Dekret über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung (422.610)
CH - AG

Dekret über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung Vom 7. Januar 2003 (Stand 1. August 2006) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Land- wirtschaft (Landwirtschafts gesetz) vom 11. November 1980 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret regelt Standort und Aufgaben der land- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung und Beratung.

§ 2 Zentrum Liebegg

1 Der Kanton Aargau unterhält in Gränic hen ein Zentrum für land- und hauswirt- schaftliche Berufsbildung und Beratung (L andwirtschaftliches Bildungs- und Bera- tungszentrum LBBZ Liebegg).

§ 3 Berufsbildung

1 Das LBBZ Liebegg bietet im Bereich der Berufsbildung folgende Lehrgänge an: a) Grundausbildung für den Beruf Landwirtin/Landwirt; b) Ausbildung zur Betriebsleiterin/z um Betriebsleiter Landwirtschaft; c) * ... d) Ausbildung in der allgemeinen und bäuerlichen Hauswirtschaft.
1) SAR 910.100

§ 4 Beratung und Vollzug

1 Das LBBZ Liebegg erfül lt im Bereich Beratung und Vollzug die folgenden Aufga- ben: a) Angebot von Weiterbildungsveransta ltungen in den Bereichen Land- und Hauswirtschaft; b) Organisation und Durchführung der Beratung; c) Durchführung und Unterstützung des Vollzugs der landwirtschaftlichen Ge- setzgebung in den Spezialbereichen; d) beratende Unterstützung der Entwicklung im ländlichen Raum; e) Mitwirkung im landwirtsch aftlichen Versuchswesen.

§ 5 Weitere Aufgaben

1 Der Regierungsrat kann dem LBBZ Liebe gg weitere Lehrgänge, Beratungs- oder Vollzugsaufgaben zuweisen.
2 Er regelt die Erfüllung von weiteren Be rufsbildungs- und Beratungsaufgaben aus- serhalb des Zentrums Liebegg.

§ 6 Organisation

1 Der Regierungsrat bestimmt die Organe des LBBZ Liebegg, legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest und regelt die Aufsicht.
2 Soweit die Raumverhältnisse, die vorhande ne Infrastruktur oder weitere Umstände dies erfordern, werden einzelne Kla ssenzüge, Ausbildungslehrgänge oder Bera- tungsstellen ausserhalb des LBBZ Liebegg geführt.
3 Weiterbildungsveranstaltungen werden in den Regionen des Kantons angeboten.

§ 7 Landwirtschaftsbetriebe

1 Für Übungs-, Prüfungs-, Demonstrati ons- und Versuchszwecke sind dem LBBZ Liebegg ein Landwirtschaftsbetrieb und in Frick ein Reb- und Keltereibetrieb ange- gliedert. Das LBBZ Liebegg arbeitet für die genannten Zwecke auch mit privaten Betrieben zusammen.

§ 8 Internat

1 Das LBBZ Liebegg stellt den Schüler innen und Schülern beziehungsweise den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehme rn eine Unterkunfts- und Verpfle- gungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Regierungs rat regelt die Höhe des Entgelts.

§ 9 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Dekret ist in der Ge setzessammlung zu publizieren.
2 Es tritt am 1. März 2003 in Kraft.
3 Das Dekret über die Organisation der landwirtschaftlichen Schulen vom 2. März
1982 1 ) ist aufgehoben. Aarau, 7. Januar 2003 Präsident des Grossen Rates M ÜLLER Staatsschreiber P FIRTER
1) AGS Bd. 10 S. 741
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

14.03.2006 01.08.2006 § 3 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2006 S. 38

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 3 Abs. 1, lit. c) 14.03.2006 01.08.2006 aufgehoben AGS 2006 S. 38

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