Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (270.1)
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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) vom 11.02.2009 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung; eingesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO); eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Vorschlag des Staatsrates, verordnet:
1 Gegenstand des Gesetzes

Art. 1 Ziel

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts bestimmt das vor - liegende Gesetz die sachliche Zuständigkeit der mit den Zivilsachen betrau - ten Behörden und regelt die Anwendung der Schweizerischen Zivilprozess - ordnung.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtspflege, des Einfüh - rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, des Arbeitsgesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gleichstellung zwischen Mann und Frau

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Sachliche Zuständigkeit der mit den Zivilsachen be- auftragten Behörden

Art. 3 Gemeinderichter

1 Der Gemeinderichter ist zuständig um: a) einen Schlichtungsversuch zu unternehmen (Art. 201 Abs. 1 ZPO); b) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu
5'000 Franken einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO); c) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu
2'000 Franken auf Antrag der klagenden Partei ein Sachurteil zu fällen (Art. 212 ZPO).
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit: a) der durch das kantonale Arbeitsgesetz eingesetzten Schlichtungsbe - hören; b) der durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch vorgesehenen Schlichtungskommission im Miet- und Pacht - recht.

Art. 4 Bezirksgericht

1 Das Bezirksgericht beurteilt Zivilsachen und entscheidet über vorsorgliche Massnahmen, ausser wenn das Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit ei - ner anderen Behörde vorsieht.
2 Ausserdem beurteilt das Bezirksgericht: a) die Vollstreckungsgesuche; b) in Sachen der Schiedsgerichtsbarkeit die in Artikel 356 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Fälle.

Art. 5 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht beurteilt: a) als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen aus Artikel 5, 7 oder 8 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; b) als Rechtsmittelinstanz für Berufungen und Beschwerden, die im 9. Titel der zweiten Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge - sehen sind.
2 In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner Kantonsrichter zuständig: a) die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Angelegenheiten zu untersuchen; b) über einen Antrag zu vorsorglichen Massnahmen oder zur Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckung zu entscheiden oder die Vollstreckbar - keit zu hemmen; c) über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar war; der bezeichnete Richter kann den Fall jedoch an einen Gerichts - hof zuweisen.
3 Ausserdem entscheidet das Kantonsgericht in Schiedssachen in den in

Artikel 356 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehe -

nen Fällen.
3 Andere Bestimmungen

Art. 6 Zwangsvollstreckungsverfahren

1 Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Absatz 3 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung ist die Kantonspolizei.

Art. 7 Verfahrenssprache

1 Ausser vor dem Gemeinderichter, wo die Sprache des Gerichtsortes gilt, können Schriften und mündliche Vorstösse der Parteien oder ihrer Beauf - tragten auf Deutsch oder Französisch erfolgen.
2 Der Gemeinderichter und das Bezirksgericht stellen ihre Mitteilungen, Ent - scheide und Urteile in der Sprache des Gerichtsortes zu.
3 Das Kantonsgericht stellt seine Mitteilungen, Entscheide und Urteile auf Deutsch oder Französisch zu, grundsätzlich in der von der erstinstanzlichen Behörde oder im verfahrenseinleitenden Schriftstück verwendeten Sprache.

Art. 8 Öffentlichkeit der Verhandlungen

1 Die im zivilrechtlichen Bereich Recht sprechenden Behörden verhandeln unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Art. 8a * Gerichtliches Verbot

1 Auf Anruf des Berechtigten oder im Auftrag des Polizeigerichts ist die Gemeindepolizei oder andernfalls die Kantonspolizei zuständig, die Miss - achtung des gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) festzustellen und abzu - klären.
2 Sie verzeigt den Fehlbaren beim Polizeigericht, das die Schweizerische Strafprozessordnung und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung anwendet.

Art. 9 Anpassung des kantonalen Rechts

1 Die kantonalen Bestimmungen über das Zivilverfahren werden wie folgt angepasst: a) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage und der Berufung entsprechen der Beschwerde und der Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung; b) jeder Bezug zur kantonalen Zivilprozessordnung betrifft die entspre - chende Bestimmung der Zivilprozessordnung.

Art. 9a * Finanzielle Unterstützung zugunsten der mittellosen Partei im

Mediationsverfahren
1 In Zivilsachen leistet der Staat für die Mediation Kostenvorschuss für die Parteien, die nicht über die notwendigen Mittel verfügen und sofern die Gerichtsbehörde den Weg der Mediation empfiehlt.
2 Der Staatsrat erlässt dazu die notwendigen Vollzugsbestimmungen. Er setzt namentlich den Stundentarif des Mediators im Falle einer finanziellen Unterstützung fest, bezeichnet die zuständige Behörde für die Finanzierung der gewährten Leistungen und regelt die Rückzahlung, wenn sich die wirtschaftliche Situation der unterstützten Partei verbessert hat.

Art. 10 Änderungen des geltenden Rechts

1 Das Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau vom 19. Juni 1996 wird abgeändert.
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen
3 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwi - schen den Gewalten vom 28. März 1996 wird abgeändert.
4 Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.
5 Das Notariatsgesetz vom 1 Dezember 2004 wird abgeändert.
6 Das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Er - werb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 3. Januar 1991 wird abgeändert.
7 Das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006 wird abgeändert.
8 Die Verordnung betreffend die Einführung des Grundbuches im Kanton Wallis vom 19. Dezember 1919 wird abgeändert.
9 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. Juni 1996 wird abgeändert.
10 Das Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vollzieht vom 20. Februar 1985 wird abgeändert.
11 Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz vom Februar 2005 wird abgeändert.
12 Die Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 13. Februar 1951 wird abgeändert.
13 Das Kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966 wird geändert.
14 Die Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Kran - kenversicherungswesen vom 13. März 1996 wird abgeändert.
15 Das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März
1996 wird abgeändert.
16 Die Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend vom 9. Mai 2001 wird abgeändert.

Art. 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: a) die Zivilprozessordnung vom 24. März 1998; b) das Gesetz betreffend der Anwendung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa - chen; c) das Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 23. Juni 1971;
d) das Gesetz betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Vollstre - ckung von Zivilurteilen vom 15. November 1978; e) Artikel 22 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Ein - führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Okto - ber 2000.
2 Mit Ausnahme der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden, gelten die Übergangs - bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss für das vorliegende Gesetz.
3 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
4 Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun - desrates zur Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
5 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.11.2013 *

Art. T1-1 *

1 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren in Zivilsachen zur Anwendung, die von den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess - ordnung oder von jenen der ehemaligen Kantonalen Zivilprozessordnung geleitet werden.
2 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren jugendstrafrecht - licher Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind, nicht zur Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2010
15.11.2013 01.06.2014 Art. 9a eingefügt BO/Abl. 51/2013,
14/2014
15.11.2013 01.06.2014 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 51/2013,
14/2014
15.11.2013 01.06.2014 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 51/2013,
14/2014
11.11.2016 01.01.2018 Art. 8a eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.2009 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 26/2010

Art. 8a 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,

49/2017

Art. 9a 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013,

14/2014 Titel T1 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013,
14/2014

Art. T1-1 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013,

14/2014
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