Reglement betreffend die Lehrlingsprüfung im Rebbau (915.102)
CH - VS

Reglement betreffend die Lehrlingsprüfung im Rebbau

- 1 - Reglement betreffend die Lehrlingsprüfung im Rebbau vom 18. Mai 1983 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951/14. Dezember 1973 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erha l tung des Bauernstandes; eingeseh en die Verordnung vom 25. Juni 1975 über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB); eingesehen die Vormeinung des kantonalen Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Auf Ersuchen und unter der Aufsicht des Kantons wird die Lehrlingsprüfung im Rebbau von der kantonalen landwirtschaftlichen Schule (KLS) von Châteauneuf, in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen landwirtschaftl i- chen Kommission für Berufsbildung (nachstehend «die Kommission» g e- nannt), organisiert. Die Lehr lingsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat die grundl e genden praktischen Fertigkeiten und die zur Ausübung des Berufes als Wei n bauer unerlässlichen theoretischen Kenntnisse besitzt. Der Kandidat muss fähig sein, seinen Beruf mit Sorgfalt, Genauigkeit, Ges chicklichkeit und Schnelligkeit auszuüben, indem er sich nach den besonderen Anforderu n gen des Berufes richtet.

Art. 2 Zulassungsbedingungen

Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre. Zur Lehrlingsprüfung sind z u- gelassen die Kandid a ten welche: a) das Di plom der landwirtschaftlichen Schule von Châteauneuf, Sektion Weinbau, erhalten h a ben; b) die folgenden Praktiken absolviert haben:
1. ein dreimonatiges Vorbereitungspraktikum vor dem ersten Semester;
2. drei Praktiken von sieben Monaten, wovon eines als «Fremdpraktikum» ausserhalb des F a milienbetriebes; c) die diesbezüglichen Prüfungen bestanden haben; d) die Prüfung anlässlich der Betriebsbesichtigung bestanden haben. Die Söhne von Nichtbewirtschaftern absolvieren das Vorbereitungspraktikum und das Prak tikum zwischen den beiden ersten Semestern obligatorisch auf den Gutsbetrieben der landwirtschaftlichen Schule von Châteauneuf und von «Les Mangettes».
- 2 - Einzig die von der Kommission anerkannten Betriebe sind zur Lehrlingsau s- bildung befugt. Die Kommission kann zur Lehrlingsprüfung auch Kandidaten zulassen, we l- che die drei vorgenannten Bedingungen nicht e r füllen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses notwendigen Berufskenntnisse durch ihre frühere Tätigkeit in der Landw ir t- schaft (mindestens 6 Jahre Praxis) und mittels praktischen und theoretischen Fortbildungskursen e r worben haben. Diese Kandidaten müssen indessen die Ausnahme bleiben.

Art. 3 Verwaltung und Organisation

Die Kommission nimmt die Anmeldungen entgegen und ladet die Kandidaten zur Prüfung ein. Sie ernennt die Experten für die verschiedenen Prüfungsf ä- cher. Die Prüfung findet in der landwirtschaftlichen Schule oder in einem geeigneten Lokal statt.

Art. 4 Art und Dauer der Prüfung

Die Prüfung umfasst schriftli che und mündliche Aufgaben, Betriebskunde und die Einreichung einer Verwaltungsarbeit. Die Dauer der Prüfung beträgt drei Tage.

Art. 5 Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung

Die Kandidaten werden über folgenden Stoff geprüft: a) Rebbau; b ) Önologi e; c) Pflanzenschutz; d) Boden, Düngung, Unkrautbekämpfung im Rebbau; e) Weinwirtschaft und Buchhaltung; f) Betriebsverwaltung und Marktforschung; g) Mechanisierung im Rebbau, Bauten und Bodenverbesserungen; h) Recht und Versicherungen; i) Weinbaugesetzgeb ung; j) Staatskunde und Volkswirtschaft.

Art. 6 Bewertung der Arbeiten und Notengebung

Bewertung der Arbeiten: Die Arbeiten der Kandidaten werden nach folgenden Punkten bewertet: die Noten der zehn Disziplinen werden für die Berechnung der Durchschnittsno te der Prüfung in Betracht gezogen. Die Experten berücksichtigen: a) für die schriftliche Prüfung: eine fachmännische Ausführung, die Darste l- lung, die vom Kandidaten an den Tag gelegte Sorgfalt, die Sauberkeit und die Genauigkeit; b) für die mündliche Prüf ung: die Fachkenntnis des Kandidaten, seine G e- schicklichkeit, die Arbeitstechnik, die Sorgfalt bei der Arbeitsausführung, den Zeitaufwand, die Anwendung seiner Kenntnisse und sein Auffa s- sungsvermögen.
- 3 - Notengebung: Die Kenntnisse der Kandidaten werden gemä ss folgender Skala beurteilt:
6 qualitativ und quantitativ sehr gut;
5,5 Zwischennote;
5 gut, zweckentsprechend;
4,5 Zwischennote;
4 den Mindestanforderungen entsprechend;
3,5 Zwischennote;
3 schwach, unvollständig;
2,5 Zwischennote;
2 sehr schwach;
1,5 Z wischennote;
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt.

Art. 7 Prüfungsergebnis

Das Schlussergebnis wird mit einer Gesamt - Durchschnittsnote zum Ausdruck gebracht, bei welcher der Jahresdurchschnitt mit zwei Dritteln und der Pr ü- fungsdurchschnitt mit einem Dritte l angerechnet wird. Sie wird auf einen Zehntel genau berechnet. Um die Noten auf einen Zehntel aufzurunden, wird folgendermassen vorgegangen: – wenn die zweite Zahl nach dem Komma gleich oder höher als 5 ist, muss der Zehntel auf die höhere Zahl aufgerunde t werden; – wenn die zweite Zahl nach dem Komma tiefer als 5 ist, wird sie nicht b e- rücksichtigt. Für die Betriebskunde wird eine besondere Note gegeben, die für die Berec h- nung des Durchschnitts von 4 nicht zählt. Zur Erlangung des Fähigkeitszeu g- nisses muss der Kandidat einen Durchschnitt von 4 sowie die Note 4 in B e- triebskunde haben. Die Kandidaten, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, erhalten den eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit dem entspreche n- den Vermerk im Berufsausweis.

Art. 8 Rechtsmit tel und Wiederholung der Prüfung

Beschwerden gegen den Entscheid der Kommission sind schriftlich und geh ö- rig begründet innert dreissig Tagen an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten, das endgültig entscheidet. Sein Entscheid wird dem Beschwerdeführer und der Kommission schriftlich eröffnet. Der Kandidat, der die Prüfung nicht mit Erfolg bestanden hat, kann sie frühe s- tens anlässlich der nächsten Lehrlingsprüfung wiederholen. Die Prüfung kann ein Jahr nach der zweiten Prüfung noch ein letztes Mal wiederh olt we r den. Die zu wiederholenden Prüfungen erstrecken sich auf alle Fächer.

Art. 9 Eidgenössischer Fähigkeitsausweis

Der Kandidat, der die schriftliche und mündliche Prüfung mit Erfolg besta n- den und die Betriebsbesichtigung vorgenommen hat, erhält den ei dgenöss i- schen Fähigkeitsausweis. Er ist ermächtigt, den gesetzlich geschützten Titel als diplomierter Weinbauer zu tragen.
- 4 -

Art. 10 Weisungen

Die Kommission erlässt Weisungen betreffend die Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises.

Art. 11 Inkrafttr etung

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 18. Mai 1983. Der Staatsratspräsident: Dr. Bernard Comby Der Staatskanzler: Gaston Moulin
Markierungen
Leseansicht