Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum freien Personenverkehr (122.821)
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum freien Personenverkehr

1 Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung zum freien Personenverkehr (VBFP) Vom 20. März 2002 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäisch en Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 1) Verordnung über die schrittweise Einf ührung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsasso ziation (Verordnung über die Einfüh- rung des freien Personenverkeh rs, VEP) vom 22. Mai 2002 2) , Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Au fenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG) vom 26. März 1931 , § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie in Vollziehung des Einführungs (EGAR) vom 14. Januar 1997 4) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach Art. 2 und 3 VEP.
1) SR 0.142.112.681
2) SR 142.203
3) SR 142.20
4) SAR 122.500
5) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 1. November
2006 (AGS 2006 S. 67). Geltungsbereich

§ 2

1) Das Departement Volkswirtschaft und Inneres übt die Aufsicht über die Behörden aus, welche die Bundesg esetzgebung zum freien Personenver- kehr vollziehen.

§ 3

1 Kantonale Behörde und Arbeitsmarktb ehörde nach VEP ist das Migrati- onsamt Kanton Aargau (MKA). 3)
2 Das Migrationsamt – entscheidet in erster Instanz unter Beachtung der Bundesgesetz- gebung zum freien Personenverkehr so wie der diesbezüglichen Wei- sungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden; – verkehrt mit der Ausländerkont rollführerin oder dem Ausländer- kontrollführer direkt; – erlässt die für eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Ausländer- kontrollführerin oder dem Auslände rkontrollführer erforderlichen Weisungen; – kann die zur Abklärung eines fre mdenpolizeilichen Tatbestandes erforderlichen Ermittlungen durchführen und zu diesem Zweck Per- sonen zur Auskunftserteilung vorladen; – entscheidet als Vollzugsbehörde über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer Ausländeri n oder eines Ausländers.
3 Das Migrationsamt und die Organe de r Kantonspolizei sind in Bezug auf die Handhabung der Vorschriften und Weisungen zum freien Personen- verkehr berechtigt, sämtliche Ausl änderkontrollakten zur Vornahme von Nachprüfungen einzusehen. 5)
1) Fassung gemäss Ziff. 5 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 349).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
4) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS 2003 S. 162).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
2 )
3

§ 4

1) Die Gemeinderäte unterstützen das Migrationsamt in seinen Aufgaben und sorgen für die Durchführung der Ausländerkontrolle im Gemeinde- gebiet. Sie ernennen eine Auslände derkontrollführer sowie eine Stellv ertretung. Diese sind ihnen für die zuverlässige Amtsf ührung verantwortlich.

§ 5

Die Ausländerkontrollführerin ode r der Ausländerkontrollführer – überwacht die An- und Abmeldunge n der Ausländerinnen und Aus- länder; – leitet alle Gesuche um Erteilung von Bewilligungen mit Bericht und Antrag an das Migrationsamt; – überprüft die Meldepflicht de r Gastgeberinnen und Gastgeber; – sorgt dafür, dass die Ausländeri nnen und Ausländer rechtzeitig Ver- längerungsgesuche stellen; – führt ein Verzeichnis (Register) de r sich in ihrem oder seinem Amts- bereich aufhaltenden Ausländerinne n und Ausländer, die einer frem- denpolizeilichen Bewilligung bedürfen; – meldet jede Änderung der Verhä ltnisse bei einer Ausländerin oder einem Ausländer (z.B. Heirat, Geburt von Kindern, Scheidung) dem Migrationsamt; 3) – überwacht die Befolgung der Anordnungen und Verfügungen des Migrationsamts; 4) – meldet den Wegzug von Auslände rinnen und Ausländern an das Migrationsamt unter Rückgabe des Ausländerausweises, sofern sich die Person ins Ausland abmeldet; 5) – besorgt den Gebührenbezug für die vom Migrationsamt oder mit Zustimmung der Bundesbehörden erteilten Bewilligungen und ist für die Überweisung des Kantonsanteils an das Migrationsamt verant- wortlich.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162). Gemeinderäte Auslände r - kontrollführerin und -führer

§ 6

Das EGAR und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 1) sind anwendbar, soweit die Bundesgesetzgebung zum fre ien Personenverkehr keine abwei- chende Bestimmung enthält, die eine vorteilhaftere Regelung vorsieht. B. Meldewesen

§ 7

1 Erfolgt der Zuzug einer Auslände rin oder eines Ausl änders aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton, sind di e Fristen gemäss Bun- desgesetzgebung zum freien Pe rsonenverkehr massgebend.
2 Bei Wohnortswechsel innerhalb de s Kantons hat die Anmeldung gemäss

§ 1 des Gesetzes über die Niederla ssung und den Aufenthalt der Schwei-

zer vom 8. März 1983 2) innert acht Tagen zu erfolgen.
3 Für den Domizilwechsel innerhalb der gleichen Gemeinde gelten die Gemeindevorschriften.

§ 8

Ausländerausweise gemäss Art. 6 VEP sind zwei Wochen vor Ende der Laufzeit zusammen mit einem schrif tlichen Verlängerungsgesuch auf der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde abzugeben. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in einem Arbeitsverhältnis, muss das Gesuch von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber gestellt oder bestä- tigt werden.

§ 9

1 Drittpersonen, die Ausländerinnen und Ausländer beherbergen, unter- stehen der Meldepflicht nach de r Bundesgesetzgebung und dem kantona- len Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt der Schweizer.
2 Wer Hotels oder Gasthäuser betrei bt, erstattet die Meldung über beher- bergte Ausländerinnen und Auslä nder durch die Anmeldescheine.

§ 10

1 Die Strafbehörden stellen dem Migra tionsamt alle rechtskräftigen Urteile zu, wenn die Ausländerin oder der Ausl änder zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder länger verurteilt
1) SAR 271.100
2) SAR 122.100
5 Freiheitsentzug nach Art. 42–44 oder 100 bis des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1) angeordnet wurde. 2)
2 ilungen zu Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren, wenn die Täterin ode r der Täter rückfällig geworden ist und die Summe aller je ausgefällten Fr eiheitsstrafen mehr als zwei Jahre beträgt.
3 alle gegenüber Ausländerinnen oder Ausländern angeordneten Massnahme men, fürsorgerische Freiheitsentz üge sowie Entlassungen aus dem Straf- vollzug oder aus stati onären Massnahmen. C. Gebühren

§ 11

1 n für Verfahren des freien Perso- nenverkehrs, welche eine arbeitsmarktliche Prüfung erfordern. 4)
2 arbeitsmarktliche Begutachtung und Bearbeitung pro zugeteilte Bewilli- gungseinheit folgende Gebühren erhoben 5) a) Aufenthaltsbewilligungen

1. Jahresaufenthalterbewilligung Fr. 500.–

2. Kurzaufenthalterbewilligung Fr. 250.–

b) von den Höchstzahlen ausgenommene Bewilligungen gemäss Art. 13 der bundesr ätlichen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom

6. Oktober 1986 6) c) Aufgehoben.

d) Grenzgängerbewilligungen

1. erstmalige, unbefristet Fr. 500.–

2. erstmalige, befristet Fr. 250.–

3. Stellenwechsel Fr. 100.–

1) SR 311.0
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
3) Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS
2005 S. 140).
4) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 1. November
2006 (AGS 2006 S. 67).
5) Fassung gemäss Änderung vom 13. Septembe r 2006, in Kraft seit 1. November
2006 (AGS 2006 S. 67).
6) SR 823.21 Arbeitsmarktliche Gebühren und Sanktionen 3)
e) 1) ehender Aufenthaltsberechtigung

1. erstmalige Aufnahme einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit Fr. 100.–

2. erstmalige Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit Fr. 250.–
3 Für besonders aufwändige Gesuch e kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
3bis Für Dienstleistungen, die auf Ersu chen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet we der ordentlichen Gebühren verrechnet. 2)
4 In Härtefällen oder bei Rückzug des Gesuchs kann die Gebühr herabge- setzt oder erlassen werden.
5 Öffentlichen oder karitativen In stitutionen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
6 Die Gebühren sind von der Gesuchste llerin oder dem Gesuchsteller zu bezahlen. Hat diese oder dieser den Sitz im Ausland, so hat die schweize- rische Auftraggeberin zu bezahlen.
7 Für ablehnende Verfügungen können Gebühr en in der Höhe des effektiv verursachten Aufwands erhoben werden, wobei die Höchstgebühren gemäss Absatz 2 nicht überschritten werden dürfen.
8 Für die Androhung oder Anordnung einer administrativen Sanktion gemäss Art. 32 VEP wird je nach Aufwand maximal eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
9 Das MKA verfügt bei Verstössen gege n die Meldepflicht gemäss Artikel
6 des Bundesgesetzes über die mi nimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesg esetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vom 8. Oktober 1999 3) Sanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes. 4)
1) Eingefügt durch Änderung vom 13. Septem ber 2006, in Kraft seit 1. November
2006 (AGS 2006 S. 67).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 140).
3) SR 823.20
4) Eingefügt durch Verordnung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 140).
7

§ 12

1 tliche gemäss der Bundesgesetzgebung zum freien Personenverkehr und dem kantonalen Recht festgesetzten Höchstgebühren sowie folgende Gebühren für 2) a) 3) die Ausweisungsverfügung bis Fr. 600.– b) 4) die Androhung oder Suspendierung der Ausweisung bis Fr. 400.– c) 5) die Aufhebung der Ausweisung bis Fr. 400.– d) 6) die Androhung einer Wegweisung oder Verwarnung bis Fr. 400.– e) schriftliche Auskünfte über Adressen bis Fr. 16.– f) Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden: Zuschläge bis 50 % der Gebühr g) Mehraufwand, der durch falsche Angaben, namentlich durch Verwendung gefälschte r Dokumente, entsteht: eine Gebühr bis zur Höhe dieses Mehraufwandes h) 7) Bestätigungen und Garantieerklärungen Fr. 40.–
2 en in der Höhe des effektiv verursachten Aufwandes verlangt werden, wobei die Gebühren gemäss der Bundesgesetzgebung zum freien Pe rsonenverkehr nicht überschritten werden dürfen.
3 änderin oder einem Ausländer die Gebühren herabsetzen oder erlassen, wenn ihr oder ihm die nötigen Mittel fehlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet jedoch die vollen Gebühren für den Stellenantritt und de n Stellenwechsel ihrer oder seiner ausländischen Arbeitnehmerinnen und -nehmer, ausser bei Beschäfti- gungsprogrammen im Rahmen des Asylgesetzes. 8)
4 n oder einen Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihr oder ihm solidarisch für die Bezahlung
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
2) Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS
2005 S. 140).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
7) Eingefügt durch Verordnung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 140).
8) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162). Gebühren und Auslagen des Kantons 1)
der Gebühren. Eine Gebühr muss bezahle n, wer eine Dienstleistung der zuständigen Behörde vera nlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
5 Gebühren und Auslagen werden bar bezahlt, per Rechnung oder Nach- nahme eingefordert. In begründeten Fällen (z.B. Wohnsitz im Ausland; Zahlungsrückstände) kann ein angemessener Vorsc huss verlangt werden. Der erhobene Vorschuss wird mit der nach Abs. 1 lit. g zu beziehenden Gebühr verrechnet.
6 Als Auslagen, die von der oder dem Gebührenpflichtigen zu zahlen sind, gelten auch sämtliche Kosten, die durch entscheidwesentliche und zeit- aufwändige Amtshandlungen im fremd enpolizeilichen Verfahren verur- sacht werden. 1)
7 Das Migrationsamt bezieht folgende pauschalisierten Auslagen für 2) a) zeitaufwändige Abklärungen im In- und Ausland, sofern die schweizerische Vertret ung keinen Kostenvorschuss erhebt oder keine detaillierte Rechnung stellt, bis Fr. 600.– b) eine Einvernahme, pro Person bis Fr. 600.–
8 Das Migrationsamt bezieht für Sc hulungen, Beratunge n, Besprechungen und andere Dienstleistungen zugunste n Dritter pauschal Fr. 120.– pro Stunde und pro Person für Vorbereit ung, Durchführung und Anfahrtsweg. Öffentlichen oder karitativen Ins titutionen kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 13

Die Gemeinde kann eine Gebühr fü r die Eintragung einer Zivilstands- änderung erheben, soweit sie eine solc he auch bei einer Schweizer Bürge- rin oder einem Schweizer Bürger erhebt.

§ 14

4)
1 Von den kantonalen Aufenthalts - und Niederlassungsgebühren gemäss der Bundesgesetzgebung zum freien Pe rsonenverkehr fallen der Aufent- haltsgemeinde der Auslä nderin oder des Auslände rs abzüglich Fr. 20.– (inkl. Bundesgebühren für Datenbear beitungen im Zentralen Ausländer- register [ZAR-Gebühren], Auswei sherstellungs- und Versandkosten)
33 1 /
3 % zu.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 23. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 140).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 162).
9
2 ler Gebühren gemäss Dekret über Gebühren für Amtshandlungen der Gemeinden (Gemeindegebühren- dekret, GGebD) vom 28. Oktober 1975 1) bleibt im Rahmen des Bundes- rechts vorbehalten. D. Schlussbestimmungen

§ 15

1 undesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (VANAG) vom 29. Dezember 1966 2) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 der Zahl der erwerbstätigen und über die Meldung wegziehender Ausländer vom 27. August 1973 3) wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3 r Bundesvorschriften über die Begrenzung der Zahl der Auslä nder (VBVO) vom 22. Juni 1987 4) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 16

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt gleichzeitig mit dem FZA bzw. mit dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Eu ropäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 5) in Kraft.
1) SAR 661.710
2) AGS Bd. 6 S. 557; Bd. 7 S. 444, 801; Bd. 8 S. 475; Bd. 9 S. 280; Bd. 10 S. 128; Bd. 11 S. 57; Bd. 12 S. 243, 535; 1995 S. 66; 1996 S. 28, 111; 1997 S. 166 (SAR 122.311)
3) AGS Bd. 8 S. 589, 716; Bd. 10 S. 354; Bd. 12 S. 236; 1997 S. 170 (SAR

122.361)

4) AGS Bd. 12 S. 231; 1996 S. 376; 1997 S. 172 (SAR 122.363)
5) SR 0.632.31 Ä nderung geltenden Rechts Publikation; Inkrafttreten
Inkrafttreten: 1. Juni 2002
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