Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung
- 1 - Reglement über die zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung vom 13. September 2000 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 33 und 37 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG); eingesehen den Artikel 57 der kantonalen Verfassung; auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements, beschliesst:
Art. 1 Massnahmen und Ziele
1 Als zusätzliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gelten: a) die von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit anerkannten Kurse im Sinne von Artikel 60 ff. des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und b) die durch die Berufsinformationszentren für Erwachsene (BIZ) und anderen beauftragten Institutionen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit erbrachten Leistungen (Art. 72 Abs. 2 AVIG).
2 Grundsätzlich werden nur Massnahmen, als zusätzliche Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung anerkannt, die während einer Rahmenfrist nicht bereitgestellt werden konnten.
Art. 2 Anspruchsberechtigte
Als Anspruchsberechtigte für die in Artikel 1 vorgesehenen Massnahmen gelten Arbeitslose, die gemäss Artikel 10 AVIG a) ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder die b) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.
Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen
1 Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes über die Anspruchsvoraussetzungen für den Kursbesuch sind analog anzuwenden unter Vorbehalt des Artikels 2.
2 Die Leistungen der BIZ und anderer beauftragter Institutionen sind gemäss den Kriterien zu liefern, die in den bestehenden Vereinbarungen oder Strategien der interinstitutionellen Zusammenarbeit festgelegt sind.
Art. 4 Verfahren
1 Die zusätzlichen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sind auf Antrag der betroffenen Personen oder auf Vorschlag des zuständigen
- 2 - regionalen Arbeitsvermittlungszentrum bereitzustellen. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend des Antragsverfahrens sind analog anzuwenden.
2 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist für die Entscheide zuständig. Sie kann diese Kompetenz an die regionalen Arbeitsvermittlungszentren übertragen.
Art. 5 Finanzierung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds übernimmt die anrechenbaren Kosten der zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung.
2 Es sind jene Kosten anrechenbar, die von der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der entsprechenden arbeitsmarktlichen Massnahmen und der interinstitutionellen Zusammenarbeit anerkannt sind. Es gelten die Maximalansätze, die durch die Ausgleichsstelle festgelegt sind.
3 Die Leistungen werden nur dann finanziert, wenn diese nicht unter den allgemeinen Auftrag des Leistungserbringers fallen.
Art. 6 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die zusätzlichen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, die seit dem 1. Januar 2000 bereitgestellt wurden, werden durch den kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 13. September 2000. Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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