Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport (461.120)
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Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport

Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport Vom 22. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1 Entschädigungsansprüche

1 Schulsportleiterinnen und -leiter erha lten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September
2002 1 ) bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung: a) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'050.–; b) für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse) Fr. 1'350.–; c) für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft
9 Stunden Dauer (Quartalskurse) Fr. 350.–.
2 Der Regierungsrat regelt die Vorausse tzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.

§ 2 Umfang der Entschädigung

1 Mit der Entschädigung sind neben de n erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.
1) SAR 461.113

§ 3 Auszahlung

1 Die Entschädigungen werden nach Ei nreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.

§ 4 Inkraftsetzung

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publiz ieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Aarau, 22. Juni 2004 Präsident des Grossen Rats L ÜPOLD Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER Inkrafttreten: 1. Januar 2005
1 )
1) RRB vom 13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 186).
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