Reglement über Turnen und Sport in der Schule
Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 19.12.2012 (Stand 01.08.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt zur interkantonalen Verein - barung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 7. Mai
2008; eingesehen die Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012; eingesehen das Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten vom 23. März 2005; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Turnen und Sport ist ein Teil der Ausbildung aller Schüler und damit an al - len öffentlichen und vom Staat anerkannten privaten Schulen der obligatori - schen Schule und der allgemeinen Mittelschulen ein obligatorisches Schul - fach.
2 Schüler mit besonderen Bedürfnissen, die in Institutionen des Hilfs- und Sonderschulwesens eingeschult oder in normale Klassen integriert sind, er - halten einen angemessenen Turn- und Sportunterricht.
3 Nicht an die Bestimmungen des vorliegenden Reglements gebunden sind die Schulen oder Institutionen, die direkt der Bundesgesetzgebung unter - stellt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Ziele
1 Turnen und Sport hat zum Ziel, den Schülern zu erlauben: a) den eigenen Körper kennen zu lernen, zu ihm Sorge zu tragen und die persönlichen physiologischen Bedürfnisse zu erkennen; b) die körperlichen und motorischen Ressourcen sowie Ausdrucksmög - lichkeiten und Bewegungsgewohnheiten weiter zu entwickeln; c) durch eine vernünftige Wahl seiner sportlichen Aktivitäten gesund zu bleiben; d) kognitive, emotionale, psychologische und soziale Kompetenzen zu erwerben.
Art. 3 Sicherheit im Turn- und Sportunterricht, bei ergänzenden Akti -
vitäten von Sport und Bewegung sowie bei Sportanlässen
1 Beim Turn- und Sportunterricht, bei ergänzenden Aktivitäten von Sport und Bewegung sowie bei Sportanlässen aller Art muss die Schuldirektion respektive die Schulkommission alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmenden zu gewährleisten.
2 Diese Massnahmen sind entsprechend den diesbezüglichen Weisungen des für den Sport zuständigen Departements (nachstehend: Departement) anzuwenden.
Art. 4 Sicherheit von Sportplätzen und Infrastrukturen
1 Die Eigentümer der Sportanlagen (Kanton, Gemeinden oder andere) sor - gen durch regelmässigen Unterhalt dafür, dass ihre Sportplätze und Infra - strukturen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
2 Diese Bestimmungen sind im Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten vom 23. März 2005 festgehalten.
2 Sportunterricht
Art. 5 Programm
1 Die verschiedenen Disziplinen von Turnen und Sport werden gemäss den offiziellen Lehrplänen unterrichtet.
Art. 6 Stundentafel
1 Im 1. und im 2. Schuljahr soll der Turn- und Sportunterricht täglich ver - schiedene Formen von Sport und Bewegung annehmen. *
2 Im 3. bis zum 8. Schuljahr und in der Orientierungsschule müssen wö - chentlich drei Lektionen Turn- und Sportunterricht eingeplant werden. Je nach Art der Aktivität (insbesondere Schwimmen, Schneesport, Sporttage) ist es, mit einer Bewilligung des Schulinspektors möglich, die Lektionen für eine begrenzte Dauer zusammenzulegen. Alle anderen, besonderen Orga - nisationsformen des Stundenplans unterstehen der Bewilligung des Schul - inspektors. *
3 In den allgemeinen Mittelschulen sollen dem Turn- und Sportunterricht wöchentlich im Durchschnitt grundsätzlich drei Lektionen eingeräumt wer - den.
4 Die Belegungspläne der Turnhallen werden vor der Turnhalle angeschla - gen.
Art. 7 Dispens
1 Auf Vorweisen eines Arztzeugnisses wird für den Turn- und Sportunter - richt eine Teil- oder Volldispens gewährt.
2 Für die obligatorische Schule entscheidet der Schulinspektor über ein Notendispens, für die allgemeine Mittelschule liegt der Dispens die Schul - direktion.
Art. 8 Weiterbildung
1 Im Unterricht begleiten und unterstützen die Fachberater „Sporterziehung“ der Pädagogischen Hochschule Wallis die Lehrpersonen.
Art. 9 Lehrpersonal der obligatorischen Schule
1 Turnen und Sport werden im 1. bis zum 8. Schuljahr von der Klassenlehr - person, der Generalist ist, übernommen. *
2 Allenfalls ordnet die Schuldirektion mit dem Einverständnis des Schulin - spektors einen Fächerabtausch mit einer anderen Lehrperson an.
3 Falls ein solcher Fächerabtausch, wie in Absatz 2 erwähnt, nicht realisier - bar ist, können die Gemeinden oder Gemeindeverbände den Unterricht auf eigene Kosten einem Sportlehrer übertragen.
4 Die Wahl des Sportlehrers und die Organisation seiner Arbeit muss vor - gängig vom Departement gutgeheissen werden.
5 In der Orientierungsschule wird der Turn- und Sportunterricht von einer Person mit entsprechendem Diplom erteilt.
3 Ergänzende sportliche Aktivitäten und Bewegung
Art. 10 Sport und Bewegungshalbtage
1 Die regelmässigen Lektionen in Turnen und Sport werden durch Sport- und Bewegungshalbtage ergänzt. Ziel dieser Halbtage ist es, verschiedene Sport- und Bewegungsarten auszuüben, die im Lehrplan vorgesehen sind, aber nicht notwendigerweise in die normale Stundentafel integriert werden können.
2 Die Verantwortung für die Organisation dieser Halbtage liegt bei der Schuldirektion. Für die obligatorische Schule muss der Schulinspektor dar - über informiert werden.
3 Für die ergänzenden sportlichen Aktivitäten und Bewegung hat die obliga - torische Schule fünf Halbtage pro Schuljahr zur Verfügung. Organisations - formen, die diesen Rahmen sprengen, müssen vom Inspektor bewilligt wer - den.
4 Die Bestimmungen zur Organisation und Sicherheit sind in den diesbe - züglichen Weisungen des Departements festgehalten.
Art. 11 Sportlager
1 Die Verantwortung für die Organisation eines Sportlagers liegt bei der Schuldirektion. Für die obligatorische Schule braucht es die Genehmigung des Schulinspektors.
5 In den Weisungen des Departements werden die Bestimmungen zur Or - ganisation und Sicherheit festgelegt.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 12 Zuständigkeit
1 Das Departement ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements betraut und entscheidet in Fällen, die nicht ausdrücklich geregelt sind.
Art. 13 Beschwerde
1 Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach de - ren Bekanntgabe beim Staatsrat Einsprache erhoben werden.
2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Veraltungsrechtspflege geregelt.
Art. 14 Aufhebung - Inkraftsetzung
1 Das vorliegende Reglement hebt alle bisherigen Bestimmungen in diesem Bereich auf und ersetzt alle widersprechenden früheren Bestimmungen, namentlich das Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 23. Mai 2012.
2 Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
3 Das Departement ist mit seinem Vollzug beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.12.2012 11.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 2/2013
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.12.2012 11.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 2/2013
Art. 6 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 6 Abs. 2 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Art. 9 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
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