Verordnung über die Entschädigung der Nachführungsgeometer
                            1  Verordnung  über die Entschädigung der Nachführungsgeometer  Vom 28. September 1981  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  4  der  bundesr  ätlichen  Verordnung  über  die  Grundbuch-  vermessung  vom  12.  Mai  1971   1)  Grundbuchvermessung vom 5.  März 1915/17. Juni 1980   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  ungsgeometer   erfolgt   nach   dem  Honorartarif  für  die  Nachführung  von  Grundbuchvermessungen  1966  im  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  Nachführungsvermessungen,  die  in der Regel nach der Honorarordnung für Grundbuchvermessungen 1966  entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3)
                            Die  Teuerungszuschläge  zu  den  Akkordpreisen und Stundenlohnansätzen  werden jährlich vom Departement Vo  lkswirtschaft und Inneres auf Grund  des  vom  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  anerkannten  Teuerungssatzes festgelegt. In be  gründeten Fällen kann der Regierungsrat  Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Januar 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute:  Verordnung  über  die  amtliche  Ve  rmessung  (VAV)  vom  18.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 (SR 211.432.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 723.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   85   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 428).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  die  Entschädigung  der  Nachführungsgeometer  vom 10. März 1975   ist aufgehoben.  Vom   Eidgenössischen   Justiz-   und   Po  lizeidepartement   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Oktober 1981.
                            1)  AGS Bd. 9 S. 67, 621; Bd. 10 S. 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anhang I  Honorartarif für die Nachführung von Grundbuchvermessungen 1966  (Die Preisangaben beziehen sich   auf den Anwendungsfaktor 2.0)  I. Allgemeine Bestimmungen  In den Akkordpreisen sind enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entgegennehmen des Auftrages und di e diesbezüglichen Vorbereitungen wie
                            Korrespondenzen, Telefone, Porti, Eröffnen des Arbeitsrapportes, Vorbereiten  des Feldhandrisses, Bereitstelle  n der Aufnahmeprotokolle usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufsuchen und Bestandeskontrolle der notwendigen Anschlusspolygon- und
                            Grenzpunkte, Abstecken und Verpfloc  Messgehilfenlöhne);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wartezeit bei den normalerweise zu erwartenden Verhältnissen, Überwachung
                            und Kontrolle der Versicherung  der Polygon- und Grenzpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. alle vermessungstechnischen Feldar beiten (ohne Messgehilfenlöhne), ausge-
                            nommen umfangreiche Rekonstruktionen  (nach Aufwand; siehe Anhang 2),  und die vorschriftsmässige Führung  der Feldakten (Feldprotokolle,  Feldhandrisse);
                        
                        
                    
                    
                    
                5. alle Büroarbeiten wie:
                            –  Koordinaten- und H  öhenrechnung der Polygonpunkte, Nachführung der  Verzeichnisse und der Polygonnetzpläne,  –  Nachführung des Originalplanes (Vor- und Reinzeichnen),  –  Nachführung der Grundbuchplanpause,  –  Nachführung der Handrisspause ode  r Feldbuchblätter mit Eintrag der  Aufnahmeelemente,  –       Flächenberechnung,  –  Nachführung der Flächen- und Ei  gentümerverzeichnisse und der  arealstatistischen Tabelle,  –  Ausfertigen der Mutationsakten (Mutationsverzeichnis, -tabelle mit aus-  gearbeiteter Planbeilage, Meldung an di  e zuständige Amtsstelle für die  Gebäude- und Kulturgrenzmutationen),  –  Kontrolle der Pläne, Vermessungs- und Mutationsakten,  –  Abrechnen des Auftrages und Zusa  mmenstellen der beitragsberechtigten  Kosten, Rechnungstellung an den Auft  raggeber, Versand der Mutations-  akten,  –  jährliche Berichterstattung über  den Gang der Nachführung an die  Vermessungsaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Gemeinkosten (wie z.B. Bescha ffung der Instrumente, Feldgeräte, Mess-
                            geräte, Feldbücher, Feldhandrisse  , Formulare, Ordner, Mappen,  Büromaschinen, Kleincom  puter und Zeichengeräte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Akkordpreisen sind nicht enthalten:  der Polygon- und Grenzzeichen, inkl.  Gussschächte, Beton, Bohrmaschine, Kompressor usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                10. die Zuschläge zu den Feldarbeite n für Terrainneigung, Bodenbedeckung und
                            Verkehrsbehinderung (Tabelle 7.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                11. der Anwendungsfaktor AF (Teuerungszuschlag);
12. abnorme Erschwerungen und Versäumn isse, verursacht durch Aufsuchen
                            zugedeckter Polygon- und Grenzzeichen   (die in den Arbeitspositionen 20100  und 30100 enthaltenen Zeiten sowie der  Zuschlag für Feldarbeiten gemäss  Tabelle 7.1 sind zu berücksichtigen),   durch besondere Augenscheine und  Verhandlungen mit den Grundeigentümern  , besondere von den Interessenten  veranlasste Absteckungen, Aufnahme  n und Berechnungen sowie Wartezeiten,  welche aus nicht voraussehbaren  Gründen zusätzlich entstehen,  ausserordentlicher Aufwand für di  e Ermittlung der Elemente für  Rekonstruktionen bei alten Vermessungswerken usw. Diese Arbeiten werden  nach Zeitaufwand verrechnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Ausfertigen von Doppeln der Mutations akten und zusätzliche Planlieferungen.
                            Entschädigung nach Zeitaufwand:
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Die zu verrechnenden Lohnansät ze richten sich nach Anhang 2.
                            II. Spezielle Bestimmungen zu den Akkordpreisen  Position:  Für den Arbeitsumfang ist der Text   der Arbeitspositionen massgebend.  Abrechnungspositionen (auf den  Kostenberechnungsformularen)  enthalten abgekürzte Beschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30100  –  Nachführungen von Gebäuden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10200       –  tand, d.h. verbleibende und neu   Parzellen werden nicht gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30200  –  der verwendete, vorhandene Polygon-  Aufnahmelinie, nicht die dazu  en und die Bestandeskontrolle  sspolygonpunkte enthalten.  wird, kann ein halbe Position 10300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10400       –  Im Akkordpreis sind enthalten: Au  fsuchen und Besta  ndeskontrolle der  Anschlusspunkte, Rekognoszieren der Polygonnetz-Ergänzung,  Winkel-, Seiten- und Höhenme  ssung (inkl. die notwendigen  Anschlussmessungen), Rechnen, Au  ftrag und Zeichnen, Nachführen  des PP-Koordinatenverzeichni  sses und des Polygonnetzplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10500       –  Im Akkordpreis sind enthalten: Abst  ecken, Verpflocken und Aufnahme der  neuen Grenzpunkte, inkl. Kurvenabst  eckungen bei einfachen Verhältnissen  (Kreisbogen); Aufnahme einzelner alter Grenzpunkte als Kontrolle,  Radieren wegfallender Situation. Bei Brandmauern werden die  aufgenommenen Grenzpunkte an der  Hausfront als neue Grenzpunkte  verrechnet. Bei gebrochenen Bra  ndmauern werden die eingemessenen  Brechpunkte zusätzlich als aufge  nommene Grenzpunkte (Pos. 10500)  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10600       –  Es werden nur die abgetrennten  verrechnet (siehe Instruktion 10.  6.1919, Art. 44–47). Für notwendige  Kontrollberechnungen (Flächenbesti  mmung der Restparzelle oder der  aus verschiedenen Abschnitten  entstandenen Parzelle: nur 1  Berechnung = zweimalige Umfahrung mit dem Planimeter) ist für jede  Kontrollberechnung eine halbe Teilfläche zu verrechnen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10700       –  nur die Hälfte der kontrollierten   Flächen bei der Summe aller  berechneten Teilflächen   zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30300  –  Zwei eingemessene Kulturgrenzpunkte werden als ein aufgenommener  Kulturgrenzpunkt verrechnet.  Wenn bei Aufnahme neuer Kulturg  renzen alte Kulturgrenzlinien  wegfallen, ist das Radieren  des wegfallenden Teiles in den  Akkordpreisen enthalten; wenn nur  Kulturgrenzen gelöscht werden  müssen, ist für jede im Plan dargestellte Linie oder Doppellinie von 10  cm Länge, gemessen auf dem Plan, die halbe Position 11900 für das  Löschen einer wegfallenden K  unstbaute zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30400  –  Es werden alle berechneten ne  uen und veränderten Kulturflächen  verrechnet. Restflächenberechnung durch arithmetische  Differenzbildung gilt nicht als be  rechnete Kulturteilfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30500  –  Die Beschaffung des Mutationspl  anes Format A4/B4 und dessen  Ausarbeitung sind im Akkordpreis enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11100       –  Im Akkordpreis sind enthalten:  Aufsuchen, Wiederherstellen  (Messungen auf den Anschlusspunkt  en) und Verpflocken anhand der  Vermessungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11200       –  Wiederherstellen vereinzelt fehl  ender Grenzzeichen, welche zur  betreffenden Mutation in di  rektem Zusammenhang stehen.  Wiederherstellung einer grösseren Anzahl Grenzpunkte wird nach  Aufwand (Anhang 2) verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11300       –  Das doppelte Auftragen auf den ansto  ssenden Originalplänen wird mit  dem polaren oder orthogonalen K
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11400       –  Es handelt sich nur um die ausserordentliche Bestimmung der Plani-  meterkonstanten bei Planverzug in  der Nähe der Grenzmutation auf  Leinwand- und Kartonplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20300  –  isspause sind im Akkordpreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20600  –  dieren auf dem Originalplan, der  ause, das Nachführen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11900       –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12000       –  ssstab als der Originalplan  uten nach Aufnahmen konstruiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20120       –  r sofortigen Nachführung erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40100       –  iligte Parzelle, verrechnet. Das Nachführen  ach den Parzellenansätzen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40200       –  hplänen: Diese Position ist  nbegriffen wegradieren) Nachfüh-  undbuchplanpausen an Gemeinden  tiven Reproduktionskosten (Tarif der  ografiebetriebe) zuzüglich eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40400       –  eitung von selbstst  ändigen Handände-  nderungen als Folge einer Grenz-  preisen enthalten; für Stockwerk-   Eigentumsform eine einmalige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40900       –  n kann nur in anerkannten  ganze Gemeinde oder Teilgebiet)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50100       –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50200       –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50400       –   gleichmässige Belastung aller  angestrebt, unabhängig von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  III. Akkordpreise
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grenzmutationen
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10100    Geschäftsauftrag für die Durch-  führung einer Grenzmutation  98.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10200    Neue oder veränderte Pa  rzellen      48.—  Endzustand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10300    Verwendete Polygonpunkte oder  Einbindungen als  Aufnahmestation oder  Aufnahmelinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10310    –  für den ersten Polygonpunkt,  Einbindung oder Aufnahme-  linie  12.—  36.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10320    –  für alle weiteren Polygon-  punkte oder Aufnahmelinien,  pro Punkt oder Linie  12.—  30.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10400    Neue Polygonpunkte oder  Einbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10410    –  für den ersten neuen Polygon-  punkt im Polygonzug oder  Einbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10411  –  mit Höhenberechnung  74.—  62.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10412  –  ohne Höhenberechnung  66.—  52.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10420    –  für die weiteren neuen Poly-  gonpunkte im Polygonzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10421  –  mit Höhenberechnung,  pro Punkt  54.—  30.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10422  –  ohne Höhenberechnung,  pro Punkt  50.—  28.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10500    Neue    Grenzpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10510    –  für die ersten 10 Grenzpunkte,  pro Punkt  24.—  22.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10520    –  für die weiteren Grenzpunkte,  pro Punkt  22.—  10.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10600    Abgetrennte und doppelt  berechnete Teilfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10610    –  für die erste Teilfläche  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10620    –  für alle weiteren Teilflächen,  pro Teilfläche  6.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10700    Summe aller berechneten  Teilflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10710    –  6.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10720    –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 a
                        
                        
                    
                    
                    
                2.—
                            10800    Neue Kulturgrenzpunkte, im  Zusammenhang mit einer  Grenzmutation, pro Punkt  6.—  2.—  eingemessen =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10900    Neue oder veränderte Kultur-  teilfläche, pro Teilfläche  18.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11000    Messurkunde mit Planbeilage  Eine         Planbeilage  A3 = 2 A4 usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11010    –
                        
                        
                    
                    
                    
                20.—
                            11020    –
                        
                        
                    
                    
                    
                14.—
                            11100    Wiederherstellen    vereinzelt  fehlender Polygonpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11110    –
                        
                        
                    
                    
                    
                10.— 68.—
                            11120    –
                        
                        
                    
                    
                    
                6.— 58.—
                            11200    Wiederherstellen vereinzelt feh-  lender Grenzzeichen, pro Punkt  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11300    Doppeltes Auftragen auf den  anstossenden Originalplänen,  inbegriffen das Nachführen der  Plan- und Handrisspausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11310    –
                        
                        
                    
                    
                    
                24.—
                            11320    –
                        
                        
                    
                    
                    
                14.—
                            11330    –
                        
                        
                    
                    
                    
                3.—
                            11400    Bestimmen des Planverzuges bei  Karton- und Leinwandplänen,  pro Plan  10.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11500    Neue oder veränderte Gebäude,  mit polarer oder orthogonaler  Aufnahme, in Verbindung mit  einer Grenzmutation,  pro einfaches Gebäude  60.—  26.—  Definition  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11600    Veränderte Gebäude, nur auf das  bestehende Gebäude  eingemessen (Anbauten), in  Verbindung mit einer  Grenzmutation, pro Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                50.— Definition
                            siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11700    Neue oder veränderte Kunstbau-  ten, mit polarer oder  orthogonaler Aufnahme, in  Verbindung mit einer  Grenzmutation, pro einfache  Kunstbaute
                        
                        
                    
                    
                    
                42.— Definition
                            siehe Tabelle 7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11800    Löschen von a  bgebrochenen  Gebäuden, in Verbindung mit  einer Grenzmutation, pro Baute  28.—  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11900    Löschen von wegfallenden  Kunstbauten, in Verbindung mit  einer Grenzmutation, pro Baute  24.—  siehe Tabelle 7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12000    Auftragen und Konstruieren auf  einer Pause in einem andern  Massstab als der Originalplan  mit Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12010    –
                        
                        
                    
                    
                    
                11.—
                            12020    –
                        
                        
                    
                    
                    
                5.50
                            12030    –
                        
                        
                    
                    
                    
                4.50
                            12040    –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.—
                            12050    –
                        
                        
                    
                    
                    
                24.—
                            Definition  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12060    –
                        
                        
                    
                    
                    
                19.50
                            Definition  siehe Tabelle 7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12070    –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.—
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebäudemutationen
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20100    Geschäftsauftrag für die Durch-  führung der Gebäudemutationen  Inbegriffen in den  Preisen für Gebäude-  mutationen ist die  Lieferung eines  Planausschnittes über  die Veränderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20110    –  Kollektivnachführung,  pro Baute  40.—                Definition  siehe Tabelle 7.2/7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20120    –  Extraauftrag                                 52.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20200    Verwendete Polygonpunkte oder  Einbindungen als Aufnahmesta-  tion oder Aufnahmelinien, even-  tuell auch Grenzpunkte als Be-  zugspunkte, pro Punkt oder  Linie
                        
                        
                    
                    
                    
                10.— 28.—
                            20300    Neue oder veränderte Gebäude,  mit polarer oder orthogonaler  Aufnahme, pro einfaches  Gebäude  80.—  20.—  Definition  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20400    Veränderte Gebäude, nur auf das  bestehende Gebäude  eingemessen (Anbauten), pro  Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                74.— 10.—
                            Definition  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20500    Neue oder veränderte Kunst-  bauten, mit polarer oder  orthogonaler Aufnahme, pro  einfache Kunstbaute  50.—  16.—  Definition  siehe Tabelle 7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20600    Löschen von a  bgebrochenen  Gebäuden, pro Baute  32.—                Definition  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20700    Löschen von wegfallenden  Kunstbauten, pro Baute  26.—                Definition  siehe Tabelle 7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20800    Neue Kulturgrenzpunkte, im  Zusammenhang mit einer  Gebäudemutation, pro Punkt  6.—  2.—  eingemessen =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20900    Berechnete neue oder veränderte  Kulturteilfläche,   pro Teilfläche  18.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21000    Doppeltes Auftragen auf den  anstossenden Originalplänen,  insbesondere das Nachführen  der Plan- und Handrisspausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21010    –  3.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21100    Auftragen und Konstruieren auf  einer Pause in einem andern  Massstab als der Originalplan  mit Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21110    –  für die neuen oder  veränderten einfachen Bauten  bzw. Anbauten, pro Baute  24.—                Definition  siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21120    –  für die neuen veränderten  einfachen Kunstbauten, pro  Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                19.50
                            Definition  siehe Tabelle 7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21130    –  für die neuen Kulturgrenz-  punkte, pro Punkt  2.—
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kulturgrenzmutationen
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30100    Geschäftsauftrag für die  Durchführung einer  Kulturgrenzmutation  52.—  Inbegriffen in den  Preisen für Kultur-  grenzmutationen ist  die Lieferung eines  Planausschnittes über  die Veränderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30200    Verwendete Polygonpunkte oder  Einbindungen als Aufnahme-  linien, eventuell auch  Grenzpunkte als Bezugspunkte,  pro Punkt oder Linie  10.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30300    Neue Kulturgrenzpunkte,  pro Punkt  10.—  2.—  eingemessen =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30400    Gerechnete neue oder veränderte  Kulturteilfläche  28.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30500    Messurkunde mit Planbeilage  (Dienstbarkeiten), pro Teilfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30510    –
                        
                        
                    
                    
                    
                20.—
                            30520    –
                        
                        
                    
                    
                    
                14.—
                            30600    Doppeltes Auftragen auf den  anstossenden Originalplänen,  insbesondere das Nachführen  der Plan- und Handrisspausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30610    –
                        
                        
                    
                    
                    
                3.—
                            30700    Auftragen und Konstruieren auf  einer Pause in einem andern  Massstab als der Originalplan  mit Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30710    –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.—
                            30800    Einfache    Aufnahmeverfahren,  wie z.B. Messtisch,  Bussolenaufnahme,  Fotogrammmetrie usw.                              nach              Vereinbarung  mit dem kantonalen  Vermessungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verschiedene Arbeiten
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40100    Vereinigen von Parzellen (nicht  im Zusammenhang mit einer  Grenzmutation)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40110    –  pro Geschäftsauftrag  40.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40120    –  pro beteiligte Parzelle  18.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40200    Nachführen der Plandoppel von  Grundbuchplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40210    –  pro neuen Polygonpunkt  4.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40220    –  pro neue oder veränderte  Parzelle  6.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40230    –  pro neuen Grenzpunkt  4.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40240    –  pro neue oder veränderte  Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                10.— Definition
                            siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40250    –  pro neue Kulturteilfläche  6.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40300    Kolorieren oder Schraffieren auf  den Originalplänen und  Plandoppeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40310    –  pro Plan  6.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40320    –  pro Baute  4.—  Definition     siehe  Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40400    Eintragen der Hand- und  Namensänderungen in den  Originalregistern, nicht als Folge  einer Grenzmutation, pro  beteiligte Grundbuch- oder  Parzellennummer  8.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40500    Nachführen der Doppel des  Flächenverzeichnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40510    –  pro beteiligte Grundbuch-  nummer oder Parzelle  4.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40520    –  pro neue oder veränderte  Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                2.— Definition
                            siehe Tabelle 7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40530    –  pro neue Kulturteilfläche  2.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40700    Ausfertigen von Doppeln der  Mutationsakten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40710    –  für das erste Planformat  A4/B4 (inkl. Tabelle)  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40720    –
                        
                        
                    
                    
                    
                14.—
                            40800    Aufnahme und Kartierung von  Werkobjekten (Schächte,  Hydranten, Schieber usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40810    –
                        
                        
                    
                    
                    
                4.— 14.—
                            40820    –
                        
                        
                    
                    
                    
                6.— 4.— eingemessen = 1 /
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40830    –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.—
                            40900    Nachführen des Koordinaten-  katasters (numerische Operate)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40910    –
                        
                        
                    
                    
                    
                8.—
                            40920    –  3.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sonderkosten
                            Pos.       Akkordpreis-Einheit  Akkordpreis  Fr.  (AF = 2.0)  Bemerkungen  Büro              Feld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50100    Entschädigung der Messgehilfen                nach              Aufwand  (siehe Anhang 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50200    Material und Drittkosten  nach effektiven Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50300    Weitere    Arbeiten                nach              Aufwand  (siehe Anhang 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50400    Reiseausgleich (bei reinen Büro-  aufträgen, z.B. Handänderungen,  Vereinigungen, Nachführung der  Gemeindepläne usw., nicht zu  verrechnen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 % der Kosten  Pos. 10100 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50300 hievor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50500    Allgemeine    Auskunftserteilung  nicht in Verbindung mit einem  Auftrag  bis max. 2 % der  Kostensumme pro  Gemeinde gemäss  Dekret über die  Grundbuch-  vermessung vom 5.  März 1915/17. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 § 30 lit. c und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 lit. d (Kosten
                            Grundeigentümer/  Unternehmen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50600    Spezielle    Auskunftserteilung,  z.B. Koordinaten, Grenzlängen  usw.  nach Aufwand  (siehe Anhang 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Plankopien
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Hilfstabellen
7.1 Zuschläge in Prozenten zu den Akkordpreisen für Feldarbeiten
                            infolge Terrainneigung, Bodenbe  deckung und Verkehrsbehinderung  Zuschlag auf Feldarbeiten  Z = Z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   + Z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   =  %  Neig.     %     0      2.5     5       7.5     10     12.5  15     20     25     30           Verkehrsbe-  hinderung Z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sichtbeh. Zuschlag Z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  klein  0  2  3  4  8     11     15     20           klein  0  mittel        20     21     22     23     24     26     28     31     35     40           mittel        10  stark  36     37     38     39     41     42     44     47     51     56           stark  20
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Definition von Gebäude und Baute
                            Einfaches, regelmässiges Gebäude (in der  Regel 3 Ecken aufgenommen)   = 1 Gebäude  Einfaches, unregelmässiges oder  regelmässiges, unterteiltes Gebäude (in  der Regel 4 Ecken aufgenommen)  = 1  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebäude  Zusammengesetztes, regelmässiges oder  unregelmässiges Gebäude (in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5–7 Ecken aufgenommen)  = 2–2  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebäude  Einfache Reihenhäuser (ohne  Zwischengrenzen)  = 2 Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Verordnung  über  di  e  Abgabe  und  Nutzung  von  Daten  der  amtlichen  Vermessung  vom  22.  November  (AGS 2000 S. 342).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Parzelle identisch mit einem Gebäude  = kein Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Parzelle teilweise identisch mit einem  Gebäude  =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Parzelle teilweise identisch mit einem  Gebäude  =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gebäude  Als 1 Baute gilt jedes selbstständige, frei  stehende Bauwerk (Haus, Garage usw.)  unabhängig davon, ob es für die  Aufnahme als z.B.  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   bis 2  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebäude  zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Definition von Kunstbauten und Baute
                            Einfache Leitungsmaste mit  Fundamentplatten (3 Aufnahmepunkte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 eingemessene Punkte)  = 1 Kunstbau  Einfache Brücke mit regelmässigen  Mauern (4 Aufnahmepunkte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 eingemessene Punkte)  = 1 Kunstbau  Grosser Leitungsmast mit unregelmässig  angeordneten Einzelfundamenten  (4 Aufnahmepunkte, 12 eingemessene  Punkte)  = 2 Kunstbauten  Brücke mit unregelmässigen  Flügelmauern (6 Aufnahmepunkte, 8  eingemessene Punkte)  = 2 Kunstbauten  Auf Grenze eingemessene Treppe  =  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kunstbau  Als 1 Baute gilt jedes selbstständige, frei  stehende Bauwerk (Brücke, grosser  Leitungsmast usw.) unabhängig davon,  ob es für die Aufnahme als z.B.  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   bis 3  Kunstbauten zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Anhang II  Stundenlohnansätze für zusätzliche Arbeiten bei der Nachführung  von Grundbuchvermessungen  (AF = 2.0)  a)    Büroinhaber  Fr. 76.—  bis  85.50  Leiter des Unternehmens  (dipl. Ing. ETH oder pat. Ing.-Geometer)  b)    Stellvertreter des Büroinhabers  Fr. 58.50  bis  67.––  Leitender Ingenieur  (dipl. Ing. ETH oder pat. Ing.-Geometer)  c)    Dipl. Ingenieur ETH  Fr. 51.—  bis  56.50  Pat. Ingenieur-Geometer  Erfahrener Ingenieur HTL  Vermessungstechniker mit  mindestens 2 Fachausweisen  Chefbauleiter  d)    Dipl. Ingenieur ETH  Fr. 42.—  bis  47.50  Pat. Ingenieur-Geometer  Ingenieur HTL  Vermessungstechniker mit  mindestens 2 Fachausweisen  Vermessungstechniker  mit 1 Fachausweis  Bauleiter  e)    Ingenieur HTL  Fr. 36.—  bis  40.—  Vermessungstechniker  mit 1 Fachausweis  Erfahrener Zeichner mit Fähigkeitsausweis  Leitendes Sekretariatspersonal  f)     Zeichner mit Fähigkeitsausw  eis  Fr. 31.50  bis  35.––  Erfahrenes Technisches Hilfspersonal  Erfahrenes Sekretariatspersonal  Leitende Messgehilfen (Gruppenchefs)  g)    Zeichner mit Fähigkeitsausw  eis  Fr. 28.—  bis  30.50  Technisches Hilfspersonal  Sekretariatspersonal  Erfahrene Messgehilfen  h)    Technisches Hilfspersonal  Fr. 25.—  bis  28.––  Sekretariatspersonal  Messgehilfen  i)     Lehrling  Fr.     12.—  Die  Stundenlohnansätze  werden  indivi  duell pro Sachbearbeiter durch das  Vermessungsamt  mit  dem  Nachführungsgeometer  festgelegt.  In  diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sätzen  sind  namentlich  inbegriffe  n  sämtliche  Feld-  und  Verpflegungs-  zulagen,   Telefon-   und   Portospese  n,   Plankopien   für   den   internen  Gebrauch, Büromaterial, Instru  mente, Kleincomputer, usw.