Verordnung über die Strukturen der psychischen Gesundheit im Kanton Wallis (801.20)
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Verordnung über die Strukturen der psychischen Gesundheit im Kanton Wallis

Verordnung über die Strukturen der psychischen Gesundheit im Kanton Wallis vom 26.03.1997 (Stand 01.12.1996) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996; eingesehen das Gesetz über das Schulwesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Gesetz über die Eingliederung der Behinderten vom 31. Januar 1991; auf Antrag des Gesundheitsdepartements, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Organisation

1 Die Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit obliegt den Gesund - heitsfachpersonen und den vom Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) anerkannten spezialisierten Institutionen.
2 Die Aufgaben, die den öffentlichen Diensten zufallen, werden den kanto - nalen oder den vom Departement anerkannten Anstalten und Diensten an - vertraut.

Art. 2 Öffentliche Dienste

1 Die öffentlichen Dienste für die psychische Gesundheit sind die folgenden: a) die Psychiatrischen Institutionen für das Unterwallis (nachfolgend: IPVR), in Monthey; b) das Psychiatrische Zentrum des Oberwallis (nachfolgend: PZO), in Brig; c) der Kantonale Dienst für Erziehungsberatung, Kinder- und Jugend - psychiatrie (nachfolgend: EBKJP), in Sitten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) das Medizinisch-Pädagogische Zentrum La Castalie (nachfolgend: La Castalie), in Monthey.

Art. 3 Aufgaben der öffentlichen Dienste

1 Den öffentlichen Diensten obliegen namentlich: a) die stationäre Behandlung psychisch Kranker; b) die ambulante oder halbstationäre Behandlung von Patienten, die eine besondere Betreuung, namentlich in Form eines interdiszipli - nären Ansatzes, benötigen; c) die spezialisierte Betreuung der schwer geistig Behinderten sowie der an mehreren Behinderungen leidenden Patienten; d) die Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsfach - personen; e) die präventiven Massnahmen und die Information zuhanden der Be - völkerung.
2 Kollegium der Dienstchefs

Art. 4 Zusammensetzung und Präsidium

1 Das Kollegium der Dienstchefs umfasst die Verantwortlichen der in Artikel
2 dieser Verordnung aufgeführten Dienste und Institutionen für die psychi - sche Gesundheit.
2 Der Präsident des Kollegiums wird vom Departementsvorsteher ernannt. Er vertritt das Kollegium im Gesundheitsrat und kann hierfür die Unterstüt - zung betroffener Spezialisten anfordern.

Art. 5 Aufgaben

1 Das Kollegium hat namentlich folgende Aufgaben: a) es koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Dienste und Institu - tionen, in Zusammenarbeit mit der Kommission für Gesundheitspla - nung; b) es erlässt Vorschläge für die allgemeine Ausrichtung der Prävention und der Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, in Zusam - menarbeit mit der Präventionskommission;
c) es nimmt Stellung zu allen Fragen, die die psychische Gesundheit betreffen; d) es beteiligt sich an der Erstellung von Programmen für die Aus- und Weiterbildung des Personals.
3 Psychiatrische Betreuung Erwachsener

Art. 6 Aufgaben

1 Die IPVR und das PZO stehen der Bevölkerung des Kantons für die psy - chiatrische Pflege, die Abgabe von Expertenmeinungen und spezifischen Ratschlägen im Bereich der Psychiatrie für Erwachsene, die Psychogeria - trie sowie für alle anderen Fragen, die sie betreffen, zur Verfügung.
2 In Zusammenarbeit mit den Privatärzten und den spezialisierten, privaten oder öffentlichen Institutionen, und zur Unterstützung der privatärztlichen Tätigkeiten, gewährleisten die IPVR und das PZO die psychiatrische Spital - behandlung, die halbstationäre und ambulante Behandlung sowie gewisse psychiatrische Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Spitälern, den sozial - medizinischen Einrichtungen, den Gefängnissen und den spezialisierten In - stitutionen.

Art. 7 Organisation und Strukturen

1 Die psychiatrische Betreuung Erwachsener ist nach Regionen aufgeteilt. Im Unterwallis sind die IPVR und im Oberwallis das PZO zuständig.
2 Ungeachtet ihres Wohnsitzes haben die Patienten ungehinderten Zugang zu jeder dieser Anstalten. Ältere Personen können zudem in die dezentrali - sierten Einheiten der kantonalen Psychogeriatrie eingewiesen werden.

Art. 8 Die Psychiatrischen Institutionen für das Unterwallis

1 - dienst sowie die Strukturen, die teilweise psychiatrische Bereiche abde - cken.
2 Das Psychiatrische Spital Malévoz nimmt erwachsene Patienten auf, die wegen ihres psychopathologischen Zustandes eine stationäre Behandlung benötigen.
3 Der Beratungsdienst empfängt Patienten, deren Behandlung auf ambulan - te Weise durchgeführt werden kann. Er verfügt hierfür über Beratungsstel - len in den grösseren Ortschaften des Kantons.
4 Die Strukturen, welche teilweise psychiatrische Bereiche abdecken, wie das therapeutische Tageszentrum und andere Rehabilitationseinheiten, gewährleisten die halbstationäre Behandlung, die ausserhalb eines Spitals durchgeführt werden kann.
5 Die IPVR werden von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH geleitet.

Art. 9 Das Psychiatrische Zentrum des Oberwallis

1 Das PZO verfügt, im Rahmen des Bezirksspitals Brig, über eine Einheit für die stationäre Behandlung, ein Tageszentrum und einen Beratungs - dienst.
2 Die Beziehungen zwischen dem Kanton Wallis und dem Bezirksspital Brig werden in einer Vereinbarung geregelt.
3 Das PZO wird von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH geleitet.

Art. 10 Fürsorgerische Freiheitsentziehung

1 Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung werden die Aufgaben des leitenden Arztes und des Dienstchefs von der entsprechenden Gesetz - gebung des Bundes und des Kantons festgelegt.
2 Das Departement führt eine Liste der kantonalen Anstalten, die geeignet sind, Personen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufzu - nehmen. Die Anstalten, die auf dieser Liste aufgeführt sind, müssen im Rahmen ihrer Aufnahmekapazitäten die Personen aufnehmen, die von der Behörde eingewiesen werden.
3 Die Anstalten des Ober- und Unterwallis, die auf der im vorstehenden Ab - satz erwähnten Liste aufgeführt sind, haben die Pflicht, mit den Gerichts-, Vormundschafts- und Verwaltungsbehörden zusammenzuarbeiten.

Art. 11 Sozialdienst

1 Es wird ein Sozialdienst errichtet, der den kantonalen Institutionen der psychischen Gesundheit zur Verfügung steht.
4 Andere Institutionen und verschiedeneBestimmungen

Art. 12 Der kantonale Dienst für Erziehungsberatung Kinder-und Ju -

gendpsychiatrie
1 Der kantonale Dienst für Erziehungsberatung, Kinder- und Jugendpsych - iatrie (EBKJP) ist zuständig für die Bereiche der Schulpsychologie sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Es steht den Kindern und Jugendlichen des ganzen Kantons zur Verfügung, deren psychosoziale Entwicklung ge - stört oder gefährdet ist. Es ist in den Bereichen der Prävention und der Be - handlung tätig.
2 Der Dienst für EBKJP errichtet Beratungs- und Behandlungszentren in den wichtigsten Ortschaften des Kantons. Es arbeitet eng mit den Priva - tärzten und den öffentlichen oder privaten Institutionen zusammen.
3 Der Dienst für EBKJP ist dem kantonalen Dienst für die Jugendhilfe ange - - der- und Jugendpsychiatrie.
4 Der Dienst für EBKJP arbeitet eng mit den Schulbehörden zusammen, so - wohl auf der Ebene des Kantons wie auch der Gemeinden (Schulkommis - sionen, Schuldirektoren, Lehrer und Eltern).
5 Der Dienst für EBKJP arbeitet eng mit den Diensten und den öffentlichen oder privaten Institutionen zusammen, die sich mit der Jugendhilfe befas - sen. Auf Anfrage dieser Dienste oder Institutionen kann es Leistungen in den Bereichen der Evaluation, der Supervision oder der Unterstützung er - bringen.

Art. 13 Das Medizinisch-Pädagogische Zentrum La Castalie

1 Das Medizinisch-Pädagogische Zentrum La Castalie (La Castalie) in Monthey, nimmt Kinder, Heranwachsende und Erwachsene auf, die an ei - ner geistigen Behinderung oder an mehreren Behinderungen leiden und deswegen in einer Institution untergebracht werden müssen.
2 La Castalie bietet den betroffenen Personen die angemessenen medizi - nisch-pädagogischen und pädagogisch-therapeutischen Pflegeleistungen an, und berücksichtigt dabei den zweisprachigen Charakter des Kantons.
3 La Castalie bietet Plazierungsmöglichkeiten im Internat oder Externat an. Kinder, Heranwachsende und junge Erwachsene erhalten eine Vorschul- oder Schulbildung, die ihren Möglichkeiten entsprechen. Für Erwachsene wird ein individuelles, erzieherisches Programm im Rahmen von Beschäfti - gungs- oder Animationsateliers gewährleistet.
4 La Castalie wird von einer Fachperson im Bereich Heilpädagogik geleitet.
5 La Castalie organisiert einen Beratungsdienst für Fragen im Bereich der geistigen Behinderung. Die Angestellten der Castalie arbeiten eng mit allen öffentlichen oder privaten Institutionen des Kantons zusammen, die sich um Personen mit einer geistigen Behinderung kümmern.

Art. 14 Unterstützung der spezialisierten Dienste

1 Die psychiatrische und die medizinisch-pädagogische Hilfe zugunsten der verschiedenen spezialisierten Dienste wird grundsätzlich von einer der in

Artikel 2 dieser Verordnung aufgeführten Institutionen gewährleistet.

Art. 15 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz in Kraft. Sie ersetzt alle Bestimmungen, die ihr wi - dersprechen, namentlich das Reglement vom 6. Oktober 1982 betreffend die Organisation der Strukturen für die psychische Gesundheit im Kanton Wallis.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.03.1997 01.12.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 129,
521 | d 138, 528
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.03.1997 01.12.1996 Erstfassung RO/AGS 1997 f 129,
521 | d 138, 528
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