Vollziehungsreglement zum Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die L... (935.500)
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Vollziehungsreglement zum Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Vollziehungsreglement zum Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 13.05.1937 (Stand 22.08.1990) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Lotteri - en und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. November 1926 zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die erwerbs - mässigen Wetten vom 8. Juni 1923; auf Antrag des Departementes des Innern, beschliesst:
1 Lotterien
Art. 1
1 Die Gesuche um Bewilligung von Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, sind an den Staatsrat zu richten.
2 Das Gesuch muss angeben: a) den Namen des oder der verantwortlichen Organisatoren; b) den Zweck, zu welchem der Ertrag des Unternehmens verwendet werden wird; den Wert der Treffer, den Wert des Höchstgewinnes; Das Gesuch muss anderseits genaue Angaben über die Organisation und die Zie - hung der Lotterie enthalten; d) die Dauer der Lotterie.
3 Der Staatsrat behält sich das Recht vor, jegliche Bekanntmachung (Anzei - ge, Annoncen, Anschlagen usw.) zu verweigern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Der Staatsrat kann jederzeit weitere Rechtfertigungen verlangen wie auch alle Garantien fordern, die ihm als angezeigt erscheinen. Er kann nament - lich die vorläufige Hinterlegung der Gewinne und die Expertise derselben auf Kosten der Organisatoren als Bedingung stellen.
Art. 3
1 In allen Fällen muss der Betrag der nach ihrem wirklichen Werte ge - schätzten Gewinne mindestens 30 Prozent des Nominalwertes der ausge - gebenen Lose ausmachen. Die Zahl der Treffer darf, in der Regel, nicht we - niger als 5 Prozent der ausgegebenen Lose betragen.
Art. 4
1 Der Betrieb einer in einem andern Kantone bewilligten und organisierten Lotterie darf im Kanton ohne Bewilligung des Staatsrates nicht stattfinden; der letztere setzt die Bedingungen fest, sowie die zum voraus zu entrich - tende kantonale Gebühr.
Art. 5
1 Für die Bewilligung jeder im Kanton organisierten Lotterie wird im voraus eine kantonale Gebühr von 2 Prozent des Ausgabewertes, mit einem Mini - mum von 5 Franken erhoben.
Art. 6
1 Die Lotterielose müssen das Datum der Ziehung angeben. Dieselbe hat spätestens nach Schluss der Lotterieausgabe zu erfolgen. Das ausführliche Ziehungsergebnis ist im Amtsblatt innert einer Frist von höchstens zwanzig Tagen bekannt zu machen.
Art. 7
1 Die Ziehung findet an einem Datum statt, das im voraus vom Staatsrate genehmigt worden ist, und unter Mitwirkung einer von dieser Behörde dele - gierten Person um der Ziehung beizuwohnen.
Art. 8
1 Die Frist, nach deren Ablauf die nicht bezogenen Gewinne verfallen, wird auf sechs Monate festgesetzt. Diese Frist läuft von der öffentlichen Be - kanntmachung des Ziehungsergebnisses an.
2 Die nicht bezogenen Gewinne sollen dem Zwecke der Lotterie dienen oder zu Gunsten eines andern gemeinnützigen Werkes oder eines anderen Wohltätigkeitswerkes des Kantons verwendet werden.
2 Tombolas
Art. 9
1 Die Tombolas sind Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlasse veran - staltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei de - nen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewin - ne im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Unterhaltungsanlasse erfol - gen.
Art. 10
1 Die Gesuche um Tombolas-Bewilligungen sind in der Regel mindestens zwanzig Tage vor den Unterhaltungsanlässen, mit welchen die Tombolas verbunden sein sollen, schriftlich an das Departement des Innern zu rich - ten.
2 Das Gesuch muss angeben: a) den Namen des oder der verantwortlichen Organisatoren; b) den ausführlichen Plan der Tombola, namentlich die Gesamtzahl und den Preis der Lose, die Gesamtzahl und den Wert der Treffer, den Wert des Höchstgewinnes. Das Gesuch muss anderseits genaue An - gaben über die Organisation und die Ziehung enthalten.
Art. 11
1 Die Rekurse gegen die Verweigerung der Bewilligung sind innert zehn Ta - gen an den Staatsrat zu richten.
Art. 12
1 Die Tombola-Bewilligungen sind nur für die Gemeinde oder die Gemein - den gültig, für welche die Ausgabe bewilligt worden ist.
2 Der Verkauf von Losen ausserhalb des Gebietes dieser Gemeinde oder dieser Gemeinden bildet eine Zuwiderhandlung.
Art. 13
1 Der Betrag der nach ihrem wirklichen Werte geschätzten Gewinn muss mindestens 30 Prozent des Nominalbetrages der ausgegebenen Lose aus - machen. Die Zahl der Treffer darf, im allgemeinen, nicht weniger als 5 Pro - zent der ausgegebenen Lose betragen.
Art. 14
1 Für jede Tombolabewilligung wird im voraus eine kantonale Gebühr von 2 Prozent bis 10 Prozent des Ausgabewertes, mit einem Minimum von 5 Franken erhoben.
Art. 15
1 Die Gemeindeverwaltung ist mit der Überwachung der Ziehung beladen; sie ist berechtigt, von den Organisatoren die Rückzahlung der aus dieser Überwachung entstandenen Kosten zu verlangen.
Art. 16
1 Die Frist nach deren Ablauf die nicht bezogenen Gewinne verfallen, wird auf einen Monat nach der Ziehung festgesetzt.
2 Die nicht bezogenen Gewinne werden zu Gunsten des Zweckes der Tom - bolas oder zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken in der Ortschaft verwendet.
3 Lottos
Art. 17
1 Die Lotto-Bewilligungen werden durch den Gemeinderat erteilt.
2 Sie werden bei der Munizipalität in der Regel mindestens zwanzig Tage vorher schriftlich eingeholt.
Art. 18
1 Das Bewilligungsgesuch hat anzugeben: a) den Namen des organisierenden Vereins; b) das Datum, an welchem das Lotto stattfindet; c) das Lokal, wo das Lotto stattfindet.
Art. 19
1 Der Gemeinderat ist gehalten, die Beschlüsse betreffend Abweisung der Bewilligungen mindestens zehn Tage vor dem Datum, an welchem das Lot - to stattfinden soll, anzuzeigen.
2 Rekurse gegen die Verweigerung der Bewilligungen seitens des Gemein - derates sind innert fünf Tagen an den Regierungsstatthalter zu richten, wel - cher in letzter Instanz entscheidet.
Art. 20
1 Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bezahlung einer Gebühr ge - knüpft werden.
Art. 21
1 Die Bewilligungen werden nur an regelmässig gegründete Vereine allge - meinen Interesses und nur einmal im Jahre dem gleichen Verein erteilt.
Art. 22
1 Der Einsatz wird ausschliesslich aus Preisen in natura bestehen. Sein Wert wird nicht weniger als 40 Prozent des Betrages der ausgegebenen Karten ausmachen und darf pro Serie 1'000 Franken nicht übersteigen. *
Art. 23
1 Jeder Verkauf von Karten ausserhalb des Veranstaltungstages, des Lo - kals oder des Platzes, wo das Spiel organisiert wird, ist verboten. Gleich verhält es sich mit dem Verkauf von Abonnementen und Ausweisen, die An - recht auf Karten geben. Immerhin ist der Vorverkauf unter Mitgliedern der organisierenden Gesellschaft erlaubt, sofern er nicht auf öffentlichen Strassen oder am Wohnort stattfindet. *
2 Die Werbung ist in den angrenzenden Gemeinden und in den Gemeinden des Bezirkes, wo das Lotto organisiert wird, gestattet. *
Art. 24
1 Die Artikel 27, 28, 29, 30 des Ausführungsreglementes vom 15. Oktober
1924 zum Gesetze vom 24. November 1916 über die Wirtschaften usw. sind aufgehoben.
4 Allgemeine Bestimmungen
Art. 25
1 Die Bewilligung zur Veranstaltung einer Lotterie, einer Tombola oder eines Lottos kann verweigert werden, namentlich: a) wenn die früheren Lebensverhältnisse und die Moralität der Gesuch - steller oder der Organisatoren des Unternehmens keine genügende Gewähr bieten; b) wenn die durch das gegenwärtige Reglement oder durch das Bundes - gesetz und das kantonale Gesetz festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn es die allgemeine Organisation an moralischen Garantien fehlen lässt; c) wenn zu befürchten ist, dass die allzu grosse Anzahl Lotterien, Tom - bola und Lottos oder das allzu öfftere Appellieren an die öffentliche Wohltätigkeit die Bevölkerung belästigt oder zu stark in Anspruch nimmt.
2 Die durch das gegenwärtige Reglement mit der Erteilung er Bewilligung beauftrage Behörde wird namentlich darauf bedacht sein, keine Bewilligun - gen zu erteilen, wenn Veranstaltungen zusammenfallen, wenn keine Not - wendigkeit vorhanden ist usw.
Art. 26
1 Die Lotterie- oder Tombolabewilligungen werden die für jeden einzelnen Fall vorgesehenen besondern Bedingungen genau angeben.
Art. 27
1 Die Überwachung der Lotterien, Tombolas und Lottos steht dem Staatsrat zu, der sich durch das Departement des Innern, unter Mitwirkung der Re - gierungsstatthalter und der Gemeinden, in der im vorliegenden Reglement vorgesehenen Weise ausübt. *
2 Die Kantonspolizei kann in eigener Initiative Kontrollen durchführen. *
Art. 28
1 Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen über die Tombolas des Gesetzes oder des gegenwärtigen Reglementes werden die Strafen durch das Departement des Innern ausgesprochen, unter Vorbehalt des Rekurses an den Staatsrat innert zwanzig Tagen.
2 Die Strafe besteht in einer Geldbusse zwischen 5 und 500 Franken, die im Nichtzahlungsfalle in Haft umgewandelt wird.
1 Mit Bezug auf die Lottos bleiben die Bestimmungen des Artikels 80 des Gesetzes vom 24. November 1916 über die Wirtschaften usw. vorbehalten.
Art. 30
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, des Gesetzes vom 11. November 1926 und gegen die Bestimmungen aller Beschlüsse und Regle - mente greift folgendes Verfahren Platz: a) die Ahndung ist Sache des Departementes des Innern, das Geldbus - sen bis zu 500 Franken und im Rückfall bis zum doppelten Betrage b) wenn jedoch die Busse 100 Franken übersteigt, kann der Gebüsste innert zehn Tagen nach der Anzeige des Entscheides verlangen, dass der Fall dem Strafrichter zur Beurteilung überwiesen werde;
c) Übersteigt eine vom Departement des Innern ausgesprochene Busse den Betrag von 100 Franken nicht, so kann dagegen innert zwanzig Tagen der Rekurs an den Staatsrat ergriffen werden; d) das Departement des Innern kann Fälle, die es als nicht in seiner Kompetenz liegend erachtet, namentlich solche von besonderer Schwere oder die nicht den Charakter von Administrativvergehen tra - gen usw. dem Strafrichter überweisen.
Art. 31
1 Das gegenwärtige Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.05.1937 13.05.1937 Erlass Erstfassung RO/AGS 1936-1937 f
169 | d 166
03.09.1980 03.09.1980 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 1980 f 197 | d
204
03.09.1980 03.09.1980 Art. 23 Abs. 1 geändert RO/AGS 1980 f 197 | d
204
03.09.1980 03.09.1980 Art. 23 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1980 f 197 | d
204
01.10.1986 01.01.1987 Art. 27 Abs. 1 geändert RO/AGS 1987 f 218 | d
217
01.10.1986 01.01.1987 Art. 27 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1987 f 218 | d
217
22.08.1990 22.08.1990 Art. 22 Abs. 1 geändert RO/AGS 1990 f 159 | d
170
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.05.1937 13.05.1937 Erstfassung RO/AGS 1936-1937 f
169 | d 166

Art. 22 Abs. 1 03.09.1980 03.09.1980 geändert RO/AGS 1980 f 197 | d

204

Art. 22 Abs. 1 22.08.1990 22.08.1990 geändert RO/AGS 1990 f 159 | d

170

Art. 23 Abs. 1 03.09.1980 03.09.1980 geändert RO/AGS 1980 f 197 | d

204

Art. 23 Abs. 2 03.09.1980 03.09.1980 eingefügt RO/AGS 1980 f 197 | d

204

Art. 27 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 218 | d

217

Art. 27 Abs. 2 01.10.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1987 f 218 | d

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