gezogen werden.

§ 3

1 schieht durch die Zahlen 6–1.
1) SAR 401.100
2 6, 5–6, 5, 4–5 und 4 sind die Note n für genügende, 3–4, 3, 2–3, 2, 1–2 und 1 die Noten für ungenügende Leist zulässig.
3 Schüler der 1. Klasse können nach dem 1. Schulhalbjahr mit Worten beurteilt werden.

§ 4

1 Fleiss wird mit Zahlen beurteilt; 6 ist die beste, 1 die geringste Note.
2 Betragen wird mit den Worten « gut – genügend – unbefriedigend» beur- teilt. B. Beförderungen und Rückversetzungen

§ 5 1)

Grundlage für die Promotionsentscheide bilden die Noten in folgenden Fächern: a) In der 1.–3. Klasse der Primarschule: Deutsch und Mathematik; b) in der 4. und 5. Klasse der Primar schule sowie in der 1.–4. Klasse der Realschule: Deutsch, Mathematik und Realien.

§ 6

2)
1 Schüler der 1.–3. Klasse der Primar schule werden definitiv befördert, wenn die Durchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 4 beträgt.
2 Schüler der 4. und 5. Kl asse der Primarschule sowi e der 1.–4. Klasse der Realschule werden definitiv beförd ert, wenn die Durchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Realien mindestens 4 beträgt.

§ 7

1 Schüler im Provisorium werden am Ende des Schuljahres definitiv befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr ins Definitivum versetzt, wenn sie die Bedingungen für die definitive Promotion gemäss § 6 erfüllen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 140).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 140).
3
2 Schulhalbjahr zurückversetzt, wenn sie die Bedingungen für die definitive Promotion gemäss § 6 nicht erfüllen. Liegen besondere Gründe vor, so kann das Provisorium bis zum nächsten
3 ben.

§ 8

Nichtbeförderungen und Rückversetzungen dürfen nur nach voraus- gegangenem Provisorium erfolgen. II. Promotionsordnung für die Sekundarschule A. Zeugnisse

§ 9

1 wird jedem Schüler ein Zeugnis aus- gestellt.
2 lt der Schüler bei seinem Austritt aus der Schule zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ein Entlassungs- zeugnis. Es gibt Auskunft über Leist ung, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr.

§ 10

Für die Beurteilung eines Schüler s sollen neben den mündlichen und schriftlichen Leistungen auch Gesa mteindruck, Fleiss und, gegebenen- falls, unregelmässiger Bildungsgang in Betracht gezogen werden.

§ 11

1 schieht durch die Zahlen 6–1.
2 n für genügende, 3–4, 3, 2–3, 2, 1–2 und 1 die Noten für ungenügende Leist ungen. Viertelnoten sind nicht zulässig.

§ 12

1
2 teilt.
B. Beförderungen und Rückversetzungen

§ 13

1)
1 Für die Ermittlung des für die Promotion massgebenden Notendurch- schnittes in der 1. Klasse zählen die Leistungsnoten der Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik doppelt, di fie und Biologie/Physik/Chemie einfach.
2 Für die Ermittlung des für die Promotion massgebenden Notendurch- schnittes in der 2. Klasse zählen di e Leistungsnoten der Fächer Deutsch und Mathematik doppelt, diejenigen für Französisch, Englisch, Ge- schichte, Geografie und Biologie/Physik/Chemie einfach.
3 Grundlage für die Promotionsentscheide in der 3. und 4. Klasse sind die doppelt zählenden Noten für Deutsch und Mathematik sowie die einfach zählenden Noten für Französisch, E nglisch, Geschichte, Geografie und Biologie/Physik/Chemie. Wird aus de n beiden Wahlpflichtfächern Fran- zösisch und Englisch nur eines gewählt, zählt die in diesem Fach erzielte Note doppelt. Wird zusätzlich zu den beiden Wahlpflichtfächern Franzö- sisch und Englisch das Wahlfach Ita lienisch belegt, tritt die in diesem Fach erzielte Note an die Stelle einer schlechteren der beiden andern Fremdsprachennoten.

§ 14

1 Neu eintretende Schüler haben eine Probezeit zu bestehen, die in der Regel bis zum nächsten Zeugnistermin dauert.
2 Schüler der 1. Klasse werden nach dem 1. Schulhalbjahr a) definitiv aufgenommen, wenn sie in den zählenden Fächern gemäss §
13 wenigstens den Notendurchschnitt 4 aufweisen, b) aus der Sekundarschule entlassen, Notendurchschnitt 4 nicht erreichen. 2)

§ 15

1 Schüler im Definitivum werden am Ende des Schuljahres definitiv befördert, wenn sie in den zähle nden Fächern gemäss § 13 den Noten- durchschnitt 4 erreichen.
2 Sie werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr ins Provisorium verset zt, wenn sie in diesen Fächern den Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 140).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 1990, in Kraft seit 1. Januar
1991 (AGS Bd. 13 S. 347).
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§ 16

1 Ende des Schuljahres definitiv befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr ins Definitivum versetzt, wenn sie in den zählenden Fächern gemäss § 13 de n Notendurchschnitt 4 erreichen.
2 Schulhalbjahr zurückversetzt, wenn durchschnitt 4 nicht erreichen. Liegen besondere Gründe vor, so kann das Provisorium bis zum nächsten Ze ugnistermin verlängert werden.

§ 17

Nichtbeförderungen und Rückversetzungen dürfen nur nach voraus- gegangenem Provisorium erfolgen.

§ 18

Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie sind aus der Sekun- darschule zu entlassen, wenn sie beim nächsten Zeugnistermin nicht defi- nitiv befördert werden können. III. Promotionsordnung für die Bezirksschule A. Zeugnisse

§ 19

1 wird jedem Schüler ein Zeugnis aus- gestellt.
2 lt der Schüler bei seinem Austritt aus der Schule zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ein Entlassungs- zeugnis. Es gibt Auskunft über Leist ungen, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr.
3 ung bestanden, so erhält er nur die Zeugnisse gemäss § 5 der Verordnung übe r die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen 1) . 2)
1) SAR 421.751
2) Fassung gemäss II. Ziff. 1 der Veror dnung über die Abschlussprüfung an den Bezirksschulen und den ordentlichen Übertritt an die Mittelschulen (Verordnung Bezirksschulabschlussprüfung, V BAP) vom 10. Juni 1998, in Kraft seit 1. August 1998 (AGS 1998 S. 188).

§ 20

Für die Beurteilung eines Schüler s sollen neben den mündlichen und schriftlichen Leistungen auch Gesa mteindruck, Fleiss und, gegebenen- falls, unregelmässiger Bildungsgang in Betracht gezogen werden.

§ 21

1 Die Beurteilung der Leistungen ge schieht durch die Zahlen 6–1.
2 6, 5–6, 5, 4–5 und 4 sind die Note n für genügende, 3–4, 3, 2–3, 2, 1–2 und 1 die Noten für ungenügende Leist zulässig.

§ 22

1 Fleiss wird mit Zahlen beurteilt; 6 ist die beste, 1 die geringste Note.
2 Betragen wird mit den Worten « gut – genügend – unbefriedigend» beur- teilt. B. Beförderungen und Rückversetzungen

§ 23

1)
1 Für die Ermittlung des für die Promotion massgebenden Notendurch- schnitts in der 1. Klasse zählen die Leistungsnoten der Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik doppelt, diejenigen für Geschichte, Geo- grafie und Biologie einfach.
2 Für die Ermittlung des für die Promotion massgebenden Notendurch- schnitts in der 2.–4. Klasse zählen die Leistungsnoten der gemäss Lehr- plan belegten Fächer Deutsch und Mathematik doppelt, diejenigen für Französisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Biologie, Physik, Chemie und Latein einfach.

§ 24

1 Neu eintretende Schüler haben eine Probezeit zu bestehen, die in der Regel bis zum nächsten Zeugnistermin dauert.
2 Schüler der 1. Klasse werden nach dem 1. Schulhalbjahr a) definitiv aufgenommen, wenn sie in den zählenden Fächern gemäss §
23 wenigstens den Notendurchschnitt 4 aufweisen, b) aus der Bezirksschule entlassen, wenn sie in diesen Fächern den Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. August 2004 (AGS 2004 S. 52).
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§ 25

1 Ende des Schuljahres definitiv befördert, wenn sie in den zähle nden Fächern gemäss § 23 den Noten- durchschnitt 4 erreichen.
2 provisorisch befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr ins Provisorium verset zt, wenn sie in diesen Fächern den Notendurchschnitt 4 nicht erreichen.

§ 26

1 Ende des Schuljahres definitiv befördert, nach dem 1. Schulhalbjahr ins Definitivum versetzt, wenn sie in den zählenden Fächern gemäss § 23 de n Notendurchschnitt 4 erreichen.
2 Schulhalbjahr zurückversetzt, wenn durchschnitt 4 nicht erreichen. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Lehrerkonferenz das Provisorium bi s zum nächsten Zeugnistermin ver- längern.

§ 27

Nichtbeförderungen und Rückversetzungen dürfen nur nach voraus- gegangenem Provisorium erfolgen.

§ 28

Repetenten beginnen die Klasse im Provisorium. Sie sind aus der Bezirks- schule zu entlassen, wenn sie beim n ächsten Zeugnistermin nicht definitiv befördert werden können. IV. Schlussbestimmung/Übergangsregelung

§ 28a 1)

Die in dieser Verordnung verwende ten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 29

1 zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 13. August 1990 in Kraft. Das Re glement des Erziehungsrates vom 4.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 140). Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen
Februar 1959 betreffend die Promo tionsordnungen für die Gemeinde-, Sekundar- und Bezirksschulen ist aufgehoben.
2 Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer total revidierten Ver- ordnung über die Promotion an der Volksschule.
3 Für Klassen, in welchen der Unterri cht noch nicht nach den neuen Lehr- plänen erteilt wird, bleibt das Re glement des Erziehungsrates vom 4. Februar 1959 betreffend die Promo tionsordnung für die Gemeinde-, Sekundar- und Bezirksschulen massgebend.
4 Die Weisungen des Erziehungsrates (Teil IV des Reglementes des Erziehungsrates vom 4. Februar 1959 betreffend die Promotionsordnun- gen für die Gemeinde-, Sekundar- und B ezirksschulen) bleiben in Kraft.
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