Verordnung über das Finanz-, Personal - und Leistungscontrolling
Verordnung über das Finanz-, Personal- und Leistungscontrolling vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2010) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 15d und 52 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni
1980 (FHG); auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, verordnet:
Art. 1 Begriff und Struktur
1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument.
2 Es umfasst alle Tätigkeiten, die sich mit der Festlegung, der Begleitung und der Verbesserung der Leistungsaufträge auf den drei Führungsebenen befassen.
3 Es befasst sich mit den Leistungen, den Leistungsprozessen, den Fi - nanzressourcen und den Personalressourcen.
4 Die Controllingorgane sind auf Regierungs-, Departements- und Dienst - stellenebene angesiedelt.
1 Regierungscontrolling
Art. 2 Verantwortlichkeiten und Organisation
1 Das Regierungscontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des Staatsrates. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der für das Regierungscontrolling verantwortliche Mitarbeiter ist dem Staatsratspräsidenten unterstellt und administrativ der Staatskanzlei ange - gliedert. *
3 Das Regierungscontrolling erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Controllingorganen der Departemente, mit der Kantonalen Finanzver - waltung und der Dienststelle für Personal und Organisation. *
4 ... *
Art. 3 Aufgaben
1 Das mit dem Regierungscontrolling betraute Organ hat folgende Aufga - ben: a) es leitet die Entwicklung und Einführung der Controllinginstrumente; b) es erlässt technische Weisungen zuhanden der Controllingorgane der Departemente und Dienststellen und überwacht deren Anwendung; c) * es analysiert zuhanden des Staatsrates die integrierte Mehrjahrespla - nung, vor allem hinsichtlich Qualität der Ziele, der prioritären Mass - nahmen und der Indikatoren und gibt eine Vormeinung ab; d) * im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlags analysiert es zuhan - den des Staatsrates die politischen und strategischen Leistungsauf - träge vor allem hinsichtlich Qualität der Ziele, der prioritären Mass - nahmen und der Indikatoren sowie deren Übereinstimmung mit der integrierten Mehrjahresplanung und gibt eine Vormeinung ab; e) im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Staatsrates eine Vormeinung zu den von den Departementen in Übereinstimmung mit Artikel 9 unterbreiteten Anträgen für den Ausgleich von Über - schreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zielen ab; f) im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des Staatsrates die Controllingberichte der politischen und strategischen Leistungsaufträge und gibt eine Vormeinung ab; g) es unterbreitet dem Staatsrat allfällige Korrektur- und Verbesserungs - vorschläge; h) * es führt die vom Präsidium erteilten Aufgaben aus.
2 Departementscontrolling
Art. 4 Verantwortlichkeiten und Organisation
1 Das Departementscontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des Departementsvorstehers.
2 Die Verantwortung für das Departementscontrolling wird einem dem De - partementsvorsteher unterstellten Mitarbeiter übertragen.
Art. 5 Aufgaben
1 Das Departementscontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Be - fugnisse: a) es kümmert sich um die Einsetzung und das reibungslose Funktionie - ren der Controllingorgane der Dienststellen des Departements in Übereinstimmung mit den Weisungen des Regierungscontrollings; b) * im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und des Voranschlags analysiert es zuhanden des Departementsvorste - hers die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge; c) im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Departements - vorstehers eine Vormeinung zu den von den Dienststellen unterbreite - ten Anträgen für den Ausgleich von Überschreitungen von Voran - schlagskrediten zwischen Produktegruppen ab und unterbreitet dem Regierungscontrolling in Übereinstimmung mit Artikel 9 die vom De - partementsvorsteher genehmigten Anträge für den Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zie - len; d) im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des Departementsvorstehers die Controllingberichte der politischen, stra - tegischen und operativen Leistungsaufträge; e) es unterbreitet dem Departementsvorsteher allfällige Korrektur- und Verbesserungsvorschläge; f) es gewährleistet für das Departement die Koordination mit dem Re - gierungscontrolling; g) auf Anfrage unterstützt es den Grossen Rat und dessen Kommissio - nen im Rahmen der Prüfung der politischen Leistungsaufträge und der entsprechenden Controllingberichte.
3 Dienststellencontrolling
Art. 6 Verantwortlichkeiten und Organisation
1 Das Dienststellencontrolling ist ein Führungsinstrument zuhanden des Dienstchefs.
2 Die Verantwortung für das Dienststellencontrolling wird einem für diese Aufgabe dem Dienstchef unterstellten Mitarbeiter übertragen.
Art. 7 Aufgaben
1 Das Dienststellencontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Befug - nisse: a) * im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und des Voranschlags sorgt es für die Erarbeitung der Entwürfe der politi - schen, strategischen und operativen Leistungsaufträge; b) es überprüft die Definition der Produkte, die entsprechenden finanziel - len und personellen Ressourcen und das Vorhandensein einer Kostenrechnung; c) es sorgt für die Einführung von Verfahren, die eine Begleitung der operativen Ziele, also die Überwachung der Realisierung der Ziele, Prioritäten und Kriterien sowie der Verwendung der in den Leistungs - aufträgen festgelegten finanziellen und personellen Ressourcen er - möglichen; d) im Falle von Abweichungen von den festgelegten Rahmenvorgaben oder von den Leistungsaufträgen (Ziele, Kriterien, Prioritäten, finanzi - elle und personelle Ressourcen) informiert es unverzüglich den Dienstchef und schlägt ihm entsprechende Korrekturmassnahmen vor, namentlich den Ausgleich von Überschreitungen von Voran - schlagskrediten zwischen den Produkten in Übereinstimmung mit Arti - kel 9; e) im Rahmen der Erstellung der Rechnung sorgt es für die Erarbeitung der Entwürfe der Controllingberichte der operativen, strategischen und politischen Leistungsaufträge, die zusammen mit allfälligen Kor - rekturmassnahmen an das Departementscontrolling übermittelt wer - den; f) es gewährleistet für die Dienststelle die Koordination mit dem Depar - tementscontrolling.
4 Kostenrechnung und Ausgleich
Art. 8 Kostenrechnungsgrundsätze
1 Die Finanzverwaltung präzisiert mittels Weisungen die Kostenrechnungs - grundsätze aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Fi - nanzdirektoren bezüglich des harmonisierten Kosten- und Leistungsrech - nungsmodells für Kantone und Gemeinden.
Art. 9 Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten
zwischen politischen Zielen, Produktegruppen und Produkten
1 Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen unterschiedlichen Kostenarten (zweistellige Rubriken) gemäss Artikel 22a FHG liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsrates.
2 Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten innerhalb ein und derselben Kostenart (zweistellige Rubriken) liegt in der Zuständig - keit: a) des Staatsrates für den Ausgleich zwischen politischen Zielen ein und desselben Departements; b) des Departementsvorstehers für den Ausgleich zwischen Produkte - gruppen ein und desselben politischen Ziels; c) des Dienstchefs für den Ausgleich zwischen Produkten ein und der - selben Produktegruppe.
Art. 10 Planung und Stundenabrechnung pro Produkt
1 Das Regierungscontrolling präzisiert mittels Weisungen die Grundsätze für die Planung und Stundenabrechnung pro Produkt aufgrund der Empfeh - lungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bezüglich des har - monisierten Kosten- und Leistungsrechnungsmodells für Kantone und Gemeinden.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. August 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.06.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2005
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 3 Abs. 1, h) eingefügt BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 5 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 53/2009
23.12.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 53/2009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.06.2005 01.08.2005 Erstfassung BO/Abl. 30/2005
Art. 2 Abs. 1 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 2 Abs. 2 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 2 Abs. 3 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 2 Abs. 4 23.12.2009 01.01.2010 aufgehoben BO/Abl. 53/2009
Art. 3 Abs. 1, c) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 3 Abs. 1, d) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 3 Abs. 1, h) 23.12.2009 01.01.2010 eingefügt BO/Abl. 53/2009
Art. 5 Abs. 1, b) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
Art. 7 Abs. 1, a) 23.12.2009 01.01.2010 geändert BO/Abl. 53/2009
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