Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis (417.101)
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Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis

- 1 - Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis vom 20. September 2006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG); eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 13. Mai 1998; eingesehen das Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom 22. September 1999; eingesehen die Rahmenrichtlinien des Leitungsausschusses der HES-SO für das Bachelorstudium; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsbestimmungen für die Studiengänge fest, die zu einem Bachelortitel führen, der von der Fachhochschule Wallis in den Bereichen Ingenieurwissenschaften sowie Wirtschaft & Dienstleistungen verliehen wird.
2 Die Anwendungsbestimmungen betreffend die Studiengänge des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen sind in den Richtlinien für die Studiengänge Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie, Wirtschaftsinformatik und Tourismus der HES-SO festgelegt.
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Art. 2 Gleichstellungsprinzip

Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 3
1 Form und Dauer des Studiums
1 Die Ausbildung kann als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium absolviert werden.
2 Die Vollzeitausbildung dauert mindestens sechs Semester und höchstens zwölf Semester. Ausnahmen können in besonderen Fällen und gemäss den in den Studiengangsrichtlinien festgelegten Modalitäten bewilligt werden.
3 Im Falle der Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Sinne von Artikel
8 bis , kann die Höchstdauer des Studiums reduziert werden. Gegebenenfalls wird die Entscheidung dem Studenten zu Beginn seiner Ausbildung mitgeteilt.
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4 In der Höchstdauer des Studiums sind die in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Unterbrüche in Form von Urlauben nicht inbegriffen.
Art. 4
1 Zulassung - Studenten
1 Die Studienanwärter müssen die Zulassungsbedingungen erfüllen, die in den Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO bzw. in den Richtlinien für die Zulassung zu den Studiengängen des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen der HES-SO festgehalten sind.
1bis Die Direktion des Bereichs der FH-Wallis entscheidet über die Zulassung sur Dossier gemäss den Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO.
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2 Als Studenten gelten gemäss dem vorliegenden Reglement alle Personen, die in einem Studiengang der Bereiche Ingenieurwissenschaften oder Wirtschaft & Dienstleistungen der FH-Wallis immatrikuliert sind, um ein Bachelordiplom zu erwerben.
3 Die FH-Wallis kann Gasthörer akzeptieren, die gewisse Vorlesungen besuchen dürfen, ohne immatrikuliert zu sein. Die Gasthörer erhalten keine ECTS-Credits und erhalten eine Anwesenheitsbescheinigung für die besuchten Module. Sie entrichten eine von der Direktion entsprechend den besuchten Modulen festgelegte Studiengebühr.
2. Abschnitt: Organisation der Ausbildung

Art. 5 Qualitätssicherung

Die FH-Wallis wendet ein QM-System an, das alle Verfahren und Richtlinien bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst, und zwar von der Zulassung der Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
Art. 6
1 Studienjahr
1 Das Studienjahr beginnt in der 38. Woche. Es umfasst zwei Semester zu je
16 Wochen. Feiertage können kompensiert werden.
2 In der 16-wöchigen Studienzeit sind der Unterricht sowie die Evaluationen/Prüfungen inbegriffen. Ein Teil der pädagogischen Aktivitäten kann ausserhalb der 16 Wochen geplant werden.
3 Die Semesterferien werden in der Regel von der HES-SO festgelegt.
4 Die Organisation der Semester kann in Funktion der Ausbildung geplant werden.

Art. 7 Organisation der Ausbildung und Studienpläne

1 Die Ausbildung beruht auf einem Modulsystem mit ECTS-Credits (nachfolgend Credits) gemäss dem europäischen System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
2 Der Bachelorstudiengang entspricht 180 Credits.
3 Die Studienprogramme werden jeweils vor Beginn des Studienjahres festgelegt und von der Direktion der FH-Wallis genehmigt. Sie entsprechen
- 3 - den Rahmenstudienplänen derselben Studiengänge der HES-SO.
Art. 8
1 Unterrichtssprachen
1 In der Regel sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch. Der Unterricht kann teilweise oder vollständig in Englisch erteilt werden.
2 Die fortlaufenden Kontrollen und Prüfungen werden in der vom Studenten gewählten Sprache (Deutsch oder Französisch) formuliert oder, wenn der Unterricht zweisprachig ist, in beiden Sprachen.
3 Wenn ein Teil oder der gesamte Unterricht auf Englisch erteilt wird, können die fortlaufenden Kontrollen und die Prüfungen ebenfalls in dieser Sprache abgehalten werden.
2

Art. 8 bis

1 Gleichwertigkeiten und Validierung von Bildungsleistungen
1 Je nach dem früheren beruflichen Werdegang und auf der Grundlage der Gleichwertigkeiten können die Schulen die Studenten von dem Besuch eines Teils ihrer Ausbildung befreien.
2 Die Gleichwertigkeiten werden pro Studiengang behandelt. Sie werden vom Leiter des Studiengangs entsprechend den Empfehlungen und den Bedingungen bezüglich der Teilanerkennung von Credits in den Bachelorstudiengängen der HES-SO gewährt.
3 Die Validierung von Bildungsleistungen wird durch die HES-SO geregelt und ist Gegenstand der Richtlinien für die Validierung von Bildungsleistungen für die Bachelorstudierenden an der HES-SO.
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Art. 8 ter

2 Wechsel zwischen Hochschulen
1 Ein im Studiengang Betriebsökonomie oder Wirtschaftsinformatik der FH-Wallis eingeschriebener Student kann beantragen, seine Ausbildung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule der HES-SO fortzusetzen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er wurde nicht definitiv vom Studium ausgeschlossen. b) Er hat alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS-Credits der Module, für die er sich eingeschrieben hat, erforderlich sind. Für jedes nicht abgeschlossene Modul wird die Note 1 vergeben. Der Student muss seinen Verlegungsantrag zwingend an die Hochschule richten, an der er sein Studium fortsetzen möchte, mit Kopie an den Direktor des betroffenen Bereichs der FH-Wallis.
2 Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur für den Beginn eines neuen Studienjahres erteilt werden.

Art. 8 quater

2 Wechsel von einer Ausbildungsform zu einer anderen
1 Im Studiengang Betriebsökonomie oder Wirtschaftsinformatik und unter Vorbehalt der formellen Genehmigung des Direktors des Bereichs der FH-Wallis hat der Student die Möglichkeit, von einer Ausbildungsform zu einer anderen zu wechseln.
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2 Die Bedingungen für einen Wechsel von einer Ausbildungsform zu einer anderen werden vom Direktor des Bereichs der FH-Wallis anhand der Vorbildung des Studenten und des Vorbescheids des Leiters des Studiengangs festgelegt.
3. Abschnitt: Evaluation und Validierung der Module
Art. 9
1 Validierung der Module und Vergabe der ECTS-Credits
1 Für jedes Modul besteht ein entsprechender Modulbeschrieb gemäss den Standardvorschriften der HES-SO. Die Studenten erhalten dieses Dokument, das unter anderem die Modalitäten für die Evaluation und Validierung der Module beschreibt, jeweils zu Beginn des Semesters.
2 Die Credits werden für jedes Modul gesamthaft verliehen oder verweigert.
3 Ein Modul gilt als bestanden und die entsprechenden Credits werden verliehen, wenn der Student eine Mindestnote von 4 auf einer Skala von 1 (schlechteste Note) bis 6 (beste Note) erzielt. Noten unter 4 werden für ungenügende Leistungen vergeben.
4 Aufgehoben
Art. 10
1 Zusatzarbeit
1 Ein Student, der in einem Modul ein knapp ungenügendes Resultat erzielt hat, kann eine Zusatzarbeit absolvieren, wenn dies vorgesehen und im Modulbeschrieb ausdrücklich erwähnt wird.
2 Der Modulbeschrieb legt die Schwelle fest, ab der eine Zusatzarbeit möglich ist, sowie die Modalitäten der Zusatzarbeit.
3 Wenn die Ergebnisse der Zusatzarbeit ausreichend sind, werden die ECTS-Credits vergeben. Wenn die Ergebnisse der Zusatzarbeit ungenügend sind, kann der Student das Modul zu den in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen wiederholen.

Art. 11 Wiederholung

1 Der Student, der ein Modul nicht besteht, muss dieses wiederholen, sobald es erneut angeboten wird.
2 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
3 Der Unterricht desselben Moduls kann für einen Studenten, der das Modul zum ersten Mal absolviert und denjenigen, der das Modul wiederholt, unterschiedlich sein.
Art. 12
1 Experten
1 Die Experten beteiligen sich an der Bewertung der Module, die wiederholt werden.
2 Die Direktion stellt die Experten auf Vorschlag des Leiters des Bereichs an.
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Art. 13
1 Validierungskommission
1 Die Direktion ernennt für jeden Studiengang eine Kommission, die für die Validierung der Module verantwortlich ist. Diese setzt sich zusammen aus dem Leiter des Bereichs, der den Vorsitz führt, dem Leiter des betroffenen Studiengangs sowie aus Vertretern des Lehrkörpers.
2 Die Vergabe der Credits muss durch diese Kommission erfolgen. Es ist ihr zudem vorbehalten, eine Prüfungsnote zu ändern, jedoch erst nach Rücksprache mit dem oder den Dozenten des Moduls.

Art. 14 Definitives Nichtbestehen

1 Wenn die Leistungen des Studenten in einem wiederholten Modul ungenügend sind, gilt dieses Modul als definitiv nicht bestanden.
2 Vorbehalten bleiben besondere Umstände, die eindeutig belegt werden müssen.
Art. 15
2 Ausschluss aus dem Studiengang
1 Der Student, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, wird endgültig aus dem Studiengang ausgeschlossen: a) Er hat ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden. b) Er hat die 180 Credits nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben.
2 Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Studiengang wird dem Studenten von der Direktion des Bereichs der FH-Wallis schriftlich mitgeteilt.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Studenten
Art. 16
1 Teilnahme am Unterricht, Absenzen
1 Die Anforderungen betreffend die Teilnahme am Unterricht sind in den Modulbeschrieben festgelegt. Die Teilnahme an allen vom Studiengang organisierten Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
2 Aufgehoben
3 Ein ordnungsgemäss begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen durch den Leiter des Studiengangs bewilligt werden. Bei krankheitsbedingten Absenzen von mehr als drei Tagen kann vom Studenten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
4 Der Student, der seine Ausbildung unterbrechen will, um sie später wieder aufzunehmen, kann einen Urlaub von einem Semester oder einem Jahr beantragen. Die Direktion fällt den Entscheid auf Vormeinung des Leiters des Studiengangs.
Art. 17
1 Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten
1 Die von der HES-SO vorgesehenen Studiengebühren müssen spätestens 45 Tage nach Beginn des Schuljahres bezahlt werden.
2 Die Beiträge zu den Studienkosten müssen innerhalb von 45 Tagen ab Semesterbeginn bezahlt werden.
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3 Falls diese Rechnungen ohne hinreichende Begründung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt werden, kann dem Studenten der Besuch der Vorlesungen verweigert werden.

Art. 18 Versicherungen

Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Art. 19
1 Mitspracherecht und Organisationsfreiheit
1 Die Studenten können sich in einem Verband zusammenschliessen, der alle Studenten vertreten muss.
2 Die Studenten werden in angemessener Weise zu den Entscheidungen angehört, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen.

Art. 19 bis

1 Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte sind die Rechte an immateriellen Gütern, die von den Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines von oder an der Schule erteilten Forschungsauftrags realisiert wurden, Eigentum der Schule.
2 Die Rechte an immateriellen Gütern, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit sind, werden in den Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt, die zwischen dem Studenten und der FH-Wallis und gegebenenfalls den beteiligten Partnern abgeschlossen werden.

Art. 20 Abwesenheit bei Prüfungen und/oder Kontrollen

1 Die Prüfungen und Kontrollen sind obligatorisch. Jede Abwesenheit muss gegenüber dem Leiter des Studiengangs schriftlich begründet werden. Für die Prüfungen muss in allen Fällen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
2 Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student an einem vom Leiter des Studiengangs festgelegten Datum Nachprüfungen ablegen. Diese Nachprüfungen können ausserhalb des normalen Stundenplans stattfinden.
3 Für Fälle unentschuldigten Fernbleibens ist die Direktion zuständig.
Art. 21
1 Betrug
1 Die Studenten werden vor jeder Prüfung über die erlaubten Hilfsmittel informiert. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
2 Der Dozent, der einen Studenten beim Betrug ertappt, muss augenblicklich mündlich intervenieren. Solange die Sanktion nicht ausgesprochen ist, kann der Student die Prüfungen fortsetzen.
3 Im Fall eines Betrugs muss der Dozent den Leiter seines Studiengangs informieren, der die Sanktion ausspricht.
4 Jeder Betrug (einschliesslich Plagiats oder Betrugsversuchs) im Rahmen von Evaluationsarbeiten, Prüfungen sowie der Bachelor- oder Masterarbeit hat die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Credits oder sogar die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge und kann Gegenstand einer der in Artikel 22 vorgesehenen Sanktionen sein.
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5 Der Gebrauch falscher Urkunden oder Ausweise durch Studenten hat die Annullierung früherer Entscheidungen und den definitiven Ausschluss von der HES-SO zur Folge.
Art. 22
1 Pflichten und Sanktionen
1 Der Student muss sich an die QM-Richtlinien und -Prozeduren seines Studiengangs halten. Er hat mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen, die ihm im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig umzugehen. Er ist für an Ausrüstung und Räumen verursachte Schäden verantwortlich.
2 Der Student, welcher gegen die Vorschriften und Gepflogenheiten verstösst, wird je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt: a) Verweis oder Verwarnung je nach Studiengang;
2 b) vorübergehender Ausschluss von den Vorlesungen; c) endgültiger Verweis von der FH-Wallis; d) Ausschluss aus dem Studiengang oder auch aus dem Fachbereich der HES-SO, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen.
3 Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss der Student angehört werden.
4 Sanktionen werden von der Direktion der FH-Wallis ausgesprochen. Bezüglich der Anwendung der Massnahme unter Absatz 2 Buchstabe d dieses

Artikel entscheidet sie unter Berücksichtigung des Vorbescheids des Bereichsrats der HES-SO. Der Beschluss wird dem Studenten schriftlich unter

Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Rechtsmittel

1 Gegen die gestützt auf das vorliegende Reglement erlassenen Verfügungen der Direktion der FH-Wallis kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
3 Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein: a) Verweis von der FH-Wallis; b) definitives Nichtbestehen eines Moduls; c) Verweigerung des Titels.
Art. 24
1 Exmatrikulation
1 Ein Student wird exmatrikuliert, wenn er: a) das Diplom erhalten hat; b) auf Grund eines definitiven Nichtbestehens ausgeschlossen wird; c) in Folge von Disziplinarstrafen ausgeschlossen wird; d) die Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten auch nach zwei Mahnungen noch nicht entrichtet hat; e) seine Ausbildung abgebrochen hat.
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2 Die Exmatrikulation führt zu einem Verbot der Wiederaufnahme des Studiums im jeweiligen Studiengang oder auch im jeweiligen Fachbereich, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen, während eines Zeitraums von fünf Jahren in den unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels vorgesehenen Fällen. Im Falle einer Disziplinarstrafe aufgrund eines groben Verschuldens und/oder eines Gerichtsurteils kann das Verbot der Wiederaufnahme des Studiums durch den Rektor der HES-SO über die vorgenannte Dauer hinaus verlängert werden.
3 In den unter Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels vorgesehenen Fällen kann der Student einen Antrag auf Wiederzulassung einreichen. Im Falle einer Nichtzahlung der Studiengebühren oder der Beiträge zu den Studienkosten ist der geschuldete Betrag bei einem erneuten Zulassungsantrag zu begleichen.
4 Eine erneute Zulassung zur HES-SO ist ausgeschlossen: a) nach einem zweiten definitiven Nichtbestehen in demselben Studiengang; b) nach einem dritten definitiven Nichtbestehen in mehreren Studiengängen.
5 Nach einem Exmatrikulationsbeschluss und im Falle einer Wiederaufnahme des Studiums ist der Student gezwungen, sich einem Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren zu unterziehen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Alle bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Verfahren bleiben grundsätzlich dem alten Reglement unterstellt.
2 Um den Übergang vom alten zum neuen Ausbildungssystem sicherzustellen, werden folgende Grundsätze beschlossen: a) Nichtbestehen eines Moduls: die Gleichwertigkeit der Credits des nicht bestandenen Moduls wird garantiert; die Modalitäten bezüglich der Wiederholung des Moduls, insbesondere bezüglich der Form des Unterrichts, werden vom Direktor der Ausbildung auf Vorschlag des Leiters des Studiengangs festgelegt; b) für die Studenten des Studiengangs Betriebsökonomie in berufsbegleitender Ausbildung, die das vierte Jahr nicht bestanden haben und dieses im Studienjahr 2007/2008 wiederholen: Gutschrift von 135 Credits.
3 Für die Studenten, die ihre Ausbildung vor der Einführung der Bachelorstudiengänge begonnen haben, bleibt das Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis vom 6. März 2002 bis zum regulären Ende ihrer Hochschulausbildung gültig.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf den
18. September 2006 in Kraft.
2 Es hebt das Reglement vom 6. März 2002 betreffend die Studiengänge der Fachhochschule Wallis sowie dessen Anhänge auf. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 20. September 2006. Der Präsident des Staatsrats: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten
- 9 - Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. April 2013 : Art. 8 ter und
8 quater gelten für die Studierenden der Betriebsökonomie und der Wirtschaftsinformatik, die ihre Ausbildung zu Beginn des Studienjahres
2012/2013 oder später aufgenommen haben. Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten Abl. Nr. 39/2006 18.09.2006
1 Änderung vom 5.10.2011 Abl. Nr. 41/2011 19.09.2011
2 Änderung vom 24.04.2013 Abl. Nr. 18/2013 17.09.2012
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