Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer
Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer Vom 30. März 1961 (Stand 15. Mai 1961) Die Landwirtschaftsdirekt ion des Kantons Aargau, gestützt auf § 128 der Verordnung über Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957 1 ) , erlässt folgendes Reglement:
§ 1 Subventionierung
1 Der Staat unterstützt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Bodenverbesserungen sowie die Errich tung berufsbäuerlicher Siedlungen, Kleinsiedlungen, Hof- und Stallsanier ungen, Feldscheunen und Wohnungen für landwirtschaftliche Dienstboten einzelner Grund- beziehungsweise Werkeigentümer, soweit die Kosten auch vom Bund als subventionsberechtigt anerkannt werden.
2 Sofern die Voraussetzungen für eine Beitragsleistung erfüllt sind, können Staatsbeiträge bis zu den in § 109 de r Verordnung über Bodenverbesserungen vom
21. Juni 1957 niedergelegten Höchstansätzen ausgerichtet werden. Die Höhe der
Beiträge richtet sich nach wirtschaftli chen Erwägungen und nach den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsteller. Die Beitr äge können ganz verweigert werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Bauherrn unter Berücksichtigung der ihm durch das Unternehmen erwachsenden Lasten dies rechtfertigt.
1) Heute: Dekret über Bodenverbe sserungen vom 21. Juni 1957 (SAR 913.710 ).
§ 2 Feststellung der Subventionswürdigkeit
1 Die Subventionsgesuche sind der Landwirtschaftsdirektion 1 ) schriftlich einzureichen. Die Landwirtschaftsdirektion 2 ) klärt in Verbindung mit dem Eidgenössischen Meliorationsamt und wo nötig unter Beizug des land- wirtschaftlichen Betrie bsberaters die Subventionswürdigkeit ab.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Baukoste n mit dem zu schaffenden Werk in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Es werden nur diejenigen Aufwendungen subventioniert, welche unter dem gerings ten Aufwand den vollen Zweck erreichen.
3 Beitragsberechtigt sind a) bei Bodenverbesserungen: die in Art. 26 der eidgenössischen Bodenverbesserungsverordnung 3 ) umschriebenen Massnahmen, b) bei berufsbäuerlichen Neusiedlunge n und Hofsanierungen: die tatsächlichen Baukosten einschliesslich der Kost en für die Zuleitung von Wasser und elektrischem Strom, der ortsfesten Teile der Güllenverschlauchung, der Abladevorrichtungen sowie der Umgebungsarbeiten, c) bei Stallsanierungen: die tatsächli chen Baukosten des Stallteiles, der Futtertenne und der Düngeranlagen, d) bei den übrigen Hochbauten: die tatsächlichen Baukosten.
4 Die Projektierungs- und Bauleitungskosten sind in allen Fällen subven- tionsberechtigt.
5 Eigenleistungen an Arbeit und Material si nd in allen Fällen subventionsberechtigt, doch müssen die Einheitspreise um die im Baugewerbe übliche Gewinnmarge sowie um die Sozialleist ungen niedriger sein.
§ 3 Nicht subventionsberechtigte Aufwendungen
1 Nicht subventionsberechtigt sind di e Aufwendungen für den Erwerb von Grund und Rechten, die Zinsen und Gebühren, das bewegliche Inventar und überhaupt die Kosten für alle Aufwendungen, die für di e Erreichung des Zweckes nicht unbedingt notwendig sind.
§ 4 Subventionsbedingungen
1 Der Subventionsempfänger unt erzieht sich mit der Anna hme der Beiträge den von Bund und Kanton gemachten Bedingungen und Au flagen. Insbesondere verpflichtet er sich, das Werk a) vorschriftsgemäss und nach den Weisungen des kantonalen Meliorationsamtes 4 ) beziehungsweise der von diesem bestimmten Organe zu unterhalten und zu bewirtschaften,
1) Heute: Abteilung Landwirtschaft
2) Heute: Abteilung Landwirtschaft
3) Heute gilt Art. 25 der Bodenverbe sserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1 ).
4) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
b) nach einer allfälligen Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse wieder herzustellen, c) vor einer Zweckentfremdung und einer Aufteilung zu bewahren.
§ 5 Arbeitsvergebungen
1 Die Arbeitsvergebungen unterliegen der Genehmigung durch das kantonale Meliorationsamt 1 ) . Die Verordnung über die Verge bung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen vom 16. Juli 1940 2 ) ist anwendbar.
§ 6 Genehmigung der Pläne
Aufsicht
1 Die Pläne und ihre Abänderung bedü rfen der Genehmigung durch das kantonale Meliorationsamt 3 ) .
2 Dieses ist ermächtigt, die Bauarbeiten zu beaufsichtigen.
§ 7 Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Staats- und Bundesbeiträge zugesichert und die Ausf ührungspläne, die Arbeitsvergebungen und die Schnurgerüsthöhen vom Meliorationsamt 4 ) genehmigt sind.
§ 8 Auszahlung der Subventionen
1 Während der Bauzeit können Teilzahlungen ausgerichtet werden, sofern eine genügende Versicherung gegen Feuer und El ementarschäden abgeschlossen worden ist. Die Teilzahlungen berechnen sich auf Grund der vom Bauherrn bereits geleisteten Zahlungen, welche durch Ba nkauszüge oder Quittungen auszuweisen sind.
2 Die Bauabrechnung ist innert der in der Subventionszusicherung des Bundes bestimmten Baufrist dem kantonalen Meliorationsamt 5 ) einzureichen. Dieses veranlasst die Prüfung der Baurechnung und die Auszahlung der dem Gesuchsteller zukommenden Subventionen.
3 Nachsubventionsgesuche sind bei Auftreten der Nachsubventionsgründe sofort zu stellen. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf nicht voraussehbare, ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind.
1) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
2) AGS Bd. 4 S. 813; aufgehoben (AGS 1997 S. 1).
3) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
4) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
5) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
§ 9 Zweckentfremdung, Unterhalts - und Rückerstattungspflicht
1 In Bezug auf das Verbot der Zweckentfremdung, die Unterhaltspflicht und die Rückerstattung von Beiträgen gelten die einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Bodenverbesserungsverordnung 1 ) .
§ 10 Technische Richtlinien
1 Das kantonale Meliorationsamt 2 ) stellt unter Berücksichtigung der Bun- desvorschriften und, soweit es sich um landwirtschaftliche Hochbauten handelt, nach Anhören der kantona len Siedlungskommission
3 ) technische Richtlinien auf für landwirtschaftliche Hochba uten, Stallsanierungen, Drainagen und Weganlagen.
§ 11 Administrative Vorschriften
1 Das kantonale Meliorationsamt 4 ) erlässt nähere Vorschriften über das administrative Vorgehen bei Einzelmeliorationen.
§ 12 Kantonale Siedlungskommission
1 Die kantonale Siedlungskommission ist konsultatives Organ der Land- wirtschaftsdirektion im Siedlungswese n. Sie hat die ihr von der Landwirt- schaftsdirektion und vom kantonalen Meliorationsamt 5 ) überwiesenen Projekte in betriebswirtschaftlicher, finanzieller und ar chitektonischer Hinsicht sowie in Bezug auf einen rationellen Betriebsablauf zu überprüfen. Es können ihr von der Land- wirtschaftsdirektion und vom kantonalen Meliorationsamt
6 ) noch andere Aufgaben überbunden werden. 7 )
1) Heute: Dekret über Bodenverbe sserungen vom 21. Juni 1957 (SAR 913.710 ).
2) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
3) Die Siedlungskommission wurde aufgelöst.
4) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
5) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
6) Heute: Sektion Strukturverbesse rungen der Abteilung Landwirtschaft
7)
§ 12 ist infolge Auflösung der kantonalen Siedlungskommission hinfällig geworden.
§ 13 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt mit der Gene hmigung durch den Bundesrat in Kraft.
2 Das Reglement über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten einzelner Werk- oder Grundeigentümer vom 7. November 1958 ist aufgehoben. Aarau, den 30. März 1961 De r Landwirtschaftsdirektor E. S CHWARZ Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1961.
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