Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (959.010)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien

Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 Art. 1
1 Die dieser Vereinbarung beitret enden Kantone (i m Folgenden als «Kantone» bezeichnet) gründen unter der Bezeichnung «Interkantonale Landeslotterie» eine Genossensch aft zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von Lotterien.
2 Massgebend für die Gründung sind die in der Konferenz vom

26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft.

3 Der Genossenschaft können zu den gleichen statutarischen Bedingungen auch andere Kantone beitreten, di e sich den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterziehen. Art. 2 Die Kantone verpflichten sich, der In terkantonalen Landeslotterie für die von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen: a) die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–
13 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbs- mässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1) , und b) die Bewilligung zur Durchführung im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes mit Einschluss der Errichtung von Agenturen und Verkaufsstellen, des Verkaufs (jedoch unter Ausschluss des hau- siermässigen Vertriebes), des Versandes und der Veröffentlichung von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften. Art. 3 Die Kantone verpflichten sich, fü r ihr Kantonsgebiet Bewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. a und b nur für die von der Interkantonalen Landes- lotterie ausgegebenen Lotterien zu erte ilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8 und 10. AGS 1997 S. 342
1) SR 935.51

Art. 4

Der Lotterieplan der von der Interkant onalen Landeslotterie ausgegebenen Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten: a) Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein. b) Der Gesamtbetrag der Gewinne muss mindestens 50 % der Plan- summe ausmachen. Art. 5 Der Reinertrag der Lotterie ist im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter die Kantone zu verteilen; massgebe nd ist die durch die letzte eidgenös- sische Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. Art. 6
1 Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit. a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Ziehung und die Prüfung der Abrechnung sowie für die Durchführungsbewilligungen im Sinne von Art. 2 lit. b wird vom Ausgabekanton eine Gebühr in der Höhe von 1 % der Plansumme erhoben, di e im gleichen Verhältnis wie der Reinertrag unter die Kantone verteilt wird.
2 Für die Beiziehung von Urkundspers onen und Polizei zur Ziehung hat das Lotterieunternehmen selbst au fzukommen; dafür erhobene Gebühren fallen dem Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) zu, welches das betreffende Personal stellt. Art. 7
1 Die Kantone verpflichten sich, ihre n Anteil am Reingewinn der Lotterien ausschliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zuzuwe nden; die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig. Mittel aus der Pferdewette dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden.
2 Der Entscheid darüber, welchem Zweck der Anteil des Kantons zuge- wendet werden soll, steht der zust ändigen Behörde des betreffenden Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich- rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Art. 8
1 Diese Vereinbarung bezieht sich nur auf Grosslotterien, d.h. auf Lotte- rieveranstaltungen mit einer Plansu mme von mehr als Fr. 1.50 pro Kopf der Bevölkerung des Ausgabekantons.
2 Die Kantone sind befugt, für nicht unt er die Grosslotterien fallende Lot- terieveranstaltungen Bewilligungen zur Ausgabe und Durchführung im
Sinne von Art. 5–13 des Bundesgesetzes zu erteilen, jedoch mit der Ein- schränkung, dass a) die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt ist, b) dafür nur in Tageszeitungen, nicht dagegen in Zeitschriften und illustrierten Zeitungen allgemein sc hweizerischen Charakters Propa- ganda gemacht werden darf, und c) die von einem Kanton im Laufe eines Jahres ausgegebenen Klein- lotterien Fr. 1.50 pro Kopf der Be völkerung nicht übersteigen dürfen. Art. 9
1 Für Lotterieveranstaltungen der we lschen Schweiz kann die Propaganda in Französisch oder Italienisch re digierten, im Gebiet eines Ver- tragskantons verlegten oder gedruckt en Zeitschriften gestattet werden.
2 Veranstaltungen, die über die Aufn ahmefähigkeit des Gebietes hinaus- gehen, für welches der Losvertrieb bewilligt wurde, sind jedoch von der Bewilligung auszuschliessen. Art. 10
1 Die Kantone behalten sich vor, in einzelnen Fällen zu Gunsten von Unternehmungen von gesamtschwei zerischer Bedeutung von den Grund- sätzen dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller be teiligten Kantone erforderlich, die zugleich auch drei Viertel der Be völkerung der angeschlossenen Kantone umfassen.
2 Die Interkantonale Landeslotterie is t berechtigt, aus nicht eingelösten Treffern einen Fonds bis zu Fr. 100'000. – zu äufnen. Dieser Fonds ist für die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu verwenden.
3 Für Lotterien, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bewilligt worden sind, können unter Bedingunge n, die von der Konferenz der Gründerkantone festgesetzt werden, Bewilligungen zur Publikation in Zeitungen und Zeitschriften des Ve rbandsgebietes erteilt werden. Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn von den 8 Kantonen, die bei den Vorverhandlungen vertreten waren, mindestens 4, darunter die Kantone Aargau, Basel-Stadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
2 Nach erfolgter Unterzeichnung sind alle andern Kantone zum Beitritt einzuladen.

Art. 12

Jeder Kanton kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweilen auf den Ziehungsta g einer ausgegebenen Lotterie von der Vereinbarung zurücktreten. Beitritt des Kantons Aargau gemäss RRB Nr. 731 vom 2. April 1937.
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