Schweizerisches Strafgesetzbuch (311.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. November 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 2575 ; BBl 2010 5651 5677 ). ³ BBl 1918 IV 1

Erstes Buch: ⁴ Allgemeine Bestimmungen

⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Erster Teil: Verbrechen und Vergehen

Erster Titel: Geltungsbereich

1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Art. 1
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

2. Zeitlicher Geltungsbereich

Art. 2
¹ Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
² Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

3. Räumlicher Geltungsbereich.

Verbrechen oder Vergehen im Inland
Art. 3
¹ Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
² Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
³ Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950⁵ zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
⁴ Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Mass­nahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
⁵ SR 0.101
Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat
Art. 4
¹ Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278) begeht.
² Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
Straftaten gegen Minderjährige ⁶ im Ausland
⁶ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5
¹ Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
a.⁷
Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;
abis.⁸
sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
c.⁹
qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minder­­jährigen zum Inhalt hatten.
² Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK¹⁰, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
³ Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.
⁷ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder­pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 ( AS 2006 5437 ; BBl 2005 2807 ).
⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).
¹⁰ SR 0.101
Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten
Art. 6
¹ Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b. der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
² Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
³ Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK¹¹, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
⁴ Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
¹¹ SR 0.101
Andere Auslandtaten
Art. 7
¹ Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungs­ort keiner Strafgewalt unterliegt;
b. der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c. nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
² Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a. das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b. der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
³ Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Be­gehungsortes.
⁴ Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK¹², in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, er­lassen oder verjährt ist.
⁵ Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
¹² SR 0.101
Begehungsort
Art. 8
¹ Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg einge­treten ist.
² Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

4. Persönlicher Geltungsbereich

Art. 9
¹ Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
² Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstraf­gesetzes vom 20. Juni 2003¹³ (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.¹⁴
¹³ SR 311.1
¹⁴ Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3545 ; BBl 1999 1979 ).

Zweiter Titel: Strafbarkeit

1. Verbrechen und Vergehen.

Begriff
Art. 10
¹ Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
² Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
³ Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Begehen durch Unterlassen
Art. 11
¹ Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
² Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a. des Gesetzes;
b. eines Vertrages;
c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d. der Schaffung einer Gefahr.
³ Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
⁴ Das Gericht kann die Strafe mildern.

2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Begriffe
Art. 12
¹ Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
² Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
³ Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Sachverhalts­irrtum
Art. 13
¹ Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
² Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön­nen, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Gesetzlich erlaubte Handlung
Art. 14
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Rechtfertigende Notwehr
Art. 15
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den An­griff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Entschuldbare Notwehr
Art. 16
¹ Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
² Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuld­barer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Rechtfertigender Notstand
Art. 17
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts­gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders ab­wendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Entschuldbarer Notstand
Art. 18
¹ Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Per­son aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
² War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit
Art. 19
¹ War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein­zu­sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
² War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
³ Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67 b und 67 e getroffen werden.¹⁵
⁴ Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
Zweifelhafte Schuldfähigkeit
Art. 20
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachver­ständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Irrtum über die Rechtswidrigkeit
Art. 21
Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum ver­meidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

4. Versuch.

Strafbarkeit des Versuchs
Art. 22
¹ Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
² Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
Rücktritt und tätige Reue
Art. 23
¹ Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
² Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
³ Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung ab­sehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollen­dung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
⁴ Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

5. Teilnahme.

Anstiftung
Art. 24
¹ Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
² Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird we­gen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Gehilfenschaft
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
Teilnahme am Sonderdelikt
Art. 26
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
Persönliche Verhältnisse
Art. 27
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, wer­den bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

6. Strafbarkeit der Medien

Art. 28
¹ Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
² Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
³ Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
⁴ Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Quellenschutz
Art. 28 a
¹ Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
² Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.¹⁶
ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951¹⁷ nicht aufge­klärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
¹⁷ SR 812.121

7. Vertretungsverhältnisse

Art. 29
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma¹⁸ obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b. als Gesellschafter;
c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Ge­sell­schaft oder einer Einzelfirma¹⁹; oder
d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mit­arbei­ter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
¹⁸ Heute: dem Einzelunternehmen.
¹⁹ Heute: einem Einzelunternehmen.

8. Strafantrag.

Antragsrecht
Art. 30
¹ Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
² Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.²⁰
³ Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.²¹
⁴ Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
⁵ Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
²⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwach­senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Perso­nen­recht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
Antragsfrist
Art. 31
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Unteilbarkeit
Art. 32
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Rückzug
Art. 33
¹ Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
² Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
³ Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
⁴ Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen

Erstes Kapitel: Strafen

Erster Abschnitt: Geldstrafe und Freiheitsstrafe ²²

²² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
1. Geldstrafe.
Bemessung
Art. 34
¹ Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höch­stens 180 Tagessätze.²³ Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Ver­schulden des Täters.
² Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.²⁴
³ Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
⁴ Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
²³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Vollzug
Art. 35
¹ Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten.²⁵ Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
² Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
³ Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu er­war­ten ist.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Ersatzfreiheitsstrafe
Art. 36
¹ Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
² Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so ent­scheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
³–⁵ …²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
2. …
Art. 37 – 39 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
3. Freiheitsstrafe.
Dauer
Art. 40 ²⁸
¹ Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
² Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
Art. 41 ²⁹
¹ Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
² Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
³ Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen

1. Bedingte Strafen
Art. 42
¹ Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.³⁰
² Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.³¹
³ Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
⁴ Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.³²
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
2. Teilbedingte Freiheitsstrafe ³³
³³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Art. 43
¹ Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.³⁴
² Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
³ Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.³⁵ Die Be­stimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
3. Gemeinsame Bestimmungen.
Probezeit
Art. 44
¹ Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teil­weise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
² Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
³ Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
Bewährung
Art. 45
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
Nichtbewährung
Art. 46
¹ Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamt­strafe.³⁶
² Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so be­ginnt sie am Tag der Anordnung.
³ Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
⁴ Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
⁵ Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Dritter Abschnitt: Strafzumessung

1. Grundsatz
Art. 47
¹ Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
² Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr­dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2. Straf­milderung.
Gründe
Art. 48
Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen,
2. in schwerer Bedrängnis,
3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
Wirkung
Art. 48 a
¹ Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
² Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
3. Konkurrenz
Art. 49
¹ Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun­gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
² Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
³ Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Al­ters­jahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
4. Begründungspflicht
Art. 50
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
5. Anrechnung der Unter­suchungshaft
Art. 51
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.³⁷
³⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung sowie Sistierung und Einstellung des Verfahrens ³⁸

³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
1. Gründe für die Strafbefreiung.
Fehlendes Strafbedürfnis ³⁹
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).
Art. 52
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überwei­sung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tat­folgen geringfügig sind.
Wieder­gutmachung
Art. 53 ⁴⁰
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Über­weisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a. als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b. das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c. der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Änderung der Wiedergut­machungs­regelung, in Kraft seit 1. Juli 2019 ( AS 2019 1809 ; BBl 2018 3757 4925 ).
Betroffenheit des Täters durch seine Tat
Art. 54
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Straf­verfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
2. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 55
¹ Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
² Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
3. Sistierung und Einstellung des Verfahrens.
Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer ⁴¹
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
Art. 55 a ⁴²
¹ Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wieder­hol­ten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn:⁴³
a.⁴⁴
das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder
2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der ein­getragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder
3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungs­weise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und
b.⁴⁵
das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht; und
c.⁴⁶
die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern.
² Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann für die Zeit der Sistie­rung die beschuldigte Person dazu verpflichten, ein Lernpro­gramm gegen Gewalt zu besuchen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert die nach kantonalem Recht für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle über die getroffenen Massnahmen.⁴⁷
³ Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn:
a. die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Ver­gehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde;
b. gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeord­net wurde; und
c. sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Absatz 1 Buch­stabe a richtete.⁴⁸
⁴ Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Ver­treter dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert.⁴⁹
⁵ Vor Ende der Sistierung nimmt die Staatsanwaltschaft oder das Ge­richt eine Beurteilung vor. Hat sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert, so wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.⁵⁰
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 2273 ; BBl 2017 7307 ).

Zweites Kapitel: Massnahmen

Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung

1. Grundsätze
Art. 56
¹ Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straf­taten des Täters zu begegnen;
b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffent­liche Sicherheit dies erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.
² Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs­sig ist.
³ Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a. die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf­taten; und
c. die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
⁴ Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
⁴bis Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behan­delt noch in anderer Weise betreut haben.⁵¹
⁵ Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
⁶ Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
Zusammen­treffen von Massnahmen
Art. 56 a
¹ Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
² Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen
Art. 57
¹ Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Mass­nahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
² Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 geht einer zu­gleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rück­versetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rück­ver­setzung in eine Massnahme nach Artikel 62 a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
³ Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
Vollzug
Art. 58
¹ …⁵²
² Die therapeutischen Einrichtun­gen im Sinne der Artikel 59–61 sind vom Strafvoll­zug ge­trennt zu führen.
⁵² Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
2. Stationäre therapeutische Massnahmen.
Behandlung von psychischen Störungen
Art. 59
¹ Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten be­gegnen.
² Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
³ Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straf­taten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.⁵³
⁴ Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
Suchtbehandlung
Art. 60
¹ Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
² Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behand­lungs­bereitschaft des Täters Rechnung.
³ Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.
⁴ Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheits­entzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.
Massnahmen für junge Erwachsene
Art. 61
¹ War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
² Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen An­stal­ten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
³ Dem Tä­ter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
⁴ Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchs­tens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlas­sung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Alters­jahr vollendet hat.
⁵ Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugend­liche vollzogen werden.
Bedingte Entlassung
Art. 62
¹ Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.
² Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 be­trägt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.
³ Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
⁴ Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusam­menhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:
a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
⁵ Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.
⁶ Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.
Nichtbewährung
Art. 62 a
¹ Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fort­besteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Ge­richt nach Anhörung der Vollzugsbehörde:
a. die Rückversetzung anordnen;
b. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder
c. die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.
² Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbe­dingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Ge­richt in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.
³ Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Pro­bezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnah­me angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen.
⁴ Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchs­tens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchs­tens zwei Jahre.
⁵ Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Massnahme ab, so kann es:
a. den bedingt Entlassenen verwarnen;
b. eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen;
c. dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und
d. die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis fünf Ja­hre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.
⁶ Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
Endgültige Entlassung
Art. 62 b
¹ Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
² Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Mass­nahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraus­setzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.
³ Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.
Aufhebung der Massnahme
Art. 62 c
¹ Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:
a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;
b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht ein­getreten sind; oder
c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr exis­tiert.
² Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.
³ An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
⁴ Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Tä­ter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.
⁵ Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit.⁵⁴
⁶ Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwar­ten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
Prüfung der Entlassung und der Aufhebung
Art. 62 d
¹ Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu ent­lassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
² Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so be­schliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines un­abhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommis­sion aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
3. Ambulante Behandlung.
Voraussetzungen und Vollzug
Art. 63
¹ Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a. der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
² Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Frei­heitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
³ Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorüber­gehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
⁴ Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
Aufhebung der Massnahme
Art. 63 a
¹ Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.
² Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:
a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;
b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder
c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol‑, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.
³ Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.
⁴ Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe
Art. 63 b
¹ Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
² Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63 a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63 a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63 a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
³ Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe voll­zogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
⁴ Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
⁵ An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
4. Verwahrung.
Voraussetzungen und Vollzug
Art. 64
¹ Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Ver­gewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:⁵⁵
a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tat­umstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
¹bis Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körper­verletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:⁵⁶
a. Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c. Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.⁵⁷
² Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86–88) sind nicht anwendbar.⁵⁸
³ Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Arti­kel 64 a anwendbar.⁵⁹
⁴ Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffent­liche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4687 ; BBl 2014 453 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
Aufhebung und Entlassung
Art. 64 a
¹ Der Täter wird aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.⁶⁰ Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.
² Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.
³ Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.
⁴ Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss­achtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
⁵ Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
Prüfung der Entlassung
Art. 64 b ⁶¹
¹ Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen:
a. mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64 a Abs. 1);
b. mindestens alle zwei Jahre, und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 65 Abs. 1).
² Die zuständige Behörde trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf:
a. einen Bericht der Anstaltsleitung;
b. eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4;
c. die Anhörung einer Kommission nach Artikel 62 d Absatz 2;
d. die Anhörung des Täters.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
Prüfung der Entlassung aus der lebens­länglichen Verwah­rung und bedingte Entlassung
Art. 64 c ⁶²
¹ Bei lebenslänglicher Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Sie entscheidet gestützt auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter.
² Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, der Täter könne behandelt werden, so bietet sie ihm eine Behandlung an. Diese wird in einer geschlossenen Einrichtung vorgenommen. Bis zur Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung nach Absatz 3 bleiben die Bestimmungen über den Vollzug der lebenslänglichen Verwahrung anwendbar.
³ Zeigt die Behandlung, dass sich die Gefährlichkeit des Täters erheblich verringert hat und so weit verringern lässt, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt, so hebt das Gericht die lebenslängliche Verwahrung auf und ordnet eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 in einer geschlossenen Einrichtung an.
⁴ Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er infolge hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64 a .
⁵ Zuständig für die Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung und für die bedingte Entlassung ist das Gericht, das die lebenslängliche Verwahrung angeordnet hat. Es entscheidet gestützt auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sach­verständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.
⁶ Die Absätze 1 und 2 gelten auch während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, welcher der lebenslänglichen Verwahrung vorausgeht. Die lebenslängliche Verwahrung wird frühestens gemäss Absatz 3 aufgehoben, wenn der Täter zwei Drittel der Strafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Strafe verbüsst hat.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
5. Änderung der Sanktion
Art. 65
¹ Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.⁶³ Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
² Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten.⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen

1. Friedens­bürgschaft
Art. 66
¹ Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leis­ten.
² Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79⁶⁵).
³ Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
⁶⁵ Dieser Art. ist aufgehoben ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
1 a . Landes­verweisung.
a. Obligatorische Landesverweisung
Art. 66 a ⁶⁶
¹ Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), straf­barer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weib­licher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Ge­fährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbs­mässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrü­geri­scher Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbs­mäs­sige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen ei­ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148 a Abs. 1);
f. Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des BG vom 22. März 1974⁶⁷ über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181 a ), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h.⁶⁸
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verur­sachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbre­cherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ioni­sierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshand­lungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Über­schwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasser­bauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1);
j. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), vorsätzliches Ver­breiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1), vorsätz­liche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k. qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1);
l.⁶⁹
strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Orga­nisa­tion (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a ), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 1949⁷⁰ (Art. 264 c ), andere Kriegsverbrechen (Art. 264 d –264 h );
n. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005⁷¹;
o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951⁷² (BetmG);
p.⁷³
Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichten­dienstgesetzes vom 25. September 2015⁷⁴ (NDG).
² Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
³ Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁶⁷ SR 313.0
⁶⁸ Die Berichtigung der BVers vom 28. Nov. 2017, publiziert am 12. Dez. 2017 betrifft nur den französichen Text ( AS 2017 7257 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷⁰ SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51
⁷¹ SR 142.20
⁷² SR 812.121
⁷³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
⁷⁴ SR 121
b. Nicht obli­gato­rische Landes­verweisung
Art. 66 a bis ⁷⁵
Das Gericht kann einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66 a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
c. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall
Art. 66 b ⁷⁶
¹ Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66 a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.
² Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
d. Zeitpunkt des Vollzugs
Art. 66 c ⁷⁷
¹ Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils.
² Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.
³ Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.
⁴ Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Straf- und Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen.
⁵ Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
e. Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landes­verweisung
Art. 66 d ⁷⁸
¹ Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66 a kann nur aufgeschoben werden, wenn:⁷⁹
a. der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An­schauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁸⁰ nicht auf das Rückschiebungsverbot beru­fen kann;
b. andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen­stehen.
² Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6 a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeich­net, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁷⁹ Die Berichtigung vom 21. Juni 2017, veröffentlicht am 11. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text ( AS 2017 3695 ).
⁸⁰ SR 142.31
2. Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayon­verbot.
a. Tätigkeits­verbot, Voraussetzungen
Art. 67 ⁸¹
¹ Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.⁸²
² Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
²bis Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.⁸³
³ Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a. Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c. sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d. Pornografie (Art. 197): 1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.⁸⁴
⁴ Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor: 1. einem volljährigen, besonders schutz­bedürftigen Opfer, oder
2. einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Wider­stand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b. Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten: 1. sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
2. sexuelle Handlungen mit volljähri­gen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Ab­hängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.⁸⁵
⁴bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.⁸⁶
⁵ Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straf­taten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.⁸⁷
⁶ Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.⁸⁸
⁷ …⁸⁹
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
Inhalt und Umfang
Art. 67 a ⁹⁰
¹ Als berufliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 67 gelten Tätigkeiten in Ausübung eines Haupt- oder Nebenberufs oder -gewerbes oder eines Handelsgeschäfts. Als organisierte ausserberufliche Tätigkeiten gelten Tätigkeiten, die nicht oder nicht primär zu Erwerbszwecken und die im Rahmen eines Vereins oder einer anderen Organisation ausgeübt werden.
² Das Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 umfasst die Tätigkeiten, die der Täter selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person ausübt oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person ausüben lässt.
³ Besteht die Gefahr, dass der Täter seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbraucht, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten oder einer Aufsichtsperson ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.
⁴ Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3 und 4 umfassen immer die ganze Tätigkeit.
⁵ Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten:
a. Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich: 1. Lehren oder Unterrichten,
2. Erziehung oder Beratung,
3. Betreuung oder Aufsicht,
4. Pflege,
5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,
6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,
7. Verpflegung,
8. Transport,
9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt;
b. andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buch­stabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.⁹¹
⁶ Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder in ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.⁹²
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
b. Kontakt- und Rayonverbot
Art. 67 b ⁹³
¹ Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.
² Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:
a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
³ Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.
⁴ Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.
⁵ Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
c. Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 67 c ⁹⁴
¹ Das Verbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird.
² Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.
³ Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem der Täter bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.
⁴ Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Verbots nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67 b .
⁵ Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen:
a. bei einem Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder nach Artikel 67 b : nach zwei Jahren des Vollzugs;
b. bei einem befristeten Verbot nach Artikel 67 Absatz 2: nach der Hälfte der Verbotsdauer, jedoch frühestens nach drei Jahren des Vollzugs;
c.⁹⁵
d.⁹⁶
bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2bis: nach zehn Jahren des Vollzugs.
⁶ Ist nicht mehr zu befürchten, dass der Täter eine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbraucht oder bei einem Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe weitere Verbrechen oder Vergehen begeht und hat er den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so hebt die zuständige Behörde das Verbot in den Fällen nach Absatz 4 oder 5 auf.
⁶bis Verbote nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 können nicht aufgehoben werden.⁹⁷
⁷ Missachtet der Verurteilte ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot oder entzieht er sich der damit verbundenen Bewährungshilfe oder ist diese nicht durchführbar oder nicht mehr erfor­derlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Vollzugsbehörden Bericht. Das Gericht oder die Vollzugsbehörde kann die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen.
⁷bis Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen.⁹⁸
⁸ Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe während der Dauer einer Probezeit, so ist Artikel 95 Absätze 4 und 5 anwendbar.
⁹ Missachtet der Verurteilte während der Dauer einer Probezeit ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot, so sind Arti­kel 294 und die Bestimmungen über den Widerruf einer bedingten Strafe oder des bedingten Teils einer Strafe sowie über die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug anwendbar.
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
Art. 67 d ⁹⁹
¹ Stellt sich während des Vollzugs eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Verbots oder für ein zusätzliches solches Verbot gegeben sind, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörden nachträglich das Verbot erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.
² Stellt sich während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme heraus, dass beim Täter die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 1 oder 2 oder nach Artikel 67 b gegeben sind, so kann das Gericht dieses Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörde nachträglich anordnen.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
3. Fahrverbot
Art. 67 e ¹⁰⁰
Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.
¹⁰⁰ Ursprünglich: Art. 67 b .
Art. 67 f ¹⁰¹
¹⁰¹ Gegenstandslos gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionen­rechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
4. Veröffent­lichung des Urteils
Art. 68
¹ Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
² Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Inte­resse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
³ Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtig­ten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
⁴ Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
5. Einziehung.
a. Sicherungseinziehung
Art. 69
¹ Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen­stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffent­liche Ordnung gefährden.
² Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
b. Einziehung von Ver­mögenswerten.
Art. 70
¹ Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
² Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
³ Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
⁴ Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
⁵ Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
Art. 71
¹ Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
² Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
³ Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.
Art. 72 ¹⁰²
Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
¹⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten
Art. 73
¹ Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Ver­wertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c. Ersatzforderungen;
d. den Betrag der Friedensbürgschaft.
² Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
³ Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

1. Vollzugsgrundsätze

Art. 74
Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Grundsätze
Art. 75
¹ Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schäd­lichen Folgen des Freiheitsentzugs ent­gegen­zuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rech­nung zu tragen.
² …¹⁰³
³ Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiter­bildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
⁴ Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
⁵ Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
⁶ Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.
¹⁰³ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Besondere Sicherheits­massnahmen
Art. 75 a ¹⁰⁴
¹ Die Kommission nach Artikel 62 d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefan ­genen nicht eindeutig beantworten kann.
² Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
³ Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
Vollzugsort
Art. 76
¹ Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Straf­anstalt vollzogen.
² Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
Normalvollzug
Art. 77
Der Gefangene verbringt seine Arbeits‑, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.
Arbeitsexternat und Wohn­externat
Art. 77 a
¹ Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel min­des­tens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
² Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
³ Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiter­hin der Strafvollzugsbehörde.
Halbgefangenschaft
Art. 77 b ¹⁰⁵
¹ Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Rest­strafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Be­schäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
² Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
³ Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwen­dige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
⁴ Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entspre­chend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Einzelhaft
Art. 78
Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
c. als Disziplinarsanktion;
d.¹⁰⁶
zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 79 ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Gemeinnützige Arbeit
Art. 79 a ¹⁰⁸
¹ Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straf­taten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:
a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;
b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Rest­strafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder
c. eine Geldstrafe oder eine Busse.
² Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.
³ Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.
⁴ Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfrei­heitsstrafe bei Übertretungen.
⁵ Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr.
⁶ Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Elektronische Überwachung
Art. 79 b ¹⁰⁹
¹ Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheits­strafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b. anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohn­externates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
² Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
³ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan fest­gehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halb­ge­fangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Abweichende Vollzugsformen
Art. 80
¹ Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
² Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reg­­lementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
Arbeit
Art. 81
¹ Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
² Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
Aus- und Weiterbildung
Art. 82
Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.
Arbeitsentgelt
Art. 83
¹ Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
² Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.
³ Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.
Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 84
¹ Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.
² Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.
³ Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.
⁴ Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schrift­stücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Miss­brauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
⁵ Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.
⁶ Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
⁶bis Lebenslänglich verwahrten Straftätern werden während des der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzugs keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen gewährt.¹¹⁰
⁷ Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963¹¹¹ über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
¹¹¹ SR 0.191.02
Kontrollen und Untersuchungen
Art. 85
¹ Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.
² Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisita­tion durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.
Bedingte Entlassung.
a. Gewährung
Art. 86
¹ Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
² Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
³ Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
⁴ Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
⁵ Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jah­ren möglich.
b. Probezeit
Art. 87
¹ Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
² Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen.
³ Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.
c. Bewährung
Art. 88
Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.
d. Nicht­bewährung
Art. 89
¹ Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
² Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93–95).
³ Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder miss­achtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.
⁴ Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
⁵ Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
⁶ Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1–4 anwendbar.
⁷ Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.

3. Vollzug von Massnahmen

Art. 90
¹ Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Ein­gewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a. als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b. zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c. als Disziplinarsanktion;
d.¹¹²
zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
² Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
²bis Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77 a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.¹¹³
³ Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81–83 sind sinngemäss anwendbar.
⁴ Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Arti­kel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
⁴bis Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75 a sinngemäss.¹¹⁴
⁴ter Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.¹¹⁵
⁵ Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).

4. Gemeinsame Bestimmungen.

Disziplinarrecht
Art. 91
¹ Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise ge­gen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, kön­­nen Disziplinarsanktionen verhängt werden.
² Disziplinarsanktionen sind:
a. der Verweis;
b. der zeitweise Entzug oder die Beschrän­kung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussen­kontakte;
c.¹¹⁶
die Busse; sowie
d.¹¹⁷
der Ar­rest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
³ Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Dis­ziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
¹¹⁷ Ursprünglich Bst. c.
Unterbrechung des Vollzugs
Art. 92
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
Informations- recht
Art. 92 a ¹¹⁸
¹ Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007¹¹⁹ (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, können mit schriftlichem Gesuch verlangen, dass sie von der Voll­zugsbehörde über Folgendes informiert werden:
a. über den Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts des Verurteilten, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht, Vollzugsunter­brechungen, Vollzugsöffnungen (Art. 75 a Abs. 2), die bedingte oder definitive Entlassung sowie die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug;
b. umgehend über eine Flucht des Verurteilten und deren Beendigung.
² Die Vollzugsbehörde entscheidet nach Anhörung des Verurteilten über das Gesuch.
³ Sie kann nur dann die Information verweigern oder einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten überwiegen.
⁴ Heisst die Vollzugsbehörde ein Gesuch gut, so macht sie die informationsberechtigte Person auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam. Personen, die Anspruch auf Opferhilfe nach dem OHG haben, sind gegenüber der beratenden Person einer Beratungsstelle nach Artikel 9 OHG nicht zur Vertrau­lichkeit verpflichtet.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1623 ; BBl 2014 889 913 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹¹⁹ SR 312.5

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung

Bewährungshilfe

Art. 93
¹ Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.
² Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.
³ Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.

Weisungen

Art. 94
Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 95
¹ Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.¹²⁰ Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
² Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
³ Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
⁴ Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a. die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
⁵ Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe wider­rufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).

Soziale Betreuung

Art. 96
Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

Sechster Titel: Verjährung

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen
Art. 97
¹ Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.¹²¹
² Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189–191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.¹²²
³ Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
⁴ Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1–3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001¹²³ begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.¹²⁴
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Verlängerung der Verfolgungs-verjährung), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4417 ; BBl 2012 9253 ).
¹²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).
¹²³ AS 2002 2993
¹²⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder­pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 ( AS 2006 5437 ; BBl 2005 2807 ).
Beginn
Art. 98
Die Verjährung beginnt:
a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

2. Voll­streckungs­verjährung.

Fristen
Art. 99
¹ Die Strafen verjähren in:
a. 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b. 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
c. 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d. 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e. fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
² Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
a. um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b. um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
Beginn
Art. 100
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

3. Unverjährbarkeit

Art. 101
¹ Keine Verjährung tritt ein für:
a. Völkermord (Art. 264);
b. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a Abs. 1 und 2);
c. Kriegsverbrechen (Art. 264 c Abs. 1–3, 264 d Abs. 1 und 2, 264 e Abs. 1 und 2, 264 f , 264 g Abs. 1 und 2 und 264 h );
d. Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu brin­gen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver­nichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e.¹²⁵
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.¹²⁶
² Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
³ Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Straf­verfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buch­stabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkraft­treten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisheri­gem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.¹²⁷ ¹²⁸
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5951 ; BBl 2011 5977 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).
¹²⁷ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 5951 ; BBl 2011 5977 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens

Strafbarkeit

Art. 102
¹ Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Ver­brechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangel­hafter Organisation des Unternehmens keiner bestimm­ten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
² Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.¹²⁹
³ Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Lei­stungs­fähigkeit des Unternehmens.
⁴ Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a. juristische Personen des Privatrechts;
b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c. Gesellschaften;
d. Einzelfirmen¹³⁰.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1287 ; BBl 2014 3591 ).
¹³⁰ Heute: Einzelunternehmen.
Art. 102 a ¹³¹
¹³¹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

Zweiter Teil: Übertretungen

Begriff

Art. 103
Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils

Art. 104
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Keine oder bedingte Anwendbarkeit

Art. 105
¹ Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66 a –66 d ) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertre­tungen nicht anwendbar.¹³²
² Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
³ Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 b ) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.¹³³
¹³² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).

Busse

Art. 106
¹ Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
² Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
³ Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
⁴ Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nach­träglich bezahlt wird.
⁵ Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
Art. 107 ¹³⁴
¹³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
Art. 108 ¹³⁵
¹³⁵ Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

Verjährung

Art. 109
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil: Begriffe

Art. 110
¹  Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.¹³⁶
²  Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt le­ben.
³ Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
³bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.¹³⁷
⁴  Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
⁵  Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaft­lichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
⁶ Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
⁷ Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs‑, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
¹³⁶ Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹³⁷ AS 2006 3583

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen

Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

1. Tötung.

Vorsätzliche Tötung

Art. 111
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe¹³⁸ nicht unter fünf Jahren bestraft.
¹³⁸ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Mord

Art. 112 ¹³⁹
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweg­grund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver­werflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.¹⁴⁰
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁴⁰ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Totschlag

Art. 113 ¹⁴¹
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren hefti­gen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.¹⁴²
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁴² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Tötung auf Verlangen

Art. 114 ¹⁴³
Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe¹⁴⁴ bestraft.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁴⁴ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

Art. 115
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord aus­geführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe¹⁴⁵ bestraft.
¹⁴⁵ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Kindestötung

Art. 116 ¹⁴⁶
Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Fahrlässige Tötung

Art. 117
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Schwangerschaftsabbruch.

Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

Art. 118 ¹⁴⁷
¹ Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr¹⁴⁸ bis zu zehn Jahren bestraft.
³ Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
⁴ In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein . ¹⁴⁹
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2989 ; BBl 1998 3005 5376 ).
¹⁴⁸ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 4 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2986 ; BBl 2002 2673 1649 ).

Strafloser Schwangerschaftsabbruch

Art. 119 ¹⁵⁰
¹ Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärzt­lichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schwe­ren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
² Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vor­genommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vor­her ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
³ Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetz­lichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
⁴ Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraus­setzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
⁵ Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2989 ; BBl 1998 3005 5376 ).

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte

Art. 120 ¹⁵¹
¹ Mit Busse¹⁵² wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:
a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen;
b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,
2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und
3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben;
c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.
² Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2989 ; BBl 1998 3005 5376 ).
¹⁵² Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 5 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Art. 121 ¹⁵³
¹⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2989 ; BBl 1998 3005 5376 ).

3. Körper­verletzung.

Schwere Kör­per­verletzung

Art. 122 ¹⁵⁴
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Men­schen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch­bar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech­lich oder geistes­krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.¹⁵⁵
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁵⁵ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Einfache Körper­verletzung

Art. 123 ¹⁵⁶
1.  Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48 a ).¹⁵⁷
2.  Die Strafe ist Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen ver­folgt,
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,¹⁵⁸
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,¹⁵⁹
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.¹⁶⁰
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹⁶⁰ Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).

Verstümmelung weiblicher Genitalien

Art. 124 ¹⁶¹
¹ Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
² Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 2575 ; BBl 2010 5651 5677 ).

Fahrlässige Kör­per­verletzung

Art. 125
¹ Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe¹⁶² bestraft.
² Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen ver­folgt.
¹⁶² Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Tätlichkeiten

Art. 126
¹ Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
² Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis.¹⁶³an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft
oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.¹⁶⁴
¹⁶³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Aussetzung

Art. 127 ¹⁶⁵
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittel­baren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Unterlassung der Nothilfe

Art. 128 ¹⁶⁶
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Falscher Alarm

Art. 128 bis ¹⁶⁷
Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemein­nützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, ins­be­sondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

Gefährdung des Lebens

Art. 129 ¹⁶⁸
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebens­gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld­strafe bestraft.
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
Art. 130–132 ¹⁶⁹
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Raufhandel

Art. 133 ¹⁷⁰
¹ Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Kör­perverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Angriff

Art. 134 ¹⁷¹
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe¹⁷² bestraft.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁷² Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Gewalt­darstellungen

Art. 135 ¹⁷³
¹ Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wis­sen­schaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Men­schen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,¹⁷⁴ wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalt­tätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.¹⁷⁵
² Die Gegenstände werden eingezogen.
³ Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geld­strafe zu verbinden.¹⁷⁶
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
¹⁷⁴ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 ( AS 2002 408 ; BBl 2000 2943 ).
¹⁷⁶ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 7 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Verabreichen gesundheits­gefährdender Stoffe an Kinder

Art. 136 ¹⁷⁷
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2009 2623 , 2011 2559 ; BBl 2006 8573 8645 ).

Zweiter Titel: ¹⁷⁸ Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

1. Strafbare Handlungen ge­gen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung

Art. 137
1.  Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Wil­len zugekommen,
handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder
handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen,
so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Veruntreuung

Art. 138
1.  Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien­genossen wird nur auf Antrag verfolgt.
2.  Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe¹⁷⁹ bestraft.
¹⁷⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Diebstahl

Art. 139
1.  Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg­nimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu berei­chern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be­straft.
2.  Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld­strafe nicht unter 90 Tagessätzen¹⁸⁰ bestraft, wenn er gewerbs­mässig stiehlt.
3.  Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,¹⁸¹
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort­gesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4.  Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien­genossen wird nur auf Antrag verfolgt.
¹⁸⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Die Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
¹⁸¹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Raub

Art. 140
1.  Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegen­wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.¹⁸²
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun­gen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
2.  Der Räuber wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr¹⁸³ bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3.  Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fort­ge­setzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammen­gefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson­dere Gefährlichkeit offenbart.
4.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
¹⁸² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
¹⁸³ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Sachentziehung

Art. 141
Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unrechtmässige Verwendung von Vermögens­werten

Art. 141 bis
Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unrechtmässige Entziehung von Energie

Art. 142
¹ Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrecht­mä­s­sig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unbefugte Da­ten­beschaffung

Art. 143
¹ Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Unbefugtes Ein­dringen in ein Daten­verarbeitungssystem

Art. 143 bis ¹⁸⁴
¹ Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbe­fug­terweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesi­chertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁸⁴ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. März 2011 (Übereink. des Europarates über die Cyberkriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6293 ; BBl 2010 4697 ).

Sach­beschädigung

Art. 144
¹ Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
³ Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Daten­beschädigung

Art. 144 bis
1.  Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicher­te oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.
2.  Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, her­stellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentions­gegenständen

Art. 145
Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, die­sem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache ent­zieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Betrug

Art. 146
¹ Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat­sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
³ Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Betrügerischer Missbrauch einer Daten­verarbeitungs­anlage

Art. 147
¹ Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
³ Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Check- und Kre­ditkarten­miss­brauch

Art. 148
¹ Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleich­artiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistun­gen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumut­baren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial­versicherung oder der Sozial­hilfe

Art. 148 a ¹⁸⁵
¹ Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozial­versicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
² In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).

Zechprellerei

Art. 149
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Erschleichen ei­ner Leistung

Art. 150
Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er
ein öffentliches Verkehrsmittel benützt,
eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,
eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,
wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Ange­bote

Art. 150 bis ¹⁸⁶
¹ Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.¹⁸⁷
² Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
¹⁸⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2187 ; BBl 1996 III 1405 ).
¹⁸⁷ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Arglistige Ver­mögens­schädi­gung

Art. 151
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unwahre Anga­ben über kauf­männische Ge­werbe

Art. 152
Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschaf­ter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Han­delsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvoll­stän­dige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen ver­anlassen können,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unwahre Anga­ben gegenüber Handelsregi­ster­behörden

Art. 153
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung ver­anlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 154
Aufgehoben

Warenfälschung

Art. 155
1.  Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrs­wert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder ver­fälscht,
eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.¹⁸⁸ Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 ( AS 2009 361 ; BBl 2007 6269 ).

Erpressung

Art. 156
1.  Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Per­son fortgesetzt,
so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3.  Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4.  Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Men­schen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr¹⁸⁹ bestraft.
¹⁸⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 12 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Wucher

Art. 157
1.  Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewäh­ren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Ungetreue Ge­schäfts­besorgung

Art. 158
1.  Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu ver­wal­ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da­bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmä­s­sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
2.  Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei­chern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, miss­braucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.  Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehöri­gen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Missbrauch von Lohnabzügen

Art. 159
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und ‑beiträge oder in ande­rer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Hehlerei

Art. 160
1.  Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2.  Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
Art. 161 ¹⁹⁰
¹⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1103 ; BBl 2011 6873 ).
Art. 161 bis ¹⁹¹
¹⁹¹ Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 ( AS 1997 68 ; BBl 1993 I 1369 ). Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1103 ; BBl 2011 6873 ).

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts­geheimnisses

Art. 162
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3. Konkurs- und Betreibungs­ver­brechen oder -vergehen.

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

Art. 163
1.  Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,
Schulden vortäuscht,
vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust­schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha­den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gläubiger­schä­di­gung durch Vermö­gens­min­derung

Art. 164
1.  Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,
Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offen­sichtlich geringerem Wert veräussert,
ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust­schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Scha­den der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Misswirtschaft

Art. 165
1.  Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, un­ver­hältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinni­ges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermö­gens­werten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Ver­mögensverwaltung,
seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs­unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig­keit seine Vermögenslage verschlimmert,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust­schein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Ver­lust­scheines zu stellen.
Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schulden­machen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekula­tio­nen ver­leitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antrags­recht zu.

Unterlassung der Buchführung

Art. 166
Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ord­nungs­mässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens­stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundes­gesetzes vom 11. April 1889¹⁹² über Schuldbe­treibung- und Konkurs (SchKG) er­folgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be­straft.
¹⁹² SR 281.1

Bevorzugung eines Gläubigers

Art. 167
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevor­zugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zah­lungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicher­stellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge­gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bestechung bei Zwangsvoll­streckung

Art. 168
¹ Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm­lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zu­stim­mung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ableh­nung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³ Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Verfügung über mit Beschlag belegte Ver­mögenswerte

Art. 169
Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Ver­mögens­wert verfügt, der
amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,
in einem Betreibungs‑, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder
zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört
oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Erschleichung eines gericht­lichen Nach­lass­vertrages

Art. 170
Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch fal­sche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu er­wir­ken,
der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vor­nimmt,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gerichtlicher Nachlassvertrag

Art. 171
¹ Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
² Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unter­nommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nach­lassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestra­fung absehen.

Widerruf des Konkurses

Art. 171 bis
¹ Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG¹⁹³), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
² Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaft­liche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustande­kommen erleichtert hat.
¹⁹³ SR 281.1

4. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 172 ¹⁹⁴
¹⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 172 bis ¹⁹⁵
¹⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Geringfügige Vermögens­delikte

Art. 172 ter
¹ Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
² Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich ¹⁹⁶

¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ).

1. Ehr­verletzungen.

Üble Nachrede

Art. 173 ¹⁹⁷
1.  Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä­digen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter­verbreitet,
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.¹⁹⁸
2.  Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder wei­terverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst­hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3.  Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inter­essen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Fa­milienleben beziehen.
4.  Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5.  Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzu­stel­len.
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 I 1249 ).
¹⁹⁸ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Verleumdung

Art. 174
1.  Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines uneh­renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,
wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.¹⁹⁹
3.  Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver­letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
¹⁹⁹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Üble Nachrede oder Ver­leumdung gegen ei­nen Ver­storbenen oder einen ver­schollen Er­klär­ten

Art. 175
¹ Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Ver­storbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antrags­recht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklär­ten zu.
² Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Ver­stor­be­nen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Tä­ter straflos.

Gemeinsame Be­stimmung

Art. 176
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Beschimpfung

Art. 177
¹ Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.²⁰⁰
² Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Tä­ter von Strafe befreien.
³ Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tät­lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.
²⁰⁰ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Verjährung

Art. 178
¹  Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren. ²⁰¹
² Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.²⁰²
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2986 ; BBl 2002 2673 1649 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

2. ²⁰³ Strafbare Handlungen ge­gen den Geheim- oder Privatbe­reich.

²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ).

Verletzung des Schrift­geheimnisses

Art. 179
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen,
wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche

Art. 179 bis ²⁰⁴
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf­bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ).

Unbefugtes Auf­nehmen von Ge­sprächen

Art. 179 ter ²⁰⁵
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Ein­willigung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger auf­nimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf­bewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Drit­ten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.²⁰⁶
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ).
²⁰⁶ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf­nahmegeräte

Art. 179 quater ²⁰⁷
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privat­bereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme­gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf­bewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ).

Nicht strafbares Aufnehmen

Art. 179 quinquies ²⁰⁸
¹ Weder nach Artikel 179bis Absatz 1 noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Auf­träge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
² Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1 sind die Artikel 179bis Absätze 2 und 3 sowie 179ter Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 823 ; BBl 2001 2632 5816 ).

Inverkehr­brin­gen und Anprei­sen von Abhör-, Ton- und Bild­aufnahmegeräten

Art. 179 sexies ²⁰⁹
1.  Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, her­stellt, ein­führt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern über­gibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Ver­kehr bringt oder an­preist oder zur Herstellung solcher Geräte Anlei­tung gibt,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Mög­lich­keiten ver­hindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.
Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kom­mandit­gesellschaft oder eine Einzelfirma²¹⁰, so findet Absatz 1 auf diejenigen Perso­nen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ).
²¹⁰ Heute: ein Einzelunternehmen.

Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Art. 179 septies ²¹¹
Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhi­gung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 ( AS 1969 319 ; BBl 1968 I 585 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2187 ; BBl 1996 III 1405 ).

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit

Art. 179 octies ²¹²
¹ Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Über­wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) ein­setzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.
² Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmelde­verkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000²¹³ betreffend die Überwachung des Post- und Fern­meldeverkehrs.
²¹² Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre ( AS 1979 1170 ; BBl 1976 I 529 II 1569 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3096 ; BBl 1998 4241 ).
²¹³ [ AS 2001 3096 , 2003 2133 Anhang Ziff. 18 3043 Ziff. I 2, 2004 2149 3693 , 2006 2197 Anhang Ziff. 84 5437 Art. 2 Ziff. 3, 2007 921 Anhang Ziff. 3 5437 Anhang Ziff. II 7, 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 26 3267 Anhang Ziff. II 14, 2012 3745 Anhang Ziff. 7, 2017 4095 Anhang Ziff. II 12. AS 2018 117 ]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 ( SR 780.1 ).

Unbefugtes Be­schaffen von Personendaten

Art. 179 novies ²¹⁴
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persön­lich­keitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Daten­samm­lung be­schafft, wird auf Antrag mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Daten­schutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 ( AS 1993 1945 ; BBl 1988 II 413 ).

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Drohung

Art. 180
¹ Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver­setzt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis.²¹⁵ die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.²¹⁶
²¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).

Nötigung

Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft

Art. 181 a ²¹⁷
¹ Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an­dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs‑ heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1035 ; BBl 2011 2185 ).

Menschenhandel

Art. 182 ²¹⁸
¹ Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
²  Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige²¹⁹ Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
³ In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.
⁴  Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar .
²¹⁸ Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 24. März 2006 über die Genehmigung und die Umsetzung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereink. über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinder­pornografie, in Kraft seit 1. Dez. 2006 ( AS 2006 5437 ; BBl 2005 2807 ).
²¹⁹ AS 2012 7501

Freiheits­beraubung und Ent­führung

Art. 183 ²²⁰
1.  Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht,
wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 ( AS 1982 1530 ; BBl 1980 I 1241 ).

Erschwerende Umstände

Art. 184 ²²¹
Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft,
wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,
wenn er das Opfer grausam behandelt,
wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder
wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 ( AS 1982 1530 ; BBl 1980 I 1241 ).

Geiselnahme

Art. 185 ²²²
1.  Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unter­las­sung oder Duldung zu nötigen,
wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage aus­nützt, um einen Dritten zu nötigen,
wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grau­sam zu behandeln.
3.  In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.
4.²²³  Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48 a ).
5.  Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.²²⁴
²²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 ( AS 1982 1530 ; BBl 1980 I 1241 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
²²⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Verschwinden­lassen

Art. 185 bis ²²⁵
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen:
a. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politi­schen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder
b. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert.
² Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
²²⁵ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4687 ; BBl 2014 453 ).

Hausfriedens­bruch

Art. 186
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh­nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen un­mittel­bar zu einem Hause ge­hörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Auf­forderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fünfter Titel: ²²⁶ Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

²²⁶ Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 ( AS 1992 1670 ; BBl 1985 II 1009 ).

1. Gefährdung der Entwicklung von Minder­jährigen.

Sexuelle Hand­lun­gen mit Kin­dern

Art. 187
1.  Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor­nimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwi­schen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.²²⁷  Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Um­stände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4.  Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei min­de­s­tens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5.  …²²⁸
6.  …²²⁹
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
²²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, mit Wirkung seit 1. Sept. 1997 ( AS 1997 1626 ; BBl 1996 IV 1318 1322 ).
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 ( AS 1997 1626 ; BBl 1996 IV 1318 1322 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfol-gung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2993 ; BBl 2000 2943 ).

Sexuelle Hand­lungen mit Ab­hängigen

Art. 188
1.  Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsver­hältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Hand­lung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.²³⁰  Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zu­ständige Behörde von der Straf­verfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
²³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.

Sexuelle Nötigung

Art. 189
¹ Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer an­de­ren sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider­stand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² …²³¹
³ Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.²³²
²³¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).

Vergewaltigung

Art. 190
¹ Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
² …²³³
³ Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.²³⁴
²³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1403 ; BBl 2003 1909 1937 ).

Schändung

Art. 191
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähn­li­chen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Sexuelle Hand­lungen mit An­stalts­pfleglingen, Ge­fangenen, Beschuldigten

Art. 192
¹ Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veran­lasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.²³⁵
²³⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Ausnützung der Notlage

Art. 193
¹ Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeits­ver­hältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit aus­nützt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Ist die verletzte Person mit dem Täter eine Ehe oder eine eingetragene Partner­schaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.²³⁶
²³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Exhibitionismus

Art. 194
¹ Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.²³⁷
² Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behan­dlung entzieht.
²³⁷ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

3. Ausnützung sexueller Hand­lungen.

Förderung der Prostitution

Art. 195 ²³⁸
Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;
c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;
d. eine Person in der Prostitution festhält.
²³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).

Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt

Art. 196 ²³⁹
Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²³⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).

4. Pornografie

Art. 197 ²⁴⁰
¹ Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
³ Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
⁴ Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
⁵ Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe.
⁶ Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
⁷ Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
⁸ Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.
⁹ Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1–5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
²⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Be­lä­sti­gungen

Art. 198
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell be­lästigt,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Unzulässige Ausübung der Prostitution

Art. 199
Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Aus­übung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleit­er­schei­nungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

6. Gemeinsame Begehung

Art. 200
Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf je­doch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Art. 201–212 ²⁴¹
²⁴¹ Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196 , 197 , 198 , 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 – BBl 1985 II 1009 ). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Inzest

Art. 213 ²⁴²
¹ Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
³ …²⁴³
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
²⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), mit Wirkung seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2993 ; BBl 2000 2943 ).
Art. 214 ²⁴⁴
²⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Mehrfache Ehe oder ein­getragene Partnerschaft

Art. 215 ²⁴⁵
Wer eine Ehe schliesst oder eine Partnerschaft eintragen lässt, obwohl er verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt,
wer mit einer Person, die verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, die Ehe schliesst oder die Partnerschaft eintragen lässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).
Art. 216 ²⁴⁶
²⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Vernach­lässigung von Unter­halts­pflichten

Art. 217 ²⁴⁷
¹ Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungs­pflich­ten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Fa­milie auszuüben.
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
Art. 218 ²⁴⁸
²⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs­pflicht

Art. 219 ²⁴⁹
¹ Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer kör­perlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.²⁵⁰
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1989 2449 ; BBl 1985 II 1009 ).
²⁵⁰ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Entziehen von Minderjährigen

Art. 220 ²⁵¹
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁵¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 357 ; BBl 2011 9077 ).

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Brandstiftung

Art. 221
¹ Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
² Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Ge­fahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
³ Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Fahrlässige Ver­ursachung einer Feuersbrunst

Art. 222
¹ Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verursachung einer Explosion

Art. 223
1.  Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gefährdung durch Spreng­stoffe und giftige Gase in verbre­cherischer Ab­sicht

Art. 224
¹ Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigen­tum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
² Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Gefährdung oh­ne verbreche­ri­sche Absicht. Fahrlässige Ge­fährdung

Art. 225
¹ Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.

Herstellen, Ver­bergen, Weiter­schaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga­sen

Art. 226
¹ Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.²⁵²
² Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrau­che bestimmt sind, mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen²⁵³ bestraft.
³ Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen ver­bre­cherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
²⁵² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
²⁵³ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 14 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Gefährdung durch Kern­energie, Radio­aktivität und ionisierende Strahlen

Art. 226 bis ²⁵⁴
¹ Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert verursacht, wird mit Freiheits­strafe oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits­strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits­strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
²⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).

Strafbare Vorbereitungshandlungen

Art. 226 ter ²⁵⁵
¹ Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorbereitungen zu Hand­lungen trifft, um durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strah­len eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits­strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
² Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände, die radioaktive Stof­fe enthalten oder ionisierende Strahlen aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits­strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
³ Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen, Apparaten oder Ge­genständen anleitet, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu straf­barem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheits­strafe ist eine Geld­strafe zu verbinden.
²⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 ( AS 2004 4719 ; BBl 2001 2665 ).

Verursachen ei­ner Über­schwemmung oder eines Ein­sturzes

Art. 227
1.  Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutz­vor­richtungen

Art. 228
1.  Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gefährdung durch Ver­let­zung der Re­geln der Bau­kunde

Art. 229
¹ Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
² Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig aus­ser Acht, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits­vorrichtungen

Art. 230
1.  Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt,
wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt,
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Gefährdung durch gen­technisch veränderte oder pathogene Organismen

Art. 230 bis ²⁵⁶
¹ Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Auf­bewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4803 ; BBl 2000 2391 ).

Verbreiten menschlicher Krankheiten

Art. 231 ²⁵⁷
Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
²⁵⁷ Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 1 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1435 ; BBl 2011 311 ).

Verbreiten von Tierseuchen

Art. 232
1.  Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verur­sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verbreiten von Schädlingen

Art. 233
1.  Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirt­schaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden ver­ur­sacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verunreinigung von Trinkwasser

Art. 234
¹ Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesun­dheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Herstellen von gesundheits­schädlichem Futter

Art. 235
1.  Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so be­handelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere ge­fährden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschäd­lichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.²⁵⁸ In diesen Fällen wird das Strafurteil veröf­fent­licht.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3.  Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder ver­nichtet werden.
²⁵⁸ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Inverkehrbrin­gen von gesund­heits­schädlichem Futter

Art. 236
¹ Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheits­schädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird ver­öffentlicht.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³ Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder ver­nichtet werden.

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Störung des öf­fentlichen Ver­kehrs

Art. 237
1.  Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Ver­kehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Ge­fahr bringt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Störung des Ei­senbahn­verkehrs

Art. 238
¹ Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe²⁵⁹ bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
²⁵⁹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 15 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Störung von Be­trieben, die der Allgemein­heit dienen

Art. 239
1.  Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn‑, Post‑, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hin­dert, stört oder gefährdet,
wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hin­dert, stört oder gefährdet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Geldfälschung

Art. 240
¹ Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
² In besonders leichten Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
³ Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Bege­hungsorte strafbar ist.

Geld­verfälschung

Art. 241
¹ Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.²⁶⁰
² In besonders leichten Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
²⁶⁰ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

In Umlaufsetzen falschen Geldes

Art. 242
¹ Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe²⁶¹ bestraft.
² Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
²⁶¹ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wert­zeichen ohne Fälschungs­absicht

Art. 243 ²⁶²
¹ Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nach­ahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Origi­nals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird,
wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufwei­sen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird,
wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzei­chen geschaffen wird,
wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.²⁶³
² Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Busse bestraft.²⁶⁴
²⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1144 ; BBl 1999 7258 ).
²⁶³ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
²⁶⁴ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Einführen, Er­werben, Lagern falschen Geldes

Art. 244
¹ Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.²⁶⁵
² Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
²⁶⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1144 ; BBl 1999 7258 ).

Fälschung amtli­cher Wertzei­chen

Art. 245
1.  Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unver­fälscht zu verwenden,
wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
2.  Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fälschung amtli­cher Zeichen

Art. 246
Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden,²⁶⁶
wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder un­ver­fälscht verwendet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).

Fälschungs­ge­räte; unrecht­mässiger Gebrauch von Geräten

Art. 247
Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papier­geld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver­schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,
wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fälschung von Mass und Gewicht

Art. 248
Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein fal­sches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen ver­fälscht,
an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstru­menten Veränderungen vornimmt,
falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Mess­instrumente gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Einziehung

Art. 249 ²⁶⁷
¹ Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder ver­fälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fäl­schungs­geräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver­nichtet.
² Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fäl­schungs­absicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und un­brauchbar gemacht oder vernichtet.
²⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1144 ; BBl 1999 7258 ).

Geld und Wert­zeichen des Auslandes

Art. 250
Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metall­geld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Urkunden­fälschung

Art. 251 ²⁶⁸
1.  Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech­ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrecht­mässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur­kundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  In besonders leichten Fällen kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

Fälschung von Ausweisen

Art. 252 ²⁶⁹
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,
echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

Erschleichung einer falschen Beurkundung

Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur­­kundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Ab­schrift beglaubigt,
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Unterdrückung von Urkunden

Art. 254
¹ Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Urkunden des Auslandes

Art. 255
Die Artikel 251–254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Aus­landes.

Grenz­verrückung

Art. 256
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzei­chen beseitigt, ver­rückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder ver­fälscht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Beseitigung von Vermes­sungs- und Was­ser­standszeichen

Art. 257
Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen be­sei­tigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Schreckung der Bevölkerung

Art. 258 ²⁷⁰
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

Öffentliche Auf­forderung zu Verbrechen oder zur Gewalt­tätigkeit

Art. 259 ²⁷¹
¹ Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹bis Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.²⁷²
² Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Men­schen oder Sachen auffordert, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 ( AS 1982 1530 ; BBl 1980 I 1241 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).

Landfriedens­bruch

Art. 260
¹ Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin ent­fer­nen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

Strafbare Vor­bereitungs­hand­lun­gen

Art. 260 bis ²⁷³
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrun­gen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a. Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b. Mord (Art. 112);
c. Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis.²⁷⁴ Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d. Raub (Art. 140);
e. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f. Geiselnahme (Art. 185);
fbis.²⁷⁵ Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g. Brandstiftung (Art. 221);
h. Völkermord (Art. 264);
i. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a );
j. Kriegsverbrechen (Art. 264 c –264 h ) . ²⁷⁶
² Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
³ Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.²⁷⁷
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 ( AS 1982 1530 ; BBl 1980 I 1241 ).
²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 2575 ; BBl 2010 5651 5677 ).
²⁷⁵ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4687 ; BBl 2014 453 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).
²⁷⁷ Fassung des Satzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Kriminelle und terroristische Organisationen

Art. 260 ter ²⁷⁸
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: 1. Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
2. Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b. eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
² Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. Au­gust 1949²⁷⁹ erbracht werden.
³ Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
⁴ Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48 a ), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
⁵ Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Orga­nisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
²⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1994 1614 ; BBl 1993 III 277 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
²⁷⁹ SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen

Art. 260 quater ²⁸⁰
Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesent­liche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitions­bestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Ver­gehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.²⁸¹
²⁸⁰ Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2535 ; BBl 1996 I 1053 ).
²⁸¹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Finanzierung des Terrorismus

Art. 260 quinquies ²⁸²
¹ Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
³ Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
⁴ Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.
²⁸² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 ( AS 2003 3043 ; BBl 2002 5390 ).

Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hi­n­blick auf eine terroris­tische Straftat

Art. 260 sexies ²⁸³
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Hinblick auf die Verübung eines Gewaltverbrechens, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internatio­nale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll:
a. jemanden für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anwirbt;
b. sich für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran anleiten lässt zum Herstellen oder Gebrauch von Waffen, Sprengstoffen, radioaktiven Materialien, giftigen Gasen oder anderen Vorrichtungen oder gefährlichen Stoffen oder jemanden hierzu anleitet; oder
c. eine grenzüberschreitende Reise unternimmt in der Absicht, eine solche Straftat zu begehen, sich daran zu beteiligen oder sich dafür ausbilden zu lassen.
² Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer in der Absicht, eine Reise nach Absatz 1 Buchstabe c zu finanzieren, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, oder wer eine solche Reise organisiert oder dafür anwirbt.
³ Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird oder wenn die terroristische Straftat in der Schweiz oder gegen die Schweiz verübt werden soll. Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar.
²⁸³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit

Art. 261
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände re­ligiöser Verehrung verunehrt,
wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet,
wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt,
wird mit Geldstrafe bestraft.²⁸⁴
²⁸⁴ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Diskriminierung und Aufruf zu Hass

Art. 261 bis ²⁸⁵
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völ­kermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be­stimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
²⁸⁵ Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993 ( AS 1994 2887 ; BBl 1992 III 269 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1609 ; BBl 2018 3773 5231 ).

Störung des Totenfriedens

Art. 262
1.  Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder ver­unehrt,
wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verübung einer Tat in selbst­verschuldeter Unzu­rechnungs­fähig­keit

Art. 263
¹ Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzu­rechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.²⁸⁶
² Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.²⁸⁷
²⁸⁶ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Zwölfter Titelbis: ²⁸⁸ Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit

²⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 ( AS 2000 2725 ; BBl 1999 5327 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).

Völkermord

Art. 264
Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;
b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die ge­eignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinde­rung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

a. Vorsätzliche Tötung

b. Ausrottung

c. Versklavung

d. Freiheits­beraubung

e. Verschwinden­lassen von Personen

f. Folter

g. Verletzung der sexuellen Selbst­bestimmung

h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung

i. Verfolgung und Apartheid

j. Andere un­menschliche Handlungen

Art. 264 a
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:
a. einen Menschen vorsätzlich tötet;
b. viele Menschen vorsätzlich tötet oder der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedin­gungen auferlegt, die geeignet sind, deren Vernichtung herbei­zuführen;
c. sich ein Eigentumsrecht über einen Menschen anmasst und über ihn verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;
d. einem Menschen unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;
e. in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer poli­tischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisa­tion oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verwei­gert;
f. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehen­den Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;
g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nach­dem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
h. Menschen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig auf­halten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort über­führt;
i. einer Gruppe von Menschen aus politischen, rassischen, ethni­schen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen, im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter oder zwecks systematischer Unterdrückung oder Beherrschung einer rassischen Gruppe, in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;
j. eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.
²   In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng­liche Freiheitsstrafe erkannt werden.
³   In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

Zwölfter Titelter: ²⁸⁹ Kriegsverbrechen

²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).

1. Anwendungs­bereich

Art. 264 b
Die Artikel 264 d –264 j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

Art. 264 c
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949²⁹⁰ durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konven­tionen geschützten Personen oder Güter begeht:
a. vorsätzliche Tötung;
b. Geiselnahme;
c. Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;
d. durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstö­rung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;
e. Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feind­lichen Macht;
f. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhal­tung;
g. Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.
² Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.
³ In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng­liche Freiheitsstrafe erkannt werden.
⁴ In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c–g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
²⁹⁰ Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran-ken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12 ; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiff­brüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23 ; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42 ; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51 .

3. Andere Kriegsverbrechen

a. Angriffe gegen zivile Personen und Objekte

Art. 264 d
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet:
a. gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen Zivilperso­nen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen;
b. gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhal­tenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Ver­einten Nationen vom 26. Juni 1945²⁹¹ sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;
c. gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;
d. gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwen­den oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutz­zeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;
e. gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissen­schaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitä­ren Völkerrecht geschützt sind.
² In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
³ In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
²⁹¹ SR 0.120

b. Ungerecht­fertigte medizini­sche Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbe­stimm­ung und der Menschenwürde

Art. 264 e
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
a. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit all­gemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;
b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weibli­chen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflus­sen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise ste­rilisiert;
c. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.
² In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng­liche Freiheitsstrafe erkannt werden.
³ In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

c. Rekrutierung und Verwendung von Kinder­soldaten

Art. 264 f
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen ein­gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff­neten Konflikten verwendet.
² In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Kinder betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
³ In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

d. Verbotene Methoden der Kriegführung

Art. 264 g
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
a. einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder die weitreichende, langfristige und schwere Schädigung der natürlichen Umwelt verur­sachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten kon ­kreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;
c. als Methode der Kriegfüh ­rung plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder in einem durch die Erforder ­nisse des Krieges nicht zwingend gebotenen Ausmass feindli ­ches Gut zerstört oder beschlagnahmt, Zivilpersonen lebens ­notwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;
d. einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;
e. einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;
f. als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, nieman­den am Leben zu lassen;
g. die Parlamentärflagge , die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutz ­zeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;
h.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbe ­völkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt oder die Bevölkerung des besetzten Gebietes ganz oder teilweise innerhalb oder ausserhalb desselben umsiedelt.
² In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Men­schen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebensläng­liche Freiheitsstrafe erkannt werden.
³ In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

e. Einsatz verbotener Waffen

Art. 264 h
¹ Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
a. Gift oder vergiftete Waffen verwendet;
b. biologische oder chemische Waffen, einschliess­lich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;
c. Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;
d. Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;
e. Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.
² In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheits­strafe erkannt werden.

4. Bruch eines Waffenstillstandes oder des Friedens. Vergehen gegen einen Parlamentär. Verzögerte Heimschaffung von Kriegs­gefangenen

Art. 264 i
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienst­lich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;
b. einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitper­sonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;
c. die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

5. Andere Ver­stösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Art. 264 j
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 264 c –264 i eine Vorschrift des humani­tären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkerge­wohnheits­recht oder ein internationales, von der Schweiz als verbind­lich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

Zwölfter Titelquater: ²⁹² Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter

²⁹² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4963 ; BBl 2008 3863 ).

Strafbarkeit des Vorgesetzten

Art. 264 k
¹ Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder bege­hen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe.
² Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemes­sene Massnahmen ergreift, um die Bestra­fung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Handeln auf Befehl oder Anordnung

Art. 264 l
Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anord­nung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölf­ten Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

Auslandtaten

Art. 264 m
¹ Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264 k began­gen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.
² Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:
a.
eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafge ­richt, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder
b.
der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.
³ Artikel 7 Absätze 4 und 5 ist anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

Ausschluss der relativen Immunität

Art. 264 n
Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter und nach Artikel 264 k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:
a. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Strafprozessordnung²⁹³;
b. Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958²⁹⁴;
c. Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002²⁹⁵;
d. Artikel 61 a des Regierungs- und Verwaltungs­organisations­gesetzes vom 21. März 1997²⁹⁶;
e. Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005²⁹⁷;
f. Artikel 12 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005²⁹⁸;
g. Artikel 16 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009²⁹⁹;
h. Artikel 50 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010³⁰⁰.
²⁹³ SR 312.0
²⁹⁴ SR 170.32
²⁹⁵ SR 171.10
²⁹⁶ SR 172.010
²⁹⁷ SR 173.110
²⁹⁸ SR 173.32
²⁹⁹ SR 173.41
³⁰⁰ SR 173.71

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.

Hochverrat

Art. 265
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes³⁰¹ oder eines Kantons³⁰² abzuändern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausser­stand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr³⁰³ bestraft.
³⁰¹ SR 101
³⁰² SR 131.211 /131.235
³⁰³ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen­schaft

Art. 266
1.  Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Ein­mischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenos­sen­schaft herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.³⁰⁴  Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossen­schaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt wer­den.
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).

Gegen die Si­cherheit der Schweiz gerich­tete ausländische Unternehmun­gen und Bestre­bun­gen

Art. 266 bis ³⁰⁵
¹ Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzuru­fen oder zu un­terstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländi­schen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbin­dung tritt oder unwahre oder entstellende Behaup­tungen aufstellt oder ver­breitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² In schweren Fällen kann auf Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
³⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 I 1249 ).

Diplomatischer Landesverrat

Art. 267
1.  Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,³⁰⁶
wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwi­schen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländi­schen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder ent­wendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet,
wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unter­handlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid­genossenschaft führt,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2.³⁰⁷  Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.³⁰⁸  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 852 ; BBl 1996 IV 525 ).
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 852 ; BBl 1996 IV 525 ).
³⁰⁸ Ursprünglich Ziff. 2.

Verrückung staatlicher Grenzzeichen

Art. 268
Wer einen zur Feststellung der Landes‑, Kantons- oder Gemeinde­grenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke die­nendes Grenz­zeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit

Art. 269
Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet ein­dringt, wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen

Art. 270
Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat

Art. 271 ³⁰⁹
1.  Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen frem­den Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam­ten zukommen,
wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.³¹⁰
2.  Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland ent­führt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Orga­nisa­tion zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird mit Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3.  Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).
³¹⁰ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

2. Verbotener Nachrichten­dienst.

Politischer Nach­richten­dienst

Art. 272 ³¹¹
1.  Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen poli­tischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst ein­richtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  In schweren Fällen ist die Strafe Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).

Wirtschaftlicher Nachrichten­dienst

Art. 273
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisa­tion oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amt­lichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.³¹²
³¹² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Militärischer Nachrichten­dienst

Art. 274 ³¹³
1.  Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militäri­schen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In schweren Fällen kann auf Frei­heitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.
2.  Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).

3. Gefährdung der verfassungs­mässigen Ord­nung.

Angriffe auf die verfassungsmäs­sige Ordnung

Art. 275 ³¹⁴
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfas­sungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft³¹⁵ oder der Kantone³¹⁶ rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).
³¹⁵ SR 101
³¹⁶ SR 131.211 /131.235

Staatsgefährliche Propaganda

Art. 275 bis ³¹⁷
Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 I 1249 ).

Rechtswidrige Vereinigung

Art. 275 ter ³¹⁸
Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266bis, 271–274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind,
wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,
wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Wei­sun­gen befolgt,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 I 1249 ).

4. Störung der militärischen Si­cherheit.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten

Art. 276
1.  Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienst­verletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auf­fordert,
wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meu­te­rei verleitet, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe.

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen

Art. 277
1.  Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienst­pflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt,
wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei­sung gebraucht,
wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Störung des Mi­litärdienstes

Art. 278
Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.³¹⁹
³¹⁹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Störung und Hinderung von Wahlen und Ab­stimmungen

Art. 279
Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versamm­lung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernst­licher Nachteile hindert oder stört,
wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Andro­hung ernstlicher Nachteile hindert oder stört,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht

Art. 280
Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert,
wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernst­licher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem be­stimmten Sinn auszuüben,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wahlbestechung

Art. 281
Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vor­teil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete,
wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme,
wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wahlfälschung

Art. 282
1.  Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Re­fe­ren­dums- oder Initiativbegehren teilnimmt,
wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unter­schriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages­sätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.³²⁰
³²⁰ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Stimmenfang

Art. 282 bis ³²¹
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Busse bestraft.
³²¹ Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 ( AS 1978 688 ; BBl 1975 I 1317 ).

Verletzung des Abstimmungs- und Wahl­geheimnisses

Art. 283
Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Frei­heits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 284 ³²²
³²² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, mit Wirkung seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 777 ; BBl 1965 I 561 ).

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Gewalt und Dro­hung gegen Be­hörden und Be­amte

Art. 285
1.³²³ Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957³²⁴, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009³²⁵ und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008³²⁶ sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010³²⁷ über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.³²⁸
2.  Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages­sätzen bestraft.³²⁹
³²³ Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
³²⁴ SR 742.101
³²⁵ SR 745.1
³²⁶ [ AS 2009 5597 6019 , 2012 5619 Ziff. I 5, 2013 1603 . AS 2016 1845 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 ( SR 742.41 ).
³²⁷ SR 745.2
³²⁸ Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3961 ; BBl 2010 891 915 ).
³²⁹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Hinderung einer Amts­handlung

Art. 286 ³³⁰
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957³³¹, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009³³² und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008³³³ sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010³³⁴ über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.³³⁵
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. II 5 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
³³¹ SR 742.101
³³² SR 745.1
³³³ [ AS 2009 5597 6019 , 2012 5619 Ziff. I 5, 2013 1603 . AS 2016 1845 Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 ( SR 742.41 ).
³³⁴ SR 745.2
³³⁵ Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 ( AS 2011 3961 ; BBl 2010 891 915 ).

Amtsanmassung

Art. 287
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 288 ³³⁶
³³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptions­­­­­­­straf-rechts), mit Wirkung seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1121 ; BBl 1999 5497 ).

Bruch amtlicher Beschlagnahme

Art. 289
Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Siegelbruch

Art. 290
Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verweisungs­bruch

Art. 291
¹ Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht an­ge­rechnet.

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas­senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be­straft.

Veröffentlichung amtlicher gehei­mer Ver­hand­lungen

Art. 293
¹ Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.³³⁷
² Die Gehilfenschaft ist strafbar.
³ Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.³³⁸
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 567 ; BBl 2016 7329 7575 ).
³³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997 ( AS 1998 852 ; BBl 1996 IV 525 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen), in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 567 ; BBl 2016 7329 7575 ).

Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayon­verbots

Art. 294 ³³⁹
¹ Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätig-keitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927³⁴⁰ (MStG) oder nach Artikel 16 a JStG³⁴¹ untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
² Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 b , nach Artikel 50 b MStG oder nach Artikel 16 a JStG untersagt ist, wird mit Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
³⁴⁰ SR 321.0
³⁴¹ SR 311.1

Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen

Art. 295 ³⁴²
Wer sich der vom Gericht oder den Vollzugsbehörden angeordneten Bewährungshilfe entzieht oder die vom Gericht oder den Vollzugsbehörden erteilten Weisungen missachtet, wird mit Busse bestraft.
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland

Beleidigung eines fremden Staates

Art. 296 ³⁴³
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Ver­treter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwi­schen­staatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffent­lich beleidigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).

Beleidigung zwi­schen­staatlicher Organisa­tionen

Art. 297 ³⁴⁴
Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischen­staat­liche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person ei­nes ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).

Tätliche Angrif­fe auf fremde Ho­heitszeichen

Art. 298
Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wap­pen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder be­lei­digende Handlungen daran verübt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verletzung fremder Ge­biets­hoheit

Art. 299
1.  Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete,
wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet ein­dringt,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staat­liche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Feindseligkeiten gegen einen Krieg­füh­ren­den oder fremde Truppen

Art. 300
Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,
wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Trup­pen unternimmt,
wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Nachrichten­dienst gegen fremde Staaten

Art. 301
1.  Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichten­dienst betreibt oder einen sol­chen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Strafverfolgung

Art. 302 ³⁴⁵
¹ Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Er­mäch­tigung des Bundesrates verfolgt.
² Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Ver­folgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.
³  In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jah ­ren ein. ³⁴⁶
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 ( AS 1951 1 ; BBl 1949 1 1249 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 ( AS 2002 2986 ; BBl 2002 2673 1649 ).

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Falsche An­schuldigung

Art. 303
1.  Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfo­lgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafver­folgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,
wird mit Frei­heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2.  Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Irreführung der Rechtspflege

Art. 304
1.  Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt,
wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Be­strafung Umgang nehmen.

Begünstigung

Art. 305
¹ Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Voll­zug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,³⁴⁷ wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
¹bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64 entzieht.³⁴⁸
² Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Be­stra­fung Umgang nehmen.
³⁴⁷ Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 ( AS 1982 1530 ; BBl 1980 I 1241 ). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Geldwäscherei

Art. 305 bis ³⁴⁹
1.  Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.³⁵⁰
1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990³⁵¹ über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990³⁵² über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.³⁵³
2.  In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.³⁵⁴
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a.³⁵⁵
als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisa­tion (Art. 260ter) handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Aus­übung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3.  Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland be­gan­gen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.³⁵⁶
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 ( AS 1990 1077 ; BBl 1989 II 1061 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
³⁵¹ SR  642.11
³⁵² SR  642.14
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
³⁵⁴ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
³⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
³⁵⁶ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).

Mangelnde Sorg­falt bei Fi­nanz­ge­schäften und Melde­recht ³⁵⁷

³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 ( AS 1994 1614 ; BBl 1993 III 277 ).
Art. 305 ter ³⁵⁸
¹ Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berech­tig­ten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.³⁵⁹
² Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.³⁶⁰
³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 ( AS 1990 1077 ; BBl 1989 II 1061 ).
³⁵⁹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 ( AS 1994 1614 ; BBl 1993 III 277 ). Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).

Falsche Beweisaussage der Partei

Art. 306
¹ Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richter­licher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Be­weisaussage zur Sache macht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.³⁶¹
³⁶¹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Falsches Zeug­nis. Falsches Gutach­ten. Falsche Überset­zung

Art. 307
¹ Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Überset­zung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.³⁶²
³ Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die rich­ter­liche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.³⁶³
³⁶² Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
³⁶³ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

Straf­milderungen

Art. 308
¹ Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eige­nem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48 a ) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.³⁶⁴
² Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48 a ).³⁶⁵
³⁶⁴ Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
³⁶⁵ Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Verwaltungs­sachen und Verfahren vor internationalen Gerichten

Art. 309 ³⁶⁶
Die Artikel 306–308 finden auch Anwendung auf:
a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichts­ver­fahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwal­tung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;
b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständig­keit die Schweiz als verbindlich anerkennt.
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1491 ; BBl 2001 391 ).

Befreiung von Gefangenen

Art. 310
1.  Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tages­sätzen bestraft.³⁶⁷
³⁶⁷ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Meuterei von Gefangenen

Art. 311
1.  Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten,
vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauf­tragte Personen anzugreifen,
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nöti­gen,
gewaltsam auszubrechen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.³⁶⁸
2.  Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.³⁶⁹
³⁶⁸ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
³⁶⁹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht

Amtsmissbrauch

Art. 312
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt miss­brau­chen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gebühren­über­forderung

Art. 313
Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Ver­gütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetz­li­chen An­sätze überschreiten, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be­straft.

Ungetreue Amts­führung

Art. 314 ³⁷⁰
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.³⁷¹
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).
³⁷¹ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
Art. 315–316 ³⁷²
³⁷² Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstraf-rechts), mit Wirkung seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1121 ; BBl 1999 5497 ).

Urkunden­fälschung im Amt

Art. 317 ³⁷³
1.  Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unter­schrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine fal­sche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine un­rich­tige Abschrift beglaubigen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³⁷³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

Nicht strafbare Handlungen

Art. 317 bis ³⁷⁴
¹ Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder mit Ermächtigung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nach Artikel 17 NDG³⁷⁵ oder mit Ermächtigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 18 NDG zur Schaffung oder Aufrechterhaltung seiner nachrichtendienstlichen Legende oder Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.³⁷⁶
² Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung oder im Auftrag der zuständigen Behörde nach Artikel 17 oder 18 NDG Urkunden für Legenden oder Tarnidentitäten herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.³⁷⁷
³ Wer im Rahmen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011³⁷⁸ über den ausserprozessualen Zeugenschutz Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.³⁷⁹
³⁷⁴ Eingefügt durch Art. 24 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung ( AS 2004 1409 ; BBl 1998 4241 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
³⁷⁵ SR 121
³⁷⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 360 ; BBl 2018 6427 ).
³⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁷⁸ SR 312.2
³⁷⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6715 ; BBl 2011 1 ).

Falsches ärztliches Zeugnis

Art. 318
1.  Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das ge­eig­net ist, wichtige und berechtigte Interes­sen Dritter zu verletzen, wer­den mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenom­men oder sich versprechen lassen, so wird er mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Entweichen­lassen von Gefan­genen

Art. 319
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Verletzung des Amts­geheimnisses

Art. 320
1.  Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit­glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2.  Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schrift­li­cher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

Verletzung des Berufs­geheimnisses

Art. 321
1.  Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patent­anwälte, nach Obligationenrecht³⁸⁰ zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.³⁸¹
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offen­baren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendi­gung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2.  Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf­sichtsbehörde offenbart hat.
3.  Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.³⁸²
³⁸⁰ SR 220
³⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2020 ( AS 2020 57 ; BBl 2015 8715 ).
³⁸² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2947 ; BBl 2015 3431 ).

Berufsgeheimnis in der Forschung am Menschen

Art. 321 bis ³⁸³
¹ Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011³⁸⁴ erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.
² Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat.
³⁸³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Daten­schutz, ( AS 1993 1945 ; BBl 1988 II 413 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Humanforschungsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3215 ; BBl 2009 8045 ).
³⁸⁴ SR 810.30

Verletzung des Post- und Fern­meldege­heim­nis­ses

Art. 321 ter ³⁸⁵
¹ Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post‑, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nach­forscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhal­tungs­pflicht zu verletzen.
³ Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
⁴ Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht straf­bar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.
⁵ Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Aus­kunftspflicht gegenüber einer Behörde.
³⁸⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2187 ; BBl 1996 III 1405 ).

Verletzung der Auskunfts­pflicht der Medien

Art. 322 ³⁸⁶
¹ Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.³⁸⁷
² Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an ande­ren Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils an­zu­geben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
³ Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Ver­öffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.³⁸⁸
³⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 852 ; BBl 1996 IV 525 ).
³⁸⁷ Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
³⁸⁸ Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Nicht­verhinderung einer strafbaren Veröf­fentlichung

Art. 322 bis ³⁸⁹
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Ver­öffentlichung,³⁹⁰ durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vor­sätzlich nicht verhindert, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 ( AS 1998 852 ; BBl 1996 IV 525 ).
³⁹⁰ Fassung des Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Neunzehnter Titel: ³⁹¹ Bestechung

³⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 ( AS 2000 1121 ; BBl 1999 5497 ).

1. Bestechung schweizerischer Amtsträger.

Bestechen

Art. 322 ter
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter­lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vor­teil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Sich bestechen lassen

Art. 322 quater
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beam­ter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet­scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorteils­gewährung

Art. 322 quinquies ³⁹²
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1287 ; BBl 2014 3591 ).

Vorteilsannahme

Art. 322 sexies ³⁹³
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amts­führung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1287 ; BBl 2014 3591 ).

2. Bestechung fremder Amts­träger

Art. 322 septies
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unter­lassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organi­sation im Zusam­menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver­sprechen lässt oder annimmt,³⁹⁴
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
³⁹⁴ Par. eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2371 ; BBl 2004 6983 ).

3. Bestechung Privater

Bestechen

Art. 322 octies ³⁹⁵
¹ Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
³⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1287 ; BBl 2014 3591 ).

Sich bestechen lassen

Art. 322 novies ³⁹⁶
¹ Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1287 ; BBl 2014 3591 ).

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 322 decies ³⁹⁷
¹ Keine nicht gebührenden Vorteile sind:
a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;
b. geringfügige, sozial übliche Vorteile.
² Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.
³⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1287 ; BBl 2014 3591 ).

Zwanzigster Titel: ³⁹⁸ Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

³⁹⁸ Ursprünglich 19. Tit.

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs­verfahren

Art. 323 ³⁹⁹
Mit Busse wird bestraft:
1.  der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter­verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1⁴⁰⁰ SchKG⁴⁰¹);
2.  der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3.  der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnis­ses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1⁴⁰² SchKG);
4.  der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögens­gegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5.  der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Ver­fü­gung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
³⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁰⁰ Heute: Art. 341 Abs. 1.
⁴⁰¹ SR 281.1
⁴⁰² Heute: Art. 341 Abs. 1.

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlass­verfahren

Art. 324 ⁴⁰³
Mit Busse wird bestraft:
1.  die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermö­gens­stücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG⁴⁰⁴);
2.  wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursi­ten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);
3.  wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG);
4.  wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG);
5.  der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57 a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1⁴⁰⁵ des SchKG verletzt.
⁴⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
⁴⁰⁴ SR 281.1
⁴⁰⁵ Heute: Art. 341 Abs. 1.

Ordnungswid­ri­ge Führung der Ge­schäftsbücher

Art. 325
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts­bücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts­bücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,
wird mit Busse bestraft.

Verletzung der Vorschriften betreffend die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen

Art. 325 bis ⁴⁰⁶
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. im Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964 d OR⁴⁰⁷ falsche Angaben macht oder die Berichterstattung ganz oder teilweise unterlässt;
b. der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen gemäss Artikel 964 h OR nicht nachkommt.
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁰⁷ SR 220

Verletzung anderer Berichtspflichten

Art. 325 ter ⁴⁰⁸
¹ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. in den Berichten gemäss den Artikeln 964 a , 964 b und 964 l  OR⁴⁰⁹ falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt;
b. der gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung und Dokumentation der Berichte gemäss den Artikeln 964 c und 964 l OR nicht nachkommt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
⁴⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ).
⁴⁰⁹ SR 220

Widerhandlun­gen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Ge­schäfts­räumen

Art. 325 quater ⁴¹⁰
Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzu­halten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten,
wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem OR⁴¹¹ zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will,
wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzu­läs­siger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht,
wird auf Antrag des Mieters mit Busse bestraft.
⁴¹⁰ Ursprünglich: Artikel 325bis. Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht) ( AS 1990 802 ; BBl 1985 I 1389 , SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis). Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ).
⁴¹¹ SR 220

Anwendung auf juristische Perso­nen, Handelsge­sellschaften und Einzelfir­men ⁴¹²

⁴¹² Heute: Einzelunternehmen.

1. …

Art. 326 ⁴¹³
⁴¹³ Aufgehoben durch Ziff. II 3 des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

2. im Falle von Artikel 325quater  ⁴¹⁴

⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ).
Art. 326 bis ⁴¹⁵
¹ Werden die in Artikel 325quater unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma⁴¹⁶ oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natür­lichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.⁴¹⁷
² Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzu­wen­den oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Straf­androhung wie der Täter.
³ Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Ein­zelfirma⁴¹⁸ oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so fin­det Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäfts­füh­renden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquida­to­ren Anwendung.
⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 ( AS 1990 802 ; BBl 1985 I 1389 , SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).
⁴¹⁶ Heute: Einzelunternehmen
⁴¹⁷ Fassung gemäss Ziff. III 2 des BG vom 19. Juni 2020 (Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt»), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 846 ; BBl 2017 399 ).
⁴¹⁸ Heute: Einzelunternehmen.

Übertretung firmen- und namens­rechtlicher Bestimmungen.

Art. 326 ter ⁴¹⁹
Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine Bezeich­nung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann,
wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet,
wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz,
wird mit Busse⁴²⁰ bestraft.
⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
⁴²⁰ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlG – SR 171.10 ).

Unwahre Aus­kunft durch eine Personal­vor­sorge­einrichtung

Art. 326 quater ⁴²¹
Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflich­tet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft.
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2290 ; BBl 1991 II 969 ).

Verletzung der Pflichten zur Meldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 327 ⁴²²
Wer vorsätzlich den Pflichten nach Artikel 697 j Absätze 1–4 oder Arti­kel 790 a Absätze 1–4 des Obligationenrechts (OR)⁴²³ zur Meldung der an den Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Person nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
⁴²² Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
⁴²³ SR 220

Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen

Art. 327 a ⁴²⁴
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich eines der folgenden Verzeich­nisse nicht vorschriftsgemäss führt oder die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt:
a. bei einer Aktiengesellschaft: das Aktienbuch nach Artikel 686 Absätze 1–3 und 5 OR⁴²⁵ oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697 l OR;
b. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: das Anteilbuch nach Artikel 790 Absätze 1–3 und 5 OR oder das Verzeichnis der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 790 a Absatz 5 OR in Verbindung mit Artikel 697 l OR;
c. bei einer Genossenschaft: das Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 837 Absätze 1 und 2 OR;
d. bei einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁴²⁶): das Aktienbuch über die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre oder das Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre wirtschaftlich berechtigt sind, nach Artikel 46 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006.
⁴²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3161 ; BBl 2019 279 ).
⁴²⁵ SR 220
⁴²⁶ SR 951.31

Nachmachen von Postwert­zeichen ohne Fäl­schungs­absicht

Art. 328
1.  Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen,
wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt,
wird mit Busse bestraft.
2.  Die Nachmachungen werden eingezogen.

Verletzung militärischer Geheimnisse

Art. 329
1.  Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,
militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbil­dungen vervielfältigt oder veröffentlicht,
wird mit Busse bestraft.
2.  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Handel mit mili­tärisch beschlag­nahm­tem Mate­rial

Art. 330
Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, ver­braucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Busse bestraft.⁴²⁷
⁴²⁷ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Unbefugtes Tragen der militärischen Uni­form

Art. 331
Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Busse bestraft.⁴²⁸
⁴²⁸ Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Nichtanzeigen eines Fundes

Art. 332 ⁴²⁹
Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720 a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetz­buches⁴³⁰ vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2003 463 ; BBl 2002 4164 5806 ).
⁴³⁰ SR 210

Drittes Buch: ⁴³¹ Einführung und Anwendung des Gesetzes

⁴³¹ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze

Art. 333
¹ Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
² In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchs­tens 3000 Franken entsprechen.
³ Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁴³² über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
⁴ Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
⁵ Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
⁶ Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:
a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Ver­gehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungs­fristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.
b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.
c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.
f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unter­brechung werden aufgehoben.
⁷ Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
⁴³² SR 313.0

Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen

Art. 334
Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Gesetze der Kantone

Art. 335
¹ Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
² Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

Zweiter Titel: …

Art. 336–338 ⁴³³
⁴³³ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

Dritter Titel: …

Art. 339–348 ⁴³⁴
⁴³⁴ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

Vierter Titel: Amtshilfe im Bereich der Polizei ⁴³⁵

⁴³⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 349 ⁴³⁶
⁴³⁶ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).

1. Schutz von Personendaten

a. Rechtsgrund­lagen

Art. 349 a ⁴³⁷
Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 7 des Schengen-Datenschutzgesetzes vom 28. September 2018⁴³⁸ (SDSG) besteht oder wenn:
a. die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;
b. die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat.
⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
⁴³⁸ SR 235.3

b. Gleichbe­handlung

Art. 349 b ⁴³⁹
¹ Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assozi­ie­rungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
² Spezialgesetze, die strengere Datenschutzregeln für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten keine Anwendung.
⁴³⁹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).

c. Bekanntgabe von Personendaten an einen Drittstaat oder an ein interna­tionales Organ

Art. 349 c ⁴⁴⁰
¹ Personendaten dürfen der zuständigen Behörde eines Staates, der nicht über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen mit der Schweiz verbunden ist (Drittstaat), oder einem internationalen Organ nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessener Schutz fehlt.
² Ein angemessener Schutz wird gewährleistet durch:
a. die Gesetzgebung des Drittstaates, sofern die Europäische Union dies in einem Beschluss festgehalten hat;
b. einen völkerrechtlichen Vertrag;
c. spezifische Garantien.
³ Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) über die Kategorien von Bekanntgaben von Personendaten, die auf der Grundlage spezifischer Garantien nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgen. Jede Bekanntgabe wird dokumentiert.
⁴ In Abweichung von Absatz 1 können Personendaten der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall notwendig ist:
a. zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten;
b. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates;
c. zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen;
d. zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegenüber einer für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständigen Behörde, sofern der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
⁵ Handelt es sich bei der bekanntgebenden Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den Beauftragten über die Bekanntgabe nach Absatz 4.
⁴⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).

d. Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder an ein internationales Organ

Art. 349 d ⁴⁴¹
¹ Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ nur bekannt gegeben werden, wenn:
a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist;
b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und
c. die Voraussetzungen nach Artikel 349 c erfüllt sind.
² Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; und
b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
³ Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert.
⁴⁴¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).

e. Bekanntgabe von Personen­daten an einen in einem Drittstaat nieder­gelassenen Empfänger

Art. 349 e ⁴⁴²
¹ Ist es, namentlich in Notfällen, nicht möglich, der zuständigen Behörde eines Drittstaates Personendaten auf dem üblichen Weg der polizeilichen Zusammenarbeit bekannt zu geben, so kann die zuständige Behörde sie ausnahmsweise einem in diesem Staat niedergelassenen Empfänger bekannt geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Bekanntgabe ist unentbehrlich zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Behörde, welche die Daten bekannt gibt.
b. Der Bekanntgabe stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegen.
² Die zuständige Behörde weist den Empfänger der Personendaten bei der Bekanntgabe darauf hin, dass er die Daten nur für die von der Behörde festgelegten Zwecke verwenden darf.
³ Sie benachrichtigt die zuständige Behörde des Drittstaates unverzüglich über jede Bekanntgabe von Personendaten, sofern sie dies als zweckmässig erachtet.
⁴ Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine Bundesbehörde, so informiert sie den Beauftragten unverzüglich über jede Bekanntgabe nach Absatz 1.
⁵ Sie dokumentiert jede Bekanntgabe von Personendaten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁴⁴² Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).

f. Richtigkeit der Personendaten

Art. 349 f ⁴⁴³
¹ Die zuständige Behörde berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich.
² Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr diese Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung.
³ Sie informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
⁴ Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen be­kannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
a. zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b. zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
⁵ Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
⁴⁴³ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).

g. Prüfung der Rechtmässigkeit der Daten­bearbeitung

Art. 349 g ⁴⁴⁴
¹ Die betroffene Person kann vom Beauftragten verlangen, dass er prüft, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden, wenn:
a. ihr Recht auf Information über den Austausch von Daten über sie eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 18 a und 18 b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁴⁴⁵ über den Datenschutz);
b. ihr Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird (Art. 17 und 18 SDSG⁴⁴⁶); oder
c. ihr Recht, die Berichtigung, die Vernichtung oder die Löschung von Daten über sie zu verlangen, teilweise oder ganz verweigert wird (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SDSG).
² Der Prüfung unterzogen werden kann ausschliesslich eine Bundesbehörde, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.
³ Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG eröffnet hat.
⁴ Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass die zuständige Bundesbehörde diese behebt.
⁵ Die Mitteilung nach Absatz 3 lautet stets gleich und wird nicht begründet. Sie kann nicht angefochten werden.
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
⁴⁴⁵ SR 235.1
⁴⁴⁶ SR 235.3

h. Untersuchung

Art. 349 h ⁴⁴⁷
¹ Macht die betroffene Person glaubhaft, dass ein Austausch von Personendaten über sie gegen die Vorschriften zum Schutz von Personendaten verstossen könnte, kann sie vom Beauftragten die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 22 SDSG⁴⁴⁸ verlangen.
² Eine Untersuchung kann ausschliesslich gegen eine Bundesbehörde eröffnet werden, die der Aufsicht des Beauftragten untersteht.
³ Partei sind die betroffene Person und die Bundesbehörde, gegen die eine Untersuchung eröffnet wurde.
⁴ Ferner gelten die Artikel 23 und 24 SDSG.
⁴⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
⁴⁴⁸ SR 235.3

2. Zusammen­arbeit mit INTERPOL

a. Zuständigkeit ⁴⁴⁹

⁴⁴⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 350
¹ Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
² Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

b. Aufgaben ⁴⁵⁰

⁴⁵⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 351
¹ Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informa­tionen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
² Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
³ Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
⁴ Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

c. Datenschutz ⁴⁵¹

⁴⁵¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 352
¹ Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981⁴⁵² sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
² Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁴⁵³ über den Datenschutz.
³ Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Infor­mationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutz­rechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
⁴⁵² SR 351.1
⁴⁵³ SR 235.1

d. Finanzhilfen und Abgeltungen ⁴⁵⁴

⁴⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 353
Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.

3. Zusammen-arbeit bei der Identifi­zierung von Personen ⁴⁵⁵

⁴⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 354
¹ Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetz­licher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.
² Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizei­departementes;
b. das Bundesamt für Polizei;
c. die Grenzstellen;
d. die Polizeibehörden der Kantone;
e.⁴⁵⁶
das Staatssekretariat für Migration (SEM).
³ Die Personendaten, die sich auf erkennungsdienstliche Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008⁴⁵⁷ über die polizeilichen Informationssysteme des Bun­des, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁴⁵⁸ und des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005⁴⁵⁹ über die Ausländerinnen und Ausländer. Das DNA-Profil-Informationssystem unterliegt den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003⁴⁶⁰.⁴⁶¹
⁴ Der Bundesrat:
a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusam­men­arbeit mit den Kantonen;
b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung;
d.⁴⁶²
regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone.
⁵ Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks SIS-Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen.⁴⁶³
⁴⁵⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 638 ; BBl 2020 3465 ).
⁴⁵⁷ SR 361
⁴⁵⁸ SR 142.31
⁴⁵⁹ SR 142.20
⁴⁶⁰ SR 363
⁴⁶¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).
⁴⁶² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 638 ; BBl 2020 3465 ).
⁴⁶³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 365 ; BBl 2020 3465 ).

4. …

Art. 355 ⁴⁶⁴
⁴⁶⁴ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).

5. Zusammen­arbeit mit Europol

a. Daten­austausch ⁴⁶⁵

⁴⁶⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 355 a ⁴⁶⁶
¹ Das fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) können dem Europäischen Polizeiamt (Europol) Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personen­daten und Persönlichkeitsprofile, weitergeben. ⁴⁶⁷
² Für d ie Weitergabe dieser Daten gelten insbesondere die Voraus ­setzungen nach den Artikeln 3 und 10–13 des Abkommens vom 24. September 2004 ⁴⁶⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt.
³  Gleichzeitig mit der Weitergabe von Daten unterrichtet das Bundesamt für Polizei Europol über die Zweckbestimmung der Daten sowie über alle Beschränkungen hinsichtlich ihrer Bearbeitung, die ihm selbst nach Massgabe der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung auferlegt sind.
⁴ Der Austausch von Personendaten mit Europol wird dem Austausch mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates gleichgesetzt (Art. 349 b ).⁴⁶⁹
⁴⁶⁶ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 1017 ; BBl 2005 983 ).
⁴⁶⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 365 ; BBl 2020 3465 ).
⁴⁶⁸ SR 0.362.2
⁴⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).

b. Mandats­erwei­terung ⁴⁷⁰

⁴⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
Art. 355 b ⁴⁷¹
Der Bundesrat wird ermächtigt, mit Europol im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 ⁴⁷² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizei ­amt Änderungen des Mandatsbereichs zu vereinbaren.
⁴⁷¹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und dem Europol, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 1017 ; BBl 2005 983 ).
⁴⁷² SR 0.362.2

5bis. Zusammen­arbeit im Rah-men der Schen-gen Assoziierungs­abkommen.

Zuständigkeit

Art. 355 c ⁴⁷³
Die Polizeiorgane des Bundes und der Kantone voll­ziehen die Bestim­mungen der Schengen-Assoziierungs­abkommen⁴⁷⁴ nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts.
⁴⁷³ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 447 2179 2227 ; BBl 2004 5965 ).
⁴⁷⁴ Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi-schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR  0.362.31 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kö-nigreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen bei-den Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit ( SR 0.362.33 ); Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags ( SR 0.362.32 ); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-genossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Für-stentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro-päischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR 0.362.311 ).

5ter. …

Art. 355 d ⁴⁷⁵
⁴⁷⁵ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin ( AS 2008 447 2179 ; BBl 2004 5965 ). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informations­systeme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4989 ; BBl 2006 5061 ).

5quater. SIRENE-Büro

Art. 355 e ⁴⁷⁶
¹ Das fedpol führt die zentrale Stelle für den Austausch von Zusatzinformationen mit den Schengen Staaten (SIRENE-Büro).⁴⁷⁷
² Das SIRENE-Büro ist Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im SIS. Es überprüft die formelle Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS.
⁴⁷⁶ Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 447 2179 2227 ; BBl 2004 5965 ).
⁴⁷⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 , 2022 638 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 355 f und 355 g ⁴⁷⁸
⁴⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmen­­be-schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ( AS 2010 3387 ; BBl 2009 6749 ). Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, mit Wirkung seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 356–361 ⁴⁷⁹
⁴⁷⁹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

6. Mitteilung bei Pornografie

Art. 362 ⁴⁸⁰
Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegen­stände (Art. 197 Abs. 4) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie einge­setzte Zentralstelle des Bundes.
⁴⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1159 ; BBl 2012 7571 ).

Fünfter Titel: …

Art. 363 ⁴⁸¹
⁴⁸¹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ). Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers am 20. Febr. 2013 ( AS 2013 845 ).
Art. 364 ⁴⁸²
⁴⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2947 ; BBl 2015 3431 ).

Sechster Titel: Strafregister

Zweck

Art. 365
¹ Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundes­behörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafre­gis­ter über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Regis­ter getrennt bearbeitet.
² Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Durchführung von Strafverfahren;
b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;
c. Straf- und Massnahmenvollzug;
d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;
e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegen­über Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931⁴⁸³ über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;
f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998⁴⁸⁴;
g. Einbürgerungsverfahren;
h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958⁴⁸⁵;
i. Durchführung des konsularischen Schutzes;
j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992⁴⁸⁶;
k.⁴⁸⁷
Anordnung oder Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;
l.⁴⁸⁸
Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995⁴⁸⁹;
m.⁴⁹⁰
Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz;
n.⁴⁹¹
Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995⁴⁹² (MG);
o.⁴⁹³
Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;
p.⁴⁹⁴
Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG;
q.⁴⁹⁵
Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002⁴⁹⁶.
r.⁴⁹⁷
frühzeitiges Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 NDG⁴⁹⁸;
s.⁴⁹⁹
Informationsvermittlung an Europol nach Artikel 355 a, sofern die Daten von Europol für Zwecke nach Buchstabe r benötigt werden;
t.⁵⁰⁰
Prüfung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005⁵⁰¹ sowie Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung;
u.⁵⁰²
Beschaffung und Weitergabe von Informationen an ausländische Sicherheitsbehörden im Rahmen von Anfragen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d NDG; Daten, deren Weitergabe nicht im Interesse der betroffenen Person ist, können nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden;
v.⁵⁰³
Abklärung des Sicherheitsrisikos im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Artikel 108 b des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948⁵⁰⁴ (LFG).
⁴⁸³ [BS 1 121; AS 1949 221 ; 1987 1665 ; 1988 332 ; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362 Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146; 1999 1111 , 2262 Anhang Ziff. 1; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1, 701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1, 4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1, 2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1, 4745 Anhang Ziff. 1; 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ( SR 142.20 ).
⁴⁸⁴ SR 142.31
⁴⁸⁵ SR 741.01
⁴⁸⁶ SR 431.01
⁴⁸⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
⁴⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 ( AS 2009 1093 ; BBl 2008 2707 ). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1883 ; BBl 2014 6741 ).
⁴⁸⁹ SR 824.0
⁴⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 ( AS 2009 1093 ; BBl 2008 2707 ). Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1883 ; BBl 2014 6741 ).
⁴⁹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
⁴⁹² SR 510.10
⁴⁹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
⁴⁹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
⁴⁹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
⁴⁹⁶ SR 520.1
⁴⁹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁹⁸ SR 121
⁴⁹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵⁰⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵⁰¹ SR 142.20
⁵⁰² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵⁰³ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 565 , 672 ; BBl 2019 4751 ).
⁵⁰⁴ SR 748.0

Inhalt

Art. 366
¹ Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.
² Ins Register sind aufzunehmen:
a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;
b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;
c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;
d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.
³ Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens sind aufzunehmen, wenn diese sanktioniert worden sind:
a. mit einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG⁵⁰⁵);
b. mit einer Unterbringung (Art. 15 JStG);
c. mit einer ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG); oder
d. mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16 a JStG).⁵⁰⁶
³bis Urteile gegen Jugendliche wegen einer Übertretung sind aufzunehmen, wenn diese mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 16 a JStG) sanktioniert worden sind.⁵⁰⁷
⁴ Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.⁵⁰⁸
⁵⁰⁵ SR 311.1
⁵⁰⁶ Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 ( AS 2006 3545 ; BBl 1999 1979 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁵⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁵⁰⁸ Ursprünglich Abs. 3.

Bearbeitung der Daten und Einsicht

Art. 367
¹ Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1–3:⁵⁰⁹
a. das Bundesamt für Justiz;
b. die Strafjustizbehörden;
c. die Militärjustizbehörden;
d. die Strafvollzugsbehörden;
e. die Koordinationsstellen der Kantone.
² Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b nehmen:⁵¹⁰
a. die Behörden nach Absatz 1;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizei­lichen Ermittlungsverfahren;
d. die Gruppe Verteidigung⁵¹¹;
e.⁵¹²  das Staatssekretariat für Migration⁵¹³;
f.⁵¹⁴
g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;
i.⁵¹⁵
die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997⁵¹⁶ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
j.⁵¹⁷ das Bundesamt für Zivildienst⁵¹⁸;
k.⁵¹⁹
die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone;
l.⁵²⁰
die Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011⁵²¹ über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
m.⁵²²
der NDB;
n.⁵²³
die für die Abklärung des Sicherheitsrisikos nach Artikel 108 c LFG⁵²⁴ zuständigen kantonalen Polizeistellen.
²bis Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren auch Einsicht in die Personendaten über Urteile nach Artikel 366 Absatz 3 Buch­stabe c nehmen:
a. die Gruppe Verteidigung⁵²⁵ zum Zwecke der Prüfung einer Nichtrekrutierung oder Zulassung zur Rekrutierung, eines Ausschlusses aus der Armee oder Wiederzulassung zur Armee oder einer Degradation nach dem MG⁵²⁶, zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe nach dem MG, zur Prüfung der Eignung für eine Beförderung oder Ernennung nach dem MG;
b.⁵²⁷
die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
c. Strafjustizbehörden zum Zwecke der Durchführung von Strafverfahren (Art. 365 Abs. 2 Bst. a);
d. kantonale Koordinationsstellen und das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Registerführung;
e. Strafvollzugsbehörden für die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzuges (Art. 365 Abs. 2 Bst. c).⁵²⁸
²ter Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c–l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend.⁵²⁹
²quater Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet der Gruppe Verteidigung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–q laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen:⁵³⁰
a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;
b. freiheitsentziehenden Massnahmen;
c. Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.⁵³¹
²quinquies Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr. Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.⁵³²
²sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinforma­tionssystem der Armee (PISA) und dem Register erfolgen.⁵³³
²septies Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über Strafurteile nehmen.⁵³⁴
³ Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten⁵³⁵ bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.
⁴ Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e, i, j und l–n bearbeitet werden.⁵³⁶
⁴bis …⁵³⁷
⁴ter Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung oder die Sistierung einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über hängige Strafver­fahren nehmen.⁵³⁸
⁵ Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.
⁶ Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
d. die Aufgaben der Koordinationsstellen;
e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;
f. die Datensicherheit;
g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statis­tik.
⁵⁰⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵¹¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁵¹² Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4655 ).
⁵¹³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan 2015 angepasst.
⁵¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4655 ).
⁵¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵¹⁶ SR 120
⁵¹⁷ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4843 ; BBl 2001 6127 ).
⁵¹⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁵¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
⁵²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6715 ; BBl 2011 1 ).
⁵²¹ SR 312.2
⁵²² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵²³ Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 565 , 672 ; BBl 2019 4751 ).
⁵²⁴ SR 748.0
⁵²⁵ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁵²⁶ SR 510.10
⁵²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵²⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵²⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁵³¹ Ursprünglich: Abs. 2ter. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵³³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵³⁴ Ursprünglich: Abs. 2sexies. Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 1 und 36 des Sportförderungs­gesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 3953 ; BBl 2009 8189 ).
⁵³⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
⁵³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 565 , 672 ; BBl 2019 4751 ).
⁵³⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 3. Okt. 2008 ( AS 2009 1093 ; BBl 2008 2707 ). Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1883 ; BBl 2014 6741 ).
⁵³⁸ Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 3953 ; BBl 2009 8189 ).

Mitteilung registrier­pflichtiger Tatsachen

Art. 368
Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.

Entfernung des Eintrags

Art. 369
¹ Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:
a. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;
b. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;
c. zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr;
d.⁵³⁹
zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG⁵⁴⁰.
² Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe.
³ Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.⁵⁴¹
⁴ Urteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe oder eine stationäre Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach:
a. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64;
b. ⁵⁴²
zehn Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 des JStG;
c.⁵⁴³
sieben Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.
⁴bis Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, werden von Amtes wegen nach fünf Jahren entfernt, sofern eine Fristberechnung nach den Absätzen 1–4 nicht möglich ist.⁵⁴⁴
⁴ter Urteile, die eine Massnahme nach Artikel 66 Absatz 1, 67 Absatz 1 oder 67 e dieses Gesetzes oder nach Artikel 48, 50 Absatz 1 oder 50 e MStG⁵⁴⁵ allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.⁵⁴⁶
⁴quater Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 oder nach 67 b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2–4 oder nach 50 b MStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.⁵⁴⁷
⁴quinquies Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16 a JStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt.⁵⁴⁸
⁵ Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.
⁵bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1–5 stellen.⁵⁴⁹
⁶ Der Fristenlauf beginnt:
a.⁵⁵⁰
bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4ter, 4quater und 4quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;
b. bei Urteilen nach den Absätzen 4 und 4bis: mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgül­tig aus der Massnahme entlassen ist.⁵⁵¹
⁷ Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.
⁸ Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.
⁵³⁹ Eingefügt durch Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3545 ; BBl 1999 1979 ).
⁵⁴⁰ SR 311.1
⁵⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
⁵⁴³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht)( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2010 6015 , 2011 487 ; BBl 2009 5917 ).
⁵⁴⁵ SR 321.0
⁵⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁵⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁵⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁵⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁵⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).

Entfernung von Urteilen mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot

Art. 369 a ⁵⁵²
Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 oder nach 67 b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absätze 2–4 oder 50 b MStG⁵⁵³ oder nach Artikel 16 a JStG⁵⁵⁴ enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind.⁵⁵⁵ Sind die Fristen nach Artikel 369 länger, so sind diese massgebend.
⁵⁵² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁵⁵³ SR 321.0
⁵⁵⁴ SR 311.1
⁵⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).

Einsichtsrecht

Art. 370
¹ Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.
² Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.

Privatauszug ⁵⁵⁶

⁵⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
Art. 371
¹ Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen; Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 oder 67 b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 oder 50 b MStG⁵⁵⁷ oder nach Artikel 16 a JStG⁵⁵⁸ verhängt wurde.⁵⁵⁹
² Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.
³ Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Ent­fernung nach Artikel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.⁵⁶⁰
³bis Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.⁵⁶¹
⁴ Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Arti­kel 369 Absätze 1–5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist.⁵⁶²
⁴bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landes­verweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.⁵⁶³
⁵ Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.⁵⁶⁴
⁵⁵⁷ SR 321.0
⁵⁵⁸ SR 311.1
⁵⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁵⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
⁵⁶² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵⁶³ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
⁵⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).

Sonder­privatauszug

Art. 371 a ⁵⁶⁵
¹ Einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister kann anfordern, wer:
a. sich bewirbt für: 1. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder
2. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt; oder
b. eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausübt.⁵⁶⁶
² Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in welcher die Stelle, die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, sei es der Arbeitgeber, die Organisation oder die für die Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit zuständige Behörde, bestätigt, dass:⁵⁶⁷
a. der Antragsteller sich auf die Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt beziehungsweise diese Tätigkeit ausübt; und
b. er für die neue Tätigkeit oder die Fortführung der Tätigkeit den Sonderprivatauszug beibringen muss.
³ Im Sonderprivatauszug erscheinen:
a.⁵⁶⁸
Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2–4 MStG⁵⁶⁹ enthalten;
b. Urteile, die ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67 b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 b MStG enthalten, sofern dieses Verbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde;
c. Urteile gegen Jugendliche, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 16 a Absatz 1 JStG⁵⁷⁰ oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 16 a Absatz 2 JStG, das zum Schutz von unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, enthalten.
⁴ Ein Urteil wird so lange im Sonderprivatauszug aufgeführt, als ein in ihm enthaltenes Verbot nach Absatz 3 besteht.
⁵⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeits­verbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).
⁵⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁵⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁵⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2018 (Umsetzung von Art. 123 c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3803 ; BBl 2016 6115 ).
⁵⁶⁹ SR 321.0
⁵⁷⁰ SR 311.1

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen

1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 372
¹ Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
² Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
³ Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrecht­licher Sanktionen.⁵⁷¹
⁵⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.

Vollstreckung

Art. 373
Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bus­sen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Verfügungsrecht

Art. 374
¹ Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.
² In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.⁵⁷²
³ Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.
⁴ Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004⁵⁷³ über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.⁵⁷⁴
⁵⁷² Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 5769 ; BBl 2013 7109 , 2016 6199 ).
⁵⁷³ SR 312.4
⁵⁷⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).

3. Gemein­nützige Arbeit

Art. 375
¹ Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.
² Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.
³ Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

4. Bewährungshilfe

Art. 376
¹ Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.
² Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

5. Anstalten und Einrichtungen.

Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

Art. 377
¹ Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
² Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen füh­ren, insbesondere für:
a. Frauen;
b. Gefangene bestimmter Altersgruppen;
c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
³ Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.
⁴ Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.
⁵ Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

Art. 378
¹ Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern.
² Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs‑, Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

Zulassung von Privatanstalten

Art. 379
¹ Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.
² Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

Kostentragung

Art. 380
¹ Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
² Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder
c.⁵⁷⁵
durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
³ Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.
⁵⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

7 a . Titel: ⁵⁷⁶ Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

⁵⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
Art. 380 a
¹ Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
² Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts⁵⁷⁷ über die unerlaubten Handlungen.
³ Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958⁵⁷⁸ massgebend.
⁵⁷⁷ SR 220
⁵⁷⁸ SR 170.32

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Begnadigung.

Zuständigkeit

Art. 381
Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
a.⁵⁷⁹
in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.
⁵⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 5769 ; BBl 2013 7109 , 2016 6199 ).

Begnadigungsgesuch

Art. 382
¹ Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner gestellt werden.⁵⁸⁰
² Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.
³ Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.
⁵⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Wirkungen

Art. 383
¹ Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auf­erlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mil­dere Strafarten umgewandelt werden.
² Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

2. Amnestie

Art. 384
¹ Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.
² Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

3. Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 385
Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tat­sachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen

1. Präventionsmassnahmen

Art. 386 ⁵⁸¹
¹ Der Bund kann Aufklärungs‑, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.
² Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.
³ Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.
⁴ Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmass­nahmen.
⁵⁸¹ In Kraft seit 1. Jan. 2006 gemäss V vom 2. Dez. 2005 ( AS 2005 5723 ).

2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

Art. 387
¹ Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über:
a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;
b. die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;
c. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;
d. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;
e. das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.
¹bis Der Bundesrat erlässt die für die Bildung der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich ver­wahrter Straftäter (Art. 64 c Abs. 1) notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung, über das Verfahren und die Organisation der Kommission.⁵⁸²
² Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden können; dabei ist der Persönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten.
⁴ Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit:
a. neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;
b. einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74–85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.
⁵ Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
⁵⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).

3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer Urteile

Art. 388
¹ Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.
² Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.
³ Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Verjährung

Art. 389
¹ Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.
² Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Antragsdelikte

Art. 390
¹ Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.
² Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.
³ Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag bestraft.

4. Kantonale Einführungs­bestimmungen

Art. 391
Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

5. Inkrafttreten dieses Gesetzes

Art. 392
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971 ⁵⁸³

⁵⁸³ BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 ( AS 1971 777 ; BBl 1965 I 561 ) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82 –99, 370 , 372 , 373 , 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1973 1840 ). Aufgehoben durch Ziff. IV des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ⁵⁸⁴

⁵⁸⁴ AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979
1. Vollzug von Strafen
¹ Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen.
² Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (alt-Art. 51⁵⁸⁵), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt-Art. 53⁵⁸⁶), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 55⁵⁸⁷), Wirts­haus­verbot (alt-Art. 56⁵⁸⁸) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben.
³ Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74–85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die frei­willige soziale Betreuung (Art. 93–96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.
2.⁵⁸⁹ Anordnung und Vollzug von Massnahmen
¹ Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56–65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:
a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.
b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 1971⁵⁹⁰) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.
² Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.
3. Strafregister
¹ Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365–371) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.
² Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen Eintragungen betreffend:
a. Erziehungsmassnahmen (Art. 91 in der Fassung vom 18. März 1971⁵⁹¹), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf Artikel 91 Ziffer 2 in der Fassung vom 18. März 1971 angeordnet wurden;
b. besondere Behandlung (Art. 92 in der Fassung vom 18. März 1971);
c. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 in der Fassung vom 18. März 1971).⁵⁹²
³ Nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen erscheinen nicht mehr im Straf­registerauszug für Privatpersonen.⁵⁹³
4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug
Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.
⁵⁸⁵ AS 1971 777
⁵⁸⁶ BS 3 203
⁵⁸⁷ AS 1951 1
⁵⁸⁸ BS 3 203
⁵⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
⁵⁹⁰ AS 1971 777
⁵⁹¹ AS 1971 777
⁵⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).
⁵⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3539 ; BBl 2005 4689 ).

Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 2014 ⁵⁹⁴

⁵⁹⁴ AS 2015 1389 ; BBl 2014 605
Artikel 305bis ist nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 1bis, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 begangen wurden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2014 ⁵⁹⁵

⁵⁹⁵ AS 2015 1623 ; BBl 2014 889 913
Das Informationsrecht nach Artikel 92 a ist auch auf den Vollzug anwendbar, der nach bisherigem Recht angeordnet worden ist.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015 ⁵⁹⁶

⁵⁹⁶ AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Strafe (Art. 42 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
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