Reglement über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte in der Lan... (915.101)
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Reglement über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte in der Landwirtschaftlichen Schule in Visp

- 1 - Reglement über die Berufslehre und die Lehrabschlusspr ü- fung für Landwirte in der Landwirtschaftlichen Schule in Visp vom 7. Dezember 1994 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirts chaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsg e setz); eingesehen die Eidgenössische Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die landwirtschaftliche Berufsbildung; eingesehen das Gesetz vom 17. Mai 1919 betreffend die Organisation des landwirtsch aftlichen Fachunterrichtes; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Im Auftrag und unter Aufsicht des Staatsrates obliegt die Organisation der Berufslehre und die Durchführung der Lehrabschlussprüfung für das Ob erwa l- lis der Kantonalen Landwirtschaftlichen Schule in Visp in Zusammena r beit mit der Kant o nalen Berufsbildungskommission.

Art. 2 Grundsätzlich gelten das Reglement und die Weisungen des Schweizerischen

Landwirtschaftlichen Vereins über die Berufslehre un d die Lehrabschlusspr ü- fung für Landwirte.

Art. 3 Lehrzeit – Unterrichtsangebot – Berufsausweis -

Lehrabschlus s prüfung An Stelle der Artikel 8, Absatz 1, 23, 24, 26, Absatz 3, und 35, Absatz 3, des Reglementes des Schweizerischen Landwirtschaftlichen Verei ns gelten für die Region Oberwallis folgende Abä n derungen:
1. Die Berufslehre dauert mindestens drei Jahre. Sie wird in einem einstuf i- gen Bildungslehrgang durchgeführt. Die praktische Ausbildung auf dem Lehrbetrieb und der theoretische Unterricht an der Be rufsschule laufen p a- ra l lel.
2. Die einstufige Grundausbildung unterscheidet nicht zwischen Berufsschule und Landwirtschaftsschule, sondern besteht nur aus der Berufslehre mit gleichzeitigem Besuch der Beruf s schule.
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3. Der lehrbegleitende Unterricht wird a uf die ganze Lehrzeit verteilt. Pro Lehrjahr findet während 34 Wochen je ein Schultag statt. Dazu kommen jäh r lich sieben Wochen Blockunterricht.
4. Der Unterricht an der Berufsschule ist Teil der Berufslehre. Er vermittelt die allgemeinen und fachlichen Ke nntnisse und Fertigkeiten, die für qual i- fizierte Landwirte erforderlich sind.
5. Das Unterrichtsangebot stützt sich auf den durch das Bundesamt für Landwirtschaft des EVD genehmigten Lehrplan für landwirtschaftliche B e- rufsschulen und Landwirtschaftsschulen .
6. Der Besuch der Berufsschule wird im Beruf s ausweis eingetragen.
7. Die Berufsschule gibt am Ende jedes Berufsschuljahres ein Zeugnis mit den Noten der u n terrichteten Fächer ab.
8. Die Lehrabschlussprüfung umfasst den praktischen und den theoretischen T eil. Sie findet im Anschluss an die dreijährige Ausbildung statt.
9. Vorgezogene Teilprüfungen sind gestattet; sie dürfen nur für Fächer durchgeführt werden, die abgeschlossen sind.

Art. 4 Das vorliegende Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Amtsbl att in

Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 7. Dezember 1994. Der Präsident des Staatsrates: Richard Ger t schen Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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