Gesetz betreffend die Ladenöffnung (822.20)
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Gesetz betreffend die Ladenöffnung

Gesetz betreffend die Ladenöffnung vom 22.03.2002 (Stand 01.12.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 10, 31 und 42 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich - Definition

1 Das vorliegende Gesetz ist auf alle Läden anwendbar. Als Laden im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Lokal oder jede Einrichtung, die der Öffentlich - keit zugänglich und in ständiger oder vorübergehender Weise für den Ver - kauf, die Vermietung und die Bestellungsaufnahme von Waren jeder Art nutzbar sind.
2 Alle zeitweiligen oder wandernden Tätigkeiten (Reisendengewerbe), ein - schliesslich Märkte, Messen, Vorführungen und Ausstellungen sind, sofern es das vorliegende Gesetz nicht anders bestimmt, den generellen Bestim - mungen über die Ladenöffnungszeiten unterstellt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über das Gastge - werbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 17. Februar 1995 (GGG).
1 - dig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Departement, in dessen Zuständigkeit der Erlass von Bestimmungen betreffend die Ladenöffnungszeiten fällt, vertreten durch die zuständige Dienststelle, ist die Aufsichtsbehörde. Sie kann an Stelle der Gemeinden handeln, falls diese ihre Aufgabe nicht erfüllen.

Art. 3 Wöchentliche Öffnungszeit

1 Die Läden können von Montag bis Freitag bis 18.30 Uhr geöffnet bleiben.
2 Der Gemeinderat legt nach Anhörung des lokalen Gewerbevereins an ei - nem in Absatz 1 genannten Tag eine verlängerte Öffnung bis 21 Uhr fest.
3 Am Samstag und am Vortag von Feiertagen sind die Läden spätestens um 17 Uhr zu schliessen.
4 Im Rahmen der in diesem Artikel festgehaltenen Grenzen kann jeder La - den seine eigenen Öffnungszeiten festlegen.

Art. 4 Sonn- und Feiertage

1 Die Läden müssen an den Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.

Art. 5 Vorbehalt

1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, insbe - sondere des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.
2 Ausnahmen

Art. 6 Sonn- und Feiertage

1 Bäckereien, Konditoreien, Molkereien, Blumengeschäfte, Kioske, Tabak- und Zeitungsläden können an Sonn- und Feiertagen bis 18.30 Uhr geöffnet sein, unter Vorbehalt dass sie nicht Teil eines Einkaufszentrums bilden.
2 Für die übrigen Läden kann der Gemeinderat pro Jahr bis zu zwei Sonn- oder Feiertage bezeichnen, an denen diese Läden bis 18.30 Uhr geöffnet sein können. *
3 Eine der Öffnungen im Sinne von Absatz 2 muss im Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis wie Volksfest, Weihnachtsmarkt, kulturelle oder sportliche Veranstaltung stehen. *

Art. 7 Weihnachtszeit

1 Während der Weihnachtszeit vom 1. bis 23. Dezember können die Läden an drei Werktagen bis 22 Uhr geöffnet sein.
2 Die wöchentliche verlängerte Öffnung gemäss Artikel 3 wird während der Wochen im Dezember mit verlängerter Öffnung bis 22 Uhr aufgehoben.
3 Der Gemeinderat legt die Abende der verlängerten Spezialöffnung fest. Er hört vorgängig den lokalen Gewerbeverein an.

Art. 8 Ständige Öffnung

1 Unter Vorbehalt eines Gemeindereglements, welche diese Art von Aktivitä - ten regelt, unterliegt das Anbieten von Leistungen aus automatischen Appa - raten keinen Öffnungszeiten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 9 Familienbetriebe und Lebensmittelläden

1 Die Läden, welche als Familienbetriebe gemäss Artikel 4 des Bundesge - setzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel gelten, sowie Lebensmittelläden bis 100m² Verkaufsfläche können von Montag bis Sams - tag bis 20 Uhr, am von der Gemeinde festgelegten verlängerten Verkaufs - abend bis 21 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr geöffnet sein.

Art. 10 Besondere Gruppen von Läden

1 Die nachgenannten besonderen Gruppen von Läden können die ganze Woche sowie an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 22 Uhr geöffnet sein: a) Degustations- und Verkaufszentren von Walliser Landwirtschaftspro - dukten, welche die Voraussetzungen des GGG erfüllen; b) Galerien und Ateliers, die Kunstgegenstände verkaufen; c) Lebensmittelläden an Tankstellen, deren Verkaufsfläche 100 Quadrat - meter nicht übersteigt; d) Läden innerhalb von Campings und von kulturellen Anlagen, Sport- und Freizeitanlagen, deren Verkaufsfläche 100 Quadratmeter nicht übersteigt; e) Video-Clubs.
2 Märkte, Messen, Vorführungen und Ausstellungen sind spätestens um 22 Uhr zu schliessen.
3 Touristische Orte

Art. 11 Definition

1 Als touristische Orte im Sinne dieses Gesetzes gelten Kur-, Sport-, Aus - flugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt sowie die unmittelbaren Grenzortschaften zu Frankreich oder Italien.
2 Der Staatsrat bestimmt nach Anhörung der Gemeinden alle zwei Jahre mittels Beschluss die touristischen Orte.

Art. 12 Öffnungszeiten

1 In den touristischen Orten können die Läden während der ganzen Woche sowie an Sonn- und Feiertagen bis 21 Uhr geöffnet sein.
2 Der Gemeinderat kann nach Anhörung des lokalen Gewerbevereins im Reglement restriktivere Öffnungszeiten festlegen. Dieses Reglement unter - steht der Genehmigung durch den Staatsrat.
4 Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 13 Verwaltungsstrafen

1 Im Falle der Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich die verlängerte Öffnung, die Weihnachtszeit, die besonderen Gruppen von Lä - den, die ständige Öffnung sowie die Läden in den touristischen Orten, kann die zuständige Behörde die Öffnungszeiten gemäss Artikel 3 für eine Dauer von höchstens sechs Monaten auf jene der wöchentlichen Öffnung herab - setzen.
2 Ferner kann die zuständige Behörde im Falle der schweren oder wieder - holten Verletzung dieser Bestimmungen die Schliessung des Ladens für die Dauer von höchstens zwei Wochen anordnen.
3 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen, aller vollstreckbaren Entscheide sowie von polizeilichen Anordnungen im Rahmen dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde die Schliessung des Ladens für die Dauer von höchs - tens zwei Wochen anordnen.

Art. 14 Busse

1 Unabhängig von allfälligen Verwaltungsstrafen kann die zuständige Behör - de gegen denjenigen, der den Bestimmungen dieses Gesetzes, allen voll - streckbaren Entscheiden sowie den polizeilichen Anordnungen in Anwen - dung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, eine Busse von 500 bis 50'000 Franken aussprechen.
2 Das Bussenverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Verwal - tungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege.

Art. 15 Beschwerde

1 Entscheide des Gemeinderats oder der zuständigen kantonalen Behörde sind mittels Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
2 Das Bussenverfahren erfolgt gemäss den Bestimmungen des Verwal - tungsstrafrechts des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver - waltungsrechtspflege.
5 Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung

1 Die Artikel 10 und 11 des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Janu - ar 1969 werden aufgehoben.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und be - stimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.03.2002 01.11.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 19/2002
09.03.2018 01.12.2018 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-020,
2018-052
09.03.2018 01.12.2018 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-020,
2018-052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.03.2002 01.11.2002 Erstfassung BO/Abl. 19/2002

Art. 6 Abs. 2 09.03.2018 01.12.2018 geändert RO/AGS 2018-020,

2018-052

Art. 6 Abs. 3 09.03.2018 01.12.2018 geändert RO/AGS 2018-020,

2018-052
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