Gesetz betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) ... (417.11)
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Gesetz betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik (TS) in Siders

- 1 - Gesetz betreffend die Schaffung einer kantonalen Techn i kerschule für Informatik (TS) in Siders vom 25. März 1988 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 13, 15 und 27, Absatz 5 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 58 des Bund esgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung und Artikel 51 der Verordnung vom 7. November 1979; eingesehen die Artikel 1 und 53 des Gesetzes vom 14. November 1984, we l- ches das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 vollzieht (BBG); eingesehen die Artikel 2 und 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffen t- liche Unterrichtsw e sen; eingesehen den Staatsratsbeschluss vom 20. Mai 1987 über die Informati k- schule in Siders; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Allgemeines

Art. 1 Defi nition, Standort und Art der Schule

1 Der Staat Wallis schafft im Sinne der eidgenössischen und kantonalen G e- setzgebung über die Berufsbildung eine kantonale Technikerschule für Info r- matik (nachfolgend TS genannt) in Siders.
2 Die TS ist zweisprachig. Die für Studenten deutscher und französischer Mutte r sprache ist gewährleistet.

Art. 2 Behörde

Die TS ist dem Erziehungsdepartement (nachfolgend ED genannt) unterstellt.

Art. 3 Ziele

1 Die TS vermittelt das technisc he, praktische und allgemeinbildende Wissen, das zur Ausübung eines Berufes auf dem Gebiet der Informatik erforderlich ist.
2 Die TS organisiert im Bereich ihrer Tätigkeit regelmässig auch Kurse wie berufliche Fort - und Weiterbildungskurse und Umschulungsk urse. Die Kurse sind entsprechend dem Bedürfnis auch dezentral zu organisieren.
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3 Die TS steht in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Sie kann Mandate für angewandte Forschung übernehmen, sofern dadurch nicht private Betriebe im Kanton massgeblich konkurre nziert werden. Deren Erlös kommt vollständig der Schule zu.
4 Die TS kann mit allen Institutionen wissenschaftlicher oder technischer Richtung zusammenarbeiten oder die Zusammenarbeit suchen und ihnen die Räume und die technischen Einrichtungen sowie ihre Verfügung stellen. Ein durch den Staatsrat zu genehmigendes Reglement u m- schreibt die Art der Zusammenarbeit.

Art. 4 Arbeitsbereich

1 Die TS bereitet die Schüler auf die Erlangung des Diplomes «Techniker TS» in Wirtschaftsi n formatik vor.
2 Auf Vorschlag des Schulrates kann der Staatsrat neue Spezialisierungen auf dem Gebiet der I n formatik beschliessen
3 Die TS pflegt eine enge Zusammenarbeit und Koordination mit anderen h ö- heren Lehranstalten (Tourismusfachschule, Höhere Technische Le hranstalt, Höhere Wirtschafts - und Verwaltungsschule, Sozialpädagogisches Ausbi l- dungszentrum, Sitten usw.) namentlich im Sinne einer gegenseitigen Ergä n- zung.

Art. 5 Organisation der Ausbildung und Studiendauer

1 Die TS schlägt zwei Ausbildungswege vor: ei n Vollzeitstudium und ein b e- rufsbegleitendes St u dium.
2 Beim Vollzeitstudium dauert die Ausbildung fünf Semester, Diplomarbeit und Praktikum inb e griffen.
3 Das berufsbegleitende Studium dauert acht Semester.

Art. 6 Schuljahr und Ferien

1 Das Schuljahr umf asst einschliesslich Prüfungen mindestens 38 Unterricht s- wochen; es ist in zwei Semester aufgeteilt.
2 Die Ferien werden unter Berücksichtigung des Schulbetriebes der TS ang e- setzt.

Art. 7 Diplom und Publikation

1 Wer die Schlussprüfung der TS besteht, erh ält ein vom Bund und im Sinne des BBG anerkanntes, vom ED ausgestelltes offizielles Diplom als «Techn i- ker TS».
2 Die Namen der diplomierten Techniker werden im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht.
2. Organe der TS

Art. 8 Organe

Die Organe der TS si nd: a) der Schulrat;
- 3 - b) die Direktion; c) die Lehrerkonferenz; d) die Schülervereinigung.

Art. 9 Schulrat

1 Der Staatsrat ernennt einen Schulrat (nachfolgend Rat genannt), der sich aus Vertretern der Behörden, namentlich des ED, des Volkswirtschaftsdepart e- mentes und der Stadt Siders sowie der Wirtschaft zusammensetzt. Im weiteren können Hochschulen, Höhere Technische Lehranstalten, Institute, Verbände und Stiftungen mit wissenschaftlichem Zweck, die mit den Sachgeschäften der TS in Zusammenhang stehen, dar in vertreten sein. Der Direktor der Tec h- nikerschule nimmt an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
2 Bei der Zusammensetzung des Schulrates sind die Sprachregionen angeme s- sen zu berücksichtigen.
3 Der Rat hat eine beratende Funktion. Er gewährleistet die Verbindung zw i- schen der TS und der Wirtschaft, den Kreisen der Wissenschaft und der Fo r- schung.
4 Der Rat kann einige seiner Befugnisse einem von ihm bestimmten Ausschuss übertragen.

Art. 10 Aufgaben des Rates

Der Rat ist für folgende Au fgaben zuständig, er: a) legt einen Entwurf des Budgets vor; b) unterbreitet dem ED Vorschläge zur Entwicklung der TS; c) unterbreitet dem Staatsrat das Reglement der TS; d) gibt seine Stellungnahme über die Kandidatur des Direktors und des D e- kans zuhanden des ED ab; e) schlägt die Experten zu den Zwischen - , Schluss - und Diplomprüfungen vor; f) überprüft die Lehrpläne und gibt dem ED seine Stellungnahme ab.

Art. 11 Präsident

Der Vorsteher des ED präsidiert den Rat.

Art. 12 Dauer des Mandates

Die Mitgliede r des Rates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

Art. 13 Direktor und Lehrkräfte

Der Staatsrat ernennt den Direktor und die Lehrkräfte.
3. Lehrkörper, technische Angestellte und Verwaltungspersonal Ar t. 14 Lehrkörper Zum Lehrkörper gehören:
- 4 - a) der Direktor (in); b) der Dekan; c) die Fachlehrer; d) Fachlehrer im Nebenamt.

Art. 15 Rechte und Pflichten

1 In einem vom Grossen Rat genehmigten Reglement des Staatsrates sind die Rechte und Pflichten der Leh rkräfte umschrieben.
2 Das Gehalt der Lehrkräfte wird vom Grossen Rate festgelegt.

Art. 16 Technische Angestellte und Verwaltungspersonal

Technische Angestellte und das Verwaltungspersonal werden vom Staatsrat ernannt. Das Gesetz betreffend das Dienstverh ältnis der Beamten und Ang e- stellten des Staates Wallis regelt das Anstellungsverhältnis.
4. Finanzierung

Art. 17 Übernahme der Informatik - Schule

Für die Einrichtung der Technikerschule (Geräte, Maschinen, Mobiliar) wird dem Staatsrat ein Kredit von 500 000 Franken zur Verfügung gestellt.

Art. 18 Finanzierung, Bundesbeiträge

Die Betriebskosten der TS werden vom Staat getragen. Die Bundesbeiträge sowie alle anderen Unterstützungen fallen dem Staat zu.
Art. 19
1 Beitrag der Standort gemeinde der TS Aufgehoben.

Art. 20 Tätigkeit und dezentralisierte Kurse

Die Gemeinden, auf deren Gebiet Aktivitäten oder dezentralisierte Kurse durchgeführt werden, haben Leistungen zu erbringen, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den beiden Partei en vereinbart werden.

Art. 21 Berufsverbände

Die Berufsverbände sind gehalten, zur Finanzierung der von ihnen gewünsc h- ten Fort - und Weiterbildungskurse beizutragen.

Art. 22 Kursbesuch

1 Die Ausbildung zum Techniker TS ist für die Studenten unentgeltlich, die mindestens seit zwei Jahren vor dem Beginn ihres Studiums im Kanton ihren Wohnsitz hatten. Vorbehalten sind besondere Fälle.
2 Die anderen Studenten entrichten eine vom Staatsrat festzulegende Studie n- gebühr.
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3 Vertragliche interkantonale Vereinbarung en bleiben vorbehalten.
5. Schulreglement

Art. 23 Reglement der Technikerschule

Das vom Staatsrat genehmigte Reglement der TS setzt namentlich fest: a) die Anmeldeformalitäten; b) die Aufnahmebedingungen; c) die Studiengebühr; d) die Organisation der Studi en und Prüfungen; e) die Promotionsbestimmungen; f) die Bestimmungen über die Erlangung des Diploms; g) der Studienplan und das Unterrichtsprogramm; h) die Erstellung des Pflichtenheftes für den Direktor und die Lehrkräfte; i) die Zuständigkeit der Schulor gane, die in diesem Dekret nicht festgelegt sind.
6. Schlussbestimmungen

Art. 24 Streitigkeiten

Streitigkeiten, die beim Vollzug dieses Gesetzes entstehen können, werden vom Staatsrat unter Vorbehalt der eidgenössischen Gesetzgebung entschi e den.

Art. 25 I nkrafttreten

Dieses Gesetz, das nicht von allgemeiner Tragweite ist, unterliegt nicht der Volksabstimmung. Es tritt unverzüglich in Kraft. Der Staatsrat ist mit der Ausführung beauftragt. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 25. M ärz
1988. Der Präsident des Grossen Rates: Edouard Delalay Die Schriftführer: Antoine Burrin, Peter Amherd Titel und Änderungen Publikation In Kraft G betreffend die Schaffung einer kantonalen Technikerschule für Informatik in Siders vom 25. März 1988 GS/VS 1988, 33 25.3.1988
1 G zur Standortbestimmung und Beteiligung der Standortgemeinden für die kantonalen Schulen der tertiären Stufe vom 11. November 1999: a: Art. 19 Abl Nr. 52/1999 1.4.2000 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wor t laut
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