Beschluss zur Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der kantonalen Steue... (642.102)
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Beschluss zur Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der kantonalen Steuerrekurskommission

Beschluss zur Festlegung der Entschädigungen für die Mitglieder der kantonalen Steuerrekurskommission vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 1 der Kantonsver - fassung; eingesehen den Artikel 219a Absatz 5 des Steuergesetzes vom 10. März
1976; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, beschliesst:

Art. 1 Entgelt

1 Der Präsident der kantonalen Steuerrekurskommission erhält für die Sit - zungen, für das Aktenstudium und für die verwaltungs- und organisatori - schen Aspekte ein jährlicher Pauschalbetrag von 8000 Franken. Für die Er - arbeitung von Berichten wird ihm dieselbe Entschädigung ausgerichtet, wie den übrigen Mitgliedern.
2 Für die übrigen Mitglieder (Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglie - der) werden die Entschädigungen für Sitzungen, Aktenstudium und Erarbei - tung von Berichten wie folgt festgesetzt: a) pro Tag Fr. 500 b) pro Halbtag Fr. 250 c) pro Stunde Fr. 60

Art. 2 Reisekostenentschädigungen

1 Die Reisekostenentschädigungen (Fahrten und Verpflegung) werden ent - sprechend dem Beschluss über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 ausgerichtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Sekretariat und andere Kosten

1 Die Entschädigung für Sekretariatsarbeiten (Daktylographie), die von Dritt - personen ausgeführt werden, wird auf 50 Franken pro Stunde festgelegt.
2 Die übrigen Auslagen (Porto, Telefon, Kopien usw.) werden nach dem ef - fektiven Aufwand vergütet.

Art. 4 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund einer periodischen Abrechnung, die vom Sekretariat der Kommission in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erstellt und vom Präsidenten unterzeichnet wird.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er tritt rückwir - kend auf den 1. Januar 2011 in Kraft, und hebt ab diesem Datum den gleichnamigen Beschluss vom 15. Januar 1997 auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 52/2011
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